Daten
Kommune
Kerpen
Größe
171 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung
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1. Planungsanlass
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen Maßnahmenplan
für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei
Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den
Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA – Gruppen ermittelt.
In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung
mit 8 Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu
realisierenden“ Grundstück beschlossen.
2. Standortbewertung
Das Grundstück „Mastenweg“ liegt im Süd- Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion
einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld.
Die Flächengröße umfasst etwa 20.000m², die sich als
begrünte Spiel- und Freifläche mit den Funktionen
Anwohnerparkplatz (ca.700m²) und
Kinderspielfläche der Kategorie A (ca. 2.000m² mit Seilbahn und Hartplatz)
darstellen.
Die Bedeutung des Spielplatzes (Kategorie A > 1.500m²) kann durch den Flächenanspruch der KITA
(ca.1/3 der Fläche) erhalten bleiben.
Trotz der abseitigen Lage hätte dieser Standort für das Einzugsgebiet südlich der Bahn, insbesondere
dem
Wohngebiet
"TheodorHeuss-Straße",
mit
einem
hohen
Fluktuationsanteil
im
Geschosswohnungsbau eine gute Versorgungsfunktion. Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe
ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe
Realisierung möglich wäre.
Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung
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3. Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung einer 6-gruppigen KITA - mit
einer Option zur Erweiterung auf 8 Gruppen - zu schaffen.
Aufgrund des Planerfordernisses ist der Bebauungsplan SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“
aufzustellen.
4. Verfahren
Die Fläche des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche dargestellt. Um für
die v.g. Überlegungen entsprechendes Planungsrecht zu schaffen, ist ein FNP-Änderungsverfahren mit
der Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche erforderlich. Das notwendige Änderungsverfahren (hier 77.
Änderung) wurde am 13.09.2016 beschlossen.
Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der
Raumordnung wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gestellt.
5. Erläuterungen zum Plangebiet
5.1 Lage und Größe des Geltungsbereichs
Das Plangebiet liegt im westlichen Bereich des Stadtteils Sindorf, umfasst die Parzellen 709 und 395 in
der Flur 18, Gemarkung Sindorf, und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch den Mastenweg (Fuß-Radweg)
im Osten durch die Straße „Am Gewerbehof“
im Süden durch die rückwärtigen Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der Ottostraße
und im Westen durch den Wall zum Regenrückhaltebecken.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 2,0 ha. Der Flächenanspruch der KITA umfasst etwa 1/3 dieser
Fläche. Auf der verbleibenden Spiel- und Freifläche werden die Nutzungen „Spielplatz“ und
„Anwohnerparken“ planungsrechtlich festgeschrieben.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen.
5.2 Bestehende Situation
Das Grundstück erfüllt derzeit die Funktionen
einer innerörtlichen Grün- und
Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld,
eines Anwohnerparkplatzes und
eines Kinderspielplatzes der Kategorie A
Das Grundstück bildet zudem einen optischen Puffer zwischen der gewerblichen Nutzung im Süden und
dem Geschosswohnungsbau nördlich des Mastenweg. Eine verkehrliche Verbindung zwischen diesen
Gebieten ist nicht gegeben.
6. Planungsvorgaben
6.1 Regionalplan
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der
Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt.
Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung
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6.2 Flächennutzungsplan
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt derzeit Grünfläche
- überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkplatz“ - dar. Die 77. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Kindertagesstätte Mastenweg“ befindet sich in der Aufstellung.
6.3 Gegenwärtiges Planungsrecht
Für das Plangebiet besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit der Bezeichnung SI Nr.24,
„Dickenbuschfeld“ 1. Änderung
Der Bebauungsplan setzt
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“
eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie
eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Parkplatz“
fest.
7. Städtebauliches Konzept
Das Grundstück schließt räumlich und funktionell an den Grünzug des Mastenweges an und bildet den
Übergang zwischen dem südlich angrenzenden Gewerbe und dem nördlich gelegenen Wohngebiet.
Durch die fußläufige Erreichbarkeit entlang des Mastenweges (Fuß-und Radweg) kann eine gute und
sichere Erschließung des Kindergartens gewährleistet werden. Der Flächenanspruch der KITA wird etwa
1/3 des Plangebietes umfassen.
8. Kinder- und Jugendfreundlichkeit, Senioren
Entfällt bei dieser Nutzung
9. Erschließung
9.1 Verkehrliche Erschließung
Das Konzept sieht eine sichere und komfortable Erschließung der Kita für Fußgänger und Radverkehre
über den Mastenweg bzw. die Luisenstraße vor.
Hol- und Bringverkehre von und zur Kita mit dem Auto sollen über die Straße „Am Gewerbehof“ bzw.
Europaring erfolgen. Durch diese periphere Anbindung können zukünftige Konflikte durch zusätzliche
Verkehrsbelastungen der naheliegenden Wohnquartiere verringert werden.
Zur Umsetzung dieser Erschließungsüberlegungen sind begleitende Maßnahmen erforderlich. Eine
komfortable Elternvorfahrt an der Kita ist ausschließlich über die Straße „Am Gewerbehof“ möglich. Es
ist denkbar, die vorhandene Parkplatzanlage zukünftig ausschließlich an die Straße „Am Gewerbehof“
anzubinden und als Elternvorfahrt und Bedienstetenparkplatz der Kita zu nutzen. Als Ersatz könnte ein
neuer Parkplatz entstehen, der über die Luisenstraße erschlossen ausschließlich der Bewohnerschaft
der angrenzenden Wohnquartiere zur Verfügung stehen sollte. Mittelfristige Überlegungen zur Sperrung
der heute noch signalisierten Eisenbahnunterführung Breite Straße für motorisierte Verkehre
unterstützen die Erschließungsüberlegungen für diese Kita, da somit eine Erreichbarkeit der Kita mit
dem Auto durch die Sindorfer Wohngebiete deutlich erschwert wird. Bei der Wahl des Kitaeingangs
sollten die Erschließungsüberlegung Berücksichtigung finden, indem der Weg von einer Elternvorfahrt
zum Eingang möglichst kurz gehalten wird.
Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung
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9.2 Ver- und Entsorgung
Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist gemäß § 51a Landeswassergesetz auf den privaten
Grundstücksflächen ortsnah zur Versickerung zu bringen. Hierfür ist per Gutachten die
Versickerungsfähigkeit zu untersuchen.
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser, welches auf den öffentlichen Verkehrsflächen
anfällt, werden in die angrenzende öffentliche Kanalisation eingeleitet.
10.
Ökologie und Umweltbelange
Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des
Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gem. § 19 BNatSchG und § 4a
LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen.
Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines
Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag durchzuführen.
11. Immissionsschutz
Eine schalltechnische Untersuchung -insbesondere aufgrund des angrenzenden Gewerbegebietes BP
24/1.Ä - ist erforderlich. Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren berücksichtigt und entsprechende
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
12. Altlasten und Kampfmittel
12.1 Altlasten
Es liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Altablagerungen oder schädliche Boden-veränderungen vor.
12.2. Kampfmittel
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB wird die Bezirksregierung –
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) – allerdings erneut am Verfahren beteiligt.
aufgestellt:
Kerpen, den im Oktober 2016
i.V. Martin Schoppe
Abteilungsleiter 16.1