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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Erläuterung zur Planaufstellung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
91 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
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Inhalt der Datei

Anlage 2 - Erläuterung zur Planaufstellung Seite 1 von 3 Erläuterung zur Planaufstellung 1. Lage des Plangebietes Der Geltungsbereichbereich der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt am westlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Kerpen, südlich der Stiftsstraße. Im Geltungsbereich der 80. Änderung sollen zwei Teilbereiche der wirksamen 29. Änderung des FNP und ein Teilbereich der verbindlichen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 1984 geändert werden. Der erste Teilbereich mit rund 1.500 m² liegt östlich unmittelbar am Siedlungsrand. Ein weiterer schmaler zweiter Teilbereich erstreckt sich von der Stiftsstraße, in einer Breite von ca. 12 m, bis an den südlich parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Fuß-/Radweg. Der dritte Teilbereich liegt westlich und umfasst eine Fläche von rund 600 m2, die in der verbindlichen 1. Änderung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist. 2. Ziel und Zweck der Planung Ziel der 80. Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen und das städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ realisieren zu können. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der Bebauungsplan KE Nr. 362 "Vinger Weg" aufgestellt. Die Planung des Bebauungsplans soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Grundlage des Baugesetzbuches ermöglichen und eine marktgerechte Bebaubarkeit des Geländes herbeiführen. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung ist deutlich kleiner als der Bereich des Bebauungsplanes und umfasst lediglich die im Plangebiet des Bebauungsplanes und in der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes gelegenen Grünflächen sowie die in der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellte landwirtschaftliche Fläche. Da mit der Ergänzung des Siedlungskörpers eine Neuausbildung des Siedlungsrandes einhergeht, wird die in der wirksamen 29. Änderung Flächennutzungsplan dargestellte etwa 12 m breite öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ als Ortsrandeingrünung künftig als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der westliche Teilbereich, der in der wirksamen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist, wird im Gegenzug künftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt, sodass die vorhandene Kompensations- und Streuobstfläche planungsrechtlich gesichert werden kann und das planerische Ziel einer Ortsrandeingrünung gewährleistet ist. Die zwei kleinen Teilflächen die in der wirksamen 29. Änderung als Grünflächen-Kinderspielplatz dargestellt sind, werden in der 80. Änderung des FNP zu Gunsten der wohnbaulichen Nutzung im Rahmen der Arrondierung als Wohnbauflächen ausgewiesen. Durch den großzügig angelegten Spielplatz mit einer Bruttofläche von rund 2.600 m² an der Brüsseler Straße ist eine überdurchschnittliche Bedarfsdeckung erreicht und es werden zudem innerhalb der als Wohnbaufläche ausgewiesenen Flächen kleinteilige Spielplatzflächen realisiert werden können. Der BebauungsplanEntwurf sieht eine entsprechende Grünfläche vor. Anlage 2 - Erläuterung zur Planaufstellung 3. Seite 2 von 3 Vorhandenes Planungsrecht Flächennutzungsplan Die verbindliche 1. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt diesen Bereich am westlichen Siedlungsrand der Kolpingstadt als Wohnbaufläche dar, ausgenommen eines schmalen Streifens, der im westlichen Bereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. In der wirksamen 29. Änderung des FNP der Kolpingstadt Kerpen sind die Flächen des Geltungsbereiches als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie zwei Teilflächen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ dargestellt. Die beabsichtigte Nutzung des Bebauungsplans 362 „Vinger Weg“ lässt sich daher nicht aus der wirksamen 1. Änderung und aus der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen entwickeln, daher soll im Rahmen des Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan gleichzeitig mit dem Bebauungsplan geändert werden und der Geltungsbereich der 80. Änderung die Flächen als Wohnbauflächen, sowie als öffentliche Grünfläche und „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt werden. Regionalplan Der gültige Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den Bereich westlich des Vinger Wegs im Übergangsbereich von einem allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zum Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Bereits im Zuge der wirksamen 29. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte eine Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurden mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 17.06.2005, Az.: 62.6-1.1308, bestätigt. 4. Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan geändert von geändert in 1. Öffentliche Grünfläche mit der Wohnbaufläche Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft” (Mittig) 2. Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ (Ost) Wohnbaufläche 3. Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ (West) Wohnbaufläche 4. Fläche für die Landwirtschaft Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft” 5. Ökologie und Umweltbelange Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen Anlage 2 - Erläuterung zur Planaufstellung Seite 3 von 3 ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung. Im weiteren Verfahren wird ein Umweltbereicht erarbeitet, der Bestandteil der 80. Flächennutzungsplanänderung ist. Kolpingstadt Kerpen, den 04.10.2016