Daten
Kommune
Kerpen
Größe
303 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
29.09.16, 15:10
Aktualisiert
29.09.16, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 13 / Feuerschutz /
TOP
Rettungswesen
Drs.-Nr.: 491.16
Sachbearbeiter/in: Herr Greven
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Feuerschutzausschuss
06.10.2016
Haupt- und Finanzausschuss
02.11.2016
Stadtrat
08.11.2016
X
21.09.2016
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans des Rhein-Erft-Kreises - Auswirkungen für
die Kolpingstadt Kerpen
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 2.682.900,00 € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
X
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr : 2016 VE
Produktsachkonto: Siehe Begründung
Deckung:
Refinanzierung über Gebühreneinnahmen
X
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: 2017
(siehe Begründung)
X
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussausfertigung soll erhalten: I, II, III, 13, 24, 11, 20
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in Mitzeichnung Mitzeichnung
Dezernent
Dez. / Amt
Amt 20
Erster Beigeordneter
Greven
Peters
Graß
Schaaf
Canzler
Schwister
Pütgens/Stein
Bürgermeister
i.V.
Canzler
Büro des
Rates
Seidenpfennig
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Bau- und Feuerschutz- sowie des
Haupt- und Finanzausschusses:
1. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen nimmt die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des
Rettungsdienstbedarfsplans des Rhein-Erft-Kreises zustimmend zur Kenntnis. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Vorgaben des Rettungsdienstbedarfsplans gemäß der
Verfügung des Rhein-Erft-Kreises vom 23.06.2016 möglichst bis zum 30.06.2018
umzusetzen.
2. Für das Haushaltsjahr 2017 soll für die erforderlichen Planungs- und Baukosten ein
Haushaltsansatz in Höhe von 600.000 € im Haushaltsplan eingestellt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Baugenehmigungsverfahren und die Bauplanung
umgehend ab 2017 einzuleiten mit der Zielsetzung der Baufertigstellung bis zum
30.06.2018.
3. Zur Anschaffung der beiden Rettungswagen – einen für die Rettungswache Brüggen sowie
einen für den Sonder-/ Spitzenbedarf – eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung
in Höhe von 430.000,- € zu erteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der dann
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Neubeschaffung der beiden Fahrzeuge
entsprechend der Vergaberichtlinien der Kolpingstadt Kerpen umgehend auszuschreiben
und dem wirtschaftlichsten Bieter des Vergaberechts den Auftrag zu erteilen.
4. Im Stellenplan 2018 insgesamt 11 Planstellen mit den Entgeltgruppen EG P8 für die
Besetzung des zusätzlichen Rettungswagens in Kerpen-Brüggen sowie für die
zusätzlichen Desinfektorenaufgaben einzurichten. Die Verwaltung wird beauftragt, in 2017
die notwendigen Verfahren für die zeitgerechte Personalgewinnung zum 01.01.2018
durchzuführen.
5. Zur Deckung der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen nach Ziffer 3 wird in
Höhe von 430.000 € ein Teilbetrag der veranschlagten 12,3 Mio. € für den Bau von
Flüchtlingsunterkünften (Geschosswohnungsbau) herangezogen.
Beschlussvorlage 491.16
Seite 2
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten
530.000,- €
Einrichtungskosten
38.000,- €
600.000,- €
Baukosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
1.168.000,- €
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Noch nicht
kalkulierbar
Noch nicht
kalkulierbar
Noch nicht
Kalkulierbar
Noch nicht
kalkulierbar
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
495.000,- €
Personalkosten
504.900,- €
515.000,- €
gesamt
Erträge
Zuschüsse
100%
Refinanz.
Gebühren
100%
Refinanz.
100%
Refinanz.
100%
Refinanz.
gesamt
Beschlussvorlage 491.16
Seite 3
Begründung:
Nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport
durch Unternehmer des Landes Nordrhein-Westfalen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom
24. November 1992 sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Bedarfspläne für den Rettungsdienst aufzustellen. Der Rettungsdienstbedarfsplan ist spätestens alle fünf Jahre im
Einvernehmen mit den Trägern der Rettungswachen fortzuschreiben. Nach umfangreichen
Auswertungen, Vorbereitungen und Abstimmungen mit den Krankenkassenverbänden, deren
Zustimmung auf Grund der Refinanzierung sämtlicher Kosten des Rettungsdienstes über die
kommunale
Gebührenkalkulation
vorliegen
muss,
wurde
der
fortgeschriebene
Rettungsdienstbedarfsplan am 02.06.2016 im Kreistag verabschiedet.
Die wesentlichen Kenngrößen der Rettungsdienstbedarfsplanung sind die Hilfsfrist sowie der Erreichungsgrad. Kreisweit ist definiert, dass das erste Rettungsmittel innerhalb von acht Minuten
(= Hilfsfrist) in 90% der Einsätze vor Ort sein muss (= Erreichungsgrad).
Konkret hat die Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans Auswirkungen für die Kolpingstadt Kerpen, die nachfolgend detaillierter ausgeführt werden. Hierbei gilt es eingangs zu betonen,
dass auch in anderen Kommunen des Rhein-Erft-Kreises Mehrbedarfe an Standorten, Fahrzeugen und daraus ableitend Personal gegeben sind.
Im Nachgang der am 02.06.2016 erfolgten Verabschiedung des Rettungsdienstbedarfsplans im
Kreistag wurde den Kommunen mit Verfügung des Rhein-Erft-Kreises als Träger des Rettungsdienstes mit Datum vom 23.06.2016 die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen bis zum
31.12.2017 auferlegt.
Die in der Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans verwendeten Analysen und Statistiken
basieren auf der tatsächlichen Fallzahlenentwicklung der letzten Jahre und wurden im Wesentlichen mittels des im vergangenen Jahr kreisweit beschafften Statistikprogramms ausgewertet,
welches direkt auf die im Einsatzleitrechner hinterlegten Daten zurückgreift.
1.
Neubau einer Rettungswache in Kerpen-Brüggen auf dem Gelände des Feuerwehrgerätehauses Brüggen
Die Erreichungsgrade im Jahr 2015 in Kerpen-Brüggen, in Kerpen-Balkhausen sowie in KerpenTürnich zum Teil deutlich unterschritten, wie die Auswertungen und Analysen des Rhein-ErftKreises gezeigt haben. Dies stellt sich darüber hinaus auch in den Ortslagen Erftstadt-Kierdorf
und Gymnich dar.
Die Auswertungen des Rhein-Erft-Kreises, basierend auf den tatsächlichen Entwicklungen der
Einsatzfahrten der letzten Jahre und unter Berücksichtigung des definierten Sicherheitsniveaus,
bestätigen den Mehrbedarf eines zusätzlichen Rettungswagens.
Durch den Rhein-Erft-Kreis wurde unter anderem auf Grundlage der Einsatzschwerpunkte
(Brüggen, Balkhausen), dem Zentralitätskriterium sowie dem Wirtschaftlichkeitsgebot in die Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans eingebracht, eine neue Rettungswache in KerpenBrüggen zu errichten, die mit einem Rettungswagen im 24-Stunden-Dienst dauerhaft besetzt ist.
Prüfungen durch die Verwaltung und Gespräche mit dem Löschzug Brüggen haben im Vorfeld ergeben, dass ein Neubau auf dem Gelände des Feuerwehrgerätehauses in Brüggen realisierbar
ist, so dass die Zentralität des Standortes genutzt werden kann.
Beschlussvorlage 491.16
Seite 4
Grundsätzlich wird ein reiner Zweckbau angestrebt, wobei jedoch die Besonderheiten einer Rettungswache zu berücksichtigen sind. Grundlage zur Planung ist die E DIN 13049 „Rettungswachen-, Bemessungs- und Planungsgrundlage“ sowie die einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften (bspw. GUV-Information „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation“, UK
NRW-Information „Sicheres Krankenhaus – Rettungswache“).
Im Wesentlichen:
Rettungswachen sind Bestandteil kritischer Infrastrukturen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit eintreten würden und bedürfen
daher entsprechender Vorrichtungen. Die Beibehaltung der Funktionsfähigkeit soll weitgehend
auch bei extremen Umweltbedingungen, wie z.B. Hochwassergefährdung, Sturm, Erdbebenzone, extreme Schnee- und Regenfälle, gewährleistet sein.
Rettungswachen sind nach den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der
Arbeitsstättenregeln (ASR) zu planen.
Vor den Fahrzeughallen muss ein ausreichender Stau- bzw. Rangierraum vorhanden sein.
Zur dauerhaften Sicherstellung der Einsatzfähigkeit muss mind. eine Einspeisemöglichkeit für
ein mobiles oder ein stationäres Notstromaggregat vorgesehen werden. Eine Stromversorgung der Rettungsmittel und eine Alarm-Wegebeleuchtung müssen gewährleistet sein.
Eine Alarmierungsfähigkeit der Rettungswache muss über zwei voneinander unabhängige
Alarmierungswege gegeben sein.
Eine leichte Erreichbarkeit sowie gute Zu- und Abfahrmöglichkeiten sollten gegeben sein.
Die Fahrzeughalle ist mit einem kraftbetätigten Tor und einer Abgasabsauganlage zu versehen.
Ausbau der Garage als Waschgarage mit Ölabscheider
Das Herausnehmen der Fahrtrage bei geschlossener Halle muss gewährleistet sein. Länge
der Fahrzeughalle 10m. Zugleich müssen die Fahrzeuge bei geöffneten Türen rundum zugänglich bleiben.
Getrennte Wasch- und Duschräume für Damen und Herren, jeweils mit Schleusenfunktion
und von der Fahrzeughalle aus begehbar.
Getrennte Ruheräume für Damen und Herren.
Es ist ein Desinfektionsraum vorzuhalten.
Mit Aufenthaltsraum (ggf. ein hierin integrierter Raum für Verwaltung).
Die Baukosten inkl. der Planungskosten werden gemäß beiliegender Kostenschätzung des Amtes
24 auf insgesamt 577.000,- € kalkuliert. Unter Berücksichtigung des Baupreisindizes und einer
Sicherheitsreserve wird die Einstellung eines Haushaltsansatzes von 600.000 € für das
Haushaltsjahr 2017 empfohlen. Die Bauzeit wird im Falle einer Einzelgewerksausschreibung auf
76 Wochen und im Falle einer GU-Maßnahme auf 61 Wochen geschätzt.
Kostenschätzung, Bauzeitenplan und Planentwurf siehe Anlage 1.
Beschlussvorlage 491.16
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2.
Vorhaltung und Anschaffung zusätzlicher Rettungsmittel sowie sonstige notwendige
investive Anschaffungen
2.1 Anschaffung eines Rettungswagens mit Beladung für den Rettungswachen-Standort Brüggen
Für den neu zu errichtenden Rettungswachen-Standort in Brüggen ist die Anschaffung eines
weiteren Rettungswagens mit vollständiger Beladung erforderlich.
Die Gesamtkosten werden auf insgesamt 215.000,- € kalkuliert und setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
Fahrgestell mit Kofferaufbau und Fahrzeugzubehör
145.000,- €
Funkausbau / -einbauten, Kommunikations- und Alarmierungstechnik
6.000,- €
Schutzgerät
600,- €
Medizintechnische Beladung und Kleingeräte
60.000,- €
Feuerwehrtechnische Beladung / Beleuchtungsgeräte und sonstiges
1.000,- €
Reserven (Preissteigerungen)
2.000,- €
Um die Ausschreibung noch im Haushaltsjahr 2016 durchführen zu können, ist für die
Beschaffung des Rettungswagens für den Rettungswachen-Standort Brüggen die Erteilung
einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 215.000,- € erforderlich.
-
2.2 Anschaffung eines Rettungswagens für den Spitzen-/ Sonderbedarf mit Stationierung in der
Feuer- und Rettungswache Kerpen
Die Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans sieht vor, dass zur Deckung des Spitzen- und
Sonderbedarfs (z. B. bei größeren Einsatzlagen/ Vielzahl Verletzter und Erkrankter im Rhein-ErftKreis bzw. im Rahmen der überörtlichen Hilfe in angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten)
zusätzliche Rettungsmittel beschafft werden, die ebenfalls über die Kostenträger refinanziert
werden.
Der Rettungsdienstbedarfsplan sieht insgesamt vier Rettungswagen für den Spitzen-/ Sonderbedarf innerhalb des Rhein-Erft-Kreises vor. Eines dieser vier (zusätzlichen) Fahrzeuge wird bei der
Feuerwehr der Kolpingstadt Kerpen stationiert, so dass auch hier die Anschaffung eines Rettungswagens erforderlich ist.
Personelle Anpassungen sind nicht erforderlich, da die Fahrzeuge des Spitzen- und Sonderbedarfs nur im Bedarfsfall durch die im Dienstfrei befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
besetzt werden.
Die Rettungswagen für den Spitzen-/ Sonderbedarf sind materiell stets einsatzbereit und somit voll
ausgestattet (mit medizintechnischen Gerätschaften) vorzuhalten.
Um die Ausschreibung noch im Haushaltsjahr 2016 durchführen zu können, ist für die
Beschaffung des Rettungswagens für den Sonder-/ Spitzenbedarf ebenfalls die Erteilung
einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 215.000,- € erforderlich.
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2.3 Ersatzbeschaffung des Krankentransportwagens
Entgegen der ursprünglichen Planungen des Rhein-Erft-Kreises sieht der fortgeschriebene Rettungsdienstbedarfsplan nun doch die weitere Vorhaltung des bei der Feuerwehr Kerpen stationierten Krankentransportwagens vor.
Das Fahrzeug mit Baujahr 05/2010 und einer Laufleistung von 214.335 Kilometern muss aufgrund
altersbedingter Verschleißerscheinungen entgegen der bisherigen Investitionsplanung im Haushaltsjahr 2017 somit ersatzbeschafft werden.
Bei dem Krankentransportwagen wird die medizintechnische Beladung vom Altfahrzeug weitestgehend übernommen, sodass der Erwerb dergleichen nicht erforderlich ist.
Die Ersatzbeschaffungskosten des Fahrzeuges werden auf 100.000,- € kalkuliert und werden im Rahmen der Mittelanforderung des Amtes 13 für das Haushaltsjahr 2017 in gewohnter Form angemeldet.
2.4 Sonstige investive Anschaffungskosten
Für den neuen Rettungswachen-Standort Brüggen und für die Feuer- und Rettungswache Kerpen
sind weiterhin folgende Investitionen erforderlich:
-
Einrichtung/ Mobiliar für die neu errichtete Rettungswache Brüggen
Holzspinde für die Feuer- und Rettungswache Kerpen
Alarmspinde für die Feuer- und Rettungswache
28.000,- €
7.000,- €
3.000,- €
Die vorgenannten Beschaffungen sind mit Fertigstellung der neu zu errichtenden Rettungswache und dem abgeschlossenen Personalgewinnungsverfahren (in 2017) erforderlich und
werden Bestandteil der Mittelanforderung des Amtes 13 für das Haushaltsjahr 2017 in gewohnter Form sein.
2.5 Folgekosten
Im Zuge der Haushaltsanmeldung 2017 und unter Berücksichtigung der zeitlichen Umsetzung sind
die Ansätze für die Folgejahre nachfolgend aufgeführter Sachkonten im Produkt „Notfallrettung
und Krankentransport“ (12.127.02) anzupassen:
Im Wesentlichen:
5011000
5012000
5022000
5032000
5041000
5041100
5051000
5061000
5121000
5241100
5241100
5241150
5241510
5241600
5241650
Beschlussvorlage 491.16
Dienstaufwendungen Beamte
Dienstaufwendungen tariflich Beschäftigte
Beiträge Versorgungskasse tariflich Beschäftigte
Beiträge gesetzliche Sozialversicherung tariflich Beschäftigte
Beilhilfen für Beamte
Untersuchungskosten
Zuführung Pensionsrückstellung Beschäftigte
Zuführung Beilhilferückstellung Beschäftigte
Beiträge Versorgungskasse Beamte
Bauliche Unterhaltung (Rettungswache Brüggen)
Unterhaltung Kommunikationstechnik
Heizungskosten (Rettungswache Brüggen)
Strom- / Wasserkosten (Rettungswache Brüggen)
Abgaben (Rettungswache Brüggen)
Gebäudeversicherung (Rettungswache Brüggen)
Seite 7
5241700
5241750
5251000
5251100
5251200
5255000
5255803
5281000
5412100
5412200
5423100
5431200
Reinigungsmittel
Vergütung an Reinigungsunternehmen
Unterhaltung von Fahrzeugen
Treibstoffe Fahrzeuge
KFZ-Versicherung
Unterhaltung Geräte- / Ausstattungsgegenstände
Wartung Software SP-Expert
Sonstiger Sachbedarf
Aus- und Fortbildung
Dienst- und Schutzkleidung
Leasing EDV-Hardware
Fernmelde- / Rundfunk- / TV- Gebühren
2.6 Zeitliche Umsetzungen der Beschaffungsmaßnahmen
Gemäß der Vergaberichtlinie der Kolpingstadt Kerpen ist beabsichtigt, die Aufträge der unter den
Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Rettungswagen (Rettungswache Brüggen und Sonder-/
Spitzenbedarf) bei Vorliegen einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung im Rahmen
einer noch im Haushaltsjahr 2016 durchgeführten öffentlichen Ausschreibung umgehend zu erteilen.
Die Zeitdauer der Beschaffung (Ausschreibung und Lieferzeit) wird auf 6 bis 9 Monate geschätzt,
sodass zur Einleitung des Vergabeverfahrens im Haushaltsjahr 2016 eine Verpflichtungsermächtigung zu erteilen ist, damit die Umsetzungsvorgaben des Rhein-Erft-Kreises eingehalten
werden können.
Die Ersatzbeschaffung des Krankentransportwagens gem. Nr. 2.3 sowie die sonstigen investiven
und konsumtiven Ersatz-/ Folgekosten gem. Nummern 2.4 und 2.5 sind für die Haushaltsjahre
2017 und 2018 vorgesehen. Die notwendigen Mittelbereitstellungen werden im Zuge der Haushaltsanmeldung 2017 beantragt.
3.
Räumliche Auswirkungen im Bereich der Feuer- und Rettungswache Kerpen
Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen des Rettungsdienstbedarfsplanes im Jahre 2010
sowie die bevorstehende Umsetzung der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu) zum
01.01.2017 und die hiermit verbundenen Fahrzeug- / Personalmehrungen hatten bzw. haben bereits erhebliche Auswirkungen auf das Raumangebot innerhalb der Feuer- und Rettungswache
Kerpen, welche aber bis dahin noch – unter Tolerierung bestehender Nachteile und Probleme –
weitestgehend kompensiert werden können.
Die Vorhaltung weiterer Rettungsmittel sowie die damit verknüpfte Personalmehrung sind
wiederum mit Raumanspruch verbunden, welche nunmehr aufaddiert gravierende Auswirkungen
auf die Feuer- und Rettungswache Kerpen haben.
Zum Schutz der medizinischen Beladung (Gerätschaften, Medikamente, Infusionen) und zur Gewährleistung der schnellen Einsatzbereitschaft sind die Fahrzeuge wettergeschützt – das heißt
ohne Frost und ohne extreme Hitze – abzustellen, so dass das Abstellen unter „freiem Himmel“
ausscheidet. Aufgrund der Abmaße vorgenannter Fahrzeuge ist des Weiteren eine anderweitige
Unterstellung, bspw. in den neu errichteten Garagen, nicht möglich.
Das Stellplatzangebot der Rettungsdienstfahrzeughalle ist seit Vorhaltung des Notarzteinsatzfahrzeuges in 2009 sowie der weiteren Vorhaltung von Rettungswagen in 2011 bereits zu 100%
ausgeschöpft, sodass bereits jetzt der Krankentransportwagen sowie der als technische Ausfallreserve vorgehaltene Rettungswagen in der Brandschutzfahrzeughalle untergestellt sind.
Beschlussvorlage 491.16
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Durch die erweiterte Vorhaltung von Rettungsmitteln (ein Rettungswagen für den Spitzen-/ Sonderbedarf) und die bisher nicht absehbare weitere Vorhaltung des Krankentransportwagens wird
es zukünftig erforderlich sein, insgesamt drei Fahrzeuge des Rettungsdienstes in der Brandschutzfahrzeughalle unterzustellen:
- ein RTW für den Spitzen- / Sonderbedarf
- ein RTW als technische Ausfallreserve
- ein Krankentransportwagen
Die Kapazitäten im Bereich der Fahrzeugstellplätze, auch die der Brandschutzfahrzeughalle, sind
mit Umsetzung der Vorgaben als vollständig erschöpft bzw. eher noch als überschritten anzusehen.
Auch die wiederholte Personalmehrung ist im Allgemeinen mit zusätzlichem Raumbedarf, insbesondere im Bereich der Sozialräume, verbunden, da weitere Alarmspinde (Unterbringung der ggf.
kontaminierten persönlichen Schutzausrüstung) und weitere Holzspinde (zur getrennten Unterbringung der nicht kontaminierten Privat- und Wechselkleidung) erforderlich sind. Auch hier sind
die vorhandenen und geeigneten Raumkapazitäten schon jetzt zu 100% ausgereizt.
Ferner können zum jetzigen Zeitpunkt die notwendigen geschlechtlichen Trennungen in den
Umkleide-/ Ruheräumen sowie in den Sanitärräumen nur durch (umfangreiche) organisatorische
Maßnahmen sichergestellt werden. Beispielsweise sind für die weiblichen Beschäftigten in der gesamten Feuer- und Rettungswache nur zwei Toiletten und zwei Duschen vorhanden.
Die weitere Personaleinstellung und der höchstwahrscheinlich hiermit verbundene höhere
Frauenanteil werden weitere räumliche „Konflikte“ und Herausforderungen mit sich bringen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Raumreserven der Feuer- und Rettungswache auf
Grund der nun erfolgten Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans vollends erschöpft sind. Weitere Fahrzeugvorhaltungen und Personalmehrungen können ohne bauliche Erweiterungen nicht mehr umgesetzt werden. Veränderungen im Personalkörper
durch den zu erwartenden höheren Anteil weiblicher Bediensteter sind zukünftig zu betrachten, da dies auf die Raumstruktur der Feuer- und Rettungswache unmittelbaren Einfluss hat.
4.
Personelle Auswirkungen auf den Stellenplan
Wie vorgenannt haben die Berechnungen und Auswertungen des Rhein-Erft-Kreises ergeben,
dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklungen der Einsatzfahrten der letzten Jahre
sowie des definierten Sicherheitsniveaus keine Reduktion von Rettungsmitteln bzw. von Rettungsmittelwochenstunden (= Vorhaltestunden von Rettungsmitteln) auf der Hauptwache möglich
ist.
Hinsichtlich des dritten Rettungswagens der Hauptwache, der zum damaligen Zeitpunkt montags
bis freitags (ausgenommen Feiertage) im 8-Stunden-Dienst von 08:00 bis 16:00 Uhr besetzt
wurde, haben die Auswertungen des Rhein-Erft-Kreises darüber hinaus ergeben, dass eine zusätzliche Erhöhung der Betriebszeiten um vier Stunden (montags bis freitags zwölf Stunden, ausgenommen Feiertage) – trotz Einrichtung eines neuen Standortes in Kerpen Brüggen – zur Einhaltung der im Bedarfsplan definierten Hilfsfrist notwendig ist.
Die Betriebszeit des Krankentransportwagens ist von Montag bis Freitag – außer an Feiertagen –
auf den Zeitraum von 08:00 bis 16:00 Uhr reduziert worden. Dies stellt folglich eine Reduktion der
Vorhaltung um vier Stunden pro Tag dar.
Beschlussvorlage 491.16
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Da es sich hierbei lediglich um einen Tausch der bisherigen Betriebszeiten des dritten Rettungswagens sowie des Krankentransportwagens ohne jegliche personelle Auswirkungen handelte,
konnte die Umsetzung dieser Maßnahme in Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis bereits zum
01.08.2016 vollzogen werden.
Entgegen der ursprünglichen Planungen im Rahmen der Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans, wonach der Krankentransportwagen der Feuerwehr Kerpen auf Grund einer vergleichsweise geringen Einsatzfrequenz und damit mangelnder Kostendeckung komplett wegfallen
sollte, ist der Krankentransportwagen weiterhin – wenn auch mit einer reduzierten zeitlichen Vorhaltung – erforderlich. Ursächlich ist, dass eine im Krankentransport beteiligte Hilfsorganisation
mehrere Krankentransportlizenzen zum 01.01.2016 zurückgegeben hat und somit eine Kompensation dieser fehlenden Kapazitäten erfolgen muss, sodass lediglich eine Reduktion der Vorhaltestunden resultiert. Dies hat zur Folge, dass das bisher für den Krankentransportwagen vorgehaltene Personal nicht zur Deckung des Personalmehrbedarfs im Bereich des zusätzlichen Rettungswagens in Brüggen herangezogen werden kann. Jedoch wird die Reduktion der Betriebszeiten des Krankentransportwagens personell dahingehend genutzt, dass eine Kompensation der
Betriebszeitenerweiterung des dritten Rettungswagens der Hauptwache mit dem bereits vorhandenen Personal ermöglicht wird und keine zusätzlichen Planstellen eingerichtet werden müssen.
Für die Besetzung des zusätzlichen Rettungswagens in Brüggen sind auf Grundlage der Personalausfallfaktoren nach Prüfung im Rahmen einer Personalbedarfsrechnung für die Funktionen Fahrer und Transportführer an 365 Tagen im Jahr/ 24 Stunden – ausgehend vom derzeitigen
Funktionsstellenplan – 10,24 zusätzliche Planstellen erforderlich.
Ferner fordert der Rettungsdienstbedarfsplan die Einrichtung einer halben Planstelle für eine Desinfektorenaufgabe im Rettungsdienst.
Zusammenfassend ergibt sich somit eine Stellenmehrung von 10,74 Planstellen (11 Planstellen).
Die durchgeführte Personalbedarfsrechnung orientiert sich – wie auch bei der Umsetzung der
Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu) zum 01.01.2017 – an den erforderlichen Jahresbesetztstunden einer Funktion unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters nach Abzug von durchschnittlichen Ausfallzeiten.
Die Berücksichtigung des Ausfalls ist hierbei bei einer Personalbedarfsrechnung von elementarer
Bedeutung, da eine Funktionsstelle während der Abwesenheit nicht unbesetzt bleiben kann. Die
Nichtbesetzung einer Funktionsstelle hätte unmittelbaren Einfluss auf das im Rettungsdienstbedarfsplan vorgegebene Sicherheitsniveau und kann nicht anderweitig kompensiert werden. Der
Ausfall ist grundsätzlich eine variable Größe. In allen Berechnungen zeigt sich jedoch, dass die
Höhe des Ausfalls erhebliche Auswirkungen auf den tatsächlichen Personalbedarf hat.
Unabhängig dessen werden in Amt 13 fortwährend Maßnahmen ergriffen, so dass durch eine
hohe Arbeitsplatzattraktivität und ein hohes Maß an Einbindung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter die Ausfallzeiten möglichst gering gehalten werden.
Die Verwaltung schlägt vor, dass die Personalgewinnung durch die Einstellung bereits abschließend ausgebildeter und qualifizierter Notfallsanitäterinnen/ Notfallsanitäter bzw. Rettungsassistentinnen/ Rettungsassistenten erfolgt. Durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und der notwendigen Umsetzungsgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen mit der Novellierung des Rettungsgesetzes (RettG NRW) gibt es derzeit auf dem Arbeitsmarkt sowohl die bisherigen Rettungsassistentinnen/ Rettungsassistenten sowie bereits die höher qualifizierten Notfallsanitäterinnen/ Notfallsanitäter. Um zukünftige Weiterqualifizierungsmaßnahmen (Ergänzungsprüfungen) und folglich einen fortbildungsbedingten Personalausfall zu vermeiden wird angestrebt,
möglichst Notfallsanitäterinnen/ Notfallsanitäter einzustellen.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, 11 Planstellen nach Entgeltgruppe P8 gemäß dem
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (EG P8 TVöD) einzurichten. Sofern nicht die gesamte Personalgewinnung durch Notfallsanitäterinnen/ Notfallsanitäter sichergestellt werden kann, werden
die ansonsten einzustellenden Rettungsassistentinnen/ Rettungsassistenten tarifkonform nach
Entgeltgruppe 6 (EG 6 TVöD) eingruppiert.
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Die Ergebnisse der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst, dass Rettungsassistentinnen/ Rettungsassistenten ab dem 01.01.2017 in die EG 6 und Notfallsanitäterinnen/ Notfallsanitäter in die
neu geschaffene EG P8 einzugruppieren sind, werden somit berücksichtigt.
Zur Sicherstellung der fristgerechten Stellenbesetzung zum 01.01.2018, wird die Verwaltung ermächtigt, die notwendigen Stellenbesetzungsverfahren in 2017 durchzuführen.
Damit trotz der angestrebten baulichen Fertigstellung zum 30.06.2018 der Rettungswache
Brüggen die Vorgabe des Rhein-Erft-Kreises zur Besetzung eines Rettungswagens in Brüggen ab
dem 01.01.2018 eingehalten werden kann, strebt die Verwaltung unter Zustimmung des
freiwilligen Löschzuges Brüggen im Sinne der Notfallversorgung der Bürgerinnen und Bürger eine
Interimsbesetzung des Rettungswagens in Brüggen im Gerätehaus des Löschzuges an. Aus
diesem Grund muss die Personalgewinnung zeitlich wie v. g. erfolgen.
Bei der Notfallrettung und dem Krankentransport handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung gem. § 6 Kommunalabgabengesetz NRW. Hieraus ergibt sich, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage zu 100% decken und
die Refinanzierung sichergestellt ist. Hinsichtlich der zu Grunde liegenden Gebührenkalkulationen
ist gem. § 14 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden anzustreben.
Es ist davon auszugehen, dass eine Anpassung der Krankentransportgebühren erforderlich wird,
um eine entsprechende Kostendeckung zu erreichen. Im Zuge der Haushaltsanmeldung 2017 und
unter Berücksichtigung der zeitlichen Umsetzung sind die „Benutzungsgebühren und ähnliche
Entgelte“ (Sachkonto 432100) und „Eigenanteile Rettungsdienst“ (Sachkonto 4321852) im Produkt
„Notfallrettung und Krankentransport“ (12.127.02) anzupassen.
5. Haushaltsrechtliche Betrachtung
Gemäß § 85 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dürfen Verpflichtungen zur
Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren grundsätzlich nur eingegangen
werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise auch
überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in
der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht
überschritten wird.
Insofern muss zur Finanzierung der Maßnahmen nach Ziffer 2 dieser Begründung auf im
Haushaltsplan 2016 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in der für diese Zwecke
benötigten Höhe - 430.000 € - verzichtet werden.
Dies bedeutet, dass hierfür dann im Jahr 2016 keine Beauftragung für diesen Betrag erfolgen
kann – die Mittelbereitstellung für 2017 ist hiervon unberührt.
Aufgrund des aktuellen Sachstandes kann davon ausgegangen werden, dass die vorgesehenen
Verpflichtungsermächtigungen für den Bau von Flüchtlingsunterkünften (Geschosswohnungsbau)
in Höhe von 12,3 Mio. € nicht in Gänze benötigt werden und mindestens auf einen Betrag von
430.000 € verzichtet werden kann.
Gemäß § 82 Absatz 1 GO darf die Gemeinde auch in der vorläufigen Haushaltsführung (Fehlen
einer rechtskräftigen Haushaltssatzung) Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet
ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Die Investitionen, die notwendig sind für die Umsetzung der durch den Rhein-Erft-Kreis
auferlegten Maßnahmen, fallen unter diese Konstellation. Daher kann auch vor Rechtskraft der
Haushaltssatzung 2017 mit der Umsetzung der o. g. Maßnahmen (Bau und Beschaffung)
begonnen werden.
Beschlussvorlage 491.16
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