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Mitteilungsvorlage (Schreiben der BezReg Köln vom 03.06.2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
2,4 MB
Datum
03.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:56
Aktualisiert
24.06.13, 18:56
Mitteilungsvorlage (Schreiben der BezReg Köln vom 03.06.2013) Mitteilungsvorlage (Schreiben der BezReg Köln vom 03.06.2013) Mitteilungsvorlage (Schreiben der BezReg Köln vom 03.06.2013) Mitteilungsvorlage (Schreiben der BezReg Köln vom 03.06.2013) Mitteilungsvorlage (Schreiben der BezReg Köln vom 03.06.2013) Mitteilungsvorlage (Schreiben der BezReg Köln vom 03.06.2013)

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Inhalt der Datei

Q6^ -,4"/e, ,/*,t (6 - rltf /3 - -&2.I - fro/-L. /li'"- 20, Juni 20t3 - f"4 A't' F'ttrttt - t, hPA 1 0. JUI{I 2013 v Gesehen ,. / z'rlt -' Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Stadt Pulheim Herrn Bürgermeister Keppeler Alte Kölner Straße 26 50259 Pulheim Datum: r. 06.20,3 Seite 1 von 6 ,,.. ä-/" 3. U Jv- AKenzek*en: 54.2.I 2.'l -Pulheimer Bach to.ob.L013 l,|- Auskunlt e.teilt: Frau Überschwemmungsgebiet des Pulheimer Baches lhr Schreiben vom 08.05.2013 an Frau Regierungspräsidentin Walsken V6per verena.vesper@bezregts koeln.nrw.de Zimmer: K 509 Sehr geehrter Herr Keppeler, Telelo (02.1) 147 - 3463 Fa,: (ü2211 1 47 - 2479 Frau Regierungspräsidentin Walsken hat mich gebeten, lhnen auf lhr Zeughaussüaße 2-r 0, 5()667 Köln Schreiben vom 08.05.2013 zu antworten. DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 ln lhrem Schreiben vom 08.05.2013 äußem Sie weiterhin Bedenken zum Umfang der ausgelegten Unterlagen. lhrer Ansicht nach fehlten in der Anhörung die gemäß § 73 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW (VwVfG NRW) notwendigen wesentlichen Erläuterun- gen, Darstellungen und Berechnungen für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes. Ohne diese Unterlagen eingesehen zu haben, sei lhnen die Erhebung einer qualifizierten Einwendung nicht mÖglich. Zwar hätten Sie die von lhnen nachgeforderten vg. Unterlagen nunmehr tis AppellhofplaE BE{rchereingang (Hauptprode): Z€ughaussiir. I Telefonische Sprechzeilen: mo. - do-: E:30 - 15:00 Uhr Besrche ag; donnedags: 8;30-'15:00 Uhr (weitere Termine nach vereinbarung) Landeskasse Düsseldorf erhalten, jedoch dauere die Überprüfung dieser noch an. Weiterhin kriti- Hclaba sieren Sie in diesem Zusammenhang die fehlende Zugänglichkeit dieser Kontorummer 965 60 : Btz 300 500 00, IBAN: Unterlagen im Anhörungsverfahren für die Öffentlichkeit, die nicht vorhandene Begründung der Verordnung und die §§ 1 Abs. 2, 3 des Entwurfes der ordnungsbehördlichen Verordnung, die lhrer Ansicht jede DE3d3005üXXXm0096560 BIC: WELAoEDD weitere Entwicklungsmöglichkeit, insbesondere in der Stadtmitte von Pulheim, verhindern würden. Sie verlangen darüber hinaus, dass Regelungen nach §§ 77, 78 Abs. 3 und 5 WHG getroffen werden, um einen sachgerechten Ausgleich zwischen der geordneten städtebaulichen Entwicklung und den wasserrechtlichen Belangen zu erzielen, und eine entsprechende Aufarbeitung des Verordnungsentwurfes. Erst nach die- Hauptsitz: Zeughaussh. 2-1 O, 50667 Köln Teletor: (022.1) '147 - 0 Fax:10221) 147 -3145 po6tslelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Bezirksreqierung Köln ser Aufarbeitung würden Sie sich in der Lage sehen zum geplanten Überschwemmungsgebiet Stellung zu nehmen. Daruber hinaus envarten Sie die Aussetzung der zuzeit bestehenden vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes des Pulheimer Baches. ln der lhrem Schreiben angehängten Anlagen 'l und 2 stellen Sie noch einmal die dezeitige Zielsetzung lhrer Bauleitplanung für den lnnenbereich der Stadt Pulheim (u.a. auch die lnnenverdichtung) dar, die der geplanten Festsetzung des Überschwemmungsgebietes und den in § 't Abs. 2 des Verordnungsentwurfes genannten Ziele widersprechen wÜrde. ln die- sem Zusammenhang betrachten Sie auch die Ortsteile Geyen und Sinthern als kritische Bereiche, deren bebaute Flächen ebenfalls teilweise von einem HQroo betroffen wären. Für lhr erneutes Schreiben und lhre ergänzenden Ausführungen bedan- ke ich mich. Sofern Sie noch weiterhin Zeil zur Bearbeitung lhrer Stellungnahme benötigen, kann ich lhnen lhre Abgabefrist geme bis zum 28.06.2013 verlängem. lhre Bedenken hinsichtlich des Auslegungsumfanges teile ich trotz lhrer ergänzenden Ausführungen nicht. Wie schon in meinem vorherigen Schreiben erläutert, können die Anforderungen an die Öffentlichkeitsbe- teiligung hinsichtlich der Unterlagen nicht mit den Anforderungen in einem Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder in einem Planfeststellungsverfahren gleich gesetzt werden. Für die Anhörung und Beteiligung im Festsetzungsverfahren gilt die Vorschrift des § 73 Abs. 2-5 VwVfG NRW sinngemäß. § 73 Abs. 1 VwVfG NRW findet keine Anwendung. Auszulegen ist daher der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung mit den dazugehÖrigen Plänen, was hier erfolgt ist. Weitere Unterlagen können bei Bedarf eingesehen oder zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Möglichkeit haben Sie auch Gebrauch gemacht. lm Gegensatz zu Planfeststellungsverfahren oder z.B. wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren für UVP-pflichtige Vor- t" 3#"1uon uou Bezirksregierung Köln haben mit entsprechendem Ermessensspielraum und Abwägungspflich- 31'"1ron uou.'" ten erfolgt die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes unter Berücksichtigung der Risikobeurteilung und der tatsächlichen topographischen Gegebenheiten. Ein weiter Ermessensspielraum liegt der BehÖrde in diesem Fall nicftt vor. Eine Begrundungspflicht besteht für den Erlass der Verordnung nicht. Nach § 112 Abs. 'l Landeswassergesetz für das Land NRW (LWG) setzt die zuständige Behörde die Überschwemmungsgebiete allein durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. Die Vorschriften zu fÖrmli- chen Venivaltungsverfahren und zum Erlass eines Verwaltungsaktes sowie zur dessen Begrundungspflicht finden hier keine Anwendung. Auf meine Ausführungen in meinen Schreiben vom 16.M.2013 veniveise ich zur Vermeidung von Wiederholungen. Die rechtliche Grundlage für den Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung bildet § 76 WHG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 1 LWG. Für den Pulheimer Bach besteht aufgrund der Beurteilung als Risikogewässer in einem hundertjährlichen Hoch\,vasserfall eine Pflicht zur Fest- setzung als Überschwemmungsgebiet. Die Einbeziehung des lnnenstadtbereicfres vbn Pulheim und der anderen bebauten Ortsteile, die nach meiner Ermittlung bei einem HQrm überflutet werden, fördert ent- gegen lhrer Ansicht durch die Verhinderung der Baulückenschließung der Bebauung die Ziele des Hochwasserschutzes, die mit der Rechtsverordnung angestrebt werden (vgl. Urteil des uncU oder Verdichtung BVenvG vom 22.Juli 2@4 Az.: -7 CN 1.04-, BVenvGE121, 283 =NVwZ 2OC/,, 1507, Juris). lhre Ausführungen zum § 1 Abs. 2 des Entwurfes der ordnungsbehördlichen Verordnung kann ich daher nicht nachvollziehen. lm Übrigen bezieht sich dieser auch auf das gesamte Überschwemmungsgebiet des Pulheimer Baches und ist entgegen lhrer Ansicht inhaltlich auch zutreffend. Der Erhalt von Rückhalteflächen, die Regelung Bezirksregierung Köln des Hochwasserabflusses, die Verhinderung weiterer Bodenversiege- 3ffi',onuou''' lungen, Geländemodellierungen und/oder erosionfÖrdernder Eingriffe durch die geplante Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient der Sicherung des Status Quo und der Unterbindung einer Ausweitung und Verschärfung der Hochwassergefahr. Unter Rückhaltefläche können auch die in der lnnenstadt liegenden und nicht versiegelten Grundstücksf lächen gefasst werden. Sie weisen in lhrem o.g. Schreiben auch auf § 78 Abs. 3 Satz 2 WHG hin. ln diesem Zusammenhang führen Sie zu Recht aus, dass § 78 Abs. 3 Satz 2 VVHG im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes die MÖglichkeit bietet, generelle Befreiungen vom Bauverbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zuzulassen. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Die Möglichkeit einer solchen generellen Befreiung sehe ich hier aber nicht. ln den von lhnen aufgelisteten Fällen existieren bereits Bebauungspläne, die entsprechend lhrer eigenen Aussage der geplanten Festsetzung widersprechen würden. Da die Ausweisungen bereits vorgenommen und die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 1-9 WHG im Verfahren nicht geprüft worden sind, kann § 78 Abs. 3 Satz 2 \ArHG hier nicht zugrunde gelegt werden. Eventuell folgende Einzelbauvorhaben sind daher vor einer Genehmigung unter Berücksichti- gung der bestehenden Hochwassergefahr nach § 78 WHG zu prufen. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Unteren WasserbehÖrde des Rhein-Erft-Kreises. Hinsichtlich lhrer Ausführungen zu den Rückhalteflächen erinnere ich an unser gemeinsames Gespräch am 26.10.2012 in lhrem Hause, in dem Sie von der geplanten Umsetzung weiterer Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des ,HRB Bendackef und ,Gleisdreieck" berichtet haben. Nach § 77 WHG sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Dies wird durch die vorläufige Siche- Bezirksregierung Köln rung und der noch zu erfolgenden Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Pulheimer Bach eneicht. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind nach § 77 Satz 2 WHG rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Die Schaffung der in § 77 WHG genannten Ausgleichsmaßnahmen für lhr Stadtgebiet liegt jedoch in ihrer eigenen Zuständigkeit und kann unter Berucksichtigung der fehlenden konkreten Planung und Überprufungsmöglichkeit auch nicht im laufenden Festsetzungsverfahren die Heräusnahme des lnnenstadtbereiches bewirken. lhr Veniveis auf § 78 Abs. 5 WHG kann ebenfalls nicht zu einer geänderten Darstellung des Überschwemmungsgebietes führen. Zwar wird durch § 78 Abs. 5 Nr. 3 WHG die Möglichkeit eröffnet, in der Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 2 WHG weitere Maßnahmen zu bestimmen und Vorschriften zu erlassen, die zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen erforderlich sind, jedoch greift dieser Ansatz in lhrem Fall nicht. Rückhalteflächen im Sinne des § 78 Abs. 5 WHG sind Flächen, die in einem Hochwasserfall wieder natürlich geflutet werden können (2.8. durch den Rückbau eines Deiches). Solche Rückhalteflächen, die den lnnenstadtbereich von der Hochwassergefahr befreien würden, sind hier nicht vorhanden und von lhnen auch nicht genannt worden. Technische Maßnahmen wie die Errichtung von Hochwasserrückhaltbecken sind hiervon abzugrenzen. Eine Anpassung barv. Aufarbeitung der ordnungsbehördlichen Verordnung und/oder der Karten kann daher zurzeit nicht erfolgen. Auch sehe ich, da Sie bisher keine Zweifel gegenüber der Berechnung und Ermitt- lung des Überschwemmungsgebietes vorgetragen haben, keine Notwendigkeit die bereits erfolgte vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes des Pulheimer Baches aufzuheben. lch bedaure lhnen keine andere Mitteilung machen zu können. Datum: 06.2013 Seite 5 von 6 Bezirksregierung Köln Datum: 06.20'13 Seite 6 von 6 Sofern Sie noch weitere Fragen zu dem Verlauf des Festsetzungsverfahrens, den rechtlichen Grundlagen oder den techni- schen Ermittlungen haben, stehe ich lhnen jedezeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag a) \ _-----t-.-.--._ (Dr. Schwab)