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Vorlage (Mitteilungsvorlage REK)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
61 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
11.08.15, 18:30
Aktualisiert
11.08.15, 18:30
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Inhalt der Datei

Rhein-Erft-Kreis Mitteilungsvorlage Der Landrat - öffentlich Drucksache 362/2014 1. Ergänzung Aktenzeichen: 85 federführendes Amt: 85 Amt für Öffentlichen Personennahverkehr Antragsteller: 85 Beratungsfolge Verkehrsausschuss Termin Bemerkungen 21.05.2015 Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV im Rhein-Erft-Kreis ab 1.1.2019 Mitteilung: Zum 1. Januar 2013 ist das novellierte Personenbeförderungsgesetz in Kraft getreten. Die Überarbeitung des Gesetzes war notwendig geworden, da bereits im Jahr 2009 die EU-Verordnung 1370/2007 in Kraft getreten war, die vergabe- und beihilferechtliche Fragen im ÖPNV regelt. In diesem Wissen entschied sich der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises seinerzeit für die letztmalig mögliche Verlängerung der Betrauung des internen Betreibers REVG. Entsprechend fasste der Kreistag am 24.9.2009 den Beschluss, die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG) für zehn Jahre mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Durchführung des ÖPNV im Kreisgebiet zu betrauen. Folglich sind nun die Weichen für eine auch europarechtskonforme Anschlussregelung für die Betrauung der REVG ab dem Jahre 2019 zu stellen (vgl. auch DS-Nr. 362/2014, Verkehrsausschuss vom 5.11.2014). Die REVG ihrerseits hat mit der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) einen Vertrag zur Durchführung der Linienverkehre geschlossen, der aber bereits zum 31.12.2018 endet, sofern die REVG diesen bis zum 31.12.2016 kündigt. Insofern muss der Rhein-Erft-Kreis bereits zum 1.1.2019 eine Anschlussregelung in Kraft setzen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Rhein-Erft-Kreis, die möglichen Handlungsoptionen zur Ausgestaltung des ÖPNV angesichts des neuen Rechtsrahmens (EG VO 1370/2007, PBefG, TVgG NRW etc.) zu untersuchen und zu bewerten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche Organisationsform am Besten geeignet ist, um den ÖPNV im Kreisgebiet wirtschaftlich und kundenfreundlich zu gestalten. Dabei ist der 30.9.2016 als Datum für die Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung unbedingt einzuhalten. Der aufgezeigte Arbeitsprozess soll durch eine gutachterliche Untersuchung eines qualifizierten Beratungsunternehmens unterstützt werden. Dabei sollten die Stadtbusstädte in eine solche Untersuchung frühzeitig eingebunden werden. Inzwischen hat die Verwaltung mit Schreiben vom 20.4.2015 nun insgesamt fünf Beratungsunternehmen aufgefordert, bis zum 15.5.2015 ein Konzept für eine gutachterliche Untersuchung vorzulegen. Dabei wurde den Unternehmen auch ein „Anforderungsprofil der gutachterlichen Untersuchung“ übersandt, das zuvor mit den Stadtbusstädten abgestimmt worden war. Der Grundgedanke des EU-Rechts gilt auch für diese Untersuchung: Sobald öffentliches Geld zur Finanzierung des Nahverkehrs aufgewendet wird, ist diese Leistung grundsätzlich in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren, also in einer Ausschreibung oder einem transparenten und fairen Wettbewerbsverfahren, zu vergeben. Zu diesem Grundsatz sieht die EU-Verordnung eine Reihe von Ausnahmen vor, welche vom novellierten PBefG nun auch durch nationales Recht bestätigt werden. Zu den Ausnahmen zählen insbesondere Direktvergaben an kommunale und gleich gestellte Unternehmen und Vergaben unterhalb bestimmter Schwellenwerte. Das zuvor erwähnte Anforderungsprofil benennt vier zu untersuchende Varianten: 1. Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens Zu untersuchen ist die Leistungserbringung durch Anbieter im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens 2. Beteiligungsmöglichkeit „Partnerschaftsmodell“ Gründung eines gemeinsamen Verkehrsunternehmens mit Mehrheitsanteil der RheinErft-Verkehrsgesellschaft mbH. 3. Marktorientierte Direktvergabe: Mitbedienung des Kreises durch benachbarte kommunale Verkehrsunternehmen nach Zusammenschluss der Aufgabenträger – „BehördenGruppen-Modell“ Im Rahmen dieser Handlungsoption ist auch zu untersuchen, ob und in welcher Form sich eine engere Kooperation des Aufgabenträgers Rhein-Erft-Kreis mit benachbarten Aufgabenträgern anbietet. 4. Mischformen Hier sind unterschiedliche Lösungen für einzelne zu bildende Teilnetze (Linienbündel) darzustellen, unter Einbeziehung der Möglichkeit, eigenwirtschaftliche Verkehre ausdrücklich zu ermöglichen. Außerdem ist eine Direktvergabe entsprechend kleiner Teilnetze (Linienbündel) an kleine und mittelständische Unternehmen gutachterlich zu bewerten. Zu diesen Varianten sind seitens des Gutachters alle Chancen und Risiken darzustellen. Außerdem ist zu prüfen, ob die RVK, an der die REVG Anteile besitzt, mit der von ihr eingeleiteten Änderung des Gesellschaftsvertrages künftig die Gesellschaftsstruktur aufweist, die eine direkte Vergabe durch den Rhein-Erft-Kreis rechtlich zulässt. Aufgrund der schriftlichen Darstellungen und einer Präsentation entscheidet die Kreisverwaltung dann kurzfristig über die Beauftragung. Das dann zu erstellende Gutachten soll der Kreispolitik alle wesentlichen Ausprägungen sowie insbesondere die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten aufzeigen und damit als grundlegende Orientierungshilfe für die beschriebene Grundsatzentscheidung des Kreistages dienen. Die Auftragserteilung ist für Anfang/Mitte Juni beabsichtigt (vgl. hierzu beigefügte Zeitschiene „Fristen und Abläufe im Zusammenhang mit der Vergabe der ÖPNV-Leistungen ab 1.1.2019). Mit der Erstellung des Gutachtens soll unmittelbar danach begonnen werden. Angesichts des dargestellten Zeitdrucks soll das Gutachten spätestens bis zum 31.10.2015 fertiggestellt sein. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen des Rhein-Erft-Kreis zur Vergabe seiner ÖPNV-Leistungen ab Mitteilungsvorlage 362/2014 1. Ergänzung Seite 2 1.1.2019 sollte dann möglichst noch in diesem Jahr fallen. Nach der Beschlussfassung durch den Kreistag ist alsbald die Abfolge an Arbeiten durchzuführen, wie sie die Tabelle „Fristen und Abläufe im Zusammenhang mit der Vergabe der ÖPNV-Leistungen ab 1.1.2019“ darstellt (vgl. Anl.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Entwurf des Nahverkehrsplans, insbesondere Kap. 1.1 (Aufstellungsverfahren) verwiesen. Bergheim, . Mai 2015 Im Auftrag Berthold Rothe Baudezernent Mitteilungsvorlage 362/2014 1. Ergänzung Seite 3