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Beschlussvorlage (Förderung der Betreuungsvereine im Rhein-Erft-Kreis)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
215 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 22.1 Senioren | Menschen mit TOP Behinderungen | Soziale Hilfen Sachbearbeiter: Hans Arnold Maus Drs.-Nr.: 511.16 Datum : Beratungsfolge Termin Sozialausschuss X 05.10.2016 Bemerkungen 27.10.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Förderung der Betreuungsvereine im Rhein-Erft-Kreis X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Sozialausschuss beschließt, die als Anlage beigefügte vertragliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Kolpingstadt Kerpen als zuständige örtliche Betreuungsbehörden und den anerkannten, im Rhein-Erft-Kreis tätigen Betreuungsvereinen, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2021 abzuschließen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro i. V. Maus Canzler Canzler Seidenpfennig MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 24.000 24.200 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) 32.000 24.400 24.600 Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 511.16 Seite 2 Begründung: Zur Umsetzung des im Jahre 1992 in Kraft getretenen Betreuungsrechts, welches das bisherige Recht über Vormundschaften und Pflegschaften Volljähriger ablöste, wurde erstmals 1994 eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis als zuständige Betreuungsbehörde und den fünf anerkannten, im Kreisgebiet tätigen Betreuungsvereinen geschlossen. Bei den Betreuungsvereinen handelt es sich um 1. 2. 3. 4. 5. Evangelische Jugend- und Familienhilfe Köln e.V., Köln Johanniter-Unfallhilfe NW e.V., Frechen Betreuungsverein Lebenshilfe NW e.V., Hürth Sozialdienst kath. Frauen Rhein-Erft-Kreis e.V., Frechen Sozialdienst kath. Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e.V., Erftstadt 1997 schlossen sich die Städte Bergheim und Kerpen, als nunmehr große kreisangehörige Städte und somit eigenständige Betreuungsbehörden, der Vereinbarung an. Die aktuelle Vereinbarung wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 02.10.2012 für weitere vier Jahre verlängert, wobei im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung im Jahr 2012 die Kreisstadt Bergheim aus dem Vertrag ausstieg. Ab 2017 ergänzt der Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Rhein-Erft-Euskirchen, Bergheim als weiterer anerkannter und im Kreisgebiet tätiger Betreuungsverein die Gemeinschaft der Betreuungsvereine. Wesentliche Vertragsinhalte der Vereinbarung sind die sog. „Garantenstellung“ und die „Querschnittsaufgaben“. Die „Garantenstellung“ Sie ist die Verpflichtung der Betreuungsvereine, alle betreuungsrechtlich angeordneten Betreuungen zu übernehmen, für die das Gericht keine natürliche Person bestellt. Durch diese „Garantenpflicht“ wird die gesetzlich mögliche Bestellung der Betreuungsbehörde der Kolpingstadt Kerpen zur Führung von rechtlichen Betreuungen vermieden. Für die Absicherung der „Garantenpflicht“ wird den Betreuungsvereinen seitens des Rhein-ErftKreises und der Kolpingstadt Kerpen ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 45.671 Euro (Stand 2016) gewährt. Hiervon trägt die Kolpingstadt Kerpen 16% (der Rhein-Erft-Kreis 84%). Die Betreuungslandschaft hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Vor allem durch die zunehmende Präsenz freiberuflicher Berufsbetreuer hat die städtische Betreuungsstelle mittlerweile keine Schwierigkeiten mehr, selbst in Eilfällen den Betreuungsgerichten kurzfristig geeignete Betreuer vorzuschlagen. Auch ohne die Verpflichtung der Betreuungsvereine, alle angeordneten Betreuungen zu übernehmen, käme es nicht mehr zu einer Betreuerbestellung der Mitarbeiter/-innen der städtischen Betreuungsstelle, so dass vorgeschlagen wird, die Absicherung der „Garantenstellung“ keiner weiteren vertraglichen Vereinbarung zu unterziehen. Der Wegfall der Garantenpflicht führt zu jährlichen Einsparungen i.H.v. 7.307 Euro im städtischen Haushalt. Die Querschnittsaufgaben Bei den „Querschnittsaufgaben“ nehmen die Betreuungsvereine wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Betreuern und Information über Vorsorgeverfügungen wahr. So sind sie zuständig für die planmäßige Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer. Sie stellen sicher, dass ein ausreichendes Angebot zur Einführung in die Aufgaben eines Betreuers vorhanden ist und fördern den Erfahrungsaustausch zwischen den Betreuern. Beschlussvorlage 511.16 Seite 3 Des Weiteren informieren die Betreuungsvereine über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Nach den Bestimmungen des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) ist die Betreuungsbehörde verpflichtet, in ihrem Bezirk die vorgenannten Leistungen sicherzustellen. Aufgrund der Aufgabenwahrnehmung durch die Betreuungsvereine ist die Personalbemessung im Bereich der städtischen Betreuungsstelle entsprechend reduziert. Die seitens der Betreuungsvereine wahrgenommenen Querschnittsaufgaben werden unter Zugrundelegung eines Fachleistungsstundensatzes in Höhe von 59,31 Euro (Stand 2016) bis zu insgesamt 1.740 Jahresarbeitsstunden gefördert, wobei die Zuwendungen um die erhaltenen Mittel gekürzt werden, soweit bundes- und/oder landesrechtliche Vorschriften die Förderung von Querschnittsaufgaben vorsehen. Die Fördersumme erhöht sich jeweils ab dem 01. Januar eines Jahres um das 0,85-fache der für das Vorjahr geltenden linearen (prozentualen) Steigerung im öffentlichen Dienst (gem. TVöD). Für 2016 beträgt der Anteil der Kolpingstadt Kerpen an der Finanzierung der Querschnittsarbeit 16.512 €. Im Jahr 2017 erhöht sich auf dieser Grundlage der Fachleistungsstundensatz auf 60,52 €. Rückmeldungen aus der Bürgerschaft stellen die Beratung durch die Betreuungsvereine als durchgängig kompetent dar. Die teils umfangreichen Überlegungen in Bezug auf die Aufnahme von Regelungen in Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen werden intensiv fachlich unterstützt. Beschwerden liegen nicht vor. Aus Sicht der Verwaltung sollten deshalb die Querschnittsaufgaben unter den derzeit geltenden Rahmenbedingungen weiterhin Bestandteil der Vereinbarung mit den Betreuungsvereinen bleiben. Der Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt. Es wird vorgeschlagen, entsprechend dem Beschlussentwurf zu entscheiden. Beschlussvorlage 511.16 Seite 4