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Beschlussvorlage (Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt in Pulheim-Sinnersdorf im Zuge der L 183)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
121 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
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Vorlage Nr.: 247/2013 Erstellt am: 07.06.2013 Aktenzeichen: IV/60/66 Verfasser/in: Renate Kroggel-Baur Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 26.06.2013 Rat X 09.07.2013 Betreff Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt in Pulheim-Sinnersdorf im Zuge der L 183 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag ja nein Vorlage Nr.: 247/2013 . Seite 2 / 2 Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt in Sinnersdorf im Zuge der L 183 von Netzknoten 4906 062 B (Station 0,260) nach Netzknoten 4906 014 (Station 0,540) zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Erläuterungen Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Landstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Die Erweiterung einer Ortsdurchfahrt wird vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen damit begründet, dass sich in den vorgenannten Bereichen Zufahrten und eine geschlossene Bebauung (Erschließungsbereich) befinden. Hierdurch ist der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage durchgehend gewahrt. Nach § 5 Abs. 2 StrWG NRW wird die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße durch den Landesbetrieb Straßenbau im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung festgesetzt.