Daten
Kommune
Brühl
Größe
154 kB
Datum
27.04.2015
Erstellt
14.04.15, 18:28
Aktualisiert
14.04.15, 18:28
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Gesellschaftsvertrag
der Firma
Stadtwerke Brühl GmbH
mit Sitz in Brühl
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Gesellschaftsvertrag
der
Stadtwerke Brühl GmbH
§1
Firma und Sitz der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft führt die Firma:
Stadtwerke Brühl GmbH.
2. Sitz der Gesellschaft ist 50321 Brühl.
§2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung mit Elektrizität, Fern- und
Nahwärme, Gas und Wasser, die Beratung über die wirtschaftliche und umweltfreundliche Nutzung von Energie und Wasser, der Betrieb von Bädern, die Personenbeförderung im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs sowie die Errichtung
und der Betrieb von Einrichtungen des ruhenden Verkehrs, und die Führung sonstiger, der Daseinsvorsorge dienender Unternehmungen in der Stadt Brühl und
Umgebung.
Gegenstand des Unternehmens ist ferner die sichere und sozial verantwortbare
Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung sowie Aufgaben des
technischen, infrastrukturellen und kaufmännischen Gebäudemanagements der
Stadt Brühl sowie die Erbringung sonstiger Dienstleistungen für die Stadt Brühl.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten.
§3
Geschäftsjahr
1. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§4
Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 5.090.400,00 (in Worten: fünfmillionenundneunzigtausendvierhundert Euro).
2. Das Stammkapital ist von EUR 4.090.335,05 auf EUR 5.090.400,00 durch Barkapital bzw. Einbringung von städtischen Betriebsteilen nach §§ 168 f, 123 Abs.3
Nr.1, 126 UmwG erhöht worden.
3. Alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft ist die Stadt Brühl.
§5
Verfügung über Geschäftsanteile
Die Übertragung oder Verpfändung der Geschäftsanteile oder von Teilen der Geschäftsanteile ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die
Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung erteilt werden. Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder.
§ 5a
Bedingte Erwerbsverpflichtung
Der Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Gebausie Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH der Stadt
Brühl ist auf Dauer angelegt. Sollte aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine
Veräußerung der Stadtwerke-Anteile durch die Stadt Brühl erfolgen, verpflichtet sich
die Stadt Brühl, die Gebausie-Anteile der Stadtwerke Brühl GmbH zurück zu erwerben.
§6
Gesellschaftsorgane
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung (die Geschäftsführer),
2. der Aufsichtsrat,
3. die Gesellschafterversammlung.
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer
bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder
durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Die
Bestimmung der Anzahl der Geschäftsführer sowie deren Bestellung und Abberu-
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fung und der Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen durch die Gesellschafterversammlung.
2. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Gesetzen, dem Gesellschaftsvertrag, ihrem Dienstvertrag, mit
den Beschlüssen der Gesellschafter und einer etwaigen Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung zu führen.
3. Die Gesellschaft wird durch den/die Geschäftsführer vertreten. Die Festlegung der
innerbetrieblichen Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse erfolgt durch den/die
Geschäftsführer. Sie bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
4. Durch Gesellschafterbeschluss kann dem/den Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Ferner kann/können durch Gesellschafterbeschluss
der/die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Die Geschäftsführerin Dr. Marion Kapsa ist von den Beschränkungen des § 181
BGB insofern befreit, als sie die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Gesellschaft in Firma Gebausie Gesellschaft für Bauen und Wohnen
GmbH der Stadt Brühl bei Gesellschafterbeschlüssen und/oder Rechtsgeschäften
aller Art vertritt.
§8
Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer
des Aufsichtsrates
1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Anwendung finden.
2. Der Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. 13 Mitglieder und ihre Stellvertreter
werden vom Rat der Stadt Brühl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach
jeweils gültiger Gemeindeordnung NRW gewählt.
Der Bürgermeister und der Stadtkämmerer der Stadt Brühl sind kraft Amtes Mitglieder, sie werden von den weiteren Beigeordneten vertreten.
Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates und deren Stellvertreter werden gemäß § 108a
Abs. (2) der Gemeindeordnung NRW von dem Rat der Stadt Brühl als Arbeitnehmervertreter bestellt.
Mitarbeiter von Netzbetreibern, Energie- oder Wasserlieferanten können nicht Mitglieder des Aufsichtsrates werden.
3. Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Wahlperiode des Rates
der Stadt Brühl. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung eines
neuen Aufsichtsrates weiter.
4. Der Rat der Stadt Brühl kann von ihm entsandte Aufsichtsratsmitglieder abberufen.
5. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates niederlegen.
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6. War für die Entsendung eines Aufsichtsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zur
Verwaltung der Stadt Brühl oder zur Arbeitnehmerschaft der Gesellschaft bestimmend, so endet sein Amt mit dem Ausscheiden aus der Verwaltung bzw. der Gesellschaft. Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
7. Scheidet ein vom Rat der Stadt Brühl entsandtes Aufsichtsratsmitglied aus, so
wählt der Rat der Stadt Brühl für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger; Abs. 2 Satz 2 ist dabei zu beachten.
Scheidet ein Arbeitnehmervertreter aus, findet § 108a Abs. (5) der Gemeindeordnung NRW Anwendung.
8. Der Rat der Stadt Brühl kann den von der Stadt Brühl bestellten oder auf Vorschlag der Stadt Brühl gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates Weisungen nach
§ 108 Abs. 5 Ziffer 2 GO NRW erteilen.
9. Der Bürgermeister unterrichtet den Rat der Stadt Brühl in nichtöffentlicher Sitzung
frühzeitig über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (§ 113 Absatz 5 GO
NRW). Hierzu sind die Vertreter/innen der Stadt Brühl im Aufsichtsrat berechtigt,
den Bürgermeister auf aus ihrer Sicht besonders bedeutende Angelegenheiten
hinzuweisen.
§9
Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des
Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter
für die in § 8 Abs. 3 festgelegte Amtsdauer. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
auf sich vereinigt.
Der Stellvertreter handelt bei Verhinderung des Vorsitzenden.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus oder tritt er von seinem Amt
zurück, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
2. Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens 1/5 der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung es verlangen. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht – generell oder hinsichtlich einzelner
Tagesordnungspunkte – Abweichendes beschließt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung zugezogen werden. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
3. Die Einberufung muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens einer Woche erfolgen. Die Tagesordnung kann nachträglich erweitert werden. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung
und eine kürzere Frist gewählt werden.
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4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte, darunter der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung
einberufen werden. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung auf jeden Fall beschlussfähig ist.
5. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit
sich nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes
ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. In eiligen oder einfachen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher, telegrafischer oder
fernmündlicher Erklärungen gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht. In diesem Falle ist eine von dem Vorsitzenden oder im
Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den
Eingang der Stimmen festzulegen.
7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift
anzufertigen.
8. Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden unter der Bezeichnung
„Aufsichtsrat der Stadtwerke Brühl GmbH“ abgegeben.
9. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat bereitet die Angelegenheiten vor, über die die Gesellschafterversammlung Beschluss fasst.
2. Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck
kann er oder der Aufsichtsratsvorsitzende jederzeit Auskunft verlangen und die
Unterlagen der Gesellschaft einsehen und prüfen. Mit der Prüfung kann er auch
einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Brühl
beauftragen. Eine Prüfung ist durch die bestellten Organe durchzuführen, wenn
mindestens 1/5 der Aufsichtsratsmitglieder dies verlangt.
3. Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedürfen:
(1)
(2)
(3)
Festlegung und Änderung der Grundversorgungstarife sowie der Schwimmbad- und Saunaentgelte,
Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Konzessions- und Demarkationsverträgen,
Übernahme neuer Aufgaben durch die Stadtwerke Brühl GmbH,
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(4)
(5)
(6)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des
Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird,
Aufnahme von Darlehen,
Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von
Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, Schenkungen und
Verzicht auf Ansprüche, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung
des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird.
(7)
Führung von Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitgegenstand einen in der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegenden Betrag übersteigt,
(8)
Abschluss von Vergleichen über Ansprüche, soweit im Einzelfall eine in der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird,
(9)
Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung von Angestellten - außerhalb
des genehmigten Stellenplans – ab der Vergütungsgruppe 10 TV-V,
(10) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,
(11) Verfügung über Geschäftsanteile nach § 5,
(12) Wahl des Abschlussprüfers.
Energie-, Gas- und Wasserbezugsverträge stehen nicht unter dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates. Über den getätigten Beschaffungsumfang ist der
Aufsichtsrat regelmäßig zu informieren.
4. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der/die Geschäftsführer mit Zustimmung des
Aufsichtsratsvorsitzenden und eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes selbstständig handeln, sofern eine unverzügliche Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht
möglich ist. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in seiner
nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Der Aufsichtsrat kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
§ 11
Zusammensetzung, Einberufung und Vorsitz der
Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung wird von einem vom Rat der Stadt Brühl zu benennenden Vertreter wahrgenommen. Der Rat der Stadt Brühl weist diesen an,
welche Beschlüsse er in der Gesellschafterversammlung zu fassen hat.
2. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen.
3. Die Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss feststellt (ordentliche
Gesellschafterversammlung), findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt.
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4. Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
5. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil.
§ 12
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, unbeschadet der
gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften, insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) der Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
(2) die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer,
(3) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und
–herabsetzungen,
(4) Erteilung der Zustimmung nach § 5,
(5) Ziele der Gesellschaft nach § 2 Abs. 2
(6) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
(7) der Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
(8) die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats.
§ 13
Wirtschaftsplan
1. Die Geschäftsführung stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres so rechtzeitig
einen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsplan
umfasst den fünfjährigen Finanzplan, den Erfolgsplan und den Stellenplan.
2. Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 GO NRW (in der jeweils gültigen Fassung) festgelegten Grundsätze zu beachten.
§ 14
Jahresabschluss, Lagebericht
1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung nach Ablauf des
Geschäftsjahres gemäß den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschrif-
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ten des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.
2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht
und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des
Prüfungsberichtes an den Aufsichtsrat weiterzuleiten.
3. Der Aufsichtsrat legt Jahresabschluss, Lage- und Prüfungsbericht zusammen mit
dem Vorschlag über die Ergebnisverwendung der Gesellschafterversammlung vor.
4. Die Gesellschafterversammlung beschließt bis spätestens zum Ablauf der ersten
acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Ergebnisverwendung für das vorangegangene Geschäftsjahr. Auf den
Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
5. Jahresabschluss und Lageberichte sind nach den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die
Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder
entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang
zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und
sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW (in der jeweils gültigen Fassung) sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Die
Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1
Haushaltsgrundsätze-Gesetz erstrecken.
6. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
7. Der Stadt Brühl werden zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44
Haushaltsgrundsätze-Gesetz auftreten, die in § 54 des HaushaltsgrundsätzeGesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
§ 15
Leistungsaustausch mit dem Gesellschafter
Der gesamte Leistungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin ist angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttung abzurechnen.
Bei Verstößen gegen diesen Grundsatz ist die begünstigte Gesellschafterin verpflichtet, den ihr zugewandten Vorteil zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen.
§ 16
Befreiung von dem Wettbewerbsverbot
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Die Geschäftsführerin Dr. Marion Kapsa ist insofern von dem gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot befreit, als sie neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin
der Gesellschaft auch noch Geschäftsführer der Gesellschafterin in Firma
Gebausie Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH der Stadt Brühl
sein darf.
Die erforderliche genaue Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche und die Regelung des
Entgeltes erfolgen durch Gesellschafterbeschluss bzw. im Geschäftsführerdienstvertrag.
Jeder Gesellschafter/Geschäftsführer, Gesellschafter und/oder Geschäftsführer kann
durch Gesellschafterbeschluss und jeder Geschäftsführer im Geschäftsführerdienstvertrag von dem gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot befreit werden.
Die erforderliche Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche und die Regelung des Entgeltes
erfolgen ebenfalls durch Gesellschafterbeschluss bzw. im Geschäftsführerdienstvertrag.
§ 17
Erhaltung der Wirksamkeit des Vertrages
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine zukünftige Bestimmung dieses
Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit
später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
§ 18
Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Brühl in der Gesellschaftversammlung und
im Aufsichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes
zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) beachtet werden.
§ 19
Bekanntmachungen
1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger sowie im
Amtsblatt der Stadt Brühl veröffentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
2. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie
das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts werden
zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass Jahresabschluss und Lagebericht bei der Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten
werden.