Daten
Kommune
Kerpen
Größe
221 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Sachbearbeiter/in: H.Fuhs
TOP
Drs.-Nr.: 508.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
25.10.2016
Stadtrat
08.11.2016
X
04.10.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg", Stadtteil Kerpen
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen empfiehlt / der Rat der Stadt
Kerpen beschließt:
Aufstellungsbeschluss
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
H. Fuhs
Mackeprang
i.V. Held
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
i.V. Canzler
Seidenpfennig
1. die Aufstellung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ im Stadtteil
Kerpen.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3. Die Unterrichtung der Bürger ist gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Träger
öffentlicher Belange sind gemäß § 4 (1) BauGB zu beteiligen.
Lage des Plangebietes
Der dreiteilige Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt am westlichen Rand des
Stadtteiles Kerpen. Der östliche Teilbereich (Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz mit rund 1.500 m²) wird begrenzt im:
Norden
durch landwirtschaftliche Flächen
Osten
durch die bestehende Wohnbebauung
Süden
durch den ca. 150 m parallel zur Stiftstraße verlaufenden Fuß-/Radweg
Westen
durch landwirtschaftliche Flächen
Der mittlere Teilbereich (Grünfläche mit der Zweckbestimmung Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie einer Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Kinderspielplatz mit rund 2.300 m²), wird begrenzt im:
Norden
Osten
Süden
Westen
durch die Stiftsstraße und das Neubaugebiet Stiftsstraße (B-Plan KE 344)
durch die bestehende Gewerbe- und Wohnbebauung entlang des Vinger Wegs
durch den ca. 150 m parallel zur Stiftstraße verlaufenden Fuß-/Radweg
durch landwirtschaftliche Flächen
Der westliche Teilbereich (1. Änderung FNP- Darstellung als landwirtschaftliche Flächen mit rund
600 m²) wird begrenzt im:
Norden
Osten
Süden
Westen
durch die Stiftsstraße
durch die landwirtschaftliche Fläche
durch den ca. 150 m parallel zur Stiftstraße verlaufenden Fuß-/Radweg
durch landwirtschaftliche Flächen bzw. die Aue des Neffelbachs
Der Geltungsbereich der 80. Änderung des Flächennutzungsplans „Vinger Weg“ hat eine
Gesamtgröße von rund 4.400 m².
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Vinger Weg“ ist dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 80. Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen und das
städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362
„Vinger Weg“ realisieren zu können.
Beschlussvorlage 508.16
Seite 2
MAßNAHME: 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“, Stadtteil Kerpen
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
Einrichtungskosten
1.000,00€
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
1.000,00 €
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 508.16
Seite 3
Beschreibung:
1.
Planungsanlass
Der Geltungsbereich der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt am westlichen
Siedlungsrand, südlich der Stiftsstraße.im Stadtteil Kerpen. Im Parallelverfahren zur Aufstellung
der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der Bebauungsplan BP KE 362 „Vinger Weg“
auf der Grundlage der Flächennutzungsplanänderung entwickelt werden.
Es besteht ein Planerfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplanes, da
westlich des Geltungsbereiches der geplanten 80. Änderung in der verbindlichen 1.
Änderung des FNP aus dem Jahr 1984 eine „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist.
In der 80. Änderung soll diese Fläche in Grünfläche mit der Zweckbestimmung als „Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt
werden.
Des Weiteren sind in der wirksamen 29. Änderung des Flächennutzungsplanes zwei
Teilflächen, eine an der
westlichen Grenze des Wirksamkeitsbereiches der 29. Änderung des FNP, als Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ und eine weitere Teilfläche in diesem Bereich, die
als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ dargestellt.
Ebenso ist eine Teilfläche an der
südöstlichen Grenze des Wirksamkeitsbereiches der 29. Änderung des FNP als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ dargestellt.
Diese Flächen sollen in der 80. Änderung des FNP als Wohnbauflächen dargestellt werden.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 80. Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen. Um das
städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362
„Vinger Weg“ realisieren zu können, muss der Flächennutzungsplan geändert werden, da gem. §
8 (2) BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Da die Flächen des Wirksamkeitsbereiches der 80. Änderung des FNP zwar aus der verbindlichen 1. Änderung des FNP entwickelt sind, die Wohnbauflächen dargestellt, jedoch außerhalb
des im Regionalplan dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereiches“ (ASB) liegen, wird im
Verfahren zur Änderung des FNP die Anfrage gem. § 34 LPlG bei der Bezirksregierung gestellt
und im Zuge der nunmehr geplanten Änderungen um Bestätigung gebeten, dass v.g. Planung den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist.
3.
Verfahren
Aufstellungsbeschluss (geplant): PA 25.10.2016
Aufstellungsbeschluss (geplant) Rat. 08.11.2016
4.
Anlagen
Anlage 1 - Übersicht der Änderungsbereiche
Anlage 2 - Erläuterung zur Planaufstellung
Beschlussvorlage 508.16
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