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Beschlussvorlage (Vertragsentwurf Betreuungsvereine 2016)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
46 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16

Inhalt der Datei

Zwischen dem Betreuungsverein der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband Köln/Rhein-Erft-Kreis/Leverkusen Rheinstr. 205, 50321 Brühl dem Diakonie Betreuungsverein Köln und Region e.V. Brandenburgerstr. 23, 50668 Köln dem Betreuungsverein Lebenshilfe NW e.V. Gildenweg 5, 50354 Hürth dem Sozialdienst katholischer Frauen Rhein-Erft-Kreis e. V. An St. Severin 11, 50226 Frechen dem Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e. V. Kerpener Str. 10, 50374 Erftstadt dem Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Rhein-Erft – Euskirchen e.V., Zeißstr. 1, 50126 Bergheim als anerkannte, im Rhein-Erft-Kreis tätige Betreuungsvereine nach § 1908 f BGB, nachfolgend „Betreuungsvereine“ genannt und der Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen sowie dem Rhein-Erft-Kreis, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim als auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörden, nachfolgend „Betreuungsbehörden“ genannt, wird nachstehende vertragliche Vereinbarung geschlossen: § 1 Leistungsumfang (1) Die Betreuungsvereine stellen sicher, dass im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Betreuungsbehörde ein ausreichendes Angebot zur Einführung der ehrenamtlichen Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung sowie zur Information und Beratung über Vorsorgevollmachten und Betreuungs-verfügungen vorhanden ist. (2) Die Betreuungsvereine beraten ehrenamtlich tätige des Informations-, Betreuer und Bevollmächtigte. (3) Zur Wahrnehmung Beratungs- und Fortbildungsangebotes in der Bevölkerung leisten die Betreuungsvereine eine kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit. § 2 Förderung/Kofinanzierung/Auszahlung (1) Die Betreuungsbehörden fördern die von den Betreuungsvereinen wahrgenommenen Aufgaben nach § 1 unter Zugrundelegung eines Fachleistungsstundensatzes in Höhe von 60,52 € bis zu insgesamt 1740 Jahresarbeitsstunden. (2) Der Fachleistungsstundensatz erhöht sich jeweils, beginnend mit dem 01.01.2018, ab dem 01. Januar eines Jahres um das 0,85-fache der für das Vorjahr geltenden linearen (prozentualen) Steigerung im öffentlichen Dienst (gem. TVöD). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit (nicht des Tarifabschlusses). (3) Soweit bundes- und/oder landesrechtliche Vorschriften die Förderung von Querschnittsaufgaben vorsehen, ist diese von den Betreuungsvereinen unverzüglich in Anspruch zu nehmen. Die Erkundigungspflicht trifft die Betreuungsvereine. In diesem Fall werden die jährlichen Zuwendungen der Betreuungsbehörden um die erhaltenen Mittel gekürzt. (4) Die Betreuungsbehörden erbringen ihren Anteil an der jährlichen Gesamtfördersumme auf der Basis ihrer im Verhältnis zueinander stehenden Einwohnerzahlen ihres Zuständigkeitsbereichs. Hieraus ermittelt sich ein prozentualer Verteilungsschlüssel von 16 (Kolpingstadt Kerpen) zu 84 (Rhein-Erft-Kreis mit den Kommunen Bedburg, Brühl, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Pulheim, Wesseling). (5) Die Auszahlung der Betreuungsvereine erfolgt jährlichen Zuwendung an die einzelnen zum 1. Juli des laufenden Jahres durch die jeweilige Betreuungsbehörde. Die Verteilung des auf die Betreuungsbehörden entfallenden Förderanteils nach Abs. 4 unter den Betreuungsvereinen erfolgt nach dem anteiligen Personalbestand der Fachkräftevollzeitstellen. einzelnen Vereine bei insgesamt 13 Zur Durchführung der Auszahlung legen die Betreuungsvereine den Betreuungsbehörden zum 31.05. des Jahres eine gemeinschaftliche Mitteilung über die aktuelle Verteilung der 13 Fachkräftevollzeitstellen auf die einzelnen Vereine vor. § 3 Verwendungsnachweis/Rückzahlung/Rechnungsprüfung (1) Alle Betreuungsvereine legen den Betreuungsbehörden bis zum 30. April eines jeden Jahres einen Verwendungsnachweis für das vorausgegangene Kalenderjahr vor. (2) Der Verwendungsnachweis Betreuungsbehörde beinhaltet zugeschnittene eine differenzierte auf die jeweilige Dokumentation der erbrachten Leistungen im Rahmen eines Sachberichtes als auch eine Kosten- und Finanzierungsübersicht. Verwendungsnachweises durch Sofern die sich nach Prüfung des Betreuungsbehörde ein Rückzahlungstatbestand ergibt, hat der betroffene Verein den festgestellten Betrag der Betreuungsbehörde nach deren schriftlicher Aufforderung zurückzuzahlen, sofern eine Verrechnung nicht möglich ist. (3) Von der Vorlage des Verwendungsnachweises wird die Zahlung der nächsten Zuwendung abhängig gemacht. (4) Die Betreuungsbehörden sind berechtigt, die Kassengeschäfte und die Jahresrechnung zu prüfen. Die Betreuungsvereine haben dazu die entsprechenden Belege und Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Eine Prüfung ist rechtzeitig anzukündigen. (5) Die Betreuungsbehörden unterziehen die durch die Verwendungsnachweise dokumentierten Jahresarbeitsstunden nach der Hälfte der Laufzeit einer Evaluierung. § 4 Inkrafttreten/Laufzeit (1) Der Vertrag beginnt am 1. Januar 2017 und hat eine Laufzeit von fünf Jahren; er endet somit mit Ablauf des 31. Dezember 2021, ohne dass er einer Kündigung bedarf. (2) Das Kündigungsrecht in besonderen Fällen nach § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom 21.12. 1976 (GV NW 1976 S. 438) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. § 5 Änderungen / Nebenabreden / Unwirksamkeit von Vertragsklauseln (1) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. (2) Eine unwirksame Vertragsklausel berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht, es sei denn, dass der Vertrag ohne den unwirksamen Teil nicht abgeschlossen worden wäre. Für den Rhein-Erft-Kreis Bergheim, den ___________________ ___________________________ Michael Kreuzberg Dr. Christian Nettersheim Landrat Dezernent Für die Kolpingstadt Kerpen Kerpen, den _________________ ___________________ Christian Canzler Hans Arnold Maus Beigeordneter stellv. Amtsleiter Für den Betreuungsverein der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Brühl, den ___________________ Reinhold Lapp-Scheben Regionalvorstand Für den Diakonie Betreuungsverein Köln und Region e.V. Köln, den _______________ ___________________________ Helga Blümel Prof. Wolf Dietrich Bukow Erste Vorsitzende stellv. Vorsitzender Für den Betreuungsverein Lebenshilfe NW e.V. Hürth, den _______________________ Beate Rohr-Sobizack Geschäftsführerin Für den Sozialdienst katholischer Frauen Rhein-Erft-Kreis e. V. Frechen, den _________________ __________________ Gabriele Schäfer Gabriele Hoffmann Vorsitzende Vorstand Für den Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e.V. Erftstadt, den _______________________ ______________________ Christian Schumacher Marlies Zimmermann Erster Vorsitzender stellv. Vorsitzende ________________ Armin Kremers Geschäftsführer Für die Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Rhein-Erft – Euskirchen e.V., Bergheim/Euskirchen, den _________________ Andreas Houska Geschäftsführer