Daten
Kommune
Kerpen
Größe
75 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
04.11.16, 12:16
Aktualisiert
04.11.16, 12:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 - Satzung über die Verlängerung einer VÄ
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SATZUNG
über die Anordnung zum Erlass einer Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes KE 263, 3. Änderung „Zum Hubertusbusch“ im Stadtteil Kerpen.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am
.2016 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 14,16
und 17 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung über die Verlängerung
der Veränderungssperre beschlossen:
§1
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28.10.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes KE 263, 3. Änderung „Zum Hubertusbusch“ im Stadtteil Kerpen beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt am südwestlichen Siedlungsrand von Kerpen und wird
im Süden durch die Stiftsstraße (ehemals B 264), im Osten durch den östlich der Straße „Zum
Hubertusbusch“ gelegenen Neffelbachumfluter, im Norden durch derzeit als Grünzug genutzten
ehemaligen Bahntrasse und im Westen durch die angrenzenden Flurstücke 17, 34 und 35 der Flur 34.
Im nordöstlichen Eckbereich (ehemaliger Bahndamm-Neffelbachumfluter) erweitert sich der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes um einen im Mittel etwa 30 m breiten Korridor, welcher sich
nach Norden bis etwa an die Tennishalle erstreckt.
Zur Sicherung der Planung wird für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes die
Verlängerung der Veränderungssperre angeordnet.
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan grafisch
dargestellt und ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Im Geltungsbereich dieser gem. § 1 angeordneten Veränderungssperre ist es unzulässig
a)
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen
(Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum
Inhalt haben);
b)
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
vorzunehmen.
§3
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor dem in Krafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Diese Veränderungssperre tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt sobald und soweit der Bebauungsplan KE 263, 3. Änderung „Zum Hubertusbusch“ Stadtteil
Kerpen rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf der Verlängerung von einem
Jahr außer Kraft.