Daten
Kommune
Pulheim
Größe
47 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
15.04.13, 19:08
Aktualisiert
15.04.13, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vl. Nr. 23 / 2013
7. Änderung vom __________ der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) vom 19.12.2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2012 (GV NRW 2012 S. 474), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13.12.2011 (GV NRW 2011 S. 687) und der §§ 51ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995 S. 926), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV NRW 2010 S. 185ff) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am __________ folgende 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) vom 19.12.2008 beschlossen:
§ 1 - Änderungen
Allgemein / redaktionell (Abkürzung NRW, § 1)
Die Abkürzung NW für Nordrhein-Westfalen wird im gesamten Satzungstext einschl. Präambel durch NRW ersetzt.
§ 1 - Benutzungsgebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW
und § 53 c LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des §
6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(4) Die Schmutzwasser- und die Regenwassergebühren sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und
ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 3 - Schmutzwassergebühren
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die vom Wasserversorger bezogene Frischwassermenge (§ 3 Abs. 4) und die
aus eigenen Wasserversorgungsanlagen (z. B. private Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene und als Schmutzwasser eingeleitete Wassermenge (§ 3 Abs. 5), abzüglich der auf dem Grundstück
nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 6).
(3) Die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen gewonnene und als Schmutzwasser eingeleitete Wassermenge sowie die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchte und zurückgehaltene Wassermenge eines Kalenderjahres, sind bis spätestens zum 10. Januar des Folgejahres durch den Gebührenpflichtigen der Stadt
mitzuteilen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserabzugsmengen nicht mehr
statt (Ausschlussfrist) und wird bezüglich der aus eigenen Wasserversorgungsanlagen eingeleiteten Was-
sermenge eine Schätzung vorgenommen. Fällt der 10. Januar des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen, die nachweisbar nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen gewonnenen und in den öffentlichen Kanal als Schmutzwasser eingeleiteten Wassermengen werden hinzugerechnet. Nachweise dieser Wasserabzugs- und Hinzurechnungsmengen obliegen den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet,
die jeweiligen Nachweise durch auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtungen folgender Art zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtungen
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert
werden müssen. Die Kalibrierungen sind nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde
nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtungen zu dokumentieren.
Werden diese Nachweise nicht geführt, findet eine Berücksichtigung einer Abzugsmenge nicht statt und eine Hinzurechnungsmenge wird geschätzt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung von Abwasser-Messeinrichtungen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er Nachweise durch auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Wasserzähler zu führen. Wasserzähler müssen alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.
V. m. Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch neue, geeichte Wasserzähler ersetzt werden. Der
Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung der Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Werden Nachweise nicht geführt, findet eine Berücksichtigung einer Abzugsmenge nicht statt
und eine Hinzurechnungsmenge wird geschätzt.
Ist im Einzelfall auch der Einbau von Wasserzählern zur Messung von Wasserabzugs- und / oder Hinzurechnungsmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige Nachweise durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich
insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der städtischen Abwassereinrichtung zugeleitet bzw. nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen bzw. eingeleiteten Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und / oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserabzugsmengen
nicht anerkannt und Hinzurechnungsmengen geschätzt. Soweit der Gebührenpflichtige mittels eines Gutachtens Nachweise erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der
Gebührenpflichtige.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese 7. Änderung der Benutzungsgebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.