Daten
Kommune
Kerpen
Größe
215 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 22.1 Senioren | Menschen mit
TOP
Behinderungen | Soziale Hilfen
Sachbearbeiter: Hans Arnold Maus
Drs.-Nr.: 511.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Sozialausschuss
X
05.10.2016
Bemerkungen
27.10.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Förderung der Betreuungsvereine im Rhein-Erft-Kreis
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschuss beschließt, die als Anlage beigefügte vertragliche Vereinbarung zwischen
dem Rhein-Erft-Kreis und der Kolpingstadt Kerpen als zuständige örtliche Betreuungsbehörden
und den anerkannten, im Rhein-Erft-Kreis tätigen Betreuungsvereinen, für den Zeitraum
01.01.2017 bis 31.12.2021 abzuschließen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
i. V.
Maus
Canzler
Canzler
Seidenpfennig
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
24.000
24.200
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
32.000
24.400
24.600
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 511.16
Seite 2
Begründung:
Zur Umsetzung des im Jahre 1992 in Kraft getretenen Betreuungsrechts, welches das bisherige
Recht über Vormundschaften und Pflegschaften Volljähriger ablöste, wurde erstmals 1994 eine
vertragliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis als zuständige Betreuungsbehörde und
den fünf anerkannten, im Kreisgebiet tätigen Betreuungsvereinen geschlossen.
Bei den Betreuungsvereinen handelt es sich um
1.
2.
3.
4.
5.
Evangelische Jugend- und Familienhilfe Köln e.V., Köln
Johanniter-Unfallhilfe NW e.V., Frechen
Betreuungsverein Lebenshilfe NW e.V., Hürth
Sozialdienst kath. Frauen Rhein-Erft-Kreis e.V., Frechen
Sozialdienst kath. Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e.V., Erftstadt
1997 schlossen sich die Städte Bergheim und Kerpen, als nunmehr große kreisangehörige Städte
und somit eigenständige Betreuungsbehörden, der Vereinbarung an. Die aktuelle Vereinbarung
wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 02.10.2012 für weitere vier Jahre verlängert, wobei im
Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung im Jahr 2012 die Kreisstadt Bergheim aus dem
Vertrag ausstieg. Ab 2017 ergänzt der Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Rhein-Erft-Euskirchen,
Bergheim als weiterer anerkannter und im Kreisgebiet tätiger Betreuungsverein die Gemeinschaft
der Betreuungsvereine.
Wesentliche Vertragsinhalte der Vereinbarung sind die sog. „Garantenstellung“ und die
„Querschnittsaufgaben“.
Die „Garantenstellung“
Sie ist die Verpflichtung der Betreuungsvereine, alle betreuungsrechtlich angeordneten
Betreuungen zu übernehmen, für die das Gericht keine natürliche Person bestellt. Durch diese
„Garantenpflicht“ wird die gesetzlich mögliche Bestellung der Betreuungsbehörde der Kolpingstadt
Kerpen zur Führung von rechtlichen Betreuungen vermieden.
Für die Absicherung der „Garantenpflicht“ wird den Betreuungsvereinen seitens des Rhein-ErftKreises und der Kolpingstadt Kerpen ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 45.671
Euro (Stand 2016) gewährt. Hiervon trägt die Kolpingstadt Kerpen 16% (der Rhein-Erft-Kreis
84%).
Die Betreuungslandschaft hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Vor allem durch
die zunehmende Präsenz freiberuflicher Berufsbetreuer hat die städtische Betreuungsstelle
mittlerweile keine Schwierigkeiten mehr, selbst in Eilfällen den Betreuungsgerichten kurzfristig
geeignete Betreuer vorzuschlagen. Auch ohne die Verpflichtung der Betreuungsvereine, alle
angeordneten Betreuungen zu übernehmen, käme es nicht mehr zu einer Betreuerbestellung der
Mitarbeiter/-innen der städtischen Betreuungsstelle, so dass vorgeschlagen wird, die Absicherung
der „Garantenstellung“ keiner weiteren vertraglichen Vereinbarung zu unterziehen.
Der Wegfall der Garantenpflicht führt zu jährlichen Einsparungen i.H.v. 7.307 Euro im städtischen
Haushalt.
Die Querschnittsaufgaben
Bei den „Querschnittsaufgaben“ nehmen die Betreuungsvereine wichtige Aufgaben im
Zusammenhang mit ehrenamtlichen Betreuern und Information über Vorsorgeverfügungen wahr.
So sind sie zuständig für die planmäßige Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher
Betreuer. Sie stellen sicher, dass ein ausreichendes Angebot zur Einführung in die Aufgaben
eines Betreuers vorhanden ist und fördern den Erfahrungsaustausch zwischen den Betreuern.
Beschlussvorlage 511.16
Seite 3
Des Weiteren informieren die Betreuungsvereine über Vorsorgevollmachten und
Betreuungsverfügungen. Nach den Bestimmungen des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) ist
die Betreuungsbehörde verpflichtet, in ihrem Bezirk die vorgenannten Leistungen sicherzustellen.
Aufgrund der Aufgabenwahrnehmung durch die Betreuungsvereine ist die Personalbemessung im
Bereich der städtischen Betreuungsstelle entsprechend reduziert.
Die seitens der Betreuungsvereine wahrgenommenen Querschnittsaufgaben werden unter
Zugrundelegung eines Fachleistungsstundensatzes in Höhe von 59,31 Euro (Stand 2016) bis zu
insgesamt 1.740 Jahresarbeitsstunden gefördert, wobei die Zuwendungen um die erhaltenen
Mittel gekürzt werden, soweit bundes- und/oder landesrechtliche Vorschriften die Förderung von
Querschnittsaufgaben vorsehen. Die Fördersumme erhöht sich jeweils ab dem 01. Januar eines
Jahres um das 0,85-fache der für das Vorjahr geltenden linearen (prozentualen) Steigerung im
öffentlichen Dienst (gem. TVöD). Für 2016 beträgt der Anteil der Kolpingstadt Kerpen an der
Finanzierung der Querschnittsarbeit 16.512 €. Im Jahr 2017 erhöht sich auf dieser Grundlage der
Fachleistungsstundensatz auf 60,52 €.
Rückmeldungen aus der Bürgerschaft stellen die Beratung durch die Betreuungsvereine als
durchgängig kompetent dar. Die teils umfangreichen Überlegungen in Bezug auf die Aufnahme
von Regelungen in Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen werden intensiv fachlich
unterstützt. Beschwerden liegen nicht vor.
Aus Sicht der Verwaltung sollten deshalb die Querschnittsaufgaben unter den derzeit geltenden
Rahmenbedingungen weiterhin Bestandteil der Vereinbarung mit den Betreuungsvereinen bleiben.
Der Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt.
Es wird vorgeschlagen, entsprechend dem Beschlussentwurf zu entscheiden.
Beschlussvorlage 511.16
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