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Beschlussvorlage (Anlage 1 Stellungnahme aus 2016)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
47 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
28.11.16, 10:19
Aktualisiert
28.11.16, 10:19
Beschlussvorlage (Anlage 1 Stellungnahme aus 2016)

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Inhalt der Datei

ANLAGE 1 Erweiterung der Tank- und Rastanlage Ville an der A 1 Offenlage der Planunterlagen im Rathaus Kerpen vom 24.10.2016 bis 21.11.2016 - Stellungnahme der Kolpingstadt Kerpen: Die Kolpingstadt Kerpen fordert eine erneute Abwägung der Planvarianten, da die während der Offenlage in Kerpen eingegangenen und als Bürgerantrag nach § 24 GO NRW gekennzeichneten Bedenken und Anregungen vom 10.11.2016 bislang nicht in die Abwägung der Planvarianten haben einfließen können. Auch die Kolpingstadt Kerpen fordert eine Erweiterung der Tank- und Rastanlage Ville ausschließlich auf der Ostseite der A 1. Die Kolpingstadt Kerpen unterstützt den vorliegenden Bürgerantrag bezüglich der aufgelisteten Alternativvorschläge zur grundsätzlichen Lage zusätzlicher Parkplatzflächen entlang der Autobahn. Darüber hinaus fordert die Kolpingstadt Kerpen bezogen auf die im Stadtgebiet liegenden Planungen: 1. Alle externen, nicht innerhalb des Plangebietes oder seiner näheren Umgebung umzusetzenden Kompensationsmaßnahmen sollen über das Ökokonto bzw. über Ausgleichsflächen der Kolpingstadt Kerpen ausgeglichen werden. 2. Im Bereich der T&R-Anlage Ville West ist nach Westen hin, für eine bessere Eingliederung in die freie Landschaft und als Aufwertung im Sinne des Landschaftsbildes, eine randliche Eingrünung des Plangebietes in Form eines Gehölzstreifens vorzunehmen. Dieser soll sowohl als Sichtschutz für die dort geplante Lärmschutzwand als auch als Vernetzungselement zwischen den südlich und nördlich angrenzenden Gehölzstreifen dienen. Der anzulegende Grünzug ist vorzugsweise innerhalb des Plangebietes zu realisieren. Die Kolpingstadt Kerpen weist auf folgende Sachlage hin: Die Erweiterung der Tank- und Rastanlage Ville führt zu Eingriffen in das Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Berrenrather Börde“ und in einen geschützten Landschaftsbestandteil (LB 2.4-4). Eine Befreiung nach §67 BNatSchG ist hier erforderlich und bei der Unteren Landschaftsbehörde zu beantragen.