Daten
Kommune
Kerpen
Größe
288 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
04.11.16, 12:16
Aktualisiert
04.11.16, 12:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeiter/in: 16.1 fu
TOP
Drs.-Nr.: 563.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
26.10.2016
Bemerkungen
08.11.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes KE
263, 3. Änderung "Zum Hubertusbusch" im Stadtteil Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt:
die vom Rat der Kolpingstadt Kerpen am 28.10.2014 beschlossene und am 22./23.11.2014 im
Kölner Stadtanzeiger und in der Kölnischen Rundschau veröffentlichte Veränderungssperre gem.
§ 14, 16 und 17 BauGB, für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des
Bebauungsplanes KE 263 „Zum Hubertusbusch“ im Stadtteil Kerpen, gem. § 17 (2) BauGB um ein
weiteres Jahr zu verlängern.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
H. Fuhs
Mackeprang
Held
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Der Geltungsbereich dieser als Satzung beschlossenen Verlängerung der Veränderungssperre ist
in einem Übersichtsplan, welcher Anlage dieser Satzung und deckungsgleich mit dem
Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 ist, grafisch dargestellt (siehe
Anlage 2).
Beschlussvorlage 563.16
Seite 2
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 563.16
Seite 3
Erläuterung zum Beschluss einer Veränderungssperre 28.10.2014
1.
Historie
Für den Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 „Zum Hubertusbusch“
wurden Ende der 1990ziger Jahre Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes KE 263
und zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt, mit der Zielsetzung die im
damaligen verbindlichen Flächennutzungsplan dargestellten landwirtschaftlichen Flächen in
Flächen für ein Sondergebiet, „gewerbliche Bauflächen und Grünfläche“ zu ändern.
Ziel und Zweck der Planverfahren war es, Flächen einer Industriebrache mit noch bestehenden
Aufbauten einer ehemaligen Tonröhrenfabrik in diesem städtebaulich bedeutsamen Eingangsbereich des Stadtteiles Kerpen durch eine Sondergebietsnutzung aufzuwerten.
In Abstimmung mit der Bezirksplanungsbehörde wurde in der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes ein Sondergebiet mit der Widmung „Großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten“ dargestellt und im Bebauungsplan KE 263 ein Sondergebiet für großflächigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mit einer Verkaufsflächenbegrenzung,
festgesetzt.
Im Jahr 2002 wurden Aufstellungsbeschlüsse für eine 1. und 2. Änderung des Bebauungspla-nes
sowie der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Ziel und Zweck der Änderungen und der Aufstellung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes sollte eine zeitgemäße und geordnete Öffnung der textlichen Festsetzungen im Sinne der
„Kölner Liste“ Stand 1999 beinhalten.
Im Sinne der Kölner Liste sollte daher an diesem Standort nur noch in nahversorgungsrelevante,
zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente unterschieden werden. Entsprechend den
vorgenannten Sortimenten wurde die 35. Flächennutzungsplanänderung und die 1. und 2.
Änderung des Bebauungsplanes KE 263 mit dem Städtebaudezernat der BR Köln abgestimmt, die
Anpassungsbestätigung erfolgte mit Verfügung der Bezirksplanungsbehörde vom 13.06.2002.
Nach Fassung des Satzungsbeschluss wurden die schon bei der Stadt Kerpen gestellten Bauanträge auf der Rechtsgrundlage des § 33 BauGB positiv beschieden.
Die 35. Änderung des FNP wurde jedoch nicht wirksam und die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 wurden nicht rechtsverbindlich.
2.
Derzeitige Situation
Das Plangebiet ist derzeit bis auf ein kleineres, in dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Zum
Hubertusbusch“ gewerblich festgesetztes Baufenster, welches als Parkplatz ausgebaut wurde,
bebaut. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich zur Zeit folgende Nutzungen mit
einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 8.800 qm:
-
Einzelhandel mit Sonderposten
Getränkemarkt
Vollsortimenter
Modemarkt
Modeboutique
Tierfutterfachgeschäft
Lebensmitteldiscounter
Drogeriemarkt
Mc Donalds - Filiale
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Der Handelsstandort in Langenich hat sich als Nahversorungsstandort etabliert - er trägt zur
wohnortnahen Versorgung des Kerpen Westens, sowie von Langenich, Blatzheim und Manheim neu bei. Die vorhandenen Betriebe sind teilweise durch Genehmigungen nach § 33 BauGB im
Zuge der Verfahren zur 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes genehmigt worden. Weiterhin
hat es nach Aufgabe der ursprünglich vorhandenen Baumarktnutzung zur Vermeidung eines
langjährigen Leerstandes und durch einen Leer-stand zu erwartenden Verschlechterung des
Bauzustandes Nutzungsänderungen gegeben, die einer zukünftigen planungsrechtlichen
Steuerung bedürfen.
3.
Einzelhandelskonzept 2008
In der Zentrenstruktur der Kolpingstadt Kerpen nehmen die Stadtteile Kerpen, Horrem und Sindorf
die Stellung von Zentralen Versorgungsbereichen für die Bevölkerung mit Dienst-leistungen und
Gütern des mittel- und langfristigen Bedarfs wahr.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschloss in seinen Sitzungen am 24.07.2007 bzw. 07.08.2008
(1. Änderung) ein Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept für das Stadtgebiet Kerpen, mit der
Zielsetzung u.a. die planerischen Grundlagen zur Stärkung der Innenstadtlagen in den Stadtteilen
Kerpen, Horrem und Sindorf zu schaffen und Regelungen zur Steuerung der Ansiedlung von
zentren- und nahvervorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen zu treffen.
Die Zielformulierung für den Nahversorgungsstandort Langenich lautete:
„Sicherung des zentralen Versorgungsstandortes Langenich zur Versorgung der Bevölkerung u.a.
im Kerpener Westen.“
4.
Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes
Aufgrund geänderter landesplanerischer Vorgaben durch den im Juli 2013 in Kraft getretenen LEP
„Sachlicher Teilplan Einzelhandel“ ist eine Überarbeitung
des EH-Konzeptes von 2008
erforderlich. Die Kolpingstadt Kerpen hat Ende 2014 die BBE Handelsberatung GmbH (Köln) mit
der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes (1. Änderung) beauftragt.
Durch den Landesentwicklungsplan NRW „Teilplan großflächiger Einzelhandel“ vom Juli 2013
sind landesplanerische Zielsetzungen zur Ansiedlung von EH-Betrieben und Ausweisung von
Sondergebieten definiert worden, die bei zukünftigen kommunalen Planungen zu berücksichtigen
sind. Mit dem überarbeiteten Einzelhandelskonzept sollen aufbauend auf einer aktuellen
Datenlage der Einzelhandelssituation zum Umgang mit laufenden Planvorhaben und zur
zukünftigen EH-Entwicklung im Stadtgebiet Kerpen Planungsvorgaben erarbeitet werden.
5.
Abstimmung mit der Bezirksregierung
Der konkretisierte Planungstand des Einzelhandelskonzeptes (Stand 14.12.2015) wurden im
Rahmen von 2 Abstimmungsgesprächen am 10.12.2015 und am 25.01.2016 der Bezirksregierung Köln (Dez.32 und 35) vorgestellt, um die Vereinbarkeit der im Vorentwurf des EinzelHandels Konzeptes formulierten Leitziele mit den landesplanerischen Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW „Teilplan großflächiger Einzelhandel“, abzugleichen.
Von der BR Köln wurden folgende landesplanerischen Randbedingungen, die sich u.a. aus den
Zielen des LEP NRW „Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ ableiten, formuliert:
1. Planungen für großflächigen Einzelhandel sind nur im regionalplanerisch festgelegten ASB
zulässig und damit im GIB und Freiraum ausgeschlossen
2. keine von 1. abweichende Sonderregelungen für sogenannte „Ergänzungs- und
Sonderstandorte“ (EKZ Langenich; GE – Gebiete Europaring; GE – Gebiete Europaring/Europarc;
Erftkarree; Sindorf – Süd)
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3. Planungen für zentrenrelevante Sortimente der Großflächigkeit nur in zentralen Versorgungsbereichen
4. Planungen für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nur
in ASB (Allgemeinen Siedlungsbereichen)
5. die vom Gutachter markierten Standortbereiche sind auf diese Vorgaben hin zu überprüfen
(z.B. Sindorf Süd, GE Europapark, GE Dickbusch, EKZ Langenich etc.)
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde eine Planungspflicht zur bauleitplanerischen
Sicherung dieser Vorgaben für die Steuerung des Einzelhandels an städtebaulich integrierte
Standorte hat. Dies ist u.a. auch eine Voraussetzung für die Zuteilung von Städtebaufördermitteln.
Der Entwurf des Einzelhandels – und Zentrenkonzeptes wurde den politischen Gremien im
Sommer 2016 vorgestellt.
Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr beschloss der Rat der
Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 05.07.2016 einstimmig (Grundsatzbeschluss zum
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen):
A
Bei der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes (1. Änderung) vom 17.06.2008 sind
folgende Zielsetzungen, die den Vorgaben des Landesentwicklungsplans - Teilplan
großflächiger Einzelhandel - entsprechen, zu berücksichtigen:
1.
Planungen für großflächigen Einzelhandel sind nur im regionalplanerisch festgelegten ASB
(Allgemeinen Siedlungsbereichen) zulässig und damit im GIB (Gewerbe - und Industriebereich) und Freiraum ausgeschlossen.
2.
Für sogenannte „Ergänzungs- und Sonderstandorte“ werden keine von 1. abweichende
Sonderregelungen getroffen.
3.
Planungen für zentrenrelevante Sortimente der Großflächigkeit erfolgen nur in zentralen
Versorgungsbereichen.
4.
Planungen für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten erfolgen nur in im Regionalplan als ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich)
ausgewiesenen Bereichen.
5.
Der Standortbereich Sindorf-Süd wird bauleitplanerisch überplant - eine über die
Bestandssicherung hinausgehende Entwicklung ist auszuschließen.
6.
Für das Erft-Karree (ehem.: „HZ Kerpen nördlicher Teil“) sowie das EKZ Langenich sollte
die zukünftige Schwerpunktsetzung im Bereich der nicht zentrenrelevanten Sortimente
liegen. Diese Standortbereiche könnten als „Ergänzungsstandorte für den großflächigen
nicht zentrenrelevanten Einzelhandel“ in das Standortkonzept von Kerpen aufgenommen
werden.
7.
In den im Regionalplan als ASB dargestellten Teilbereichen der Gewerbegebietslage
„Europaring/ Europarc“ (Bebauungsplan SI 231 A/4.Änderung) sollte die zukünftige
Einzelhandelsentwicklung auf den (großflächigen) nicht zentrenrelevanten Einzelhandel
beschränkt werden.
8.
Das Gewerbegebiet Dickbusch wird im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Die Weiterentwicklung dieses Standortbereiches
würde demnach den Zielaussagen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen,
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel widersprechen (Ziel 1). Vor diesem
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Hintergrund wird das Gewerbegebiet Dickbusch nicht als Ergänzungsstandort für den
großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel vorgeschlagen.
B
die Einrichtung eines Arbeitskreises „Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt“
Der Entwurf des Einzelhandels – und Zentrenkonzeptes wird bis Mitte 2017 in drei
Arbeitskreissitzungen unter Teilnahme Kerpener Einzelhändler sowie der IHK abschließend
erarbeitet und dann durch die politischen Gremien beschlossen.
6.
Bebauungsplan KE 263/3. Änderung „Zum Hubertusbusch“
Der Planbereich des Bebauungsplanes ist im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln als
"Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" dargestellt. – die vorgesehene Planung des
Bebauungsplanes bzw. der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechen somit derzeit
nicht dem Ziel 6.5-1 des LEP NRW. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass für den Planbereich
sowohl ein rechtskräftiger Bebauungsplan als auch eine von der Bezirksregierung Köln
genehmigte Flächennutzungsplanänderung (Darstellung Sondergebiet) bestehen. Für die
wirksame Änderung des Flächennutzungsplanes wurde seinerzeit die Übereinstimmung der
kommunalen Bauleitplanung mit den landesplanerischen Zielen bestätigt.
Aufgrund der gewachsenen Situation – auch unter Berücksichtigung des angrenzenden
Umsiedlungsortes Manheim – neu – ist eine zukünftige regionalplanerische Ausweisung als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) anzustreben. Im Rahmen der eingeleiteten Überarbeitung
des Regionalplans Köln wird die Kolpingstadt Kerpen eine entsprechende Änderung des
Regionalplanes anregen.
Da die Bauleitplanung der Kolpingstadt Kerpen zur Gewährleistung einer wohnortnahen
Versorgung dient und die zentralen Versorgungsbereiche nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden,
ist die unter dem Ziel 6.5-2 formulierte Ausnahme relevant und somit entspricht unter
Berücksichtigung einer zukünftigen ASB – Ausweisung die anstehende Bauleitplanung der
Kolpingstadt Kerpen den landesplanerischen Zielen des LEP – "Teilplan Großflächiger
Einzelhandel".
7.
Erlass einer Veränderungssperre – Stand 2014
Ziel der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 „Zum Hubertusbusch“ ist es,
in Verbindung mit der Aufstellung der 71. FNP-Änderung, dass bestehende Nahversorgungszentrum Langenich unter Festschreibung der vorhandenen Nutzungen und der Gesamtverkaufsfläche von 8.800 qm gem. den landesplanerischen Zielvorgaben planungsrechtlich zu sichern.
Dies soll durch die Festsetzung eines nach Sortimenten und Verkaufsflächen gegliederten
„Sondergebietes – Zweckbestimmung Nahversorgung“ erfolgen.
Durch die städtebaulichen Entwicklungen im unmittelbaren Umfeld (Umsiedlungsstandort
Manheim – neu/Baugebiet Stiftsstraße) sowie fehlender Versorgungseinrichtungen im Stadtteil
Blatzheim stellt der Nahversorgungsstandort Langenich ein Angebot für eine wohnortnahe
Versorgung für einen nennenswerten Anteil der Kerpener Bevölkerung dar.
Die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes ist erforderlich, um einerseits
Fehlentwicklungen, die der Innenstadtentwicklung schaden zu vermeiden, andererseits den
Nutzern bzw. Eigentümern im Plangebiet des Bebauungsplanes KE 263/3. Änderung Planungssicherheit und wenn möglich Planungsperspektiven zu eröffnen.
Durch den Erlass der Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 (2) BauGB sollen
Fehlentwicklungen verhindert werden, die den Zielen der 3. Änderung des Bebauungsplanes KE
263 „Zum Hubertusbusch“ und des in Arbeit befindlichen Einzelhandelskonzeptes widersprechen.
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8.
Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre
Aufgrund des komplexen Abstimmungsverfahrens im Rahmen der Erarbeitung des Zentren – und
Einzelhandelskonzeptes, in das der Standort Kerpen-Langenich „Zum Hubertusbusch“ eingebunden
ist, kann das Bebauungsplanverfahren nur parallel zum o.g. Verfahren weitergeführt werden. Erst
auf Grundlage eines mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Konzeptes können die
Nutzungsziele für den Bebauungsplan KE 263/3. Änderung festgelegt werden. Da der
Erarbeitungsprozess noch bis etwa Mitte 2017 andauern wird, ist es erforderlich, durch die
Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 (2) BauGB städtebauliche Fehlentwicklungen zu
verhindern und die zukünftige Planung zu sichern.
Anlagen
Anlage 1 - Satzung über die Veränderungssperre
Anlage 2 - Übersichtsplan
Beschlussvorlage 563.16
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