Daten
Kommune
Brühl
Größe
31 kB
Datum
27.04.2015
Erstellt
09.04.15, 07:34
Aktualisiert
09.04.15, 07:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen, Hinweise
A.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Stand: 02.02.2015
Anlage 5 zur
Vorlage Nr.:
116 / 2015
1.1 Allgemeines Wohngebiet - WA
Die ausnahmsweise zulässigen Arten
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Anlagen für Verwaltungen
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO Gartenbaubetriebe
§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO innerhalb der Bauflächen für die
geplanten Einzel- und Doppelhäuser nicht zulässig.
2.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 14 Abs.1 i.V.m. § 23 Abs. 5 und § 12 BauNVO)
Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Im Plangebiet sind Gartengerätehäuser, untergeordnete Schuppen und dgl.
nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, wobei Nebenanlagen in einer max.
Größe von 6,0 m² pro Wohneinheit vorgegeben werden.
Fahrradabstellanlagen sind von dieser Beschränkung ausgenommen.
Stellplätze, Carports und Garagen (§12 BauNVO)
Stellplätze, Carports und Garagen sind innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen für den
ruhenden Verkehr zulässig.
3.
Mindestgröße der Baugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Die Baugrundstücke für Doppelhäuser sind nur in einer Mindestgröße von
300 m² zulässig.
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4.
Anzahl der zulässigen Wohneinheiten (WE)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Die Zahl der zulässigen Wohneinheiten wird für das festgesetzte WA - Allgemeines Wohngebiete auf max. 2 Wohneinheiten - Einliegerwohnungen auf
maximal 1 Drittel der Wohnfläche der Hauptwohnung - beschränkt.
B.
GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
1.
Fassaden
Die Außenwandflächen von Hauptgebäuden sind nur in Sichtmauerwerk oder
Putzfassade zulässig. Eine Verblendung ist nur mit unglasierten, nicht
glänzenden Klinkern zulässig. Für untergeordnete Bauteile sind auch andere
Materialien zulässig.
Doppelhaushälften sind jeweils in gleicher Ausführung vorzunehmen.
2.
Dachgestaltung
2.1 Dachform
Im Plangebiet sind nur ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35° - 40°
zulässig.
2.2 Dacheindeckung - Material
Gründächer (bepflanzte Dächer) sind zulässig.
2.3. Dachaufbauten, Dacheinschnitte
Durch die einschränkenden Vorschriften bezüglich der Gesamtlänge der
Aufbauten und Einschnitte sowie die Beschränkung der Breite der
Zwerchhäuser von maximal 1/3 der Trauflänge soll erreicht werden, dass
auch nach Ausbildung von Dachgauben bzw. Dacheinschnitten die
festgesetzte Geschoßzahl am Gebäude ablesbar bleibt und zumindest eine
teilweise gliedernde Funktion gewahrt ist. Um dieses Ziel zu erreichen wurde
des weiteren ein Mindestabstand der Aufbauten / Einschnitte zu den
Giebelwänden festgesetzt sowie die Vorschrift aufgenommen, dass
Dachaufbauten grundsätzlich nur in horizontaler Ebene, d.h. nicht
übereinander, zulässig sind.
3.
Gebäudehöhen
Für das Änderungsgebiet wird eine maximale Gebäudehöhe (Firsthöhe) von
12,00 m, bezogen auf die Oberkante-Fertigfußboden des Erdgeschosses,
festgesetzt.
4.
Grundstückseinfriedungen
3
Hausgärten: Einfriedungen entlang der seitlichen und rückwärtigen Grenzen
privater Gärten sind aus einer Kombination von Hecken und Zaunanlagen bis
zu einer Höhe von 2,0 m zulässig.
Vorgärten: Als Einfriedung entlang der seitlichen und vorderen
Grundstücksgrenze sind Hecken bis 1,0 Meter Höhe erlaubt.
5.
Vorgärten
Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten und bis auf die erforderlichen
Zugangswege unversiegelt zu belassen.
C.
KENNZEICHNUNG
Der geologische Dienst NRW macht darauf aufmerksam, dass wegen der
Sümpfungsmaßnahmen und der druckempfindlichen lößbürtigen Deckschichten ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen sind,
deshalb können ggf. besondere bauliche Maßnahmen im Gründungs- bereich
baulicher Anlagen erforderlich werden.
D.
HINWEISE
1.
Archäologische Bodenfunde
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als
Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenk- malpflege,
Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Kampfmittelfunde
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf
weist darauf hin, dass das Plangebiet in einem Bombenabwurf- und
Kampfgebiet liegt. Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu
überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen
gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben.
Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte
zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen
Festlegung
des
abzuschiebenden
Bereichs
und
der
weiteren
Vorgehensweise wird um Termin- absprache für einen Ortstermin mit einem
Mitarbeiter des KBD gebeten.
Sollten innerhalb des Plangebietes Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen Verbauarbeiten
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oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
3.
Schutz des Bodens
Der humose belebte Oberboden ist von Bau- und Betriebsflächen gesondert
abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung ohne
Verdichtungen zu lagern und als kulturfähiges Material wieder aufzubringen
gemäß § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) und gemäß DIN 18915
(Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke).
Zur Minimierung der Versiegelung beim Bau von Erschließungswegen sind
versickerungsfähige Materialien zu verwenden (z.B. Rasengittersteine,
Ökopflaster).
Falls bei den Aushubarbeiten belastete Bodenmassen festgestellt werden, so
ist das Amt für Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz umgehend zu
benachrichtigen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Der Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass für einen vorgesehenen Einbau
von Recyclingstoffen eine Genehmigung erforderlich und diese rechtzeitig vor
Baubeginn bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen ist.
4. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch
Die Kreispolizeibehörde weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin.
5. Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2. Die
bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten.
6.
Artenschutz
Erforderliche Holzfällungen und das Abtragen des Oberbodens sind nur
außerhalb der Brutzeiten von Vögeln, d.h. nicht im Zeitraum März bis
September durchzuführen.
Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender
Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung
einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität
von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die
sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt
werden können.
Die baubedingten Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein
zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die
vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird.
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Für das bestehende Wohnhaus Bonnstraße 182 ist im Artenkataster der
Stadt Brühl (Stand 2011) ein Mehlschwalbennest eingetragen.
Mehlschwalben sind als planungsrelevante Arten eingestuft und fallen als
„besonders geschützte Art“ unter die Zugriffsverbote des § 44 ff des Bundesnaturschutzgesetzes. Zu beachten sind hier die Verbotstatbestände des §
44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von
Individuen, zu erheblichen Störungen oder einer Zerstörung der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen darf. Zugriffsverbote werden nach
§ 44 Abs. 1 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt, wenn die ökologische Funktion
der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Der Erhaltungszustand der Art wird in
NRW
als
günstig
beurteilt
(LANUV
2010:
Ampelbewertung
planungsrelevanter Arten in NRW).
Um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern,
können geeignete Maßnahme zur Vermeidung und Minderung getroffen
werden. Eine Vorbelastung des Gebietes ist durch die derzeitige benachbarte
Bautätigkeit gegeben.
Im vorliegenden Fall sind folgende Maßnahmen geeignet, die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern und zu
mindern:
Abriß von betroffenen Gebäuden mit vorhandenem Mehlschwalbennest
nur außerhalb der Brutzeit (März bis September).
Um
die
Fortpflanzungsmöglichkeit
der
Population
dauerhaft
sicherzustellen, ist an jedem Neubau im Plangebiet mindestens eine
künstliche Nisthilfe für Mehlschwalben anzubringen, zu erhalten und bei
Verlust zu ersetzen.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan somit zulässig.
Die baubedingten Licht- und Lärmemissionen sind auf das Notwendigste zu
beschränken.
E.
GUTACHTEN
Folgende Gutachten sind Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahrens und
sind beim Fachbereich Planen und Bauen der StadtBrühl einsehbar:
- Umweltbericht und Landschaftspflegerischer Begleitplan
(SCHWARZE & PARTNER, 2011)
- Schalltechnische Untersuchung (ACCON Februar 2011)
- Artenschutzprüfung, Kölner Büro für Faunistik, Köln,
Januar / Februar 2011