Daten
Kommune
Pulheim
Größe
145 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:55
Aktualisiert
17.06.13, 18:55
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Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Pulheim
(Vergnügungssteuersatzung) vom ........
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) - hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am
…………..…. folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Pulheim veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen
(Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –;
4. Sex- und Erotikmessen;
5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen
oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9
angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und
ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldnerin / Steuerschuldner
Die Steuerschuldnerin / der Steuerschuldner ist die Unternehmerin / der Unternehmer der Veranstaltung
(Veranstalterin / Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6 ist die Halterin / der Halter der Apparate (Aufstellerin /
Aufsteller) Veranstalterin / Veranstalter.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist die Veranstalterin / der Veranstalter verpflichtet,
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.
Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat die
Veranstalterin / der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung
ausgegeben werden sollen, der Stadt Pulheim vorzulegen.
(2) Die Veranstalterin / der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und
Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter
Weise an für die Besucherinnen und Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat die Veranstalterin / der Veranstalter für
jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt
Pulheim auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Pulheim binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden
Kalendermonats vorzulegen.
(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten
berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte
angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die
Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder
sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den
Teilnehmerinnen / Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt den
Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Pulheim kann die
Veranstalterin / den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer
Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihr / ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall
besonders schwierig ist.
§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz.
Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Pulheim spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des
nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Pulheim kann die Veranstalterin / den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihr / ihm vereinbaren, wenn
dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§6
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu
erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem
Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmerinnen / Teilnehmer bestimmten Räume
einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen.
Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in
geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro je
Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung
erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Stadt Pulheim kann
den Steuerbetrag mit der Veranstalterin / dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der
Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§7
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten BruttoKasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag),
abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate
mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge
ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die
Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Die Halterin / der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede
Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden
Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates
gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des
Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden.
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
12 v.H. des Einspielergebnisses
35 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
12 v.H. des Einspielergebnisses
25 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
400 Euro
§8
Nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme
zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche von der Veranstalterin / vom Veranstalter gemäß § 4 Abs.
5 von den Teilnehmenden erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Pulheim spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des
nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Stadt Pulheim kann die Veranstalterin / den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihr / ihm vereinbaren, wenn
dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt
Pulheim schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die
Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die
Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 3
einer Veranstalterin / eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung
ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Stadt Pulheim ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu
verlangen.
§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 7
mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 6 genannten Orten.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Die Stadt Pulheim ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne
Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige
Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann
auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist die Steuerschuldnerin / der Steuerschuldner
verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den
Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die
fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben
enthalten müssen.
§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer
Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen.
Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage
aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.
NRW. S. 687) - handelt, wer als Veranstalterin / Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften
bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 1:
Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 4 Abs. 2:
Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 4 Abs. 1:
Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 4 Abs. 3:
Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 4 Abs. 4:
Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 5 Abs. 2:
Erklärung des Spielumsatzes
7. § 7 Abs. 4:
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des
Apparatebestandes
8. § 8 Abs. 2:
Erklärung der Roheinnahmen
9. § 9 Abs. 1:
Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen
10. § 11 Abs. 3:
Einreichung der Steuererklärung
11. § 11 Abs. 3:
Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteueratzung vom 21.11.2011 außer Kraft.