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Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR))

Daten

Kommune
Brühl
Größe
228 kB
Datum
02.03.2015
Erstellt
18.02.15, 18:28
Aktualisiert
18.02.15, 18:28
Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)) Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)) Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)) Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)) Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR))

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 25 Hilger, Georg 25/ AöR 03.02.2015 49/2015 (453/2014) Betreff Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Brühl beauftragt den Bürgermeister, 1. die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) vorzubereiten. In die Anstalt des öffentlichen Rechts wird der Stadtservicebetrieb frühestmöglich überführt. Der Vorstand der AöR soll aus dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin der Stadtwerke Brühl GmbH und dem/der Baudezernenten/Baudezernentin der Stadt Brühl bestehen. 2. die Rückführung des städt. Gebäudemanagement der Stadt Brühl zur Stadt Brühl zum frühestmöglichen Zeitpunkt um zu setzen. Unabhängig von der zu treffenden organisatorischen Entscheidung erfolgt in diesem Zusammenhang keine Veränderung an der bestehenden Eigenkapitalsituation der Stadtwerke Brühl GmbH Erläuterungen: Die bisherige Konstellation, dass die Stadtwerke Brühl GmbH mit dem Stadtservicebetrieb und die Gebausie mit dem städtischen Gebäudemanagement Aufgaben für die Stadt Brühl durchführt, hat sowohl vergaberechtliche als auch steuerliche Auswirkungen. Da sowohl die Stadtwerke Brühl GmbH als auch die Gebausie überwiegend am freien Markt agieren, sind die Vergaben der Arbeiten des Stadtservicebetriebes und die des städtischen Gebäudemanagements ausschreibungspflichtig. Darüber hinaus sind die Leistungen der Stadtwerke Brühl GmbH und der Gebausie für die Stadt Brühl umsatzsteuerpflichtig. Die Unternehmensberatung EversheimStuible hat errechnet, dass nach Abzug der Vorsteuer noch ein Umsatzsteuersaldo zu Lasten der Stadt Brühl von ca. 800 T€ (für beide Bereiche) im Jahr besteht. BGM Zust. Dez. Fachbereich 25 Kämmerer Fachbereich 10 Seite - 2 – Drucksache 49/2015 Um sowohl die Ausschreibungs- als auch die Umsatzsteuerpflicht in diesem Ausmaße zu vermeiden, könnten die Aufgaben des Stadtserviceberiebes und des städtischen Gebäudemanagements wieder durch Bildung von Fachbereichen oder alternativ durch eine noch zu gründende Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) durchgeführt werden. Beide Organisationsformen haben Vor- und Nachteile, die im Folgenden gegenübergestellt werden: Stadtservicebetrieb Vorteile einer AöR - operative Strukturen bleiben erhalten - bessere Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten durch schlanke Organisationsstruktur - Erhaltung/Nutzung des betriebswirtschaftlichen know how der Stadtwerke Brühl GmbH (Stadtwerke Brühl GmbH übernehmen Overheadaufgaben für die AöR) - größere finanzielle und wirtschaftliche Flexibilität, da die Aufgabe und nicht einzelne Arbeitsschritte übertragen werden - Wesentlich geringerer administrativer Aufwand bei der Stadt (z. B. Personalverwaltung) - größere Verbindung/Verzahnung der Konzernteile - frei werdende Ressourcen bei der Stadtwerke Brühl GmbH (z. B. im Bereich Personal, Rechnungswesen; - SWB gehen hier rechnerisch von drei Stellen aus) könnten weiter genutzt werden - weiterhin Nutzung des Kundenservice der Stadtwerke Brühl GmbH - die Mitarbeiter/innen könnten im Tarifvertrag der Versorgungsunternehmen (TV-V) verbleiben (bei einer Rückführung zur Stadt Brühl wäre zwingend der TV-ÖD anzuwenden) - Bestandsschutz für Mitarbeiter/innen leichter realisierbar (Anwendung des TV-V, Deputate), dadurch größere Identifikation und Motivation Nachteile einer AöR - geringere direkte Einflussmöglichkeiten durch städtische Verwaltungsführung - politische Steuerung durch Verwaltungsrat und nicht mehr durch den Rat der Stadt Brühl (insbesondere dann, wenn auch die Satzungshoheit auf AöR übertragen würde) - neben einem Dienstleistungsentgelt für Overheadleistungen der Stadtwerke Brühl GmbH ist zusätzlich noch Umsatzsteuer zu zahlen (EversheimStuible geht von jährlich 57 T€ für Stadtservicebetrieb und Gebäudemanagement aus) - Vorstand und Verwaltungsrat der AöR können zusätzliche Kosten (Höhe wird in der Satzung geregelt) verursachen - Gründungskosten (ca. 5.000 €) - ggf. Prüfungskosten - Overheadleistungen für die AöR, die durch die Stadtwerke Brühl GmbH erbracht werden sollen, müssten ausgeschrieben werden (allerdings dürfte für diese Leistungen kein Markt bestehen) - langfristig höhere Personalkosten durch Anwendung des TV-V BGM Zust. Dez. Fachbereich 25 Kämmerer Fachbereich 10 Seite - 3 – Drucksache 49/2015 Die Vor- und Nachteile einer AöR stellen spiegelbildlich die Vor- und Nachteile einer Rückholung zur Stadt Brühl dar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Fachbereichslösung bei den Stadtwerken Brühl 3 Stellen wegfallen müssten. Die einzelnen Gesichtspunkte können ggf. durch noch zu treffende Regelungen relativiert werden. Allerdings gilt dies für beide Organisationsformen. Die dargestellten Vor- und Nachteile sind die Gesichtspunkte, die bei der anstehenden Organisationsentscheidung mit berücksichtigt wurden. Dies gilt in gleichem Maße für die nachfolgenden Vor- und Nachteile einer Aufgabenübertragung des städtischen Gebäudemanagements auf eine AÖR: Gebäudemanagement Vorteile einer AöR - operative Strukturen bleiben erhalten - bessere Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten durch schlanke Organisationsstruktur - Erhaltung/Nutzung des betriebswirtschaftlichen know how der Stadtwerke Brühl GmbH (Stadtwerke Brühl GmbH übernehmen Overheadaufgaben für die AöR) - größere finanzielle und wirtschaftliche Flexibilität, da die Aufgabe und nicht einzelne Arbeitsschritte übertragen werden - stark ausgeprägte Budgetverantwortung - wesentlich geringerer administrativer Aufwand bei der Stadt (detaillierte Buchungen bei der Stadt Brühl entfallen) - größere Verbindung/Verzahnung der Konzernteile - frei werdende Ressourcen bei der Stadtwerke Brühl GmbH (z. B. im Bereich Personal, Rechnungswesen; Gebausie geht hier rechnerisch von 1,5 Stellen aus) könnten weiter genutzt werden Nachteile einer AöR - geringere direkte Einflussmöglichkeiten durch städtische Verwaltungsführung - politische Steuerung durch Verwaltungsrat und nicht mehr durch den Rat der Stadt Brühl - neben einem Dienstleistungsentgelt für Overheadleistungen der Stadtwerke Brühl GmbH ist zusätzlich noch Umsatzsteuer zu zahlen (EversheimStuible geht von jährlich 57 T€ für Stadtservicebetrieb und Gebäudemanagement aus) - Vorstand und Verwaltungsrat der AÖR können zusätzliche Kosten (Höhe wird in der Satzung geregelt) verursachen - Gründungskosten (ca. 5.000 €) - ggf. Prüfungskosten - Overheadleistungen für die AöR, die durch die Gebausie erbracht werden sollen, müssten ausgeschrieben werden (allerdings dürfte für diese Leistungen kein Markt bestehen) - Die AöR hat eine geringere organisatorische Nähe zu den Nutzern der Gebäude (Fachbereiche als Auftraggeber) Die Durchführung des städtischen Gebäudemanagements in der Organisationsform einer AöR erfordert, dass o ein regelmäßiges Berichtswesen eine ständige und aktuelle Übersicht über den inhaltlichen und finanziellen Stand der einzelnen Baumaßnahmen liefert BGM Zust. Dez. Fachbereich 25 Kämmerer Fachbereich 10 Seite - 4 – Drucksache 49/2015 o Gebäudedaten, Verbrauchsdaten und Gebäudekennzahlen ständig für die Stadt Brühl abrufbar sind o Bei Mittelbereitstellungen, insbesondere bei über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen, ein abgestimmtes Verfahren eingehalten wird Die Vor- und Nachteile beim Gebäudemanagement sind in großen Teilen deckungsgleich zu den Gesichtspunkten beim Stadtservicebetrieb. Allerdings bestehen maßgebliche Unterschiede beim Personal und bei der Steuerung. Personal: o Die Gebausie beschäftigt aktuell vier Mitarbeiter/innen, die ausschließlich für das städtische Gebäudemanagement zuständig sind. Deren Arbeitsverträge sind an die Aufgabenerledigung „städtisches Gebäudemanagement“ gebunden und enden, wenn die Gebausie diese Aufgabe nicht mehr wahrnimmt. Die Übernahme dieser Mitarbeiter/innen durch die Stadt wäre personalrechtlich unproblematisch realisierbar. Die Problematik des Bestandsschutzes –wie bei den Stadtservicebetriebsmitarbeiter/innenbesteht hier nicht. Steuerung : o Beim städtischen Gebäudemanagement wurde bisher eine inhaltliche Begleitung durch die „beauftragenden“ Fachbereiche praktiziert. Zudem hat sich die Sinnhaftigkeit einer engen finanztechnischen Begleitung als äußerst sinnvoll erwiesen. Doppelter Buchungsaufwand wird bei der Fachbereichslösung vermieden. Bei einer Organisation als AöR wären zwingend Beteiligungs- und Berichtspflichten detailliert und umfassend zu regeln. Eine Untersuchung des Fachbereich 14 plädiert für eine Wiedereingliederung des städtischen Gebäudemanagements in die Verwaltung als Fachbereich. Fazit: Die Argumente für eine Anstalt öffentlichen Rechts sind beim Stadtservicebetrieb ausgeprägter als beim Gebäudemanagement. Letztendlich schließt die Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile aber auch beim städtischen Gebäudemanagement keine Organisationsform von vornherein aus. Ggf. spielt zukünftig das Thema interkommunale Zusammenarbeit auch bei den Aufgaben des Stadtservicebetriebes eine Rolle. Diese wäre zwar auch bei einer Fachbereichsorganisation rechtlich möglich. Allerdings wäre die organisatorische Umsetzung im Rahmen einer AöR einfacher und unbürokratischer. Unabhängig von der zu treffenden organisatorischen Entscheidung erfolgt in diesem Zusammenhang keine Veränderung an der bestehenden Eigenkapitalsituation der Stadtwerke Brühl GmbH. Das bedeutet, dass das im Zuge der Übertragung des Stadtservicebetriebes an die Stadtwerke Brühl GmbH übertragene Vermögen (Gebäude, Fahrzeuge…) bei den Stadtwerke Brühl GmbH verbleibt und durch die neue Organisationseinheit (AöR oder Fachbereich) angemietet wird. BGM Zust. Dez. Fachbereich 25 Kämmerer Fachbereich 10 Seite - 5 – Drucksache 49/2015 Ebenso müsste die Inanspruchnahme von Overheaddienstleistungen entsprechend vergütet werden. Auch wenn für diese Leistungen Umsatzsteuer zu zahlen ist, wird sich insgesamt eine erhebliche Reduzierung der Umsatzsteuerlast ergeben. BGM Zust. Dez. Fachbereich 25 Kämmerer Fachbereich 10