Daten
Kommune
Kerpen
Größe
168 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
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Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung
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1. Planungsanlass
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen Maßnahmenplan
für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei
Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den
Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für acht KITA – Gruppen ermittelt.
In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung
mit acht Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu
realisierenden“ Grundstück beschlossen.
Standortbewertung Sindorf, Standort städtisches Grundstück Hüttenstraße
Bei dem, im o.g. Beschluss als „städtisches Grundstück Hüttenstraße“ bezeichnete Grundstück handelt
es sich um die Grün- und Freifläche hinter dem JUZE Hüttenstraße.
Die Fläche liegt im Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen
Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Hüttenstraße. Die Flächengröße umfasst
etwa 13.500m², die sich als Außenbereich des Juze in Form einer begrünten Freifläche darstellen. Das
Grundstück ist funktionell im Zusammenhang mit dem zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes zu
sehen und wird in Nord-Süd Richtung von einem Fußweg durchzogen, dem an dieser Stelle mit dem
Anschluss an die Hüttenstraße eine besondere Bedeutung zukommt.
Das Grundstück befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung möglich ist.
Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt, sollen durch die 79.
Änderung des Flächennutzungsplanes und die Änderung des Bebauungsplanes SI 301 die
planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden.
Aufgrund von Grundstückslage und –zuschnitt soll zunächst nur eine sechsgruppige KITA realisiert
werden. Die rechnerische Differenz zu den nach Maßnahmenplan benötigten acht Gruppen kann
anderweitig durch weitere, in den Ortsteilen Sindorf oder Horrem geplante Einrichtungen nachgewiesen
werden.
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2. Ziel und Zweck der Planung
Das Ziel des Planänderungsverfahrens ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung einer
sechsgruppigen KITA im Stadtteil Sindorf zu schaffen. Dazu ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan
Nr. 301 „Grünfläche Hüttenstraße“ zu ändern.
3. Verfahren
Der Flächennutzungsplan (hier: 8. Änderung) stellt auf der Fläche des Plangebietes eine öffentliche
Grünfläche dar. Da diese Darstellung den Zielen der beabsichtigten BP- Änderung wiederspricht, muss
auch der FNP im Parallelverfahren geändert werden. Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung - wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
gestellt.
4. Erläuterungen zum Plangebiet
4.1 Lage und Größe des Geltungsbereichs
Der Geltungsbereich des Planänderungsgebietes liegt im westlichen Bereich des Stadtteils Sindorf,
umfasst die Parzelle 315 / Flur 18, Gemarkung Sindorf und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch den Rauschgraben und das Vogelrutherfeld
im Osten durch eine gewerbliche Baufläche an der Straße „Zum Vogelrutherfeld“
im Süden durch die Hüttenstraße
und im Westen durch die seitliche Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der
Hüttenstraße.
Das Plangebiet umfasst den Geltungsbereich des o.g. B-Planes Nr.301 und hat eine Größe von ca. 1,35
ha. Die Lage ist dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen.
4.2 Bestehende Situation
Die Fläche liegt im Westen des Ortsteils Sindorf, und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen
Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Hüttenstraße (BP 19a). Der südliche Teil
des Grundstückes - entlang der Hüttenstraße - wird bis zu einer Tiefe von rund 70m vom
„Jugendzentrum Sindorf“ beansprucht.
Der hintere Teil des Grundstückes stellt sich als Außenbereich des Juze in Form einer begrünten
Freifläche mit einer wenig frequentierten Mountain-Bike-Bahn und einem Jugendhäuschen dar. Nach
Aussage des Fachamtes sollte der Außenbereich JUZE in möglichst großer Ausdehnung ( hintere
Grenze des Gebäudes + 30m) zu Außenspielzwecken, die ggf. parallel von der geplanten KITA
mitgenutzt werden kann, erhalten bleiben. Die Mountain-Bike-Bahn müsste jedoch voraussichtlich
beseitigt werden.
Die Grundstücksgröße umfasst etwa 13.500m² (ca.200m x 70m),
Das Grundstück ist funktionell im Zusammenhang mit dem zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes zu
sehen und wird in Nord-Süd Richtung von einem Fußweg durchzogen, dem an dieser Stelle -mit dem
Anschluss an die Hüttenstraße- eine besondere Bedeutung zukommt.
Diese Fußwegebeziehung sollte erhalten bleiben, was allerdings eine Verlegung des Weges bedeutet.
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5. Planungsvorgaben
5.1 Regionalplan
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der
Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt.
5.2 Flächennutzungsplan
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (hier: 8.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt die Fläche
derzeit als Grünfläche mit der Zweckbestimmungen „Parkanlage“ dar.
5.3 Gegenwärtiges Planungsrecht
Für das Plangebiet besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit der Bezeichnung SI 301,
„Grünfläche Hüttenstraße“.
Der Bebauungsplan setzt
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und
eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendzentrum und Stadtteilbüro“ fest.
6. Städtebauliches Konzept
Aufbauend auf die derzeit vorhandenen Nutzungen „Parkanlage, Jugendzentrum und Stadtteilbüro“
bietet dieses Grundstück eine Flächenreserven, um hier einen sechs-gruppigen Kindergarten mit einem
Flächenbedarf von 3.200m² für den Ortsteil Sindorf realisieren zu können.
Das Grundstück schließt räumlich und funktionell an den zentralen Grünzug des Vogelrutherfeldes an.
Durch die fußläufige Erreichbarkeit über diesen Grünzug kann eine gute und sichere Erreichbarkeit des
Kindergartens gewährleistet werden.
7. Kinder- und Jugendfreundlichkeit, Senioren
Entfällt bei dieser Nutzung
8. Erschließung
8.1 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll zunächst (provisorisch) über die Hüttenstraße
erfolgen. Im Zusammenhang mit der Erschließung der östlich angrenzenden Mischgebietsfläche, wäre
ein zukünftiger Anschluss an die Straße „Zum Vogelrutherfeld“ denkbar, um die Nutzungen durch Kinder
und Jugendliche von Erschließungsverkehren zu entlasten. Der Bebauungsplan wird insofern ein Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht festsetzen, aber auch eine Führung der Zufahrt über einen dann noch
herauszumessenden Grundstücksteil ermöglichen können. Die fußläufige Anbindung zum angrenzenden
Vogelrutherfeld ist im Plangebiet derzeit gegeben, die Trassierung dieses Weges muss jedoch dem
Flächenbedarf der KITA angepasst werden.
8.2 Ver- und Entsorgung
Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist gemäß § 51a Landeswassergesetz auf den privaten
Grundstücksflächen
ortsnah
zur
Versickerung
zu
bringen.
Gleiches
gilt
für
die
Dachflächenentwässerung. Hierfür ist per Gutachten die Versickerungsfähigkeit zu untersuchen.
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Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser, welches auf den öffentlichen Verkehrsflächen
anfällt, werden in die angrenzende öffentliche Kanalisation eingeleitet.
9.
Ökologie und Umweltbelange
Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des
Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gem. § 19 BNatSchG und § 4a
LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen.
Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines
Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag durchzuführen.
10. Immissionsschutz
Eine schalltechnische Untersuchung -insbesondere aufgrund des angrenzenden Gewerbegebietes BP
19a - ist erforderlich. Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren berücksichtigt und entsprechende
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
11. Altlasten und Kampfmittel
11.1 Altlasten
Es liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Altablagerungen oder schädliche Bodenveränderungen vor.
11.2 Kampfmittel
Bereits im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan 301 wurde die BZR um Stellungnahme
gebeten. Mit Schreiben vom 27.05.2003 wurde der Stadt Kerpen mitgeteilt, dass das Grundstück als
Kampfmittelfrei anzusehen ist.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB wird die Bezirksregierung –
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) – allerdings erneut am Verfahren beteiligt.
Kerpen im Oktober 2016
i.V. Martin Schoppe
Abteilungsleiter 16.1