Daten
Kommune
Brühl
Größe
228 kB
Datum
02.03.2015
Erstellt
18.02.15, 18:28
Aktualisiert
18.02.15, 18:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
25
Hilger, Georg
25/ AöR
03.02.2015
49/2015
(453/2014)
Betreff
Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Brühl beauftragt den Bürgermeister,
1. die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) vorzubereiten. In
die Anstalt des öffentlichen Rechts wird der Stadtservicebetrieb
frühestmöglich überführt. Der Vorstand der AöR soll aus dem/der
Geschäftsführer/Geschäftsführerin der Stadtwerke Brühl GmbH und
dem/der Baudezernenten/Baudezernentin der Stadt Brühl bestehen.
2. die Rückführung des städt. Gebäudemanagement der Stadt Brühl zur
Stadt Brühl zum frühestmöglichen Zeitpunkt um zu setzen.
Unabhängig von der zu treffenden organisatorischen Entscheidung erfolgt in diesem
Zusammenhang keine Veränderung an der bestehenden Eigenkapitalsituation der
Stadtwerke Brühl GmbH
Erläuterungen:
Die bisherige Konstellation, dass die Stadtwerke Brühl GmbH mit dem Stadtservicebetrieb
und die Gebausie mit dem städtischen Gebäudemanagement Aufgaben für die Stadt Brühl
durchführt, hat sowohl vergaberechtliche als auch steuerliche Auswirkungen.
Da sowohl die Stadtwerke Brühl GmbH als auch die Gebausie überwiegend am freien
Markt agieren, sind die Vergaben der Arbeiten des Stadtservicebetriebes und die des
städtischen Gebäudemanagements ausschreibungspflichtig.
Darüber hinaus sind die Leistungen der Stadtwerke Brühl GmbH und der Gebausie für die
Stadt Brühl umsatzsteuerpflichtig. Die Unternehmensberatung EversheimStuible hat
errechnet, dass nach Abzug der Vorsteuer noch ein Umsatzsteuersaldo zu Lasten der
Stadt Brühl von ca. 800 T€ (für beide Bereiche) im Jahr besteht.
BGM
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Drucksache 49/2015
Um sowohl die Ausschreibungs- als auch die Umsatzsteuerpflicht in diesem Ausmaße zu
vermeiden, könnten die Aufgaben des Stadtserviceberiebes und des städtischen
Gebäudemanagements wieder durch Bildung von Fachbereichen oder alternativ durch
eine noch zu gründende Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) durchgeführt werden.
Beide Organisationsformen haben Vor- und Nachteile, die im Folgenden
gegenübergestellt werden:
Stadtservicebetrieb
Vorteile einer AöR
- operative Strukturen bleiben erhalten
- bessere Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten durch schlanke
Organisationsstruktur
- Erhaltung/Nutzung des betriebswirtschaftlichen know how der Stadtwerke Brühl
GmbH (Stadtwerke Brühl GmbH übernehmen Overheadaufgaben für die AöR)
- größere finanzielle und wirtschaftliche Flexibilität, da die Aufgabe und nicht einzelne
Arbeitsschritte übertragen werden
- Wesentlich geringerer administrativer Aufwand bei der Stadt (z. B.
Personalverwaltung)
- größere Verbindung/Verzahnung der Konzernteile
- frei werdende Ressourcen bei der Stadtwerke Brühl GmbH (z. B. im Bereich
Personal, Rechnungswesen; - SWB gehen hier rechnerisch von drei Stellen aus)
könnten weiter genutzt werden
- weiterhin Nutzung des Kundenservice der Stadtwerke Brühl GmbH
- die Mitarbeiter/innen könnten im Tarifvertrag der Versorgungsunternehmen (TV-V)
verbleiben (bei einer Rückführung zur Stadt Brühl wäre zwingend der TV-ÖD
anzuwenden)
- Bestandsschutz für Mitarbeiter/innen leichter realisierbar (Anwendung des TV-V,
Deputate), dadurch größere Identifikation und Motivation
Nachteile einer AöR
- geringere direkte Einflussmöglichkeiten durch städtische Verwaltungsführung
- politische Steuerung durch Verwaltungsrat und nicht mehr durch den Rat der Stadt
Brühl (insbesondere dann, wenn auch die Satzungshoheit auf AöR übertragen
würde)
- neben einem Dienstleistungsentgelt für Overheadleistungen der Stadtwerke Brühl
GmbH ist zusätzlich noch Umsatzsteuer zu zahlen (EversheimStuible geht von
jährlich 57 T€ für Stadtservicebetrieb und Gebäudemanagement aus)
- Vorstand und Verwaltungsrat der AöR können zusätzliche Kosten (Höhe wird in der
Satzung geregelt) verursachen
- Gründungskosten (ca. 5.000 €)
- ggf. Prüfungskosten
- Overheadleistungen für die AöR, die durch die Stadtwerke Brühl GmbH erbracht
werden sollen, müssten ausgeschrieben werden (allerdings dürfte für diese
Leistungen kein Markt bestehen)
- langfristig höhere Personalkosten durch Anwendung des TV-V
BGM
Zust. Dez.
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Die Vor- und Nachteile einer AöR stellen spiegelbildlich die Vor- und Nachteile einer
Rückholung zur Stadt Brühl dar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass bei einer
Fachbereichslösung bei den Stadtwerken Brühl 3 Stellen wegfallen müssten.
Die einzelnen Gesichtspunkte können ggf. durch noch zu treffende Regelungen relativiert
werden. Allerdings gilt dies für beide Organisationsformen.
Die dargestellten Vor- und Nachteile sind die Gesichtspunkte, die bei der anstehenden
Organisationsentscheidung mit berücksichtigt wurden.
Dies gilt in gleichem Maße für die nachfolgenden Vor- und Nachteile einer
Aufgabenübertragung des städtischen Gebäudemanagements auf eine AÖR:
Gebäudemanagement
Vorteile einer AöR
- operative Strukturen bleiben erhalten
- bessere Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten durch schlanke
Organisationsstruktur
- Erhaltung/Nutzung des betriebswirtschaftlichen know how der Stadtwerke Brühl
GmbH (Stadtwerke Brühl GmbH übernehmen Overheadaufgaben für die AöR)
- größere finanzielle und wirtschaftliche Flexibilität, da die Aufgabe und nicht einzelne
Arbeitsschritte übertragen werden
- stark ausgeprägte Budgetverantwortung
- wesentlich geringerer administrativer Aufwand bei der Stadt (detaillierte Buchungen
bei der Stadt Brühl entfallen)
- größere Verbindung/Verzahnung der Konzernteile
- frei werdende Ressourcen bei der Stadtwerke Brühl GmbH (z. B. im Bereich
Personal, Rechnungswesen; Gebausie geht hier rechnerisch von 1,5 Stellen aus)
könnten weiter genutzt werden
Nachteile einer AöR
- geringere direkte Einflussmöglichkeiten durch städtische Verwaltungsführung
- politische Steuerung durch Verwaltungsrat und nicht mehr durch den Rat der Stadt
Brühl
- neben einem Dienstleistungsentgelt für Overheadleistungen der Stadtwerke Brühl
GmbH ist zusätzlich noch Umsatzsteuer zu zahlen (EversheimStuible geht von
jährlich 57 T€ für Stadtservicebetrieb und Gebäudemanagement aus)
- Vorstand und Verwaltungsrat der AÖR können zusätzliche Kosten (Höhe wird in der
Satzung geregelt) verursachen
- Gründungskosten (ca. 5.000 €)
- ggf. Prüfungskosten
- Overheadleistungen für die AöR, die durch die Gebausie erbracht werden sollen,
müssten ausgeschrieben werden (allerdings dürfte für diese Leistungen kein Markt
bestehen)
- Die AöR hat eine geringere organisatorische Nähe zu den Nutzern der Gebäude
(Fachbereiche als Auftraggeber)
Die Durchführung des städtischen Gebäudemanagements in der Organisationsform
einer AöR erfordert, dass
o ein regelmäßiges Berichtswesen eine ständige und aktuelle Übersicht über
den inhaltlichen und finanziellen Stand der einzelnen Baumaßnahmen liefert
BGM
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Drucksache 49/2015
o Gebäudedaten, Verbrauchsdaten und Gebäudekennzahlen ständig für die
Stadt Brühl abrufbar sind
o Bei Mittelbereitstellungen, insbesondere bei über- und außerplanmäßigen
Mittelbereitstellungen, ein abgestimmtes Verfahren eingehalten wird
Die Vor- und Nachteile beim Gebäudemanagement sind in großen Teilen
deckungsgleich zu den Gesichtspunkten beim Stadtservicebetrieb. Allerdings bestehen
maßgebliche Unterschiede beim Personal und bei der Steuerung.
Personal:
o Die Gebausie beschäftigt aktuell vier Mitarbeiter/innen, die ausschließlich für
das städtische Gebäudemanagement zuständig sind. Deren Arbeitsverträge
sind an die Aufgabenerledigung „städtisches Gebäudemanagement“
gebunden und enden, wenn die Gebausie diese Aufgabe nicht mehr
wahrnimmt. Die Übernahme dieser Mitarbeiter/innen durch die Stadt wäre
personalrechtlich unproblematisch realisierbar. Die Problematik des
Bestandsschutzes –wie bei den Stadtservicebetriebsmitarbeiter/innenbesteht hier nicht.
Steuerung :
o Beim städtischen Gebäudemanagement wurde bisher eine inhaltliche
Begleitung durch die „beauftragenden“ Fachbereiche praktiziert. Zudem hat
sich die Sinnhaftigkeit einer engen finanztechnischen Begleitung als äußerst
sinnvoll erwiesen. Doppelter Buchungsaufwand wird bei der
Fachbereichslösung vermieden.
Bei einer Organisation als AöR wären zwingend Beteiligungs- und
Berichtspflichten detailliert und umfassend zu regeln.
Eine Untersuchung des Fachbereich 14 plädiert für eine Wiedereingliederung des
städtischen Gebäudemanagements in die Verwaltung als Fachbereich.
Fazit:
Die Argumente für eine Anstalt öffentlichen Rechts sind beim Stadtservicebetrieb
ausgeprägter als beim Gebäudemanagement.
Letztendlich schließt die Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile aber auch beim
städtischen Gebäudemanagement keine Organisationsform von vornherein aus.
Ggf. spielt zukünftig das Thema interkommunale Zusammenarbeit auch bei den Aufgaben
des Stadtservicebetriebes eine Rolle. Diese wäre zwar auch bei einer
Fachbereichsorganisation rechtlich möglich. Allerdings wäre die organisatorische
Umsetzung im Rahmen einer AöR einfacher und unbürokratischer.
Unabhängig von der zu treffenden organisatorischen Entscheidung erfolgt in diesem
Zusammenhang keine Veränderung an der bestehenden Eigenkapitalsituation der
Stadtwerke Brühl GmbH.
Das bedeutet, dass das im Zuge der Übertragung des Stadtservicebetriebes an die
Stadtwerke Brühl GmbH übertragene Vermögen (Gebäude, Fahrzeuge…) bei den
Stadtwerke Brühl GmbH verbleibt und durch die neue Organisationseinheit (AöR oder
Fachbereich) angemietet wird.
BGM
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Ebenso müsste die Inanspruchnahme von Overheaddienstleistungen entsprechend
vergütet werden.
Auch wenn für diese Leistungen Umsatzsteuer zu zahlen ist, wird sich insgesamt eine
erhebliche Reduzierung der Umsatzsteuerlast ergeben.
BGM
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