Daten
Kommune
Kerpen
Größe
46 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Zwischen
dem Betreuungsverein der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.
Regionalverband Köln/Rhein-Erft-Kreis/Leverkusen
Rheinstr. 205, 50321 Brühl
dem Diakonie Betreuungsverein Köln und Region e.V.
Brandenburgerstr. 23, 50668 Köln
dem Betreuungsverein Lebenshilfe NW e.V.
Gildenweg 5, 50354 Hürth
dem Sozialdienst katholischer Frauen Rhein-Erft-Kreis e. V.
An St. Severin 11, 50226 Frechen
dem Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e. V.
Kerpener Str. 10, 50374 Erftstadt
dem Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Rhein-Erft – Euskirchen e.V.,
Zeißstr. 1, 50126 Bergheim
als anerkannte, im Rhein-Erft-Kreis tätige Betreuungsvereine nach § 1908 f BGB,
nachfolgend „Betreuungsvereine“ genannt
und
der Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen sowie
dem Rhein-Erft-Kreis, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim
als auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörden,
nachfolgend „Betreuungsbehörden“ genannt,
wird nachstehende vertragliche Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Leistungsumfang
(1) Die Betreuungsvereine stellen sicher, dass im Zuständigkeitsbereich der
jeweiligen Betreuungsbehörde ein ausreichendes Angebot zur Einführung
der
ehrenamtlichen Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung
sowie zur Information und Beratung über Vorsorgevollmachten und
Betreuungs-verfügungen vorhanden ist.
(2) Die
Betreuungsvereine
beraten
ehrenamtlich
tätige
des
Informations-,
Betreuer
und
Bevollmächtigte.
(3) Zur
Wahrnehmung
Beratungs-
und
Fortbildungsangebotes in der Bevölkerung leisten die Betreuungsvereine
eine kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2 Förderung/Kofinanzierung/Auszahlung
(1) Die
Betreuungsbehörden
fördern
die
von
den
Betreuungsvereinen
wahrgenommenen Aufgaben nach § 1 unter Zugrundelegung eines Fachleistungsstundensatzes in Höhe von 60,52 € bis zu insgesamt 1740
Jahresarbeitsstunden.
(2) Der Fachleistungsstundensatz erhöht sich jeweils, beginnend mit dem
01.01.2018, ab dem 01. Januar eines Jahres um das 0,85-fache der für das
Vorjahr geltenden linearen (prozentualen) Steigerung im öffentlichen Dienst
(gem. TVöD). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit (nicht des
Tarifabschlusses).
(3) Soweit bundes- und/oder landesrechtliche Vorschriften die Förderung von
Querschnittsaufgaben vorsehen, ist diese von den Betreuungsvereinen
unverzüglich in Anspruch zu nehmen. Die Erkundigungspflicht trifft die
Betreuungsvereine. In diesem Fall werden die jährlichen Zuwendungen der
Betreuungsbehörden um die erhaltenen Mittel gekürzt.
(4) Die
Betreuungsbehörden
erbringen
ihren
Anteil
an
der
jährlichen
Gesamtfördersumme auf der Basis ihrer im Verhältnis zueinander stehenden
Einwohnerzahlen ihres Zuständigkeitsbereichs. Hieraus ermittelt sich ein
prozentualer Verteilungsschlüssel von 16 (Kolpingstadt Kerpen) zu 84
(Rhein-Erft-Kreis mit den Kommunen Bedburg, Brühl, Elsdorf, Erftstadt,
Frechen, Hürth, Pulheim, Wesseling).
(5) Die
Auszahlung
der
Betreuungsvereine erfolgt
jährlichen
Zuwendung
an
die
einzelnen
zum 1. Juli des laufenden Jahres durch die
jeweilige Betreuungsbehörde.
Die Verteilung des auf die Betreuungsbehörden entfallenden Förderanteils
nach Abs. 4 unter den Betreuungsvereinen erfolgt nach dem anteiligen
Personalbestand
der
Fachkräftevollzeitstellen.
einzelnen
Vereine
bei
insgesamt
13
Zur Durchführung der Auszahlung legen die
Betreuungsvereine den Betreuungsbehörden zum 31.05. des Jahres eine
gemeinschaftliche
Mitteilung
über
die
aktuelle
Verteilung
der
13
Fachkräftevollzeitstellen auf die einzelnen Vereine vor.
§ 3 Verwendungsnachweis/Rückzahlung/Rechnungsprüfung
(1) Alle Betreuungsvereine legen den Betreuungsbehörden bis zum 30. April
eines jeden Jahres einen Verwendungsnachweis für das vorausgegangene
Kalenderjahr vor.
(2) Der
Verwendungsnachweis
Betreuungsbehörde
beinhaltet
zugeschnittene
eine
differenzierte
auf
die
jeweilige
Dokumentation
der
erbrachten Leistungen im Rahmen eines Sachberichtes als auch eine
Kosten-
und Finanzierungsübersicht.
Verwendungsnachweises
durch
Sofern
die
sich
nach
Prüfung des
Betreuungsbehörde
ein
Rückzahlungstatbestand ergibt, hat der betroffene Verein den festgestellten
Betrag der Betreuungsbehörde nach deren schriftlicher Aufforderung
zurückzuzahlen, sofern eine Verrechnung nicht möglich ist.
(3) Von der Vorlage des Verwendungsnachweises wird die Zahlung der
nächsten Zuwendung abhängig gemacht.
(4) Die Betreuungsbehörden sind berechtigt, die Kassengeschäfte und die
Jahresrechnung
zu
prüfen.
Die
Betreuungsvereine
haben
dazu
die
entsprechenden Belege und Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Eine
Prüfung ist rechtzeitig anzukündigen.
(5) Die Betreuungsbehörden unterziehen die durch die Verwendungsnachweise
dokumentierten Jahresarbeitsstunden nach der Hälfte der Laufzeit einer
Evaluierung.
§ 4 Inkrafttreten/Laufzeit
(1) Der Vertrag beginnt
am 1. Januar 2017 und hat eine Laufzeit von fünf
Jahren; er endet somit mit Ablauf des 31. Dezember 2021, ohne dass er
einer Kündigung bedarf.
(2) Das
Kündigungsrecht
in
besonderen
Fällen
nach
§
60
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG
NW) vom 21.12. 1976 (GV NW 1976 S. 438) in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.
§ 5 Änderungen / Nebenabreden / Unwirksamkeit von Vertragsklauseln
(1) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
sind unwirksam.
(2) Eine unwirksame Vertragsklausel berührt die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht, es sei denn, dass der Vertrag ohne den unwirksamen Teil
nicht abgeschlossen worden wäre.
Für den Rhein-Erft-Kreis
Bergheim, den
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Michael Kreuzberg
Dr. Christian Nettersheim
Landrat
Dezernent
Für die Kolpingstadt Kerpen
Kerpen, den
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Christian Canzler
Hans Arnold Maus
Beigeordneter
stellv. Amtsleiter
Für den Betreuungsverein der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.
Brühl, den
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Reinhold Lapp-Scheben
Regionalvorstand
Für den Diakonie Betreuungsverein Köln und Region e.V.
Köln, den
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Helga Blümel
Prof. Wolf Dietrich Bukow
Erste Vorsitzende
stellv. Vorsitzender
Für den Betreuungsverein Lebenshilfe NW e.V.
Hürth, den
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Beate Rohr-Sobizack
Geschäftsführerin
Für den Sozialdienst katholischer Frauen Rhein-Erft-Kreis e. V.
Frechen, den
_________________
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Gabriele Schäfer
Gabriele Hoffmann
Vorsitzende
Vorstand
Für den Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e.V.
Erftstadt, den
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Christian Schumacher
Marlies Zimmermann
Erster Vorsitzender
stellv. Vorsitzende
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Armin Kremers
Geschäftsführer
Für die Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Rhein-Erft – Euskirchen e.V.,
Bergheim/Euskirchen, den
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Andreas Houska
Geschäftsführer