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Beschlussvorlage (Sachstand Ausbauplanung Kindertagesstätten)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
125 kB
Datum
24.11.2016
Erstellt
07.11.16, 18:15
Aktualisiert
07.11.16, 18:15
Beschlussvorlage (Sachstand Ausbauplanung Kindertagesstätten) Beschlussvorlage (Sachstand Ausbauplanung Kindertagesstätten) Beschlussvorlage (Sachstand Ausbauplanung Kindertagesstätten) Beschlussvorlage (Sachstand Ausbauplanung Kindertagesstätten)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 23.4 / Kindertagesbetreuung Bearbeiter/in: Petra Findeisen TOP Drs.-Nr.: 571.16 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Stadtrat 08.11.2016 Jugendhilfeausschuss 24.11.2016 X 27.10.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Sachstand Ausbauplanung Kindertagesstätten X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) x Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen und der Jugendhilfeausschuss nehmen die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. III Findeisen Landscheidt Canzler Schwister Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Begründung: Der Bundesgerichtshof hat sich am 20.10.2016 in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Dabei hat der Bundesgerichtshof eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt grundsätzlich bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liege bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs.2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind, trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs, keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die betreffende Amtspflicht sei nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr sei der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen. Insoweit treffe ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht, die allerdings mit einer ordnungsgemäßen Betreuungsplanung korrespondiert und durch diese konkretisiert werde. Im Hinblick auf diese Entscheidung sind die Anstrengungen der Kolpingstadt Kerpen zum bedarfsgerechten Ausbau von Betreuungsplätzen unter Bezugnahme auf den am 26.11.2015 vorgelegten Maßnahmenplan zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren (Drs.-Nr.: 453.15) weiterhin von besonderer Bedeutung und werden folgend erläutert: 1. Kerpen Es wurde ein Platzbedarf für fünf, optional sechs Gruppen ermittelt. Als Standort wurde das Grundstück „Wiese am Jahnstadion“ genannt. Diese Maßnahme ist Teil des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK), auf dessen Grundlage bis Dezember 2016 Mittel aus dem Städtebauförderprogramm beantragt werden sollen. 2. Sindorf In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung mit acht Gruppen (sechs, zuzüglich zwei optionalen Gruppen) auf dem am zügigsten zu realisierenden Grundstück (städtische Grundstücke Mastenweg und Hüttenstraße/ hinter Jugendzentrum sowie privates Grundstück Hüttenstraße) beschlossen.  Hüttenstraße/privates Grundstück Mit dem Eigentümer des Grundstücks wurden intensive Gespräche geführt. Letztendlich ist dem vorliegenden Letter of Intent aber zu entnehmen, dass eine schnelle Realisierung des Baus einer Kindertageseinrichtung auf diesem Grundstück leider nicht erwartet werden kann. Daher wird diese Alternative nicht weiter verfolgt.  Hüttenstraße/hinter Jugendzentrum Das Grundstück ist grundsätzlich für die Errichtung einer Kindertagesstätte geeignet, jedoch sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Diesbezüglich wird auf die Vorlagen Drs.-Nr.: 519.16 und 520.16 verwiesen. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 25.10.2016 die Entscheidung an den Stadtrat verwiesen. Des Weiteren ist die Verwaltung mit einem Investor in Gesprächen zur schnellstmöglichen Umsetzung. Beschlussvorlage 571.16 Seite 2  3. Mastenweg Auch dieses Grundstück ist grundsätzlich für die Errichtung einer Kindertagesstätte geeignet, jedoch sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Diesbezüglich wird auf die Vorlage Drs.-Nr.: 522.16 verwiesen. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 25.10.2016 einem Aufstellungsbeschluss zugestimmt. Des Weiteren ist die Verwaltung auch hier mit einem Investor in Gesprächen zur schnellst möglichen Umsetzung. Horrem  Gleisdreieck Vorsorglich hat die Verwaltung auf dem dringenden Hintergrund der Schaffung von weiteren Betreuungsplätzen mit einer Größenordnung von 4 bis 6 Gruppen an zentraler Stelle, ggfs. vorübergehend auch über den Ortsteil Horrem hinaus, Gespräche mit einem Investor (und gleichzeitigen Betreiber) für den Standort Gleisdreieck aufgenommen. Näheres hierzu kann bei Bedarf im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung erfolgen. Für diesen Standort besteht bereits heute Planungsrecht, so dass er schnellstens umsetzbar ist und auch umgesetzt werden sollte, und zwar unabhängig von dem nachfolgend genannten Standort am Sandweg.  Sandweg In seiner Sitzung am 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung mit fünf, optional sechs Gruppen auf dem im in Fremdeigentum stehenden Grundstück Sandweg beschlossen. Die Verwaltung ist mit dem Fremdeigentümer in Gesprächen und hat eine Absichtserklärung (Letter of Intent) erhalten. Eine bevorzugte Realisierung des Kita Neubaus wurde signalisiert. 4. Türnich/Balkhausen/Brüggen In diesem Stadtteil wurde ein Platzbedarf von fünf, optional sechs Gruppen ermittelt.  Erweiterung der Kita Mühlenbachkinder um eine Gruppe in der Nebenstelle Erfttalweg Die Maßnahme ist in der Umsetzung, die Inbetriebnahme ist für den 01.02.2017 vorgesehen.  Einrichtung eines Naturkindergartens mit 2 Gruppen am Schlosspark Türnich Zum Sachstand wird im nichtöffentlichen Teil vorgetragen.  Mögliche Errichtung einer Kindertageseinrichtung an den Standorten Maximilianstraße oder Gassenfeld. Auch hierzu kann bei Bedarf eine Erläuterung im nichtöffentlichen Teil erfolgen. 5. Blatzheim In diesem Stadtteil wurde die Kita in der alten Schule in Trägerschaft der Lazarus gGmbH um eine Gruppe erweitert. Die Gruppe ist im Oktober 2016 in Betrieb genommen worden. Durch diese Maßnahme ist der Betreuungsbedarf gedeckt. 6. Buir Im Vorgriff auf den im November vorgelegten Maßnahmenplan wurden bereits Interimslösungen (Weiterführung der Kita Manheim-alt als Nebenstelle der städtischen Kita Klein Föß und Einrichtung einer Notgruppe im Mehrzweckraum der Kita Klein Föß) umgesetzt. Um eine Verlängerung der befristeten Betriebserlaubnis für die Notgruppe über den 31.07.2017 hinaus zu erreichen, prüft die Verwaltung im Benehmen und auch auf Veranlassung mit dem Landschaftsverband verschiedene zeitnah zu realisierende, genehmigungsfähige Varianten, im nichtöffentlichen Sitzungsteil wird ergänzend hierzu berichtet.. Des Weiteren soll der Bedarf dauerhaft durch den Bau einer Kindertageseinrichtung in einem entstehenden Neubaugebiet gedeckt werden. Beschlussvorlage 571.16 Seite 3 7. Manheim-neu Der umsiedlungsbedingte Betreuungsbedarf kann nach derzeitiger Bedarfslage mit den vorhandenen Betreuungsplätzen gesichert werden. Durch Vermarktung von Grundstücken an „Nicht- Umsiedler“ durch die RWE ergibt sich ab dem Kita-Jahr 18/19 voraussichtlich ein Bedarf für eine weitere Gruppe. Diesbezüglich wird auf die Vorlage Drs.-Nr.: 565.16 (Jugendhilfeausschuss am 24.11.2016, Stadtrat am 20.12.2016) verwiesen. Beschlussvorlage 571.16 Seite 4