Daten
Kommune
Kerpen
Größe
169 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
04.11.16, 12:16
Aktualisiert
04.11.16, 12:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: Projektbeauftragter Sportstätten-
TOP
zielplanung
Drs.-Nr.: 521.16
Sachbearbeiter: Karl-Hans Giesen
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur
15.11.2016
Stadtrat
20.12.2016
X
18.10.2016
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Gewährung von einzelfallbezogenen Investitionszuschüssen an Vereine
hier: Umwandlung des Tennensportplatzes im Wolfgang-Graf-Berghe-von-Trips-Stadion in
einen Kunstrasenplatz
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 350.000 € (s. Anlage)
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : 2016
Produktsachkonto: 424240100 – 0961303 - 1001582
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
X
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Siehe nächste Seite
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Amtsleiter Projektbeauftragter
Sportstättenzielplanung
Giesen
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt 20
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Schaaf
Schaaf
Spürck
Seidenpfennig
Der Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur empfiehlt dem Rat der Kolpingstadt Kerpen für die
Umwandlung des Tennensportplatzes im Wolfgang-Graf-Berghe-von-Trips-Stadion in einen
Kunstrasenplatz, die im Haushaltsplan 2016 vorhandenen Haushaltsmittel in Höhe von 350.000 €
freizugeben und als maximale Zuschusssumme dem Horremer Sportverein als „Bauherr“ der
Maßnahme zur Verfügung zu stellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die für das Vorhaben notwendigen vertraglichen und steuerrechtlichen Voraussetzungen in Zusammenarbeit mit dem Horremer Sportverein zu erarbeiten, ebenso
ggfls vertragliche Regelungen mit dem ESV Horrem und dem SC Buchenhöhe.
Hierzu zählt auch die Übernahme der Unterhaltung der Sportanlage im Sinne des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK: Maßnahme 2015-28).
Ziel ist die Umsetzung der Baumaßnahme im Haushaltsjahr 2017.
Beschlussvorlage 521.16
Seite 2
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
350.000
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
350.000
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 521.16
Seite 3
Begründung:
Der Tennenplatz ist nachweislich in einem äußerst schlechten Zustand. Die Deckschicht ist seit
Jahrzehnten nicht mehr erneuert worden. Neuere Untersuchungen des Platzaufbaus haben ergeben, dass die gesamte Tennenfläche über keine funktionsfähige Drainage verfügt.
Insoweit ist es wirtschaftlich und fachlich gesehen nicht sinnvoll, die im Haushaltsplan 2016 vorgesehenen Mittel für eine Erneuerung der Deckschicht in Höhe von 32.000 € zu verausgaben.
Aus fachlicher Sicht kommt nur ein kompletter Neuaufbau des Platzes einschließlich der Erstellung einer ordnungsgemäßen Drainage in Frage.
Derzeit erfolgt eine umfangreiche Baugrunduntersuchung des Geländes um die notwendigen Investitionskosten kalkulieren zu können, die erforderlich werden um den Unterbau des Platzes ordnungsgemäß zu drainieren.
Diese Kosten fallen bei einer Sanierung unabhängig von der Art des Oberbelages (Tenne oder
Kunstrasen) an.
Nach derzeitigen überschläglichen Kostenschätzungen betragen die Sanierungskosten des Tennenplatzes in einen Kunstrasenplatz der neusten Generation rund 600.000 €.
Da diese Investitionssumme bedingt durch die angespannte Haushaltslage der Kolpingstadt Kerpen im Haushaltsplan nicht darstellbar ist, bestünde als Möglichkeit der Kostenreduzierung anstelle des Kunstrasenbelages einen Tennenbelag einzubauen.
Dies ist jedoch nicht mehr zeitgemäß, da bekanntermaßen im Umfeld der Kolpingstadt Kerpen
bereits zahlreiche Sportanlagen mit Kunstrasenplätzen ausgestattet wurden, bzw. sich in der Bauoder Planungsphase befinden.
Die Realisierung von Umbaumaßnahmen dieser Größenordnung in der Kolpingstadt Kerpen ist
ohne erhebliche finanzielle Beteiligung der Vereine, die die Anlagen nutzen, nicht umsetzbar. Dies
gilt für alle in Frage kommenden Sportaußenanlagen im Stadtgebiet.
Bereits in den Sitzungen der Lenkungsgruppe wurde dies den Vereinsvertretern kommuniziert, da
die Bereitstellung von Fußballplätzen zu den freiwilligen Aufgaben einer Kommune zählt.
Für eine Realisierung sind aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich 2 Varianten möglich:
a) Die Vereine steuern zu den Gesamtkosten der Einzelmaßnahmen einen Zuschussbetrag bei,
der auf jeden Fall im sechstelligen Euro-Bereich liegen muss. Die Umsetzung der Baumaßnahme
würde in diesem Fall durch die Fachämter der Kolpingstadt Kerpen erfolgen.
b) die Kolpingstadt Kerpen stellt den Vereinen einen zweckgebundenen Zuschuss zur Verfügung,
mit dem die Vereine als „Bauherr“ in Zusammenarbeit mit den Fachämtern der Verwaltung die
Baumaßnahme umsetzen.
Der Vorstand des Horremer Sportverein favorisiert die Umsetzung des Projekts gemäß der Variante b. Hierzu haben die Verantwortlichen im Juli 2016 das Projekt „Kunstrasenplatz für Horrem“
initiiert, das auch die Einbeziehung der Vereine SC Buchenhöhe und ESV Horrem vorsieht.
Das Finanzierungskonzept des Horremer SV, ausgehend von einer Bruttoinvestitionssumme
(nach heutigem Stand) von ca. 600.000 € sieht vor, den „Eigenanteil“ (nach Abzug des städtischen Zuschusses in Höhe von 350.000 €) von ca. 250.000 € wie folgt aufzubringen:
Vorabzugssteuer, Werbeeinnahmen, Aufnahme von Darlehen, Eigenleistung, Beitragserhöhungen, Zuschuss des Fördervereins Horremer SV sowie eine finanzielle Beteiligung des SC
Buchenhöhe und des ESV Horrem.
Der Horremer Sportverein ist mit den Verantwortlichen des SC Buchenhöhe, vor allem der Hockeyabteilung, in ständigen Gesprächen.
Zum Sachstand einer möglichen Kostenbeteiligung des ESV Horrem wird in der Sitzung berichtet.
Beschlussvorlage 521.16
Seite 4
Am 17.10.2016 hat die Verwaltung mit Vorstandsmitgliedern des ESV Horrem ausführlich das geplante Projekt besprochen. Der ESV Horrem wird innerhalb des Vereins die Thematik erörtern und
die Verwaltung informieren inwieweit der Verein gewillt und in der Lage ist einen finanziellen Beitrag zu leisten.
Die Verantwortlichen des Horremer Sportvereins werden ihr Finanzierungskonzept vom
11.07.2016 (als Anlage 1 der Vorlage beigefügt) in der Sitzung näher erläutern.
Aus Sicht der Verwaltung bietet diese Variante der Umsetzung finanzielle Vorteile vor allem bei
den Auftragsvergaben an die entsprechenden Fachfirmen. Ebenso können bei diesem Verfahren
Eigenleistungen der Vereinsmitglieder kostenreduzierend eingebunden werden.
Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kolpingstadt Kerpen und den Vereinen, die neben
rechtlichen vor allem auch steuerrechtliche Belange berücksichtigen müssen, werden nach Beschlussfassung abgeschlossen.
Für die Durchführung der Arbeiten gelten im Verhältnis der Verwaltung zum „Bauherrn“ die Regelungen analog den Erschließungsverträgen, d.h. beispielhaft:
- Die Erteilung der notwendigen Ingenieurverträge an ein Fachbüro bedarf der Zustimmung der
Verwaltung
- Die Freigabe der zu erstellenden Leistungsverzeichnisse bedarf vor Versendung an die Firmen
der Zustimmung der Verwaltung.
- Zustimmung der Verwaltung vor Auftragsvergabe an die Baufirmen.
Durch die Durchführung der Baumaßnahme auf eigene Rechnung des Vereins und zur Sicherstellung der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ist es erforderlich, dass der Verein das wirtschaftliche
Eigentum an der Platzanlage (ohne Grundstück) erhält – siehe Konzept.
Rein bilanziell erfordert dies, dass die Restbuchwerte des Tennenplatzes – nach bisheriger Rechnungslegung ca. 3.000 € zum 31.12.2016 – zum Zeitpunkt der Übergabe des wirtschaftlichen Eigentums aus der städtischen Bilanz abgeschrieben sind. In Absprache mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfer kann durch entsprechende vertragliche Ausgestaltung das wirtschaftliche Eigentum
an den dazu gehörigen Grundstücken bei der Stadt verbleiben.
Neben den Vereinbarungen, die die Erstellung des Kunstrasenplatzes regeln, muss auch zwingend parallel vertraglich die Frage der Unterhalts- und Kostenpflicht der Platzanlage zwischen der
Kolpingstadt Kerpen und dem Horremer Sportverein abgestimmt werden.
Diese Verfahrensweise passt zum Haushaltssicherungskonzept (HSK) 2015, hier: Maßnahme
2015 - 28 Übertragung der Unterhaltung von Sportaußenanlagen und Sportlerheimen auf die Vereine.
Der Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur hat sich mit diesem Thema in seiner Sitzung am
20.09.2016 befasst (Drs.Nr. 466.16) und mehrheitlich den Beschlussvorschlag der Verwaltung
dem Rat der Kolpingstadt Kerpen für die Sitzung am 08.11.2016 empfohlen.
Zur Erfüllung der Auflagen aus dem HSK hat die Verwaltung als Zielvorstellung, die Arbeitsleistungen rund um das Thema „Platzpflege“ zum Beispiel Rasenschneiden etc. an die Vereine zu
übertragen, um nachhaltige Einsparungen im Geräte- und Personalkostenbereich zu erzielen.
Hierzu gehören auch die Unterhaltsleistungen, die sich auch aus der Besonderheit eines Kunstrasenplatzes ergeben.
Stellungnahme des Kämmerers:
Auf die grundsätzliche Freiwilligkeit der Maßnahme weist die Vorlage hin. Aus gesamtstädtischer
finanzieller Sicht ist dieser Investitionszuschuss von zwei Seiten zu betrachten: Nach den Ergebnissen der Sportstättenzielplanung soll grundsätzlich eine Platzanlage im Ortsteil Horrem mit zwei
Plätzen erhalten werden. Von dieser Warte wäre ein Neuaufbau des Tennenplatzes einschließlich
Beschlussvorlage 521.16
Seite 5
Drainage von städtischer Seite zu gegebener Zeit vorzunehmen, wollte man nicht von der Sportstättenzielplanung abweichen.
Die sich ergebenen Zusatzkosten durch den Vereinswunsch nach einem Oberbelag in der Ausführung Kunstrasen sind jedoch in Zeiten eines Haushaltssicherungskonzeptes von städtischer Seite
finanziell keinesfalls darstellbar. Insofern ist die nun gewählte Variante der Übernahme dieser Kosten durch den Verein zwingend geboten als Begrenzung der städtischen Leistung zur Maßnahme.
Aber auch bei dieser Variante ist bei der Haushaltslage aus Sicht des Finanzwesens der Zuschuss
vertraglich mit der Übernahme von zusätzlichen Unterhaltungsleistungen durch den Verein zu verknüpfen, die der Stadt kurzfristig und auf Dauer nennenswerte Einsparungen garantiert.
Beschlussvorlage 521.16
Seite 6