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Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts - Ergänzender Bericht zur Vorlage Nr. 49/2015)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
92 kB
Datum
02.03.2015
Erstellt
25.02.15, 14:35
Aktualisiert
25.02.15, 14:35
Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts
- Ergänzender Bericht zur Vorlage Nr. 49/2015) Vorlage (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts
- Ergänzender Bericht zur Vorlage Nr. 49/2015)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 14 Kuhl, Annette 14 25.02.2015 75/2015 (49/2015) Betreff Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts - Ergänzender Bericht zur Vorlage Nr. 49/2015 Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat nimmt den ergänzenden Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung zur Kenntnis. Erläuterungen: Aufgrund des Beratungsverlaufs im Hauptausschuss am 23.02.2015 wird seitens der örtlichen Rechnungsprüfung ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Rückführung des Gebäudemanagements für notwendig erachtet. Die Untersuchung des Fachbereichs 14, auf die in der Vorlage Nr. 49/2015 Bezug genommen wird, hatte eine Überprüfung der Abläufe und mögliche Optimierungspotentiale im Gebäudemanagement zum Gegenstand. Im Rahmen dieser Prüfung wurden auch die Vor- und Nachteile einer Beibehaltung der Auslagerung mit der einer Rückholung zur Stadt verglichen, nicht jedoch die Auswirkungen einer AöR untersucht. Als Ergebnis der Untersuchung stellte sich heraus, dass eine Rückholung zur Stadt – u.a. aufgrund des Wegfalls der Umsatzsteuer - nicht nur unter finanziellen Gesichtspunkten die günstigere Lösung darstellt, sondern auch weitere Vorteile hinsichtlich einer effektiven Aufgabenerfüllung – insbesondere durch eine direktere Steuerung durch die Verwaltungsführung und Nähe zur Verwaltung - bietet. Finanzielle / steuerliche Aspekte: Bei einem Gebäudemanagement in Form einer AöR ist nicht endgültig geklärt, ob diese Leistungen umsatzsteuerfrei sind oder möglicherweise als Beistandsleistung bzw. als Betrieb gewerblicher Art innerhalb der AöR doch der Umsatzbesteuerung unterliegen. Bei einer Rückholung zur Stadt entfällt die Umsatzsteuer in jedem Fall, so dass hier sicher von einer Ersparnis - zumindest in Höhe der Umsatzsteuer - ausgegangen werden kann. BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14 Seite - 2 – Drucksache 75/2015 Sonstige Vorteile: Im Gegensatz zum Stadtservicebetrieb (SSB), der überwiegend autonom agiert (alle für die Aufgabenerfüllung benötigten Leistungen – außer Investitionen - gehen zu Lasten des SSB), haben die Tätigkeiten des Gebäudemanagements – in der bisherigen Form unmittelbare Auswirkungen auf den städtischen Haushalt (Rechnungsstellung der beauftragten Firmen erfolgt im Namen und auf Rechnung der Stadt); eine direkte Steuerung durch Verwaltungsführung, Überwachung durch die Kämmerei und Abstimmung mit den budgetverantwortlichen bzw. auftraggebenden Fachbereichen sind daher unerlässlich. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die notwendige Abstimmung in der bisherigen Form der Auslagerung und durch die räumliche Trennung nicht bzw. nur schwer zu realisieren war. Hieran würde sich auch in der Organisationsform einer AöR nichts ändern. Eine Wiedereingliederung in die städtische Verwaltungsstruktur ermöglicht dagegen eine enge Abstimmung und verkürzt die Entscheidungsprozesse. Doppelter Buchungsaufwand wird vermieden. Nicht zuletzt entfallen durch die - noch herzustellende - räumliche Nähe lange Postwege. BGM Zust. Dez. Fachbereich Kämmerer FB 14