Daten
Kommune
Pulheim
Größe
121 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
247/2013
Erstellt am:
07.06.2013
Aktenzeichen:
IV/60/66
Verfasser/in:
Renate Kroggel-Baur
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
26.06.2013
Rat
X
09.07.2013
Betreff
Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt in Pulheim-Sinnersdorf im Zuge der L 183
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
ja
nein
Vorlage Nr.: 247/2013 . Seite 2 / 2
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt in Sinnersdorf im Zuge der L 183 von Netzknoten 4906 062 B (Station 0,260) nach Netzknoten 4906 014
(Station 0,540) zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.
Erläuterungen
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Landstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke bestimmt ist.
Die Erweiterung einer Ortsdurchfahrt wird vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen damit begründet, dass
sich in den vorgenannten Bereichen Zufahrten und eine geschlossene Bebauung (Erschließungsbereich) befinden.
Hierdurch ist der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage durchgehend gewahrt.
Nach § 5 Abs. 2 StrWG NRW wird die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße durch den Landesbetrieb Straßenbau im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung festgesetzt.