Daten
Kommune
Kerpen
Größe
91 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
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Anlage 2 - Erläuterung zur Planaufstellung
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Erläuterung zur Planaufstellung
1.
Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereichbereich der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt am westlichen
Siedlungsrand des Stadtteiles Kerpen, südlich der Stiftsstraße.
Im Geltungsbereich der 80. Änderung sollen zwei Teilbereiche der wirksamen 29. Änderung des FNP
und ein Teilbereich der verbindlichen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 1984
geändert werden.
Der erste Teilbereich mit rund 1.500 m² liegt östlich unmittelbar am Siedlungsrand. Ein weiterer
schmaler zweiter Teilbereich erstreckt sich von der Stiftsstraße, in einer Breite von ca. 12 m, bis an den
südlich parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Fuß-/Radweg. Der dritte Teilbereich liegt westlich und
umfasst eine Fläche von rund 600 m2, die in der verbindlichen 1. Änderung als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt ist.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 80. Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen und das städtebauliche
Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ realisieren
zu können.
Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der Bebauungsplan KE Nr. 362 "Vinger Weg"
aufgestellt. Die Planung des Bebauungsplans soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf
Grundlage des Baugesetzbuches ermöglichen und eine marktgerechte Bebaubarkeit des Geländes
herbeiführen. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung ist deutlich kleiner als der Bereich des
Bebauungsplanes und umfasst lediglich die im Plangebiet des Bebauungsplanes und in der 29.
Änderung des Flächennutzungsplanes gelegenen Grünflächen sowie die in der 1. Änderung des
Flächennutzungsplanes dargestellte landwirtschaftliche Fläche.
Da mit der Ergänzung des Siedlungskörpers eine Neuausbildung des Siedlungsrandes einhergeht, wird
die in der wirksamen 29. Änderung Flächennutzungsplan dargestellte etwa 12 m breite öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ als Ortsrandeingrünung künftig als Wohnbaufläche
ausgewiesen.
Der westliche Teilbereich, der in der wirksamen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes als „Fläche für
die Landwirtschaft“ dargestellt ist, wird im Gegenzug künftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
dargestellt, sodass die vorhandene Kompensations- und Streuobstfläche planungsrechtlich gesichert
werden kann und das planerische Ziel einer Ortsrandeingrünung gewährleistet ist.
Die zwei kleinen Teilflächen die in der wirksamen 29. Änderung als Grünflächen-Kinderspielplatz
dargestellt sind, werden in der 80. Änderung des FNP zu Gunsten der wohnbaulichen Nutzung im
Rahmen der Arrondierung als Wohnbauflächen ausgewiesen. Durch den großzügig angelegten
Spielplatz mit einer Bruttofläche von rund 2.600 m² an der Brüsseler Straße ist eine
überdurchschnittliche Bedarfsdeckung erreicht und es werden zudem innerhalb der als Wohnbaufläche
ausgewiesenen Flächen kleinteilige Spielplatzflächen realisiert werden können. Der BebauungsplanEntwurf sieht eine entsprechende Grünfläche vor.
Anlage 2 - Erläuterung zur Planaufstellung
3.
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Vorhandenes Planungsrecht
Flächennutzungsplan
Die verbindliche 1. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt diesen Bereich am westlichen
Siedlungsrand der Kolpingstadt als Wohnbaufläche dar, ausgenommen eines schmalen Streifens, der
im westlichen Bereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist.
In der wirksamen 29. Änderung des FNP der Kolpingstadt Kerpen sind die Flächen des Geltungsbereiches als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie zwei Teilflächen als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ dargestellt. Die beabsichtigte Nutzung des Bebauungsplans 362
„Vinger Weg“ lässt sich daher nicht aus der wirksamen 1. Änderung und aus der 29. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen entwickeln, daher soll im Rahmen des
Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan gleichzeitig mit dem
Bebauungsplan geändert werden und der Geltungsbereich der 80. Änderung die Flächen als
Wohnbauflächen, sowie als öffentliche Grünfläche und „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt werden.
Regionalplan
Der gültige Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den Bereich
westlich des Vinger Wegs im Übergangsbereich von einem allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zum
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Bereits im Zuge der wirksamen 29. Änderung des
Flächennutzungsplanes erfolgte eine Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz. Die Anpassung an die
Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurden mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom
17.06.2005, Az.: 62.6-1.1308, bestätigt.
4.
Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan
geändert von
geändert in
1.
Öffentliche Grünfläche mit der
Wohnbaufläche
Zweckbestimmung “Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft”
(Mittig)
2.
Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Spielplatz“ (Ost)
Wohnbaufläche
3.
Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Spielplatz“ (West)
Wohnbaufläche
4.
Fläche für die Landwirtschaft
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
“Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft”
5.
Ökologie und Umweltbelange
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes
eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
Anlage 2 - Erläuterung zur Planaufstellung
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ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis der
Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil
der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung. Im weiteren Verfahren wird ein Umweltbereicht
erarbeitet, der Bestandteil der 80. Flächennutzungsplanänderung ist.
Kolpingstadt Kerpen, den 04.10.2016