Daten
Kommune
Brühl
Größe
90 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
03.02.15, 18:28
Aktualisiert
19.02.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Dartsch, Hartmut
10 20 50 /01
19.01.2015
30/2015
Betreff
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und
Wohnunterkünften der Stadt Brühl
Beratungsfolge
Sozialausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und
Wohnunterkünften der Stadt Brühl
Erläuterungen:
Nachdem die Stadt zur Unterbringung von Flüchtlingen auch Wohnungen anmietet, ist zur
Abrechnung der hierfür entstehenden Kosten die erforderliche satzungsrechtliche
Grundlage zu schaffen.
Darüber hinaus ist die bestehende Satzung redaktionell an die Änderung der gesetzlichen
Grundlagen anzupassen (Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW und das
Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW)
Wegen der vielfachen Änderungen wird vorgeschlagen, die Satzung insgesamt neu zu
beschließen. Im anliegenden Entwurf sind die vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich
zur bestehenden Regelung durch Fettdruck hervorgehoben.
In § 1 Absatz 1 werden die nunmehr geltenden rechtlichen Regelungen zur Aufnahme von
Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern genannt. Der neue Absatz 3 stellt klar,
dass auch zur Unterbringung angemietete Wohnungen den Regelungen der Satzung
unterliegen.
Soweit in der Folge an zahlreichen Stellen der Satzungen lediglich der Begriff
„Wohnungen“ einzufügen war, wird hierauf nicht im Einzelfall hingewiesen. Daneben war
an einigen Stellen der Begriff „Wohnunterkunft zu ergänzen.
BGM
Zust. Dez.
Fachbereich
Kämmerer
FB 14
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Drucksache 30/2015
In § 3 Absatz 1 wurde berücksichtigt, dass die Festsetzung der Gebühr durch Bescheid
erfolgt.
Da nach § 5 Absatz 6 für angemietete Wohnungen die Benutzungsgebühren in Höhe der
von der Stadt zu zahlenden Miete festgesetzt werden sollen, ist in Abs.1 klarzustellen,
dass die Abrechnung nach der pauschalen Grundgebühr nur für Übergangsheime und
Wohnunterkünfte gilt. Des Weiteren war in Absatz 6 zu regeln, dass die Abrechnung der
Verbrauchskosten in entsprechender Anwendung der Regelungen bei Wohnunterkünften
und Übergangsheimen erfolgt.
Anlage(n):
(1) Satzung Übergangsheime 2015
BGM
Zust. Dez.
Fachbereich
Kämmerer
FB 14