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Vorlage (Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
90 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
03.02.15, 18:28
Aktualisiert
19.02.15, 18:27
Vorlage (Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und
Wohnunterkünften der Stadt Brühl) Vorlage (Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und
Wohnunterkünften der Stadt Brühl)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch, Hartmut 10 20 50 /01 19.01.2015 30/2015 Betreff Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl Beratungsfolge Sozialausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl Erläuterungen: Nachdem die Stadt zur Unterbringung von Flüchtlingen auch Wohnungen anmietet, ist zur Abrechnung der hierfür entstehenden Kosten die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage zu schaffen. Darüber hinaus ist die bestehende Satzung redaktionell an die Änderung der gesetzlichen Grundlagen anzupassen (Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW und das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW) Wegen der vielfachen Änderungen wird vorgeschlagen, die Satzung insgesamt neu zu beschließen. Im anliegenden Entwurf sind die vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zur bestehenden Regelung durch Fettdruck hervorgehoben. In § 1 Absatz 1 werden die nunmehr geltenden rechtlichen Regelungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern genannt. Der neue Absatz 3 stellt klar, dass auch zur Unterbringung angemietete Wohnungen den Regelungen der Satzung unterliegen. Soweit in der Folge an zahlreichen Stellen der Satzungen lediglich der Begriff „Wohnungen“ einzufügen war, wird hierauf nicht im Einzelfall hingewiesen. Daneben war an einigen Stellen der Begriff „Wohnunterkunft zu ergänzen. BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14 Seite - 2 – Drucksache 30/2015 In § 3 Absatz 1 wurde berücksichtigt, dass die Festsetzung der Gebühr durch Bescheid erfolgt. Da nach § 5 Absatz 6 für angemietete Wohnungen die Benutzungsgebühren in Höhe der von der Stadt zu zahlenden Miete festgesetzt werden sollen, ist in Abs.1 klarzustellen, dass die Abrechnung nach der pauschalen Grundgebühr nur für Übergangsheime und Wohnunterkünfte gilt. Des Weiteren war in Absatz 6 zu regeln, dass die Abrechnung der Verbrauchskosten in entsprechender Anwendung der Regelungen bei Wohnunterkünften und Übergangsheimen erfolgt. Anlage(n): (1) Satzung Übergangsheime 2015 BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14