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Kommune
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Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
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Der Rat beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung der Jahresrechnung
2001.
Der Rat beschließt die durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung
2001 und die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters (§ 94 GO NRW).
Auf den durch den Rechnungsprüfungsausschuss erstellten Schlussbericht über das
Ergebnis der Prüfung wird verwiesen (§ 101) GO NRW.