Daten
Kommune
Kerpen
Größe
110 kB
Datum
24.11.2016
Erstellt
14.11.16, 10:28
Aktualisiert
14.11.16, 10:28
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 23.2 / Verwaltungsdienst
Bearbeiter/in: Frau Frankenberger
TOP
Drs.-Nr.: 587.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Jugendhilfeausschuss
X
02.11.2016
Bemerkungen
24.11.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Beabsichtigte Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.01.2017
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Frankenberger
Frankenberger
Landscheidt
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten,
können Unterhaltsvorschuss beantragen. Dies wurde 1979 durch das Gesetz zur Sicherung des
Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –
ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) ermöglicht.
Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation
verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen
Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit
der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Bisher erhalten Unterhaltsvorschuss Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres unter den
oben beschriebenen Bedingungen. Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal 72 Monate gezahlt.
Im Rahmen von Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Neuregelung des
bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab 2020 wurde nunmehr am 14.10.2016 u.a.
beschlossen, allen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss zu
gewähren, wenn der/die Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Ab dem 1.01.2017 soll demnach die
Bezugsdauergrenze von 72 Monaten aufgehoben und die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre
angehoben werden. Nach erster Aussage des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen
stiege die Anzahl der Betroffenen – und damit der Kosten – auf das Zwei- bis Dreifache.
Das Gesetz soll bereits am 16.11.2016 im Plenum des Bundestages und am 16.12.2016 vom
Bundesrat verabschiedet werden.
Die dauerhaften Auswirkungen für die Kolpingstadt Kerpen können noch nicht konkret beziffert
werden, sind aber durchaus als erheblich anzusehen:
Nach § 8 Abs. 1 UVG werden die Kosten der Unterhaltsvorschussgewährung zu 33% vom
Bund und zu 66% von den Ländern getragen, wobei das Gesetz eine angemessene
Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden in
die Befugnis der Länder legt. Das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes NRW regelt, dass die Kommunen 80% des Landesanteils tragen. Eine
Ausweitung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss hätte demnach eine deutliche weitere
Belastung der Kommunen zur Folge.
Vorsorglich wurden die Ansätze für den Haushalt 2017 entsprechend geschätzt und
angemeldet.
Aufgrund der Vervielfachung der Fallzahlen ergeben sich massive personelle und organisatorische Folgewirkungen:
Derzeit sind 2 Vollzeitkräfte und eine Teilzeitkraft in der Unterhaltsvorschusskasse eingesetzt. Je nach Fallzahlensteigerung ist von Verdoppelung bzw. Verdreifachung des
Personalbestandes auszugehen. Genauere Erkenntnisse werden durch die anstehende
Organisationsuntersuchung im Jugendamt erwartet.
Eine Erhöhung des Personalkörpers bedingt steigende Sachkosten, insbesondere Raumkosten. Des Weiteren bedarf es einer Software-Anpassung.
Da die personellen und sächlichen Ressourcen bis zum geplanten Inkrafttreten am 01.01.2017
nicht aufgebaut werden können, ist die Umsetzung des Gesetzesvorhabens unter den gegebenen
Umständen mehr als problematisch.
Beschlussvorlage 587.16
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