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Beschlussvorlage (Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
107 kB
Datum
07.12.2016
Erstellt
13.10.16, 18:16
Aktualisiert
13.10.16, 18:16
Beschlussvorlage (Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen) Beschlussvorlage (Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen) Beschlussvorlage (Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.2 / Ausländerwesen Sachbearbeiter/in: Ferdi Siepen TOP Drs.-Nr.: 523.16 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Sozialausschuss 27.10.2016 Integrationsrat 07.12.2016 X 12.10.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe X Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Sozialausschuss sowie der Integrationsrat der Kolpingstadt Kerpen nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Siepen Siepeb i.V. Siepen Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister i.V. Canzler Abt. 10.1 Ratsbüro Seidenpfennig Begründung: Die Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (FIM) ist eine Beschäftigungsmaßnahme für Flüchtlinge. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Integrationsgesetzes Finanzmittel für 100.000 Stellen bereitgestellt und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit der Durchführung der Fördermaßnahme beauftragt. Mit diesem bis zum 31.12.2020 befristetem Arbeitsmarktprogramm sollen Flüchtlinge, die zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stehen, • • • • • „beschäftigt“ werden, an den Arbeitsmarkt herangeführt werden, Kenntnisse gesellschaftlicher Grundregeln erwerben, Sprachkenntnisse erwerben, Kompetenzen entwickeln. Differenziert wird nach „internen“ FIM (trifft für Kerpen nicht zu, hiermit sind Arbeitsgelegenheiten in Landesunterkünften angesprochen) und „externen“ FIM. Die 100.000 möglichen Stellen wurden nach einem Schlüssel auf die Bundesländer und in der Folge auf die Kommunen verteilt, die Kolpingstadt Kerpen hat die Möglichkeit, 52 Stellen externe FIM einzurichten. Der Verwaltungsvorstand hat am 27.09.2016 beschlossen, die Arbeitsmaßnahme in Eigenregie für die Kolpingstadt Kerpen umzusetzen, die Federführung wurde der Abteilung 21.2 übertragen. Zur Umsetzung und Fortführung der Flüchtlingsmaßnahme wird in der Fachabteilung 21.2 eine Projektgruppe gebildet, bestehend aus einer Vollzeitkraft Sozialarbeit, einer Vollzeitkraft Hausmeister sowie drei Stellen des Bundesfreiwilligendienstes. Der Abteilung 21.2 stehen ab dem 01.11.2016 insgesamt 5 Stellen des Bundesfreiwilligendienstes zur Verfügung, alle vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben genehmigten Stellen sind zu diesem Zeitpunkt besetzt. Mögliche Arbeitsgelegenheiten werden in einem ersten Schritt „abstrakt“, d.h., ohne Personenzuordnung, geplant und der BA zur Genehmigung vorgelegt. Der mögliche Einsatzbereich berechtigter Personen ist breit gefächert. Folgende Einsatzbereiche (nicht abschließend) sind beispielhaft benannt: Landschaftspflege: Unkrautbeseitigung, ergänzende Beseitigung von Unrat oder Laub. Wegebau: Pflege vorhandener Fuß-, Rad- und Wanderwegen. Werkstätten: Reparatur von Möbeltransporte. Umweltschutz: Sauberhalten der Randbereiche von Bächen und Flüssen. Umfeldgestaltung: Unterstützung bei der Verbesserung der Außenanlagen KITA´s und Schulen, Unterstützung bei der Sortierung Baumaterialien bei Abriss von Gebäuden. Hausmeister: div. Tätigkeiten zur Pflege und Aufrechterhaltung nalität städtischer Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte. Beschlussvorlage 523.16 gespendeten Rabattenpflege, Alträdern, Hilfe bei der Altmöbelaufbereitung, der von von Funktio- Seite 2 In einem zweiten Schritt müssen für die von der BA genehmigten Stellen geeignete Flüchtlinge gefunden und zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden. Der Arbeitsumfang beträgt bis zu 30 Wochenstunden und ist auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten beschränkt. Nach sechs Monaten muss /soll die Stellen wieder nachbesetzt werden. Die Arbeitsaufnahme kann nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ein Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. Nach Arbeitsaufnahme ist ein Wechsel zum SGB unschädlich, vom Jobcenter veranlasste Integrationsmaßnahmen haben allerdings Vorrang. Kommt ein Flüchtling seiner Arbeitsverpflichtung nicht nach, sind die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im gesetzlichen Rahmen zu kürzen. Im Wesentlichen fallen für die Kolpingstadt Kerpen als Maßnahmenträger folgende Arbeiten an: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Arbeitsgelegenheiten planen. Arbeitsgelegenheiten beschreiben und der BA zur Genehmigung vorlegen. Nach Stellengenehmigung durch die BA geeignete Flüchtlinge auswählen/bestimmen und zur Arbeitsaufnahme verpflichten. Flüchtlinge in die Stelle einweisen. Betreuung und Kontrolle der eingesetzten Flüchtlinge. Bezahlung der geleisteten Arbeit durch die Leistungsstelle. Erforderliche Sanktionen (Leistungskürzung) durchführen. Erstattungsansprüche gegenüber der BA geltend machen. Stellen nachbesetzen. Die gesamte Flüchtlingsintegrationsmaßnahme wird durch die BA finanziert. Die Kolpingstadt Kerpen erhält als Verwaltungsaufwandspauschale monatlich 250 € je besetzte Stelle. Ein zur Arbeitsaufnahme verpflichteter Flüchtling erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 €/Stunde ohne Anrechnung auf die Sozialhilfe. Die Übernahme der Aufgabe in Eigenregie ist kostenneutral. Der Bundesfreiwilligendienst wird über das zuständige Ministerium finanziert, die Stelle Sozialarbeit sowie die Stelle Hausmeister werden über die Verwaltungsaufwandspauschale refinanziert. Neue Stellen müssen nicht eingerichtet werden. Die Umsetzung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahme entlastet den Haushalt, da bestehende Arbeitsgelegenheiten nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (Umzugshelfer, Schulbusbegleitung, Hausmeistergehilfen, beispielhafte Aufzählung gemeinnütziger Arbeit) entfallen. Diese Arbeitsgelegenheiten werden als FIM-Stellen beantragt und in der Folge durch die BA finanziert. Beschlussvorlage 523.16 Seite 3