Daten
Kommune
Brühl
Größe
139 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
03.02.15, 18:28
Aktualisiert
03.02.15, 18:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und
Wohnunterkünften der Stadt Brühl
vom …
Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zurzeit jeweils gültigen Fassung:
- §§ 4 und 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.
666/SGV. NRW. 2023),
- §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610)
hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:
§1
Rechtsform und Zweckbestimmung
(1) Die Stadt Brühl errichtet und unterhält Übergangsheime und Wohnunterkünfte zur
vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von
1. Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern nach § 11 Teilhabe- und
Integrationsgesetz NRW vom 14.2.2012 (GV.NRW.S.97 SGV NRW 24) in der
jeweils geltenden Fassung,
2. ausländischen Flüchtlingen nach § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW vom
28.3.2003 (GV NRW S.93/SGV NRW 24) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Übergangsheime und Wohnunterkünfte sind nicht rechtsfähige öffentliche
Anstalten.
(3) Die Stadt mietet zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung der in
Abs. 1 genannten Personen auch Wohnungen an. Diese unterliegen ebenfalls
den Bestimmungen dieser Satzung.
(4) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Brühl und den nutzenden Personen ist öffentlich-rechtlich.
§2
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1) Die Übergangsheime, Wohnunterkünfte und Wohnungen unterstehen der
Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin erlässt für die Übergangsheime und
Wohnunterkünfte eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der nutzenden
Personen, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in Übergansgeheimen und
Wohnunterkünften regelt.
§3
Einweisung
(1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs in ein Übergangsheim, eine Wohnunterkunft oder eine
Wohnung eingewiesen. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in ein
Übergangsheim, eine Wohnunterkunft oder eine Wohnung erhält die nutzende
Person gegen schriftliche Bestätigung:
1. die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende/n Person/en, das
Übergangsheim, die Wohnunterkunft bzw. die Wohnung und die zugewiesenen
Wohnräume konkret bezeichnet sind,
2. den Gebührenbescheid, der die Höhe der Benutzungsgebühren festsetzt,
3. einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung.
(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Die
nutzende Person kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen
sowohl innerhalb eines Übergangsheimes von einer Unterkunft in eine andere als
auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden. Dies gilt
entsprechend für Wohnunterkünfte und angemietete Wohnungen. Bei Verlegung in
ein anderes Übergangsheim, eine andere Wohnunterkunft oder eine andere
Wohnung gilt Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.
(3) Durch Einweisung und Aufnahme in ein Übergangsheim, eine Wohnunterkunft
oder eine Wohnung ist jede nutzende Person verpflichtet,
1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung zu beachten,
2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung beauftragten
Bediensteten der Stadt Folge zu leisten.
(4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn die nutzende Person
1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,
2. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihr zu vertretenden
Gründen verhindert,
3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung des
jeweiligen Übergangsheimes/der jeweiligen Wohnunterkunft oder die mündlichen
Weisungen (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat, insbesondere, wenn die nutzende Person
für mehr als 2 Monate mit der Zahlung der Benutzungsgebühren (§ 4) im Rückstand
ist,
4. eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen geboten ist,
5. die Unterkunft als solche aufgehoben wird.
(5) Die nutzende Person hat das Übergangsheim, die Wohnunterkunft oder die
Wohnung unverzüglich zu räumen, wenn
1. die Einweisung widerrufen wird,
2. die nutzende Person den Wohnsitz wechselt.
Die
Räumung
einer
Unterkunft
kann
nach
den
Vorschriften
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise
durchgesetzt werden. Die betroffene nutzende Person ist verpflichtet, die Kosten
einer Zwangsräumung zu tragen.
(6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der
Unterkunft und der der nutzenden Person überlassenen Gegenstände an mit der
Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes, der Wohnunterkunft oder der
Wohnung beauftragte Bedienstete der Stadt.
§4
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen
Übergangsheime bzw. Wohnunterkünfte sowie der von ihr zur Unterbringung des
in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreise angemieteten Wohnungen Benutzungsgebühren.
(2) Gebührenpflichtig sind die nutzenden Personen der Übergangsheime, Wohnunterkünfte und Wohnungen.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der/die Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen
kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an mit
der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes, der Wohnunterkunft oder
der Wohnung beauftragte Bedienstete der Stadt.
(4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens am
dritten Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim bzw. in
die
Wohnunterkunft oder die Wohnung, im Übrigen bis zum fünften Werktag eines
jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten.
(5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der
einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und
Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von
einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu
entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet.
§5
Gebührenberechnung
(1) Die Gebühr für die Unterbringung in Übergangsheimen und Wohnunterkünften wird grundsätzlich nach der Grundfläche der benutzen Räume berechnet,
die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Die den nutzenden Personen zur
Verfügung stehenden gemeinschaftlich genutzten Flächen werden im Verhältnis der
Grundfläche der Räume anteilig umgelegt.
(2) Die Gebührensätze betragen je Quadratmeter und Monat – soweit nicht anders
bestimmt:
in den
Übergangsheimen und Wohnunterkünften
Grundgebühr 4,80 €.
Soweit Räume mit zwei Familien belegt werden, wird die Gebühr um 20 % ermäßigt.
Ausgenommen hiervon sind die Räume, die zur Mehrfachbelegung mit
Einzelpersonen vorgesehen sind.
(3) In Übergangsheimen und Wohnunterkünften, in denen die Räume so groß sind,
dass in der Regel von einer Belegung von Angehörigen mehrerer Familien
auszugehen ist (Klassenräume, Turnhallen u.a.), wird die Grundgebühr nach der
Personenzahl berechnet. Diese Gebühr beträgt mindestens 32,00 €/je Person im
Monat. Für minderjährige Kinder werden diese Gebühren um 50 % ermäßigt.
(4) Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Wasser,
Heizung) von den nutzenden Personen in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten
zu entrichten. Ist bei den Verbrauchskosten eine Abrechnung nach dem
tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich, so sind von den nutzenden
Personen monatliche Kostenbeiträge zu zahlen.
Der Kostenbeitrag für Strom wird in Höhe der Anteile erhoben, die in den
Regelbedarfsstufen 1 – 6, Abteilung 4 nach dem Gesetz zur Ermittlung der
Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII
(Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz- RBEG) für das SGB XII und nach § 20 Abs. 5 SGB
II für das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SBG II) enthalten sind.
Der Kostenbeitrag für Warmwasser richtet sich nach den Vorgaben des § 30 Abs. 7
SGB XII oder § 21 Abs. 7 SGB II.
Die Kostenbeiträge für Wasser/Abwasser und Heizung werden jährlich zum 01.07.
aufgrund der im Vorjahr tatsächlich entstandenen Kosten durch die Verwaltung neu
festgesetzt. Für die Entrichtung der Verbrauchskosten oder Kostenbeiträge gilt § 4
Abs. 4 entsprechend.
(5) Ist eine vorübergehende anderweitige Unterbringung unumgänglich, so wird ein
Kostenbeitrag von 100,00 € pro Einzelperson/erstes Familienmitglied, für jedes
weitere Familienmitglied ein Kostenbeitrag von 25,00 € pro Monat erhoben.
(6) Erfolgt die Unterbringung in einer von der Stadt angemieteten Wohnung,
werden die Benutzungsgebühren in Höhe der von der Stadt zu zahlenden Miete
festgesetzt. Ggf. weiter anfallende Kosten, die in der Miete nicht enthalten sind
(Gas, Wasser/Abwasser, Strom usw.) können in entsprechender Anwendung
des Abs. 4 erhoben werden. Sofern eine Wohnung mit mehreren Familien
genutzt wird, gelten Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§6
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren gilt die Satzung über
Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl in
ihrer jeweils gültigen Fassung.
§7
Rechtsstreitigkeiten
Für Rechtsstreitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsheimen der Stadt Brühl vom 17.Dezember 1990 außer Kraft.