Daten
Kommune
Kerpen
Größe
125 kB
Datum
24.11.2016
Erstellt
07.11.16, 18:15
Aktualisiert
07.11.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 23.4 / Kindertagesbetreuung
Bearbeiter/in: Petra Findeisen
TOP
Drs.-Nr.: 571.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Stadtrat
08.11.2016
Jugendhilfeausschuss
24.11.2016
X
27.10.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Sachstand Ausbauplanung Kindertagesstätten
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
x
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen und der Jugendhilfeausschuss nehmen die Mitteilung der
Verwaltung zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. III
Findeisen
Landscheidt
Canzler
Schwister
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Der Bundesgerichtshof hat sich am 20.10.2016 in mehreren Entscheidungen mit der Frage
befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen
können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten
Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur
Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Dabei hat der Bundesgerichtshof eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt grundsätzlich
bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liege bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der
öffentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs.2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind, trotz
rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs, keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die
betreffende Amtspflicht sei nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr sei der
verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von
Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe
oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen. Insoweit treffe ihn eine unbedingte
Gewährleistungspflicht, die allerdings mit einer ordnungsgemäßen Betreuungsplanung
korrespondiert und durch diese konkretisiert werde.
Im Hinblick auf diese Entscheidung sind die Anstrengungen der Kolpingstadt Kerpen zum
bedarfsgerechten Ausbau von Betreuungsplätzen unter Bezugnahme auf den am 26.11.2015
vorgelegten Maßnahmenplan zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter
drei Jahren (Drs.-Nr.: 453.15) weiterhin von besonderer Bedeutung und werden folgend erläutert:
1. Kerpen
Es wurde ein Platzbedarf für fünf, optional sechs Gruppen ermittelt. Als Standort wurde das
Grundstück „Wiese am Jahnstadion“ genannt.
Diese Maßnahme ist Teil des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK), auf
dessen Grundlage bis Dezember 2016 Mittel aus dem Städtebauförderprogramm beantragt
werden sollen.
2. Sindorf
In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer
Kindertageseinrichtung mit acht Gruppen (sechs, zuzüglich zwei optionalen Gruppen) auf dem am
zügigsten zu realisierenden Grundstück (städtische Grundstücke Mastenweg und Hüttenstraße/
hinter Jugendzentrum sowie privates Grundstück Hüttenstraße) beschlossen.
Hüttenstraße/privates Grundstück
Mit dem Eigentümer des Grundstücks wurden intensive Gespräche geführt. Letztendlich ist
dem vorliegenden Letter of Intent aber zu entnehmen, dass eine schnelle Realisierung des
Baus einer Kindertageseinrichtung auf diesem Grundstück leider nicht erwartet werden kann.
Daher wird diese Alternative nicht weiter verfolgt.
Hüttenstraße/hinter Jugendzentrum
Das Grundstück ist grundsätzlich für die Errichtung einer Kindertagesstätte geeignet, jedoch
sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Diesbezüglich wird auf die
Vorlagen Drs.-Nr.: 519.16 und 520.16 verwiesen. Der Planungsausschuss hat in seiner
Sitzung am 25.10.2016 die Entscheidung an den Stadtrat verwiesen. Des Weiteren ist die
Verwaltung mit einem Investor in Gesprächen zur schnellstmöglichen Umsetzung.
Beschlussvorlage 571.16
Seite 2
3.
Mastenweg
Auch dieses Grundstück ist grundsätzlich für die Errichtung einer Kindertagesstätte geeignet,
jedoch sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Diesbezüglich wird auf die
Vorlage Drs.-Nr.: 522.16 verwiesen. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am
25.10.2016 einem Aufstellungsbeschluss zugestimmt. Des Weiteren ist die Verwaltung auch
hier mit einem Investor in Gesprächen zur schnellst möglichen Umsetzung.
Horrem
Gleisdreieck
Vorsorglich hat die Verwaltung auf dem dringenden Hintergrund der Schaffung von weiteren
Betreuungsplätzen mit einer Größenordnung von 4 bis 6 Gruppen an zentraler Stelle, ggfs.
vorübergehend auch über den Ortsteil Horrem hinaus, Gespräche mit einem Investor (und
gleichzeitigen Betreiber) für den Standort Gleisdreieck aufgenommen. Näheres hierzu kann
bei Bedarf im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung erfolgen. Für diesen Standort besteht
bereits heute Planungsrecht, so dass er schnellstens umsetzbar ist und auch umgesetzt
werden sollte, und zwar unabhängig von dem nachfolgend genannten Standort am Sandweg.
Sandweg
In seiner Sitzung am 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer
Kindertageseinrichtung mit fünf, optional sechs Gruppen auf dem im in Fremdeigentum
stehenden Grundstück Sandweg beschlossen. Die Verwaltung ist mit dem Fremdeigentümer
in Gesprächen und hat eine Absichtserklärung (Letter of Intent) erhalten. Eine bevorzugte
Realisierung des Kita Neubaus wurde signalisiert.
4.
Türnich/Balkhausen/Brüggen
In diesem Stadtteil wurde ein Platzbedarf von fünf, optional sechs Gruppen ermittelt.
Erweiterung der Kita Mühlenbachkinder um eine Gruppe in der Nebenstelle Erfttalweg
Die Maßnahme ist in der Umsetzung, die Inbetriebnahme ist für den 01.02.2017 vorgesehen.
Einrichtung eines Naturkindergartens mit 2 Gruppen am Schlosspark Türnich
Zum Sachstand wird im nichtöffentlichen Teil vorgetragen.
Mögliche Errichtung einer Kindertageseinrichtung an den Standorten Maximilianstraße oder
Gassenfeld.
Auch hierzu kann bei Bedarf eine Erläuterung im nichtöffentlichen Teil erfolgen.
5.
Blatzheim
In diesem Stadtteil wurde die Kita in der alten Schule in Trägerschaft der Lazarus gGmbH um
eine Gruppe erweitert. Die Gruppe ist im Oktober 2016 in Betrieb genommen worden. Durch
diese Maßnahme ist der Betreuungsbedarf gedeckt.
6.
Buir
Im Vorgriff auf den im November vorgelegten Maßnahmenplan wurden bereits
Interimslösungen (Weiterführung der Kita Manheim-alt als Nebenstelle der städtischen Kita
Klein Föß und Einrichtung einer Notgruppe im Mehrzweckraum der Kita Klein Föß) umgesetzt.
Um eine Verlängerung der befristeten Betriebserlaubnis für die Notgruppe über den
31.07.2017 hinaus zu erreichen, prüft die Verwaltung im Benehmen und auch auf
Veranlassung mit dem Landschaftsverband verschiedene zeitnah zu realisierende,
genehmigungsfähige Varianten, im nichtöffentlichen Sitzungsteil wird ergänzend hierzu
berichtet..
Des Weiteren soll der Bedarf dauerhaft durch den Bau einer Kindertageseinrichtung in einem
entstehenden Neubaugebiet gedeckt werden.
Beschlussvorlage 571.16
Seite 3
7.
Manheim-neu
Der umsiedlungsbedingte Betreuungsbedarf kann nach derzeitiger Bedarfslage mit den
vorhandenen Betreuungsplätzen gesichert werden. Durch Vermarktung von Grundstücken an
„Nicht- Umsiedler“ durch die RWE ergibt sich ab dem Kita-Jahr 18/19 voraussichtlich ein
Bedarf für eine weitere Gruppe. Diesbezüglich wird auf die Vorlage Drs.-Nr.: 565.16
(Jugendhilfeausschuss am 24.11.2016, Stadtrat am 20.12.2016) verwiesen.
Beschlussvorlage 571.16
Seite 4