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Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
171 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
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Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 1 von 4 1. Planungsanlass In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA – Gruppen ermittelt. In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung mit 8 Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen. 2. Standortbewertung Das Grundstück „Mastenweg“ liegt im Süd- Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld. Die Flächengröße umfasst etwa 20.000m², die sich als  begrünte Spiel- und Freifläche mit den Funktionen  Anwohnerparkplatz (ca.700m²) und  Kinderspielfläche der Kategorie A (ca. 2.000m² mit Seilbahn und Hartplatz) darstellen. Die Bedeutung des Spielplatzes (Kategorie A > 1.500m²) kann durch den Flächenanspruch der KITA (ca.1/3 der Fläche) erhalten bleiben. Trotz der abseitigen Lage hätte dieser Standort für das Einzugsgebiet südlich der Bahn, insbesondere dem Wohngebiet "TheodorHeuss-Straße", mit einem hohen Fluktuationsanteil im Geschosswohnungsbau eine gute Versorgungsfunktion. Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung möglich wäre. Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 2 von 4 3. Ziel und Zweck der Planung Ziel der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung einer 6-gruppigen KITA - mit einer Option zur Erweiterung auf 8 Gruppen - zu schaffen. Aufgrund des Planerfordernisses ist der Bebauungsplan SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ aufzustellen. 4. Verfahren Die Fläche des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche dargestellt. Um für die v.g. Überlegungen entsprechendes Planungsrecht zu schaffen, ist ein FNP-Änderungsverfahren mit der Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche erforderlich. Das notwendige Änderungsverfahren (hier 77. Änderung) wurde am 13.09.2016 beschlossen. Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gestellt. 5. Erläuterungen zum Plangebiet 5.1 Lage und Größe des Geltungsbereichs Das Plangebiet liegt im westlichen Bereich des Stadtteils Sindorf, umfasst die Parzellen 709 und 395 in der Flur 18, Gemarkung Sindorf, und wird wie folgt begrenzt:     im Norden durch den Mastenweg (Fuß-Radweg) im Osten durch die Straße „Am Gewerbehof“ im Süden durch die rückwärtigen Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der Ottostraße und im Westen durch den Wall zum Regenrückhaltebecken. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 2,0 ha. Der Flächenanspruch der KITA umfasst etwa 1/3 dieser Fläche. Auf der verbleibenden Spiel- und Freifläche werden die Nutzungen „Spielplatz“ und „Anwohnerparken“ planungsrechtlich festgeschrieben. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen. 5.2 Bestehende Situation Das Grundstück erfüllt derzeit die Funktionen  einer innerörtlichen Grün- und  Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld,  eines Anwohnerparkplatzes und  eines Kinderspielplatzes der Kategorie A Das Grundstück bildet zudem einen optischen Puffer zwischen der gewerblichen Nutzung im Süden und dem Geschosswohnungsbau nördlich des Mastenweg. Eine verkehrliche Verbindung zwischen diesen Gebieten ist nicht gegeben. 6. Planungsvorgaben 6.1 Regionalplan Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt. Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 3 von 4 6.2 Flächennutzungsplan Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt derzeit Grünfläche - überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkplatz“ - dar. Die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes „Kindertagesstätte Mastenweg“ befindet sich in der Aufstellung. 6.3 Gegenwärtiges Planungsrecht Für das Plangebiet besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit der Bezeichnung SI Nr.24, „Dickenbuschfeld“ 1. Änderung Der Bebauungsplan setzt  eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“  eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“  eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie  eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Parkplatz“ fest. 7. Städtebauliches Konzept Das Grundstück schließt räumlich und funktionell an den Grünzug des Mastenweges an und bildet den Übergang zwischen dem südlich angrenzenden Gewerbe und dem nördlich gelegenen Wohngebiet. Durch die fußläufige Erreichbarkeit entlang des Mastenweges (Fuß-und Radweg) kann eine gute und sichere Erschließung des Kindergartens gewährleistet werden. Der Flächenanspruch der KITA wird etwa 1/3 des Plangebietes umfassen. 8. Kinder- und Jugendfreundlichkeit, Senioren Entfällt bei dieser Nutzung 9. Erschließung 9.1 Verkehrliche Erschließung Das Konzept sieht eine sichere und komfortable Erschließung der Kita für Fußgänger und Radverkehre über den Mastenweg bzw. die Luisenstraße vor. Hol- und Bringverkehre von und zur Kita mit dem Auto sollen über die Straße „Am Gewerbehof“ bzw. Europaring erfolgen. Durch diese periphere Anbindung können zukünftige Konflikte durch zusätzliche Verkehrsbelastungen der naheliegenden Wohnquartiere verringert werden. Zur Umsetzung dieser Erschließungsüberlegungen sind begleitende Maßnahmen erforderlich. Eine komfortable Elternvorfahrt an der Kita ist ausschließlich über die Straße „Am Gewerbehof“ möglich. Es ist denkbar, die vorhandene Parkplatzanlage zukünftig ausschließlich an die Straße „Am Gewerbehof“ anzubinden und als Elternvorfahrt und Bedienstetenparkplatz der Kita zu nutzen. Als Ersatz könnte ein neuer Parkplatz entstehen, der über die Luisenstraße erschlossen ausschließlich der Bewohnerschaft der angrenzenden Wohnquartiere zur Verfügung stehen sollte. Mittelfristige Überlegungen zur Sperrung der heute noch signalisierten Eisenbahnunterführung Breite Straße für motorisierte Verkehre unterstützen die Erschließungsüberlegungen für diese Kita, da somit eine Erreichbarkeit der Kita mit dem Auto durch die Sindorfer Wohngebiete deutlich erschwert wird. Bei der Wahl des Kitaeingangs sollten die Erschließungsüberlegung Berücksichtigung finden, indem der Weg von einer Elternvorfahrt zum Eingang möglichst kurz gehalten wird. Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 4 von 4 9.2 Ver- und Entsorgung Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist gemäß § 51a Landeswassergesetz auf den privaten Grundstücksflächen ortsnah zur Versickerung zu bringen. Hierfür ist per Gutachten die Versickerungsfähigkeit zu untersuchen. Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser, welches auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfällt, werden in die angrenzende öffentliche Kanalisation eingeleitet. 10. Ökologie und Umweltbelange Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen. Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag durchzuführen. 11. Immissionsschutz Eine schalltechnische Untersuchung -insbesondere aufgrund des angrenzenden Gewerbegebietes BP 24/1.Ä - ist erforderlich. Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren berücksichtigt und entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. 12. Altlasten und Kampfmittel 12.1 Altlasten Es liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Altablagerungen oder schädliche Boden-veränderungen vor. 12.2. Kampfmittel Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB wird die Bezirksregierung – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) – allerdings erneut am Verfahren beteiligt. aufgestellt: Kerpen, den im Oktober 2016 i.V. Martin Schoppe Abteilungsleiter 16.1