Daten
Kommune
Pulheim
Größe
147 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
15.04.13, 19:08
Aktualisiert
15.04.13, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
23/2013
Erstellt am:
12.03.2013
Aktenzeichen:
III / 20 / 200 gs
Verfasser/in:
David Gerhards / Stefan Thienen
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
23.04.2013
Rat
X
07.05.2013
Betreff
7. Änderung der Abwassergebührensatzung (Benutzungsgebührensatzung) vom 19.12.2008
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
0€
— im Haushalt des laufenden Jahres
0€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
0€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 23/2013 . Seite 2 / 5
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die anliegende 7. Änderung der Abwassergebührensatzung (Benutzungsgebührensatzung) vom
19.12.2008 rückwirkend zum 01.01.2013.
Erläuterungen
Allgemein
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) entschieden, dass es
an seiner früheren jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze beim Abzug von Frischwassermengen, die nicht der Abwasseranlage zugeführt werden, nicht mehr festhält (zuletzt: OVG NRW mit Beschluss vom
09.06.2009 - 9 A 3249/07).
Nach dem OVG NRW ist der Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW).
Allerdings ist der Frischwassermaßstab nun rechtswidrig, wenn zugleich eine Bagatellgrenze für den Abzug von Wassermengen geregelt ist. Bis zu dem o. g. Urteil des OVG NRW galt, das eine Anerkennung von Wasserabzugsmengen
bis zu 15 cbm jährlich nicht erfolgte und dies auch rechtmäßig war.
Neue Mustersatzung
Vor diesem Hintergrund hat der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB) die Mustersatzung über die Erhebung von
Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz überarbeitet (Stand 17.01.2013). Die neue Mustersatzung wurde mit den Ministerien für Inneres und Kommunales sowie Umwelt NRW abgestimmt.
Satzungsanpassung erforderlich
Es reicht aus, wenn die Bagatellgrenze aus der Abwassergebührensatzung herausgenommen wird. Die Änderung kann
aufgrund ihrer begünstigenden Auswirkung zum 01.01.2013 rückwirkend in Kraft treten.
Wird die Bagatellgrenze nicht aus der Gebührensatzung herausgenommen, ist in Klagefällen gegen Gebührenbescheide
davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht Köln die Satzung in diesem Punkt beanstanden und für rechtswidrig
erklären sowie die beklagten Bescheide aufheben wird. Die Verwaltung hat die Bagatellgrenze in den Jahresbescheiden
für das Jahr 2013 bereits nicht mehr angewendet, um Klagefälle zu vermeiden.
Vorlage Nr.: 23/2013 . Seite 3 / 5
Die Gebührenbescheide für das Jahr 2012 und die Jahre davor sind bereits bestandskräftig und eine Aufgabe der jahrzehntelang geltenden Rechtsprechung des OVG NRW zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze bedeutet nicht, dass deren
Bestandskraft in Frage steht. Änderungen für Vorjahre sind insoweit nicht erforderlich.
Auswirkungen
Wie viele zusätzliche Grundstückseigentümer diese Gebührenersparnis nutzen werden, bleibt abzuwarten. Da sich die
Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung, die im Wesentlichen Fixkosten darstellen, durch den Wegfall der Bagatellgrenze nicht verändern, ist letztlich die wirtschaftliche Folge, dass jede Gebührenmindereinnahme von allen Gebührenzahlern ausgeglichen werden muss. Bei etwa 2,5 Mio. cbm Schmutzwassermenge jährlich wird die Auswirkung voraussichtlich nicht gravierend sein. In welchem Umfang ein höherer Personalaufwand bei der Entwässerungsabteilung durch die
Abnahme der jeweiligen Messeinrichtungen und bei der Steuerabteilung ein laufender Mehraufwand durch Anträge auf
Reduzierung der jährlich veranlagten Schmutzwassermenge entsteht, bleibt abzuwarten.
Zu den Änderungen allgemein / redaktionell in § 1 und des § 3
Im Satzungstext soll generell die in juristischen Texten gebräuchliche Abkürzung NRW verwendet werden.
Die Ergänzungen in § 1 sind deklaratorischer Natur. Die öffentliche Last (s. Absatz 4) umfasst auch die Abfall- und Straßenreinigungsgebühren.
Die Änderungen in § 3 betreffen den Wegfall der Bagatellgrenze und Ergänzungen gemäß der Mustersatzung bezüglich
der erforderlichen Nachweispflichten. Da es auch Fälle mit Hinzurechnungsmengen gibt (z. B. bei Nutzung von Regenwasserzisternen, Brunnen u. ä.), sollen in diesen Fällen auch die Nachweispflichten gelten.
Nachfolgend sind die vorgeschlagenen Textänderungen und -ergänzungen der §§ 1 und 3 der Benutzungsgebührensatzung aufgeführt:
(Ergänzungen unterstrichen, entfallende Textteile durchgestrichen)
§ 1 - Benutzungsgebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und §
53 c LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG
NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(4) Die Schmutzwasser- und die Regenwassergebühren sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen
als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
Vorlage Nr.: 23/2013 . Seite 4 / 5
§ 3 - Schmutzwassergebühren
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die vom Wasserversorger bezogene Frischwassermenge (§ 3 Abs. 4) und die aus
eigenen Wasserversorgungsanlagen (z. B. private Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene und als
Schmutzwasser eingeleitete Wassermenge (§ 3 Abs. 5), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen über 15 cbm jährlich, die nicht in die städtische Abwasseranlage
eingeleitet werden (§ 3 Abs. 6).
(3) Der Abzug der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen ist innerhalb
von vier Wochen nach Beginn des Erhebungszeitraumes (§ 3 Abs. 7) geltend zu machen.
Die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen gewonnene und als Schmutzwasser eingeleitete Wassermenge sowie die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchte und zurückgehaltene Wassermenge eines Kalenderjahres,
sind bis spätestens zum 10. Januar des Folgejahres durch den Gebührenpflichtigen der Stadt mitzuteilen. Nach
Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserabzugsmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist)
und wird bezüglich der aus eigenen Wasserversorgungsanlagen eingeleiteten Wassermenge eine Schätzung vorgenommen. Fällt der 10. Januar des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen, . Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 cbm jährlich ausgeschlossen. die nachweisbar nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen gewonnenen und in den öffentlichen Kanal als Schmutzwasser eingeleiteten Wassermengen
werden hinzugerechnet. Nachweise der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen dieser Wasserabzugs- und Hinzurechnungsmengen obliegen den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich
verpflichtet, die jeweiligen Nachweise der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch auf seine
Kosten eingebauten und geeichten Wasserzähler , ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtungen folgender Art zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtungen
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden
müssen. Die Kalibrierungen sind nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen,
um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtungen zu dokumentieren. Werden diese Nachweise
nicht geführt, findet eine Berücksichtigung einer Abzugsmenge nicht statt und eine Hinzurechnungsmenge wird geschätzt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung von Abwasser-Messeinrichtungen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht
zumutbar, so hat er Nachweise durch auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeichte
Wasserzähler zu führen. Wasserzähler müssen alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i. V. m. Anhang B Nr. 6.1 der
Bundes-Eichordnung durch neue, geeichte Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße
Funktion sowie Eichung der Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Werden Nachweise nicht geführt, findet eine Berücksichtigung einer Abzugsmenge nicht statt und eine Hinzurechnungsmenge wird geschätzt.
Vorlage Nr.: 23/2013 . Seite 5 / 5
Ist im Einzelfall auch der Einbau von Wasserzählern zur Messung von Wasserabzugs- und / oder Hinzurechnungsmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige Nachweise durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben,
aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der städtischen Abwassereinrichtung zugeleitet bzw.
nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet
sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen bzw. eingeleiteten Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und / oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserabzugsmengen nicht anerkannt und Hinzurechnungsmengen geschätzt. Soweit
der Gebührenpflichtige mittels eines Gutachtens Nachweise erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen
vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für
das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.