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Beschlussvorlage (Beabsichtigte Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.01.2017)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
110 kB
Datum
24.11.2016
Erstellt
14.11.16, 10:28
Aktualisiert
14.11.16, 10:28
Beschlussvorlage (Beabsichtigte Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.01.2017) Beschlussvorlage (Beabsichtigte Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.01.2017)

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 23.2 / Verwaltungsdienst Bearbeiter/in: Frau Frankenberger TOP Drs.-Nr.: 587.16 Datum : Beratungsfolge Termin Jugendhilfeausschuss X 02.11.2016 Bemerkungen 24.11.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Beabsichtigte Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.01.2017 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Frankenberger Frankenberger Landscheidt Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Begründung: Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Dies wurde 1979 durch das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder – ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) ermöglicht. Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden. Bisher erhalten Unterhaltsvorschuss Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres unter den oben beschriebenen Bedingungen. Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal 72 Monate gezahlt. Im Rahmen von Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab 2020 wurde nunmehr am 14.10.2016 u.a. beschlossen, allen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss zu gewähren, wenn der/die Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Ab dem 1.01.2017 soll demnach die Bezugsdauergrenze von 72 Monaten aufgehoben und die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre angehoben werden. Nach erster Aussage des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen stiege die Anzahl der Betroffenen – und damit der Kosten – auf das Zwei- bis Dreifache. Das Gesetz soll bereits am 16.11.2016 im Plenum des Bundestages und am 16.12.2016 vom Bundesrat verabschiedet werden. Die dauerhaften Auswirkungen für die Kolpingstadt Kerpen können noch nicht konkret beziffert werden, sind aber durchaus als erheblich anzusehen:  Nach § 8 Abs. 1 UVG werden die Kosten der Unterhaltsvorschussgewährung zu 33% vom Bund und zu 66% von den Ländern getragen, wobei das Gesetz eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden in die Befugnis der Länder legt. Das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes NRW regelt, dass die Kommunen 80% des Landesanteils tragen. Eine Ausweitung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss hätte demnach eine deutliche weitere Belastung der Kommunen zur Folge. Vorsorglich wurden die Ansätze für den Haushalt 2017 entsprechend geschätzt und angemeldet.  Aufgrund der Vervielfachung der Fallzahlen ergeben sich massive personelle und organisatorische Folgewirkungen: Derzeit sind 2 Vollzeitkräfte und eine Teilzeitkraft in der Unterhaltsvorschusskasse eingesetzt. Je nach Fallzahlensteigerung ist von Verdoppelung bzw. Verdreifachung des Personalbestandes auszugehen. Genauere Erkenntnisse werden durch die anstehende Organisationsuntersuchung im Jugendamt erwartet. Eine Erhöhung des Personalkörpers bedingt steigende Sachkosten, insbesondere Raumkosten. Des Weiteren bedarf es einer Software-Anpassung. Da die personellen und sächlichen Ressourcen bis zum geplanten Inkrafttreten am 01.01.2017 nicht aufgebaut werden können, ist die Umsetzung des Gesetzesvorhabens unter den gegebenen Umständen mehr als problematisch. Beschlussvorlage 587.16 Seite 2