Daten
Kommune
Pulheim
Größe
131 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
16.09.13, 18:42
Aktualisiert
16.09.13, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
305/2013
Erstellt am:
16.08.2013
Aktenzeichen:
IV/601.03.21.63
Verfasser/in:
Frau Schriefer
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
25.09.2013
Rat
X
05.11.2013
Betreff
Widmung der "Otto-Lilienthal-Straße"
Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen "Otto-LilienthalStraße" und "August-Euler-Straße" in Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
X nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Es handelt sich um Einnahmen.
Vorlage Nr.: 305/2013 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1.
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Erschließungsanlage „OttoLilienthal-Straße“ in Pulheim in dem in der Kartenanlage I gekennzeichneten Umfang gemäß § 6 des Straßenund Wegegesetzes NRW (StrWG) zu widmen.
Die Anlage „August-Euler-Straße“ wurde bereits 2009 gewidmet (Flurstücke 39 teilweise, 1952 teilweise und
1936 teilweise).
Die Flurstücke 2080, 621, 2081, 2083, 39 teilweise, 1952 teilweise, 1936 teilweise, 1937, 1938, 1906, 1939 teilweise, 2065 teilweise, 88, 87, 90 und 93 aus der Flur 3 und die Flurstücke 112, 113, 589, 7 teilweise und 588 aus
der Flur 1 werden als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne des § 3
Absatz 1 Ziffer 3 StrWG NRW gewidmet (in der Kartenanlage I schraffiert dargestellt).
Die Straße ist bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt daher spätestens mit der nach § 6
Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2.
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die
endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen „Otto-Lilienthal-Straße“ und „August-Euler-Straße“ in Pulheim
(Flurstücke 2080, 621, 2081, 2083, 39 teilweise, 1952, 1936, 1937, 1938, 1906, 1939 teilweise, 2065 teilweise,
88, 87, 90 und 93 aus der Flur 3 und Flurstücke 112, 113, 589, 7 teilweise und 588 aus der Flur 1) gemäß Kartenanlage II zu beschließen.
Erläuterungen
zu 1:
Die aufgeführten Flurstücke sind im Bebauungsplan 63 Pulheim als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und wurden
zu Eigentum der Stadt Pulheim übertragen.
Die Widmung ist die Voraussetzung für die Erhebung der Erschließungsbeiträge.
Die Straße „Otto-Lilienthal-Straße“ wurde zwischenzeitlich endgültig ausgebaut.
zu 2:
Gemäß § 8 Absatz 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen
u.a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn verfügen.
Im Gegensatz hierzu wurden die „Otto-Lilienthal-Straße“ und die „August-Euler-Straße“ nur mit einseitiger Gehweganlage ausgebaut.
Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o.a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge für die aus beiden Straßen bestehende Erschließungseinheit
(Beschluss vom 20.12.2011) erheben zu können.
Vorlage Nr.: 305/2013 . Seite 3 / 3
Hinweis:
1. Das im Bebauungsplan 63 Pulheim als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesene Flurstück 2074 wurde nicht zu
Eigentum der Stadt Pulheim übertragen und dementsprechend nicht als Verkehrsfläche ausgebaut. Es handelt
sich um einen planabweichenden bzw. planunterschreitenden Ausbau nach § 125 Abs. 3 Nr.1 BauGB.
2. Bislang war im Hinblick auf die weitere städtebauliche Entwicklung offen, ob eine zweite Gehweganlage notwendig würde.
Nachdem der VEP 95 wirksam geworden ist, ist die Feststellung möglich, dass eine zweite Gehweganlage
nicht erforderlich ist.