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Antrag/Anfrage (Radverkehr Anfrage der CDU - Fraktion v. 10.03.2015 zum AfVM)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
84 kB
Datum
14.04.2015
Erstellt
09.04.15, 07:34
Aktualisiert
09.04.15, 07:34
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl Antrag/Anfrage öffentlich Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 32/2 von Dewitz, Henning 32 72 00 31.03.2015 134/2015 Betreff Radverkehr Anfrage der CDU - Fraktion v. 10.03.2015 zum AfVM Beratungsfolge Ausschuss für Verkehr und Mobilität BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Die Fragen 1. – 4. des im Betreff genannten und als Anlage beigefügten Schreibens werden wie folgt beantwortet: Zu 1. Das in Brühl vorhandene Netz aus baulichen und markierten Radwegen (VZ 237) Straßenverkehrsordnung (StVO) und Schutzstreifen für den Radverkehr stammt überwiegend aus den 1990 iger Jahren und früher. Es basiert auf der zu diesem Zeitpunkt gültigen StVO. Das in diesem Zeitraum entstandene Radwegenetz wurde bei den regelmäßig durch die Aufsichtsbehörde Rhein-Erft-Kreis (REK) verpflichtend durchgeführten Verkehrsschauen nie beanstandet. Inzwischen wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) mehrfach novelliert. Zuletzt zum 01.04.2013.Hier wurden verbindliche Standards sowie Mindestbreiten für Radwege und Schutzstreifen eingeführt. Unter diesen Voraussetzungen würden bestimmte Schutzstreifen für Fahrradfahrer heute nicht mehr angelegt werden können. Eine Rückbau- bzw. Demarkierungsverpflichtung besteht jedoch nicht. Bereits am 01.07.2013 fand zum Thema Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen gemäß neuer StVO eine Befahrung des gesamten Brühler Radverkehrsnetzes statt. Hierbei waren die Verkehrsingenieurin (REK), Frau Beißel und der Vertreter der Verkehrsdirektion der Polizei, Herr Stölting, anwesend. Bei baulichen Radwegen (VZ 237 StVO) oder kombinierten Geh- und Radwegen (VZ 240 StVO), sowie getrennten Rad- Gehwegen (VZ 241 StVO) besteht eine Aufhebungsverpflichtung durch Entfernen der Beschilderung nur dann, wenn die bauliche Beschaffenheit und die Mindestbreite den Vorgaben der StVO überwiegend nicht entsprechen. Diese wurde bei der Befahrung nicht festgestellt. Es wurden keine Sofortmaßnahmen angeordnet. Es liegt demnach keine Gesetzeswidrigkeit vor. Zu 2. Nein. Zu 3. Nein. Zu 4. Nein. Die unterschiedliche Vorfahrtregelung ist durch die Innerorts- bzw. Außerortslage der Kreisverkehre begründet. Hierzu wurde bereits im AfVM ausgeführt. Anlage(n): Drucksache 134/2015 (1) Anfrage CDU Radverkehr Seite - 2 –