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Beschlussvorlage (Bebauungsplan SI 301/1. Änderung "Grünfläche Hüttenstraße", Stadtteil Sindorf hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
228 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Beschlussvorlage (Bebauungsplan SI 301/1. Änderung "Grünfläche Hüttenstraße", Stadtteil Sindorf
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan SI 301/1. Änderung "Grünfläche Hüttenstraße", Stadtteil Sindorf
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hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Sachbearbeiter/in: Martin Schoppe TOP Drs.-Nr.: 519.16 Datum : 11.10.2016 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 25.10.2016 Stadtrat 08.11.2016 X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bebauungsplan SI 301/1. Änderung "Grünfläche Hüttenstraße", Stadtteil Sindorf hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 4000 € (s. Anlage) X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: 51511900 Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe X Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: 1. Die Aufstellung der 1.Änderung des Bebauungsplanes SI 301 „Grünfläche Hüttenstraße“ gem. § 2(1) BauGB. 2. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen 3. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (1) BauGB zu beteiligen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter Abteilungsleiter Amtsleiter Zuständiger Dezernent Schoppe i.V. Held i.V. Canzler i.V. Schoppe Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro i.V. Canzler Seidenpfennig Der Geltungsbereich liegt am westlichen Rand des Stadtteiles Sindorf nördlich der Hüttenstraße und wird wie folgt begrenzt:  im Norden durch den Rauschgraben und das Vogelrutherfeld  im Osten durch eine gewerbliche Baufläche an der Straße „Zum Vogelrutherfeld“  im Süden durch die Hüttenstraße  und im Westen durch die seitliche Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der Hüttenstraße. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 13.500 m². Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist dem als Anlage 1 beigefügtem Übersichtsplan zu entnehmen. Das Ziel des Planänderungsverfahrens ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf zu schaffen. Dazu ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 301 „Grünfläche Hüttenstraße“ zu ändern. Beschlussvorlage 519.16 Seite 2 MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) 4000 € Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: 4000 € Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 519.16 Seite 3 Begründung: 1. Planungsanlass In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für acht KITA – Gruppen ermittelt. In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung mit acht Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen. Standortbewertung Sindorf, Standort städtisches Grundstück Hüttenstraße Bei dem, im o.g. Beschluss als „städtisches Grundstück Hüttenstraße“ bezeichnete Grundstück handelt es sich um die Grün- und Freifläche hinter dem JUZE Hüttenstraße. Die Fläche liegt im Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Hüttenstraße. Die Flächengröße umfasst etwa 13.500m², die sich als Außenbereich des Juze in Form einer begrünten Freifläche darstellen. Das Grundstück ist funktionell im Zusammenhang mit dem zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes zu sehen und wird in Nord-Süd Richtung von einem Fußweg durchzogen, dem an dieser Stelle mit dem Anschluss an die Hüttenstraße eine besondere Bedeutung zukommt. Das Grundstück befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung möglich ist. Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt, sollen durch die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Änderung des Bebauungsplanes SI 301 die planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden. Beschlussvorlage 519.16 Seite 4 Aufgrund von Grundstückslage und –zuschnitt soll zunächst nur eine sechsgruppige KITA realisiert werden. Die rechnerische Differenz zu den nach Maßnahmenplan benötigten acht Gruppen kann anderweitig durch weitere, in den Ortsteilen Sindorf oder Horrem geplante Einrichtungen nachgewiesen werden. 2. Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss (geplant): PA 25.10.2016 Rat 08.11.2016 3. Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung Beschlussvorlage 519.16 Seite 5