Daten
Kommune
Brühl
Größe
84 kB
Datum
14.04.2015
Erstellt
09.04.15, 07:34
Aktualisiert
09.04.15, 07:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
Antrag/Anfrage
öffentlich
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
32/2
von Dewitz,
Henning
32 72 00
31.03.2015
134/2015
Betreff
Radverkehr
Anfrage der CDU - Fraktion v. 10.03.2015 zum AfVM
Beratungsfolge
Ausschuss für Verkehr und Mobilität
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Die Fragen 1. – 4. des im Betreff genannten und als Anlage beigefügten Schreibens
werden wie folgt beantwortet:
Zu 1. Das in Brühl vorhandene Netz aus baulichen und markierten Radwegen (VZ 237)
Straßenverkehrsordnung (StVO) und Schutzstreifen für den Radverkehr stammt
überwiegend aus den 1990 iger Jahren und früher. Es basiert auf der zu diesem Zeitpunkt
gültigen StVO.
Das in diesem Zeitraum entstandene Radwegenetz wurde bei den regelmäßig durch die
Aufsichtsbehörde Rhein-Erft-Kreis (REK) verpflichtend durchgeführten Verkehrsschauen
nie beanstandet.
Inzwischen wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) mehrfach novelliert. Zuletzt zum
01.04.2013.Hier wurden verbindliche Standards sowie Mindestbreiten für Radwege und
Schutzstreifen eingeführt.
Unter diesen Voraussetzungen würden bestimmte Schutzstreifen für Fahrradfahrer heute
nicht mehr angelegt werden können. Eine Rückbau- bzw. Demarkierungsverpflichtung
besteht jedoch nicht.
Bereits am 01.07.2013 fand zum Thema Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen
gemäß neuer StVO eine Befahrung des gesamten Brühler Radverkehrsnetzes statt.
Hierbei waren die Verkehrsingenieurin (REK), Frau Beißel und der Vertreter der
Verkehrsdirektion der Polizei, Herr Stölting, anwesend.
Bei baulichen Radwegen (VZ 237 StVO) oder kombinierten Geh- und Radwegen (VZ 240
StVO), sowie getrennten Rad- Gehwegen (VZ 241 StVO) besteht eine
Aufhebungsverpflichtung durch Entfernen der Beschilderung nur dann, wenn die bauliche
Beschaffenheit und die Mindestbreite den Vorgaben der StVO überwiegend nicht
entsprechen.
Diese wurde bei der Befahrung nicht festgestellt. Es wurden keine Sofortmaßnahmen
angeordnet. Es liegt demnach keine Gesetzeswidrigkeit vor.
Zu 2. Nein.
Zu 3. Nein.
Zu 4. Nein. Die unterschiedliche Vorfahrtregelung ist durch die Innerorts- bzw.
Außerortslage der Kreisverkehre begründet. Hierzu wurde bereits im AfVM ausgeführt.
Anlage(n):
Drucksache 134/2015
(1) Anfrage CDU Radverkehr
Seite - 2 –