Daten
Kommune
Kerpen
Größe
93 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
23.09.16, 13:16
Aktualisiert
23.09.16, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20.4 / Beitragsangelegenheiten
TOP
und zentrale Vergabestelle
Sachbearbeiter/in: Markus Wagner
Drs.-Nr.: 489.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Feuerschutzausschuss
X
20.09.2016
Bemerkungen
06.10.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Straßenbaubeiträge für die Erneuerung der Johann-Sebastian-Bach-Straße im Stadtteil
Mödrath
hier: Änderung des Bauprogramms
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss beschließt, das Bauprogramm vom 07.03.2013 entsprechend den Darstellungen in
dem Lageplan „Bestandsaufnahme nach Endausbau“ zu ändern.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter Abteilungsleiterin
Amtsleiter
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Wagner
Schaaf
Canzler
Amt 15
Schaaf
Spürck
Seidenpfennig
Schilling
Begründung:
Die Kolpingstadt Kerpen hat in den Jahren 2014 und 2015 die Johann-Sebastian-Bach-Straße
erneuern lassen; vgl. den Ausbaubeschluss des Ausschusses vom 07.03.2013 (Drs.-Nr. 88.13),
der das beitragsrechtlich erforderliche Bauprogramm darstellt. Die Straße bildet in
beitragsrechtlicher Hinsicht eine eigene Anlage. Die Zugehörigkeit zu der tiefbautechnisch
einheitlichen Ausbaumaßnahme „2. Bauabschnitt Mödrath: Albertus-Magnus-Straße, östlicher Teil,
Einsteinstraße und Johann-Sebastian-Bach-Straße“ ist beitragsrechtlich nicht maßgeblich Die
beitragsrechtliche Abrechnung ist nur dann rechtmäßig, wenn der Ausbau dem jeweiligen
Bauprogramm auch in den Details entspricht. So hat es das Verwaltungsgericht Köln in den
Klageverfahren zur Hahnenstraße festgestellt. Nur dann entsteht bereits mit der Abnahme der
Arbeiten die sachliche Beitragspflicht, die Voraussetzung für die Versendung der
Beitragsbescheide ist.
Im Rahmen der Durchführung der Ausbauarbeiten war eine Abweichung vom Bauprogramm
erforderlich geworden:
Vor dem Grundstück Hausnummer 5 wurde ein Baumbeet aufgrund der Einfahrtsituation
verkleinert.
Die Änderung ist in den beigefügten Lageplan „Bestandsaufnahme nach Endausbau“ (nur
elektronisch) eingearbeitet, der Plan kann auch im Tiefbauamt eingesehen werden.
Da Änderungen des Bauprogramms nur von der Instanz beschlossen werden können, die es
aufgestellt hat, wird der Ausschuss gebeten, das Bauprogramm vom 07.03.2013 entsprechend zu
ändern. Mit dem Beschluss würde die Beitragspflicht entstehen, die Beitragsbescheide könnten
danach umgehend versendet werden.
Beschlussvorlage 489.16
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