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Beschlussvorlage (Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes KE 263, 3. Änderung "Zum Hubertusbusch" im Stadtteil Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
288 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
04.11.16, 12:16
Aktualisiert
04.11.16, 12:16

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeiter/in: 16.1 fu TOP Drs.-Nr.: 563.16 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 26.10.2016 Bemerkungen 08.11.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes KE 263, 3. Änderung "Zum Hubertusbusch" im Stadtteil Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: die vom Rat der Kolpingstadt Kerpen am 28.10.2014 beschlossene und am 22./23.11.2014 im Kölner Stadtanzeiger und in der Kölnischen Rundschau veröffentlichte Veränderungssperre gem. § 14, 16 und 17 BauGB, für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 „Zum Hubertusbusch“ im Stadtteil Kerpen, gem. § 17 (2) BauGB um ein weiteres Jahr zu verlängern. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent H. Fuhs Mackeprang Held Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Der Geltungsbereich dieser als Satzung beschlossenen Verlängerung der Veränderungssperre ist in einem Übersichtsplan, welcher Anlage dieser Satzung und deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 ist, grafisch dargestellt (siehe Anlage 2). Beschlussvorlage 563.16 Seite 2 MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 563.16 Seite 3 Erläuterung zum Beschluss einer Veränderungssperre 28.10.2014 1. Historie Für den Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 „Zum Hubertusbusch“ wurden Ende der 1990ziger Jahre Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes KE 263 und zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt, mit der Zielsetzung die im damaligen verbindlichen Flächennutzungsplan dargestellten landwirtschaftlichen Flächen in Flächen für ein Sondergebiet, „gewerbliche Bauflächen und Grünfläche“ zu ändern. Ziel und Zweck der Planverfahren war es, Flächen einer Industriebrache mit noch bestehenden Aufbauten einer ehemaligen Tonröhrenfabrik in diesem städtebaulich bedeutsamen Eingangsbereich des Stadtteiles Kerpen durch eine Sondergebietsnutzung aufzuwerten. In Abstimmung mit der Bezirksplanungsbehörde wurde in der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes ein Sondergebiet mit der Widmung „Großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten“ dargestellt und im Bebauungsplan KE 263 ein Sondergebiet für großflächigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mit einer Verkaufsflächenbegrenzung, festgesetzt. Im Jahr 2002 wurden Aufstellungsbeschlüsse für eine 1. und 2. Änderung des Bebauungspla-nes sowie der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Ziel und Zweck der Änderungen und der Aufstellung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes sollte eine zeitgemäße und geordnete Öffnung der textlichen Festsetzungen im Sinne der „Kölner Liste“ Stand 1999 beinhalten. Im Sinne der Kölner Liste sollte daher an diesem Standort nur noch in nahversorgungsrelevante, zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente unterschieden werden. Entsprechend den vorgenannten Sortimenten wurde die 35. Flächennutzungsplanänderung und die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 mit dem Städtebaudezernat der BR Köln abgestimmt, die Anpassungsbestätigung erfolgte mit Verfügung der Bezirksplanungsbehörde vom 13.06.2002. Nach Fassung des Satzungsbeschluss wurden die schon bei der Stadt Kerpen gestellten Bauanträge auf der Rechtsgrundlage des § 33 BauGB positiv beschieden. Die 35. Änderung des FNP wurde jedoch nicht wirksam und die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 wurden nicht rechtsverbindlich. 2. Derzeitige Situation Das Plangebiet ist derzeit bis auf ein kleineres, in dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Zum Hubertusbusch“ gewerblich festgesetztes Baufenster, welches als Parkplatz ausgebaut wurde, bebaut. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich zur Zeit folgende Nutzungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 8.800 qm: - Einzelhandel mit Sonderposten Getränkemarkt Vollsortimenter Modemarkt Modeboutique Tierfutterfachgeschäft Lebensmitteldiscounter Drogeriemarkt Mc Donalds - Filiale Beschlussvorlage 563.16 Seite 4 Der Handelsstandort in Langenich hat sich als Nahversorungsstandort etabliert - er trägt zur wohnortnahen Versorgung des Kerpen Westens, sowie von Langenich, Blatzheim und Manheim neu bei. Die vorhandenen Betriebe sind teilweise durch Genehmigungen nach § 33 BauGB im Zuge der Verfahren zur 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes genehmigt worden. Weiterhin hat es nach Aufgabe der ursprünglich vorhandenen Baumarktnutzung zur Vermeidung eines langjährigen Leerstandes und durch einen Leer-stand zu erwartenden Verschlechterung des Bauzustandes Nutzungsänderungen gegeben, die einer zukünftigen planungsrechtlichen Steuerung bedürfen. 3. Einzelhandelskonzept 2008 In der Zentrenstruktur der Kolpingstadt Kerpen nehmen die Stadtteile Kerpen, Horrem und Sindorf die Stellung von Zentralen Versorgungsbereichen für die Bevölkerung mit Dienst-leistungen und Gütern des mittel- und langfristigen Bedarfs wahr. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschloss in seinen Sitzungen am 24.07.2007 bzw. 07.08.2008 (1. Änderung) ein Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept für das Stadtgebiet Kerpen, mit der Zielsetzung u.a. die planerischen Grundlagen zur Stärkung der Innenstadtlagen in den Stadtteilen Kerpen, Horrem und Sindorf zu schaffen und Regelungen zur Steuerung der Ansiedlung von zentren- und nahvervorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen zu treffen. Die Zielformulierung für den Nahversorgungsstandort Langenich lautete: „Sicherung des zentralen Versorgungsstandortes Langenich zur Versorgung der Bevölkerung u.a. im Kerpener Westen.“ 4. Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes Aufgrund geänderter landesplanerischer Vorgaben durch den im Juli 2013 in Kraft getretenen LEP „Sachlicher Teilplan Einzelhandel“ ist eine Überarbeitung des EH-Konzeptes von 2008 erforderlich. Die Kolpingstadt Kerpen hat Ende 2014 die BBE Handelsberatung GmbH (Köln) mit der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes (1. Änderung) beauftragt. Durch den Landesentwicklungsplan NRW „Teilplan großflächiger Einzelhandel“ vom Juli 2013 sind landesplanerische Zielsetzungen zur Ansiedlung von EH-Betrieben und Ausweisung von Sondergebieten definiert worden, die bei zukünftigen kommunalen Planungen zu berücksichtigen sind. Mit dem überarbeiteten Einzelhandelskonzept sollen aufbauend auf einer aktuellen Datenlage der Einzelhandelssituation zum Umgang mit laufenden Planvorhaben und zur zukünftigen EH-Entwicklung im Stadtgebiet Kerpen Planungsvorgaben erarbeitet werden. 5. Abstimmung mit der Bezirksregierung Der konkretisierte Planungstand des Einzelhandelskonzeptes (Stand 14.12.2015) wurden im Rahmen von 2 Abstimmungsgesprächen am 10.12.2015 und am 25.01.2016 der Bezirksregierung Köln (Dez.32 und 35) vorgestellt, um die Vereinbarkeit der im Vorentwurf des EinzelHandels Konzeptes formulierten Leitziele mit den landesplanerischen Vorgaben des Landesentwicklungsplanes NRW „Teilplan großflächiger Einzelhandel“, abzugleichen. Von der BR Köln wurden folgende landesplanerischen Randbedingungen, die sich u.a. aus den Zielen des LEP NRW „Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ ableiten, formuliert: 1. Planungen für großflächigen Einzelhandel sind nur im regionalplanerisch festgelegten ASB zulässig und damit im GIB und Freiraum ausgeschlossen 2. keine von 1. abweichende Sonderregelungen für sogenannte „Ergänzungs- und Sonderstandorte“ (EKZ Langenich; GE – Gebiete Europaring; GE – Gebiete Europaring/Europarc; Erftkarree; Sindorf – Süd) Beschlussvorlage 563.16 Seite 5 3. Planungen für zentrenrelevante Sortimente der Großflächigkeit nur in zentralen Versorgungsbereichen 4. Planungen für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nur in ASB (Allgemeinen Siedlungsbereichen) 5. die vom Gutachter markierten Standortbereiche sind auf diese Vorgaben hin zu überprüfen (z.B. Sindorf Süd, GE Europapark, GE Dickbusch, EKZ Langenich etc.) Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde eine Planungspflicht zur bauleitplanerischen Sicherung dieser Vorgaben für die Steuerung des Einzelhandels an städtebaulich integrierte Standorte hat. Dies ist u.a. auch eine Voraussetzung für die Zuteilung von Städtebaufördermitteln. Der Entwurf des Einzelhandels – und Zentrenkonzeptes wurde den politischen Gremien im Sommer 2016 vorgestellt. Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr beschloss der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 05.07.2016 einstimmig (Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen): A Bei der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes (1. Änderung) vom 17.06.2008 sind folgende Zielsetzungen, die den Vorgaben des Landesentwicklungsplans - Teilplan großflächiger Einzelhandel - entsprechen, zu berücksichtigen: 1. Planungen für großflächigen Einzelhandel sind nur im regionalplanerisch festgelegten ASB (Allgemeinen Siedlungsbereichen) zulässig und damit im GIB (Gewerbe - und Industriebereich) und Freiraum ausgeschlossen. 2. Für sogenannte „Ergänzungs- und Sonderstandorte“ werden keine von 1. abweichende Sonderregelungen getroffen. 3. Planungen für zentrenrelevante Sortimente der Großflächigkeit erfolgen nur in zentralen Versorgungsbereichen. 4. Planungen für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten erfolgen nur in im Regionalplan als ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich) ausgewiesenen Bereichen. 5. Der Standortbereich Sindorf-Süd wird bauleitplanerisch überplant - eine über die Bestandssicherung hinausgehende Entwicklung ist auszuschließen. 6. Für das Erft-Karree (ehem.: „HZ Kerpen nördlicher Teil“) sowie das EKZ Langenich sollte die zukünftige Schwerpunktsetzung im Bereich der nicht zentrenrelevanten Sortimente liegen. Diese Standortbereiche könnten als „Ergänzungsstandorte für den großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandel“ in das Standortkonzept von Kerpen aufgenommen werden. 7. In den im Regionalplan als ASB dargestellten Teilbereichen der Gewerbegebietslage „Europaring/ Europarc“ (Bebauungsplan SI 231 A/4.Änderung) sollte die zukünftige Einzelhandelsentwicklung auf den (großflächigen) nicht zentrenrelevanten Einzelhandel beschränkt werden. 8. Das Gewerbegebiet Dickbusch wird im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Die Weiterentwicklung dieses Standortbereiches würde demnach den Zielaussagen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel widersprechen (Ziel 1). Vor diesem Beschlussvorlage 563.16 Seite 6 Hintergrund wird das Gewerbegebiet Dickbusch nicht als Ergänzungsstandort für den großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel vorgeschlagen. B die Einrichtung eines Arbeitskreises „Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt“ Der Entwurf des Einzelhandels – und Zentrenkonzeptes wird bis Mitte 2017 in drei Arbeitskreissitzungen unter Teilnahme Kerpener Einzelhändler sowie der IHK abschließend erarbeitet und dann durch die politischen Gremien beschlossen. 6. Bebauungsplan KE 263/3. Änderung „Zum Hubertusbusch“ Der Planbereich des Bebauungsplanes ist im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln als "Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" dargestellt. – die vorgesehene Planung des Bebauungsplanes bzw. der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechen somit derzeit nicht dem Ziel 6.5-1 des LEP NRW. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass für den Planbereich sowohl ein rechtskräftiger Bebauungsplan als auch eine von der Bezirksregierung Köln genehmigte Flächennutzungsplanänderung (Darstellung Sondergebiet) bestehen. Für die wirksame Änderung des Flächennutzungsplanes wurde seinerzeit die Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den landesplanerischen Zielen bestätigt. Aufgrund der gewachsenen Situation – auch unter Berücksichtigung des angrenzenden Umsiedlungsortes Manheim – neu – ist eine zukünftige regionalplanerische Ausweisung als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) anzustreben. Im Rahmen der eingeleiteten Überarbeitung des Regionalplans Köln wird die Kolpingstadt Kerpen eine entsprechende Änderung des Regionalplanes anregen. Da die Bauleitplanung der Kolpingstadt Kerpen zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung dient und die zentralen Versorgungsbereiche nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden, ist die unter dem Ziel 6.5-2 formulierte Ausnahme relevant und somit entspricht unter Berücksichtigung einer zukünftigen ASB – Ausweisung die anstehende Bauleitplanung der Kolpingstadt Kerpen den landesplanerischen Zielen des LEP – "Teilplan Großflächiger Einzelhandel". 7. Erlass einer Veränderungssperre – Stand 2014 Ziel der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 „Zum Hubertusbusch“ ist es, in Verbindung mit der Aufstellung der 71. FNP-Änderung, dass bestehende Nahversorgungszentrum Langenich unter Festschreibung der vorhandenen Nutzungen und der Gesamtverkaufsfläche von 8.800 qm gem. den landesplanerischen Zielvorgaben planungsrechtlich zu sichern. Dies soll durch die Festsetzung eines nach Sortimenten und Verkaufsflächen gegliederten „Sondergebietes – Zweckbestimmung Nahversorgung“ erfolgen. Durch die städtebaulichen Entwicklungen im unmittelbaren Umfeld (Umsiedlungsstandort Manheim – neu/Baugebiet Stiftsstraße) sowie fehlender Versorgungseinrichtungen im Stadtteil Blatzheim stellt der Nahversorgungsstandort Langenich ein Angebot für eine wohnortnahe Versorgung für einen nennenswerten Anteil der Kerpener Bevölkerung dar. Die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes ist erforderlich, um einerseits Fehlentwicklungen, die der Innenstadtentwicklung schaden zu vermeiden, andererseits den Nutzern bzw. Eigentümern im Plangebiet des Bebauungsplanes KE 263/3. Änderung Planungssicherheit und wenn möglich Planungsperspektiven zu eröffnen. Durch den Erlass der Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 (2) BauGB sollen Fehlentwicklungen verhindert werden, die den Zielen der 3. Änderung des Bebauungsplanes KE 263 „Zum Hubertusbusch“ und des in Arbeit befindlichen Einzelhandelskonzeptes widersprechen. Beschlussvorlage 563.16 Seite 7 8. Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre Aufgrund des komplexen Abstimmungsverfahrens im Rahmen der Erarbeitung des Zentren – und Einzelhandelskonzeptes, in das der Standort Kerpen-Langenich „Zum Hubertusbusch“ eingebunden ist, kann das Bebauungsplanverfahren nur parallel zum o.g. Verfahren weitergeführt werden. Erst auf Grundlage eines mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Konzeptes können die Nutzungsziele für den Bebauungsplan KE 263/3. Änderung festgelegt werden. Da der Erarbeitungsprozess noch bis etwa Mitte 2017 andauern wird, ist es erforderlich, durch die Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 (2) BauGB städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern und die zukünftige Planung zu sichern. Anlagen Anlage 1 - Satzung über die Veränderungssperre Anlage 2 - Übersichtsplan Beschlussvorlage 563.16 Seite 8