Daten
Kommune
Brühl
Größe
52 kB
Datum
27.04.2015
Erstellt
09.04.15, 07:34
Aktualisiert
09.04.15, 07:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 zur
Vorlage Nr.:
116 / 2015
STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN NR. 01.16 TEIL I "BONNSTRASSE 166 - 188"
2. VEREINFACHTE ÄNDERUNG
BEGRÜNDUNG
Hinweis:
Die fettgedruckten und kursiven Textpassagen kennzeichnen die Änderungen / Ergänzungen für die 2. Vereinfachte Änderung des
Bebauungplanes 01.16 Teil I. "Bonnstraße 166 - 188", die im Zuge des
Änderungsverfahrens erforderlich werden.
INHALTSÜBERSICHT
Seite
1. Vorgaben
1.1 Verfahren
1
1.2 Lage und Größe des Plangebietes, Geltungsbereich
1
1.3 Derzeitiges Planungsrecht
1.3.1 Landes- und Regionalplanung
1.3.2 Landschaftsplan
1
1
1
1.3.3 Flächennutzungsplan
1.3.4 Bebauungsplan / Planungsrecht
2
2
1.4 FFH- und Vogelschutzgebiete
1.5 Bestehende Nutzungen / Topographie
1.6 Grundwasser
1.7 Erdbebenzone
1.8 Altlasten
1.9 Erholung und Freiraum
2
2
2
2
3
3
2. Ziel und Zweck der Planung
3
3. Begründung der Planinhalte
3
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
3
3.2 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
4
3.3 Nebenanlagen
3.4 Verkehr
3.4.1 Übergeordnete Anbindung
3.4.2 Erschließung der geplanten Bebauung /
Flächen für den ruhenden Verkehr
3.4.3 ÖPNV
3.5 Energie / Ver- und Entsorgung
3.5.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen
3.5.2 Schmutz- und Niederschlagswasser
3.6 Landschaftspflegerische Maßnahmen /
ökologische Bilanzierung
3.7 Schallschutztechnische Anforderungen
3.8 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
3.9 Verwirklichung des Bebauungsplanes, Kosten
4
5
5
5
4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
5
5
5
6
6
6
7
8
8
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 01.16 Teil 1 ‚Bonnstraße 166 - 188’, 1. Vereinf. Änd.
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1. VORGABEN
1.1 Verfahren
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung
vom 26.01.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01.16 ‚Bonnstraße / Südfriedhof / Schulzentrum / Linie 18’ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Überplanung des Geltungsbereichs soll in mehreren Planungsschritten erfolgen.
Als 1. Teilbereich soll für die im Norden befindlichen Flächen der Grundstücke
Bonnstraße 166 - 188 Planungsrecht geschaffen werden. Der Bebauungsplan 01.16
Teil I "Bonnstraße 166 - 188" wurde am 18.10.1212 rechtskräftig.
Die 2. Änderung wird gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Gem. Abs. 2 Satz 2
wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
ist nach der Stellungnahme aus dem Bebauungsplanverfahren zum BP 01.16
Teil I "Bonnstraße 166 - 188" nicht erforderlich, da eine einzelne weitere Baumöglichkeit in einem Bereich eröffnet wird, der heute schon durch Nebenanlagen geprägt ist.
1.2 Lage und Größe des Plangebietes, Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 2. Vereinfachten Änderung liegt in der Gemarkung
Badorf, Flur 2.
Der Geltungsbereich betrifft den westlichen Teil des Flurstücks 496 mit einer
Größe von 307 m² bei einer westliche Ausdehnung von 17,00 m und kann auch
aus dem Übersichtsplan (des Bebauungsplanes) entnommen werden.
1.3 Derzeitiges Planungsrecht
1.3.1 Landes- und Regionalplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Köln - ist das
Plangebiet als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich dargestellt.
1.3.2 Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich nicht im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 8 des Rhein-Erft-Kreises. In den Landschaftsplan einbezogen sind
jedoch der unmittelbar westlich angrenzende Südfriedhof sowie das überwiegend
landwirtschaftlich genutzte Areal südlich des Bebauungsplansgebietes. Für diese Bereiche gilt das Entwicklungsziel „Erhaltung naturnaher Lebensräume und natürlicher
Landschaftselemente oder ihrer Reststrukturen sowie Wiederherstellung einer mit naturnahen Lebensräumen und natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestatteten Landschaft im Bereich von Bächen, Teichen und sonstigen Gewässern
sowie im kleinstrukturierten und vielfältigen landschaftlichen Freiraum.“
Weiterhin ist der nördlich des Plangebietes verlaufende Pingsdorfer Bach als Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4-43 ausgewiesen. Der Bach wird geschützt zur
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch den Erhalt und Schutz dieses ökologisch wertvollen Lebensraumes für bestimmte Tier- und
Pflanzenarten und durch den Erhalt als Trittsteinbiotop. Dem Bach kommt weiterhin
eine Bedeutung zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes bei.
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1.3.3 Flächennutzungsplan
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 01.16 Teil I "Bonnstraße 166188", 2. Vereinfachte Änderung stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Brühl
Wohnbaufläche (W) dar.
Die Bebauungsplanänderung ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
1.3.4 Bebauungsplan / Planungsrecht
Die 2. vereinfachte Änderung liegt im Geltungsbereich des seit dem 18.10.2012
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 01.16 Teil I "Bonnstraße 166-188". Dieser setzt für das Flurstück 496 ein Baufenster mit einer zwingend 2-geschossige
Zeileneckhausbebauung mit offener Bauweise an der Bonnstraße fest.
1.4 FFH- und Vogelschutzgebiete:
In einer Entfernung von rd. 3 Kilometern westlich des Plangebietes liegt das FFHSchutzgebiet „Heider Bergsee und Schluchtsee in der Ville-Seenkette“ (DE-5107-304).
Aufgrund der räumlichen Entfernung zum Plangebiet und der Art des Vorhabens sind
Auswirkungen des Bebauungsplans auf dieses Schutzgebiet auszuschließen.
1.5 Bestehende Nutzungen / Topographie
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Teil I "Bonnstraße 166 - 188" 2. vereinfachte Änderung ist zurzeit noch mit einem Wirtschaftsgebäude und versiegelter Fläche des Grundstücks Bonnstraße 182 (ehemaliger Bauernhof) überbaut. Das geplante Baufenster liegt an der noch nicht fertig ausgebauten
Lennéstraße, die zurzeit vor dem Geltungsbereich eine Höhendifferenz im Westen, 0,8 m höher, aufweist. Die zu bebauende Fläche im Geltungsbereich liegt
auf gleichem Niveau. Zur Lennéstraße hin liegt die zu bebauende Fläche im
Westen ca. 1,0 m und im Osten ca 0,2 m unterhalb der noch nicht fertig ausgebauten Lennéstraße.
1.6 Grundwasser
Nach Angaben des Erftverbandes liegen die höchstgemessenen Grundwasserstände
im Bereich des Plangebietes bei max. ca. 48 m NHN. Die Beeinflussung durch den
Bergbau beträgt ca. 1-2 m und die Flurabstände liegen daher zwischen 17 und 21 m.
Der derzeitige Grundwasserstand beträgt 45 m NHN.
1.7 Erdbebenzone
Die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Nordrhein–
Westfalen bezieht sich auf die DIN 4149-2005-04 ‚Bauten in deutschen Erdbebengebieten’. Danach liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T.
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1.8 Altlasten
Angaben bzw. Hinweise zu Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen liegen für das
Plangebiet nicht vor.
1.9 Erholung und Freiraum
Nordöstlich des Plangebietes grenzt das Parkgelände des Schlosses Augustusburg,
mit autofreien Wegen zum Schloss und zum Stadtzentrum sowie zum Jagdschloss
Falkenlust, an.
Westlich des Plangebietes befindet sich das Waldgebiet 'Kottenforst–Ville' mit Radund Wanderwegen und einem vielfältigen Freizeitangebot auf dem Heider Bergsee
und dem Bleibtreu-See. Ausläufer des Naturparks reichen bis etwa 1.400 m (Luftlinie)
an das Plangebiet heran, so dass der Standort für Erholungssuchende, die zu Fuß
oder mit dem Fahrrad die Umgebung erkunden wollen, gute Voraussetzungen bietet.
2. ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Mit der Aufstellung der 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 01.16
Teil I "Bonnstraße 166 - 188" soll für den hinteren Teil des Grundstückes
Bonnstraße 182 an der Lennéstraße ein weiteres Baufenster geschaffen werden.
Sich orientierend an den Festsetzungen des Bebauungsplanes 01.16 soll ein
Einzelhaus errichtet werden können. Die Erschließung ist durch die Lennéstraße
gesichert auf welche auch die Zufahrt zum Baufenster erfolgt.
3. BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes 06.16 Teil I wird auch
für die zweite vereinfachte Änderung als Art der Nutzung WA – Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt.
In den planungsrechtlichen Festsetzungen wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass innerhalb der Baufläche für das geplante Einzelhaus die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO
Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen,
Nr. 4 Gartenbaubetriebe,
Nr. 5 Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden und damit unzulässig sind.
Zielsetzung der Planung ist die Ergänzung der städtebaulichen Strukturen innerhalb des Plangebietes.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl
(GRZ) und der Vollgeschosse bestimmt.
Entsprechend der Ausweisung des Bebauungsplanes 01.16 Teil I "Bonnstraße 166188" setzt die zweite vereinfachte Änderung die Baufläche in maximal zweigeschossige Bauweise fest.
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Als weiteren Maßbestimmungsfaktor setzt der Bebauungsplan maximal zulässige Gebäudehöhen fest.
Hiermit sollen städtebauliche Fehlentwicklungen in der Höhe vermieden werden.
Mit der Umfahrung der Baugrenze und der Beschränkung in der Gebäudehöhe ist zudem die maximal zulässige Gebäudekubatur definiert. Die Festsetzung einer bestimmten Gebäudehöhe soll des Weiteren dazu beitragen dem Bürger eine bessere Einschätzung der künftigen Gebäudehöhe zur umgebenden Bebauung zu ermöglichen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4 begrenzt. Für das geplante Einzelhaus setzt
der Bebauungsplan zudem fest, dass die Grundstücksgröße mindestens 300 m² betragen muss.
Hiermit soll neben der verdichteten Bebauung entlang der Bonnstraße innerhalb der
Teilflächen für die Einfamilienwohnhäuser ein entsprechendes Freiraumangebot gesichert werden.
Auf Grund der festgesetzten Mindestgröße der Grundstücke ist die in § 17 Abs. 1
BauNVO aufgeführte Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4 für das geplante
Einzelhaus ausreichend.
Die Stellung des Gebäudes ist nach Süden ausgerichtet worden. Hiermit soll den
künftigen Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil der erforderlichen
Energie für die Heizung und die Warmwasserversorgung durch die Nutzung der Sonnenenergie z.B. über die Installation von Photovoltaikanlagen gewinnen zu können. Im
Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Bebauungsplan die Nutzung regenerativer
Energieformen grundsätzlich zulässt. In der Begründung wird unter der Ziffer 3.6.1
dargelegt, dass die Vorgaben des ‚Erneuerbare-Energien-Gesetzes‘ (EEG) und der
‚Energieeinsparverordnung‘ (EnEV) im Rahmen der späteren Baugenehmigungsverfahren einzuhalten sind.
3.2 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
Die geplante Bebauung ist gemäß der Ursprungsplanung in der offenen Bauweise (o)
vorgesehen. Der Bebauungsplan setzt entsprechend der beabsichtigten Baustruktur
für die Bestandsbebauung an der Bonnstraße als auch für die Einfamilienhäuser offene Bauweise fest.
Für die Bestandsbebauung wird auf eine weitere Spezifizierung der Hausform verzichtet, da aus städtebaulicher Sicht keine Notwendigkeit gesehen wird, die Nutzungsformen weiter einzuschränken.
Auf den Flächen zwischen der Bestandsbebauung und der Planstraße B werden im
Bebauungsplan 01.16 Teil I "Bonnstraße 166-188" ausschließlich Doppelhäuser festgesetzt. Hiervon weicht die 2. Änderung für das Flurstück 496 insoweit ab, dass
ein Einzelhaus im westlichen Teil des Flurstücks 496, also im Plangebiet der
zweiten vereinfachten Änderung, ausgewiesen wird. Als Dachform ist ein Satteldach zulässig. Hier wird die zulässige zweite Wohneinheit (Einliegerwohnung) auf
max. 1 Drittel der Wohnfläche der Hauptwohnung beschränkt.
3.3 Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO
Im gesamten Plangebiet, mit Ausnahme der vorhandenen Bebauung an der
Bonnstraße, sind untergeordnete Schuppen und dgl. nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, wobei Nebenanlagen in einer max.Größe von 6,0 m² pro Wohneinheit vorgegeben
wird, um einer Verunstaltung des Quartiers entgegenzuwirken und um nicht wohngebietstypische Nutzungen zu verhindern.
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Zur Förderung des Radverkehrs sind Abstellanlagen für Fahrräder von diesen Beschränkungen ausgenommen.
Die konkreten Standorte für Nebenanlagen die der Versorgung dienen sind noch nicht
bekannt, sodass in den textlichen Festsetzungen eine ausnahmsweise Zulässigkeit
von Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, aufgenommen
worden ist, ohne dafür im Bebauungsplan gesonderte Flächen festzusetzen.
3.4 Verkehr
3.4.1 Übergeordnete Anbindung
Für den Individualverkehr bestehen gute Anbindungen über die in Nord-Süd-Richtung
verlaufende Bonnstraße (K 1) in Richtung Bornheim und Bonn sowie zur Innenstadt.
Die nächstgelegene Autobahnanschlussstelle an die A 553 befindet sich in ca. 2,5 Kilometer Entfernung südwestlich des Plangebietes.
3.4.2 Erschließung der geplanten Bebauung
Die Erschließung erfolgt über die Lennéstraße.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Carport und Garage sind so angeordnet, dass zwischen der Garage und der vorgelagerten Verkehrsfläche ein Abstand von
mindestens 5,0 m verbleibt, sodass die Möglichkeit besteht, vor dem Carport / der Garage noch ein weiteres Fahrzeug abstellen zu können.
3.4.3 ÖPNV
Der nächste Haltepunkt der Stadtbuslinie 706 (Bonnstraße - Süd) befindet sich unmittelbar östlich des Plangebietes an der Bonnstraße. Die Linie 706 verbindet die Innenstadt mit dem Stadtteil Eckdorf und dem Phantasialand.
Der Bahnhof Brühl der Deutschen Bahn AG liegt in einer Entfernung von
ca. 1.500 m nordöstlich des Plangebietes. Der Bahnhof wird von den Regionalbahnen
5, 26 und 48 angefahren, die zwischen den Städten Köln, Bonn und Koblenz pendeln.
Darüber hinaus bestehen für die künftigen Bewohner des Plangebietes über die Haltestellen Brühl - Süd (Entfernung ca. 800 m) und Brühl-Badorf (Entfernung ca.
900 m) der Stadtbahn-Linie 18 gute Verbindungen nach Köln und die Bonner Innenstadt.
3.5 Energie / Ver- und Entsorgung
3.5.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen
Die Ver- und Entsorgung des Neubaubereiches, u. a. mit Elektrizität, Gas und Trinkwasser sowie die Abwasserbeseitigung kann grundsätzlich über die vorhandenen Netze sichergestellt werden.
Die Vorgaben des ‚Erneuerbare-Energien-Gesetzes‘ (EEG) und der ‚Energieeinsparverordnung‘ (EnEV) sind im Rahmen der späteren Baugenehmigungsverfahren einzuhalten.
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3.5.2 Schmutz- und Niederschlagswasser
Das Schmutzwasser der geplanten Bebauung soll in den vorhandenen
Schmutzwasserkanal der Lennéstraße eingeleitet werden.
Die Anforderungen des § 51a LWG wonach Niederschlagswasser von Grundstücken,
die nach dem 01.01.96 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, grundsätzlich vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah
in ein Gewässer einzuleiten sind, treffen für das Plangebiet nicht zu, da in der
Lennestraße ein Regenwasserkanal vorhanden ist, in den eingeleitet werden kann.
3.6 Landschaftspflegerische Maßnahmen / Ökologische Bilanzierung
Das Änderungsverfahren wird im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung und Eingriffsregelung durchgeführt. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht.
Die zusätzliche Baufläche überplant eine Fläche, die im rechtskräftigen Bebauungsplan als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt ist. Zur Zeit
ist die Fläche durch ein Nebengebäude bzw. eine Asphaltdecke versiegelt.
3.7 Schallschutztechnische Anforderungen
Als Grundlage für die Abwägung der schalltechnischen Belange ist eine schalltechnische Untersuchung (ACCON 14.02.2011) durchgeführt worden.
Neben den Geräuschimmissionen aus dem Straßenverkehr (Bonnstraße) sowie einer
nahgelegenen Schießanlage und von dem Betriebshof des Friedhofes sind auch die
Auswirkungen der Geräuschimmissionen einer Tanzsporthalle sowie die geplante Erweiterung einer Beachvolleyballanlage auf das geplante Wohngebiet untersucht worden.
Gemäß den Berechnungsergebnissen für die Straßenverkehrslärmimmissionen sind
im Bereich des noch zu bebauenden Gebietes des Teilbereiches 1 keine besonderen
Anforderungen an den baulichen Schallschutz zu stellen, da in weiten Bereichen lediglich die Anforderungen des Lärmpegelbereiches 1 zu erfüllen sind.
Der Schießstand befindet sich östlich der Bonnstraße in einem Abstand von ca.
150 m zum Plangebiet. Die Geräuschemissionen des Schießstandes wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 01.12 „Sportplatz Bonnstraße" untersucht.
Die Immissionsrichtwerte wurden für das Plangebiet in allen Beurteilungszeiträumen
eingehalten bzw. um bis zu 4 dB(A) unterschritten. Für das weiter entfernt liegende
Plangebiet BP 01.16 kann damit festgestellt werden, dass durch die Schießanlage
keine Richtwertüberschreitungen auftreten können.
Westlich des Plangebietes befindet sich an der südlichen Grenze des Friedhofes eine
Fläche, die als Abstellfläche für Fahrzeuge sowie als Lager- und Umschlagfläche genutzt wird. Im Wesentlichen treten auf dieser Fläche Fahrten von Fahrzeugen sowie
der Umschlag von Bodenaushub bzw. Materialien zum Wegebau mittels Kleinbagger
auf. Nach Angaben der Friedhofsverwaltung wird je nach Anfall an Schnittgut ein mobiler Häcksler auf dem Gelände eingesetzt.
Der Maximalbetrieb ohne Häcksler Einsatz auf dem Betriebshof des Friedhofes führt
zu keinen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für die geplanten WA-Gebiete.
Der Einsatz des Häckslers führt jedoch zur Überschreitung des Richtwertes.
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In Abstimmung mit den Stadtwerken Brühl wurden verschiedene Aufstellorte für den
Häcksler überprüft und die jeweilige Verträglichkeit zu dem geplanten Wohngebiet berechnet.
Als Ergebnis der durchgeführten Berechnungen konnte festgestellt werden, dass bei
einer Verschiebung des derzeitigen Standortes in südlicher Richtung und einer Lärmschutzwand von 4 m Höhe und 12 m Länge die Richtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet im 1. und 2. Obergeschoß bei einer Nutzungsdauer von 5 Std./Tag eingehalten
werden (s. hierzu die Lärmschutztechnische Stellungnahme der ACCON vom
17.01.2012).
Da sich der Standort außerhalb des Plangebietes befindet, wurde mit den Stadtwerken
Brühl vereinbart, Art und Umfang der Abschirmung in einem städtebaulichen Vertrag
zu regeln.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes 01.16 Teil I (gesamte Abgrenzung) wird im Süden von der Zufahrtstraße zum Berufskolleg des Erftkreises (Karl-Schiller-Schule) begrenzt. Südlich der Zufahrtstraße befindet sich eine kleine Beachvolleyball-Anlage, im
Anschluss an diese Anlage folgt ein Parkplatz mit ca. 180 Stellplätzen sowie ein Wendeschleife mit weiteren Parkplätzen vor der Tanzsporthalle des Brühler Tanzsportclubs.
Durch die Nutzung der Halle des Tanzsportclubs sind sowohl durch den Trainingsbetrieb als auch bei Großveranstaltungen keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten.
Der Sportbetrieb auf der Beachvolleyball-Anlage führt sowohl bei normalem Spielbetrieb als auch bei Turnieren über die gesamte Öffnungszeit zu keinen Konflikten innerhalb des Teilbereiches 1 des BP 01.16.
3.8 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Für das bestehende Wohnhaus Bonnstraße 182 ist im Artenkataster der Stadt
Brühl (Stand 2011) ein Mehlschwalbennest eingetragen. Mehlschwalben sind als
planungsrelevante Arten eingestuft und fallen als „besonders geschützte Art“
unter die Zugriffsverbote des § 44 ff des Bundesnaturschutzgesetzes. Zu beachten sind hier die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es
nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen, zu erheblichen Störungen
oder einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen darf. Zugriffsverbote werden nach § 44 Abs. 1 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt, wenn
die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Der Erhaltungszustand der
Art wird in NRW als günstig beurteilt (LANUV 2010: Ampelbewertung planungsrelevanter Arten in NRW).
Um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern,
können geeignete Maßnahme zur Vermeidung und Minderung getroffen werden.
Eine Vorbelastung des Gebietes ist durch die derzeitige benachbarte Bautätigkeit gegeben.
Im vorliegenden Fall sind folgende Maßnahmen geeignet, die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern und zu mindern:
Abriss von betroffenen Gebäuden mit vorhandenem Mehlschwalbennest
nur außerhalb der Brutzeit (März bis September).
Um die Fortpflanzungsmöglichkeit der Population dauerhaft sicherzustellen, ist an jedem Neubau im Plangebiet mindestens eine künstliche Nisthilfe für Mehlschwalben anzubringen, zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan somit zulässig.
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3.9 Verwirklichung des Bebauungsplanes, Kosten
Der Stadt Brühl entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Kosten.
Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen werden durch den Investor des Projektes zum Bebauungsplan 01.16 Teil I Bonnstraße "166 -188", gesichert durch den abgeschlossenen Erschließungsvertrag, erstellt.
4. BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Materialien
Für Fassaden und Dächer baulicher Anlagen werden in den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften nur bestimmte Materialien zugelassen. Diese Vorschrift zielt auf einen
einheitlichen Gesamteindruck der Bebauung ab.
Die zulässigen Materialien sind bereits heute ortstypisch für die bestehende Bebauung
im Umfeld des Plangebietes. Die verbleibende Auswahl an Gestaltungsmöglichkeiten
ist einerseits so groß, individuellen Ansprüchen zu genügen, jedoch andererseits einen kontinuierlichen Übergang zwischen der vorhandenen und der neuen Bebauung
sicherzustellen.
Die ausnahmsweise Zulässigkeit anderer Materialien bei untergeordneten Bauteilen
soll unnötige Härten vermeiden und bei der Detailgestaltung die Verwendung aktueller
Konstruktionen und Baustoffe ermöglichen.
Dachform und Dachneigung
Als Dachform, wie auch im Bebauungsplan 01.16 Teil I festgesetzt, wird ausschließlich das geneigte Dach mit Neigungen von 35° - 40° zugelassen. Mit der Zulässigkeit
von geneigten Dächern, die eine Neigung von 35°- 40° aufweisen wird in Anlehnung
an die vorhandene Bebauung sowohl einer eingeleiteten Entwicklung entsprochen, als
auch ein ortstypisches Gestaltungsmerkmal aufgenommen.
Dachaufbauten, Dacheinschnitte
Durch die einschränkenden Vorschriften bezüglich der Gesamtlänge der Aufbauten
und Einschnitte sowie die Beschränkung der Breite der Zwerchhäuser von maximal
1/3 der Trauflänge soll erreicht werden, dass auch nach Ausbildung von Dachgauben
bzw. Dacheinschnitten die festgesetzte Geschoßzahl am Gebäude ablesbar bleibt und
zumindest eine teilweise gliedernde Funktion gewahrt ist. Um dieses Ziel zu erreichen
wurde des weiteren ein Mindestabstand der Aufbauten / Einschnitte zu den Giebelwänden festgesetzt sowie die Vorschrift aufgenommen, dass Dachaufbauten grundsätzlich nur in horizontaler Ebene, d.h. nicht übereinander, zulässig sind.
Stellung von Gebäuden
Für die geplante Einzelhausbebauung (innerhalb der festgesetzten WA – Allgemeines Wohngebiet) wird die Hauptfirstrichtung in Ost-West Richtung zwingend
vorgeschrieben.
Mit dieser Festlegung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass eine Hälfte des geneigten Daches nach Süden ausgerichtet ist und diese für die Installation von
z.B. Fotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden kann.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 01.16 Teil 1 ‚Bonnstraße 166 - 188’, 1. Vereinf. Änd.
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Gebäudehöhen
1. Unterer Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhen ist die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses (OK FFB EG).
2. Bezugspunkt für die Mindest-Höhenfestsetzung der OKFFB_EG ist die Höhe
der Straßenoberkante der dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten Verkehrsfläche (Oberkante des Bordsteins oder des Gehwegkantsteins) gemessen in der auf die Gesamtlänge (einschließlich vor und zurückspringender Bauteile) bezogenen Mittelachse des Gebäudes.
3. Die maximale OK FFB EG beträgt: Mindest-OK FFB EG + 0,8 m.
4. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 12,00 m.
Die maximale Gebäudehöhe darf ausnahmsweise um bis zu 0,50 m durch den
besonderen Dachaufbau bei Passivhäusern oder Solarenergieanlagen überschritten werden.
Ist die Straße nicht fertig ausgebaut, treten an die Stelle der fertig ausgebauten
Straßenhöhen die genehmigten Straßenplanungshöhen.
Grundstückseinfriedungen
Mit den einschränkenden Festlegungen bezüglich der Einfriedungen innerhalb der
Vorgärten wird das Ziel verfolgt, den Grünanteil im Straßenraum im Verhältnis zu den
Verkehrsflächen möglichst groß und durchgängig zu gestalten sowie die Vorgärtenflächen weitestgehend in den Erlebnisbereich des Straßenraumes mit einzubeziehen.
Die Zulässigkeit bestimmter Höhen und Materialien bei den sonstigen Einfriedungen
ist in dem Ziel der Planung begründet, auch innerhalb der Hausgärten optisch eine
gewisse Durchlässigkeit zu gewährleisten, die damit zu einer positiven Gesamtgestaltung beitragen soll. Die verbleibende Auswahl und die Höhe der zulässigen Einfriedungen sind dennoch ausreichend, die jeweiligen Grundstücke untereinander abzugrenzen.
Gestaltung der Vorgärten
Die Vorschrift zur Gestaltung der Vorgärten, dass ein bestimmter Anteil der Fläche
bepflanzt werden muss, ist begründet in dem gestalterischen Ziel die Vorgartenflächen
auch optisch als Garten wirksam werden zu lassen. Mit dieser Vorschrift soll zudem
der Anteil der versiegelten Flächen in den Vorgärten soweit wie möglich reduziert werden.
Stadt Brühl
Der Bürgermeister
Fachbereich Bauen und Planung
23.03.2015