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Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
168 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
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Inhalt der Datei

Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 1 von 4 1. Planungsanlass In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für acht KITA – Gruppen ermittelt. In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung mit acht Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen. Standortbewertung Sindorf, Standort städtisches Grundstück Hüttenstraße Bei dem, im o.g. Beschluss als „städtisches Grundstück Hüttenstraße“ bezeichnete Grundstück handelt es sich um die Grün- und Freifläche hinter dem JUZE Hüttenstraße. Die Fläche liegt im Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Hüttenstraße. Die Flächengröße umfasst etwa 13.500m², die sich als Außenbereich des Juze in Form einer begrünten Freifläche darstellen. Das Grundstück ist funktionell im Zusammenhang mit dem zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes zu sehen und wird in Nord-Süd Richtung von einem Fußweg durchzogen, dem an dieser Stelle mit dem Anschluss an die Hüttenstraße eine besondere Bedeutung zukommt. Das Grundstück befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung möglich ist. Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt, sollen durch die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Änderung des Bebauungsplanes SI 301 die planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden. Aufgrund von Grundstückslage und –zuschnitt soll zunächst nur eine sechsgruppige KITA realisiert werden. Die rechnerische Differenz zu den nach Maßnahmenplan benötigten acht Gruppen kann anderweitig durch weitere, in den Ortsteilen Sindorf oder Horrem geplante Einrichtungen nachgewiesen werden. Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 2 von 4 2. Ziel und Zweck der Planung Das Ziel des Planänderungsverfahrens ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung einer sechsgruppigen KITA im Stadtteil Sindorf zu schaffen. Dazu ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 301 „Grünfläche Hüttenstraße“ zu ändern. 3. Verfahren Der Flächennutzungsplan (hier: 8. Änderung) stellt auf der Fläche des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche dar. Da diese Darstellung den Zielen der beabsichtigten BP- Änderung wiederspricht, muss auch der FNP im Parallelverfahren geändert werden. Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung - wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gestellt. 4. Erläuterungen zum Plangebiet 4.1 Lage und Größe des Geltungsbereichs Der Geltungsbereich des Planänderungsgebietes liegt im westlichen Bereich des Stadtteils Sindorf, umfasst die Parzelle 315 / Flur 18, Gemarkung Sindorf und wird wie folgt begrenzt:  im Norden durch den Rauschgraben und das Vogelrutherfeld  im Osten durch eine gewerbliche Baufläche an der Straße „Zum Vogelrutherfeld“  im Süden durch die Hüttenstraße  und im Westen durch die seitliche Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der Hüttenstraße. Das Plangebiet umfasst den Geltungsbereich des o.g. B-Planes Nr.301 und hat eine Größe von ca. 1,35 ha. Die Lage ist dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen. 4.2 Bestehende Situation Die Fläche liegt im Westen des Ortsteils Sindorf, und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Hüttenstraße (BP 19a). Der südliche Teil des Grundstückes - entlang der Hüttenstraße - wird bis zu einer Tiefe von rund 70m vom „Jugendzentrum Sindorf“ beansprucht. Der hintere Teil des Grundstückes stellt sich als Außenbereich des Juze in Form einer begrünten Freifläche mit einer wenig frequentierten Mountain-Bike-Bahn und einem Jugendhäuschen dar. Nach Aussage des Fachamtes sollte der Außenbereich JUZE in möglichst großer Ausdehnung ( hintere Grenze des Gebäudes + 30m) zu Außenspielzwecken, die ggf. parallel von der geplanten KITA mitgenutzt werden kann, erhalten bleiben. Die Mountain-Bike-Bahn müsste jedoch voraussichtlich beseitigt werden. Die Grundstücksgröße umfasst etwa 13.500m² (ca.200m x 70m), Das Grundstück ist funktionell im Zusammenhang mit dem zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes zu sehen und wird in Nord-Süd Richtung von einem Fußweg durchzogen, dem an dieser Stelle -mit dem Anschluss an die Hüttenstraße- eine besondere Bedeutung zukommt. Diese Fußwegebeziehung sollte erhalten bleiben, was allerdings eine Verlegung des Weges bedeutet. Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 3 von 4 5. Planungsvorgaben 5.1 Regionalplan Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt. 5.2 Flächennutzungsplan Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (hier: 8.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt die Fläche derzeit als Grünfläche mit der Zweckbestimmungen „Parkanlage“ dar. 5.3 Gegenwärtiges Planungsrecht Für das Plangebiet besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit der Bezeichnung SI 301, „Grünfläche Hüttenstraße“. Der Bebauungsplan setzt  eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und  eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendzentrum und Stadtteilbüro“ fest. 6. Städtebauliches Konzept Aufbauend auf die derzeit vorhandenen Nutzungen „Parkanlage, Jugendzentrum und Stadtteilbüro“ bietet dieses Grundstück eine Flächenreserven, um hier einen sechs-gruppigen Kindergarten mit einem Flächenbedarf von 3.200m² für den Ortsteil Sindorf realisieren zu können. Das Grundstück schließt räumlich und funktionell an den zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes an. Durch die fußläufige Erreichbarkeit über diesen Grünzug kann eine gute und sichere Erreichbarkeit des Kindergartens gewährleistet werden. 7. Kinder- und Jugendfreundlichkeit, Senioren Entfällt bei dieser Nutzung 8. Erschließung 8.1 Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll zunächst (provisorisch) über die Hüttenstraße erfolgen. Im Zusammenhang mit der Erschließung der östlich angrenzenden Mischgebietsfläche, wäre ein zukünftiger Anschluss an die Straße „Zum Vogelrutherfeld“ denkbar, um die Nutzungen durch Kinder und Jugendliche von Erschließungsverkehren zu entlasten. Der Bebauungsplan wird insofern ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festsetzen, aber auch eine Führung der Zufahrt über einen dann noch herauszumessenden Grundstücksteil ermöglichen können. Die fußläufige Anbindung zum angrenzenden Vogelrutherfeld ist im Plangebiet derzeit gegeben, die Trassierung dieses Weges muss jedoch dem Flächenbedarf der KITA angepasst werden. 8.2 Ver- und Entsorgung Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist gemäß § 51a Landeswassergesetz auf den privaten Grundstücksflächen ortsnah zur Versickerung zu bringen. Gleiches gilt für die Dachflächenentwässerung. Hierfür ist per Gutachten die Versickerungsfähigkeit zu untersuchen. Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 4 von 4 Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser, welches auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfällt, werden in die angrenzende öffentliche Kanalisation eingeleitet. 9. Ökologie und Umweltbelange Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen. Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag durchzuführen. 10. Immissionsschutz Eine schalltechnische Untersuchung -insbesondere aufgrund des angrenzenden Gewerbegebietes BP 19a - ist erforderlich. Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren berücksichtigt und entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. 11. Altlasten und Kampfmittel 11.1 Altlasten Es liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Altablagerungen oder schädliche Bodenveränderungen vor. 11.2 Kampfmittel Bereits im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan 301 wurde die BZR um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 27.05.2003 wurde der Stadt Kerpen mitgeteilt, dass das Grundstück als Kampfmittelfrei anzusehen ist. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB wird die Bezirksregierung – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) – allerdings erneut am Verfahren beteiligt. Kerpen im Oktober 2016 i.V. Martin Schoppe Abteilungsleiter 16.1