Daten
Kommune
Kerpen
Größe
107 kB
Datum
07.12.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 21.2 / Ausländerwesen
Sachbearbeiter/in: Ferdi Siepen
TOP
Drs.-Nr.: 523.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Sozialausschuss
27.10.2016
Integrationsrat
07.12.2016
X
12.10.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
X
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschuss sowie der Integrationsrat der Kolpingstadt Kerpen nehmen die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Siepen
Siepeb
i.V. Siepen
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
i.V.
Canzler
Abt. 10.1
Ratsbüro
Seidenpfennig
Begründung:
Die Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (FIM) ist eine Beschäftigungsmaßnahme für Flüchtlinge.
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Integrationsgesetzes Finanzmittel für 100.000 Stellen
bereitgestellt und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit der Durchführung der Fördermaßnahme
beauftragt. Mit diesem bis zum 31.12.2020 befristetem Arbeitsmarktprogramm sollen Flüchtlinge,
die zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
stehen,
•
•
•
•
•
„beschäftigt“ werden,
an den Arbeitsmarkt herangeführt werden,
Kenntnisse gesellschaftlicher Grundregeln erwerben,
Sprachkenntnisse erwerben,
Kompetenzen entwickeln.
Differenziert wird nach „internen“ FIM (trifft für Kerpen nicht zu, hiermit sind Arbeitsgelegenheiten
in Landesunterkünften angesprochen) und „externen“ FIM.
Die 100.000 möglichen Stellen wurden nach einem Schlüssel auf die Bundesländer und in der
Folge auf die Kommunen verteilt, die Kolpingstadt Kerpen hat die Möglichkeit, 52 Stellen externe
FIM einzurichten.
Der Verwaltungsvorstand hat am 27.09.2016 beschlossen, die Arbeitsmaßnahme in Eigenregie für
die Kolpingstadt Kerpen umzusetzen, die Federführung wurde der Abteilung 21.2 übertragen.
Zur Umsetzung und Fortführung der Flüchtlingsmaßnahme wird in der Fachabteilung 21.2 eine
Projektgruppe gebildet, bestehend aus einer Vollzeitkraft Sozialarbeit, einer Vollzeitkraft
Hausmeister sowie drei Stellen des Bundesfreiwilligendienstes. Der Abteilung 21.2 stehen ab dem
01.11.2016 insgesamt 5 Stellen des Bundesfreiwilligendienstes zur Verfügung, alle vom
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben genehmigten Stellen sind zu diesem
Zeitpunkt besetzt.
Mögliche Arbeitsgelegenheiten werden in einem ersten Schritt „abstrakt“, d.h., ohne
Personenzuordnung, geplant und der BA zur Genehmigung vorgelegt. Der mögliche
Einsatzbereich berechtigter Personen ist breit gefächert.
Folgende Einsatzbereiche (nicht abschließend) sind beispielhaft benannt:
Landschaftspflege:
Unkrautbeseitigung,
ergänzende
Beseitigung von Unrat oder Laub.
Wegebau:
Pflege vorhandener Fuß-, Rad- und Wanderwegen.
Werkstätten:
Reparatur
von
Möbeltransporte.
Umweltschutz:
Sauberhalten der Randbereiche von Bächen und Flüssen.
Umfeldgestaltung:
Unterstützung
bei
der
Verbesserung
der
Außenanlagen
KITA´s und Schulen, Unterstützung bei der Sortierung
Baumaterialien bei Abriss von Gebäuden.
Hausmeister:
div. Tätigkeiten zur Pflege und Aufrechterhaltung
nalität städtischer Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte.
Beschlussvorlage 523.16
gespendeten
Rabattenpflege,
Alträdern,
Hilfe
bei
der
Altmöbelaufbereitung,
der
von
von
Funktio-
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In einem zweiten Schritt müssen für die von der BA genehmigten Stellen geeignete Flüchtlinge
gefunden und zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden.
Der Arbeitsumfang beträgt bis zu 30 Wochenstunden und ist auf einen Zeitraum von maximal
sechs Monaten beschränkt. Nach sechs Monaten muss /soll die Stellen wieder nachbesetzt
werden.
Die Arbeitsaufnahme kann nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ein
Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. Nach Arbeitsaufnahme ist ein
Wechsel zum SGB unschädlich, vom Jobcenter veranlasste Integrationsmaßnahmen haben
allerdings Vorrang.
Kommt ein Flüchtling seiner Arbeitsverpflichtung nicht nach, sind die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz im gesetzlichen Rahmen zu kürzen.
Im Wesentlichen fallen für die Kolpingstadt Kerpen als Maßnahmenträger folgende Arbeiten an:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Arbeitsgelegenheiten planen.
Arbeitsgelegenheiten beschreiben und der BA zur Genehmigung vorlegen.
Nach Stellengenehmigung durch die BA geeignete Flüchtlinge auswählen/bestimmen und
zur Arbeitsaufnahme verpflichten.
Flüchtlinge in die Stelle einweisen.
Betreuung und Kontrolle der eingesetzten Flüchtlinge.
Bezahlung der geleisteten Arbeit durch die Leistungsstelle.
Erforderliche Sanktionen (Leistungskürzung) durchführen.
Erstattungsansprüche gegenüber der BA geltend machen.
Stellen nachbesetzen.
Die gesamte Flüchtlingsintegrationsmaßnahme wird durch die BA finanziert.
Die Kolpingstadt Kerpen erhält als Verwaltungsaufwandspauschale monatlich 250 € je besetzte
Stelle. Ein zur Arbeitsaufnahme verpflichteter Flüchtling erhält eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von 0,80 €/Stunde ohne Anrechnung auf die Sozialhilfe.
Die Übernahme der Aufgabe in Eigenregie ist kostenneutral.
Der Bundesfreiwilligendienst wird über das zuständige Ministerium finanziert, die Stelle
Sozialarbeit sowie die Stelle Hausmeister werden über die Verwaltungsaufwandspauschale
refinanziert. Neue Stellen müssen nicht eingerichtet werden.
Die Umsetzung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahme entlastet den Haushalt, da bestehende
Arbeitsgelegenheiten nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (Umzugshelfer, Schulbusbegleitung,
Hausmeistergehilfen, beispielhafte Aufzählung gemeinnütziger Arbeit) entfallen. Diese
Arbeitsgelegenheiten werden als FIM-Stellen beantragt und in der Folge durch die BA finanziert.
Beschlussvorlage 523.16
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