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Vorlage (Übergangsheime Neufassung 2015.)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
139 kB
Datum
02.03.2015
Erstellt
25.02.15, 14:35
Aktualisiert
25.02.15, 14:35
Vorlage (Übergangsheime Neufassung 2015.) Vorlage (Übergangsheime Neufassung 2015.) Vorlage (Übergangsheime Neufassung 2015.) Vorlage (Übergangsheime Neufassung 2015.) Vorlage (Übergangsheime Neufassung 2015.)

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Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl vom … Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zurzeit jeweils gültigen Fassung: - §§ 4 und 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), - §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen: §1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Brühl errichtet und unterhält Übergangsheime und Wohnunterkünfte zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von 1. Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern nach § 11 Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW vom 14.2.2012 (GV.NRW.S.97 SGV NRW 24) in der jeweils geltenden Fassung, 2. ausländischen Flüchtlingen nach § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW vom 28.3.2003 (GV NRW S.93/SGV NRW 24) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Übergangsheime und Wohnunterkünfte sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. (3) Die Stadt mietet zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung der in Abs. 1 genannten Personen auch Wohnungen an. Diese unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieser Satzung. (4) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Brühl und den nutzenden Personen ist öffentlich-rechtlich. §2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Übergangsheime, Wohnunterkünfte und Wohnungen unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin erlässt für die Übergangsheime und Wohnunterkünfte eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der nutzenden Personen, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in Übergansgeheimen und Wohnunterkünften regelt. §3 Einweisung (1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein Übergangsheim, eine Wohnunterkunft oder eine Wohnung eingewiesen. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in ein Übergangsheim, eine Wohnunterkunft oder eine Wohnung erhält die nutzende Person gegen schriftliche Bestätigung: 1. die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende/n Person/en, das Übergangsheim, die Wohnunterkunft bzw. die Wohnung und die zugewiesenen Wohnräume konkret bezeichnet sind, 2. den Gebührenbescheid, der die Höhe der Benutzungsgebühren festsetzt, 3. einen Abdruck dieser Satzung und der Haus- und Benutzungsordnung, sowie ggfs. zusätzlich die Hausordnung der angemieteten Wohnung. (2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Die nutzende Person kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb eines Übergangsheimes von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden. Dies gilt entsprechend für Wohnunterkünfte und angemietete Wohnungen. Bei Verlegung in ein anderes Übergangsheim, eine andere Wohnunterkunft oder eine andere Wohnung gilt Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. (3) Durch Einweisung und Aufnahme in ein Übergangsheim, eine Wohnunterkunft oder eine Wohnung ist jede nutzende Person verpflichtet, 1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung zu beachten, 2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung beauftragten Bediensteten der Stadt Folge zu leisten. (4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn die nutzende Person 1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat, 2. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihr zu vertretenden Gründen verhindert, 3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes/der jeweiligen Wohnunterkunft oder die mündlichen Weisungen (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat, insbesondere, wenn die nutzende Person für mehr als 2 Monate mit der Zahlung der Benutzungsgebühren (§ 4) im Rückstand ist, 4. eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen geboten ist, 5. die Unterkunft als solche aufgehoben wird. (5) Die nutzende Person hat das Übergangsheim, die Wohnunterkunft oder die Wohnung unverzüglich zu räumen, wenn 1. die Einweisung widerrufen wird, 2. die nutzende Person den Wohnsitz wechselt. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Die betroffene nutzende Person ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen. (6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der der nutzenden Person überlassenen Gegenstände an mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes, der Wohnunterkunft oder der Wohnung beauftragte Bedienstete der Stadt. §4 Gebührenpflicht (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Übergangsheime bzw. Wohnunterkünfte sowie der von ihr zur Unterbringung des in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreise angemieteten Wohnungen Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die nutzenden Personen der Übergangsheime, Wohnunterkünfte und Wohnungen. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der/die Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes, der Wohnunterkunft oder der Wohnung beauftragte Bedienstete der Stadt. (4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim bzw. in die Wohnunterkunft oder die Wohnung, im Übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten. (5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet. §5 Gebührenberechnung (1) Die Gebühr für die Unterbringung in Übergangsheimen und Wohnunterkünften wird grundsätzlich nach der Grundfläche der benutzen Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Die den nutzenden Personen zur Verfügung stehenden gemeinschaftlich genutzten Flächen werden im Verhältnis der Grundfläche der Räume anteilig umgelegt. (2) Die Gebührensätze betragen je Quadratmeter und Monat – soweit nicht anders bestimmt: in den Übergangsheimen und Wohnunterkünften Grundgebühr 4,80 €. Soweit Räume mit zwei Familien belegt werden, wird die Gebühr um 20 % ermäßigt. Ausgenommen hiervon sind die Räume, die zur Mehrfachbelegung mit Einzelpersonen vorgesehen sind. (3) In Übergangsheimen und Wohnunterkünften, in denen die Räume so groß sind, dass in der Regel von einer Belegung von Angehörigen mehrerer Familien auszugehen ist (Klassenräume, Turnhallen u.a.), wird die Grundgebühr nach der Personenzahl berechnet. Diese Gebühr beträgt mindestens 32,00 €/je Person im Monat. Für minderjährige Kinder werden diese Gebühren um 50 % ermäßigt. (4) Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung) von den nutzenden Personen in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten zu entrichten. Ist bei den Verbrauchskosten eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich, so sind von den nutzenden Personen monatliche Kostenbeiträge zu zahlen. Der Kostenbeitrag für Strom wird in Höhe der Anteile erhoben, die in den Regelbedarfsstufen 1 – 6, Abteilung 4 nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz- RBEG) für das SGB XII und nach § 20 Abs. 5 SGB II für das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SBG II) enthalten sind. Der Kostenbeitrag für Warmwasser richtet sich nach den Vorgaben des § 30 Abs. 7 SGB XII oder § 21 Abs. 7 SGB II. Die Kostenbeiträge für Wasser/Abwasser und Heizung werden jährlich zum 01.07. aufgrund der im Vorjahr tatsächlich entstandenen Kosten durch die Verwaltung neu festgesetzt. Für die Entrichtung der Verbrauchskosten oder Kostenbeiträge gilt § 4 Abs. 4 entsprechend. (5) Ist eine vorübergehende anderweitige Unterbringung unumgänglich, so wird ein Kostenbeitrag von 100,00 € pro Einzelperson/erstes Familienmitglied, für jedes weitere Familienmitglied ein Kostenbeitrag von 25,00 € pro Monat erhoben. (6) Erfolgt die Unterbringung in einer von der Stadt angemieteten Wohnung, werden die Benutzungsgebühren in Höhe der von der Stadt zu zahlenden Miete festgesetzt. Ggf. weiter anfallende Kosten, die in der Miete nicht enthalten sind (Gas, Wasser/Abwasser, Strom usw.) können in entsprechender Anwendung des Abs. 4 erhoben werden. Sofern eine Wohnung mit mehreren Familien genutzt wird, gelten Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. §6 Stundung, Niederschlagung und Erlass Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren gilt die Satzung über Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl in ihrer jeweils gültigen Fassung. §7 Rechtsstreitigkeiten Für Rechtsstreitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Brühl vom 17.Dezember 1990 außer Kraft.