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Beschlussvorlage (Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff BauGB hier: Sachstand Altfälle bzw. weitere Vorgehensweise)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
141 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
17.06.16, 13:16
Aktualisiert
17.06.16, 13:16
Beschlussvorlage (Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff BauGB
hier: Sachstand Altfälle bzw. weitere Vorgehensweise) Beschlussvorlage (Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff BauGB
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20.4 / Beitragsangelegenheiten TOP und zentrale Vergabestelle Sachbearbeiter/in: Markus Wagner Drs.-Nr.: 278.16 Datum : Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss X 11.05.2016 Bemerkungen 28.06.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff BauGB Hier: Vorgehensweise bei der weiteren Abwicklung der letzten so genannten Altfälle sowie Handlungskonzept hinsichtlich der Straßen bzw. Straßenabschnitte, mit deren Herstellung vor vielen Jahren lediglich begonnen wurde X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter Abteilungsleiterin Amtsleiter Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez.III Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Wagner Schaaf Canzler Schwister Schaaf Spürck Nimtz Schilling Begründung: Seit der kommunalen Neugliederung im Jahre 1975 bis in die 1990er Jahre hat es im Stadtgebiet viele Straßen bzw. Straßenabschnitte gegeben, deren erstmalige Herstellung abgeschlossen war, für die die Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff des Baugesetzbuches - BauGB – jedoch nicht oder nur teilweise erhoben waren. Diese so genannten Altfälle hat die Beitragsabteilung über Jahre mit Nachdruck abgerechnet. Mit Schreiben vom 26.09.2012 hatte die Verwaltung den Fraktionen in Ausführung eines Beschlusses des Bau- und Feuerschutzausschusses vom 21.06.2012 (Drucksachennummer 258.12) eine Übersicht über die noch nicht abgerechneten Straßen vorgelegt. Folgende Altfälle waren aufgeführt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Burgstraße von Broichmühlenstraße bis Uhlandstraße (Stadtteil Kerpen), Marienstraße von Kölner Straße bis Verlängerung Alte Landstraße (Kerpen), Vinzenzstraße (Kerpen), Alte Straße (Blatzheim), Fuchsiusstraße von Kerpener Straße bis Herrenstraße (Sindorf). Gücherweg von Gymnicher Straße bis Alte Ziegelei (Balkhausen), Holzgasse von Ende historischer Teil bis Fröbelstraße (nur Gehwege und Grunderwerb; Kerpen), 8. Sindorfer Straße von Friedhofsstraße bis Feuerwehr (nur Nebenanlagen; Kerpen), 9. Weg von Heerstraße zu Schule und Schwimmbad in Türnich, 10. Am Hügel (nur Beleuchtung; Horrem), 11. Am Rosengarten von Luisenstraße bis Ende ehem. Grundstück Kost (Sindorf), 12. An der Feuerwehr von Heerstraße bis Beginn Mischfläche (Brüggen), 13. Merkurweg (nur Grunderwerb; Horrem), Für die Abschnitte der Burg- und der Marienstraße sowie für die Vinzenzstraße wurden im Jahre 2013 die Erschließungsbeiträge erhoben. Die Einnahmen aus den drei Abrechnungen hatten insgesamt gut 129.000 € betragen. Damit waren die drei Altfälle abgerechnet, die mit großem Abstand für die höchsten Beitragseinnahmen in der Liste standen. Mit Schreiben vom 04.04.2016 beantragt die SPD-Fraktion, die Abrechnung der Erschließungsbeiträge zu priorisieren und nun zeitnah umzusetzen (s. Anlage; Drs.-Nr. 227.16 bereits in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.04.2016). Für die weitere Abrechnung der Altfälle stellt sich die Sach- und Rechtslage derzeit wie folgt dar: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 hatte die Verwaltung veranlasst, die weitere Abrechnung der Altfälle auszusetzen, da das Gericht die Rechtmäßigkeit einer Beitragsabrechnung viele Jahre „nach Eintritt der Vorteilslage“ grundsätzlich in Frage stellte: Das Rechtsstaatsprinzip verlange eine Begrenzung des Zeitraums zwischen dem Eintritt einer Vorteilslage und der Abgabenerhebung, es schütze den Bürger davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung von Abgaben herangezogen werden. Es sei Aufgabe des zuständigen Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Bürger an Rechtssicherheit durch eine entsprechende Gestaltung der einschlägigen Vorschriften zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand der 54. Erg.-Lfg. März 2016, § 8, Randnr. 487 b ff. In dem konkreten Fall der Veranlagung eines Grundstücks zu einem „Kanalherstellungsbeitrag“ im Bundesland Bayern hatte das Verfassungsgericht die zugrunde liegende Vorschrift des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München aufgehoben und die Sache an diesen zurück verwiesen. Diese Entscheidung war nicht ohne weiteres auf das nach dem Regelungsgehalt nicht Beschlussvorlage 278.16 Seite 2 identische Kommunalabgabenrecht in Nordrhein-Westfalen zu übertragen. Der Landesgesetzgeber hat den Kommunen bisher keine Handlungsleitlinien zur Hand gegeben. Nur in Bayern und in Thüringen wurden wegen der Entscheidung des Verfassungsgerichts die Kommunalabgabengesetze geändert. In NRW hat sich auch das OVG Münster – soweit ersichtlich – lediglich in einer Entscheidung mit der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geprägten Rechtslage befasst: Dem Urteil vom 30.04.2013 – 14 A 207/11 (Vorinstanz zu BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 – 4 C 11.13) zu Ausgleichsbeträgen für sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen nach § 154 BauGB kam für Beitragsverfahren jedoch keine wegweisende Bedeutung zu. Die Fachliteratur zum Beitragsrecht hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach einigem Zögern zwischenzeitlich bewertet. Zu definieren war insbesondere,  in welchem Zeitpunkt die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht eintritt und  innerhalb welcher Zeitspanne danach eine Beitragsveranlagung denn noch zulässig sei. Mit Bezug auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs München (Beschluss vom 23.07.2013 – 6 BV 13.1273) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 02.09.2015 – 9 LA 316/14) geht Driehaus davon aus, die Vorteilslage trete in dem Zeitpunkt ein, in dem eine tatsächlich ungehinderte Benutzungsmöglichkeit der endgültig technisch fertiggestellten bzw. der ausgebauten Verkehrsanlage eröffnet ist, also mit Verwirklichung der dem entsprechenden Ausbauprogramm entsprechenden Gesamtbaumaßnahme. Die Vorteilslage trete nach dem System des Beitragsrechts im Regelfall erst mit dem Ausbau aller in der Baulast der Gemeinde befindlichen Teileinrichtungen ein. In diesem Zeitpunkt beginne die vom Rechtsstaatsprinzip geforderte Ausschlussfrist zu laufen; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O. Danach kommt es hinsichtlich der Altfälle also nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB an. [Andere Ansicht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14, vgl. EzE BauGB, 64. Erg.-Lfg. Aug. 2015, Nr. 99 zu §127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB] Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald neben dem Abschluss aller Herstellungsarbeiten alle weiteren Voraussetzungen für die Beitragserhebung vorliegen, die Anlage also straßenrechtlich gewidmet ist, eine Rechtsgrundlage für die Straßenherstellung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB vorliegt usw. Bisher ist eindeutig herrschende Meinung in Rechtsprechung und Kommentierung gewesen, dass eine Verjährung von Beitragsansprüchen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ausgeschlossen sei. Diese Annahme ist zwar weiterhin zutreffend. Ihr kommt im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung für Altfälle mehr zu, da insoweit schon vor dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist (z. B. nach der Widmung der Anlage) die auf die technische Herstellung folgende Ausschlussfrist bereits abgelaufen sein kann, womit eine Beitragsveranlagung ausgeschlossen wäre. Welcher Zeitraum zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und einer Abgabenerhebung nach dem Rechtsstaatsprinzip noch tolerabel ist bzw. ab wann diese Toleranzgrenze überschritten ist, solle, so Driehaus, davon abhängen, welches Datum der zuständige Landesgesetzgeber als Ausschlussfrist festgesetzt hat. Da der Landesgesetzgeber in NRW – wie o. dargelegt – auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht reagiert hat, liege für die Bestimmung dieses Datums eine Orientierung an der weithin in der deutschen Rechtsordnung als sozusagen absolute „Obergrenze“ anerkannten Frist von 30 Jahren jedenfalls nicht fern; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O. [Der bayerische Landesgesetzgeber hat sich allerdings für eine kürzere Ausschlussfrist von 20 Jahren entschieden.] Eine Ausschlussfrist von 30 Jahren zugrunde gelegt, würde für die letzten Altfälle im Stadtgebiet bedeuten, dass die in der Liste unter den Ziffern 4 bis 9 genannten Straßen voraussichtlich nicht mehr abgerechnet werden dürften, da diese Straßen bzw. -abschnitte – vorbehaltlich einer Beschlussvorlage 278.16 Seite 3 genauen Prüfung durch das Tiefbauamt – schon vor 1986 erstmalig ausgebaut wurden. Bisher konnten diese Anlagen nicht abgerechnet werden, da jeweils die Rechtsgrundlage für den Straßenausbau nach § 125 Abs. 1 bzw. 2 BauGB fehlte. Bei den vier letzten Altfällen in der Liste handelt es sich entweder um ausstehende Abrechnungen lediglich von einzelnen Teilanlagen (Beleuchtung und Grunderwerb; Ziffern 10 und 13), oder um besonders kurze Anlagen (Ziffern 11 und 12), so dass das Thema Altfälle in Kerpen nach Ansicht der Verwaltung bedeutungslos geworden ist. Die Abrechnung der letzten Fälle in der Liste setzt die nachträgliche Schaffung von Rechtsgrundlagen im Sinne von § 125 Absatz 2 BauGB durch das Fachamt (16) – nach dem Muster Burgstraße – voraus. Länger ist die Aufstellung der Straßen im Stadtgebiet, mit deren Herstellung – teils vor vielen Jahren – begonnen wurde, die jedoch noch nicht als fertig ausgebaut gelten. In dem Schreiben an die Fraktionen vom 26.09.2012 hatte die Verwaltung folgende Straßen aufgezählt: Nicht endgültig hergestellte Straßen bzw. -abschnitte: Stadtteil Kerpen: Heidefließ Lothringer Straße von Phillip-Schneider-Straße bis Humboldtstr. Vinger Weg Wolfsgäßchen Zum Hubertusbusch Stadtteile Türnich, Balkhausen, Brüggen: Alte Ziegelei An der Feuerwehr von Ausbau in Trennsystem bis Ausbauende Sportfeldweg von Am Hauserbach bis Poststraße Stichweg zur Graf-Hoensbroech-Straße, zw. Hausnummern 92 und 100 Verbindungsweg zw. Graf-Hoensbroech-Straße und Heerstraße („Häuserweg“) Stadtteil Blatzheim: An der Tenk Fichtenpfad Haagstraße, außer von Dürener Straße bis Neue Pforte nördlicher Teil In der Au von Wegeparzelle Flur 30, Flurstück 30 bis Kunibertusstraße Kunibertusstraße von An den Fichten bis Heerweg Stadtteil Buir: Am Bahndamm Am Hoover Diggen von Merzenicher Straße bis Am Vogelsang Blatzheimer Weg von Hausnr. 8 bis Ende der Ortslage hinter Zum Schlicksacker Im Pottwinkel Talstraße, Stichweg zur Schule Zum Schlicksacker Stadtteil Horrem: Am Hügel von Sandweg bis Ende Am Wingertsberg von Königsdorfer Straße bis Hauptstraße/Waldweg Glück-Auf-Straße von Sandweg bis Ende Heideweg von Hemmersbacher Heide bis Ende Sandweg Verbindungsweg zwischen Hans-Sachs- und Rote Kreuz-Straße Wallrafstraße von Hauptstraße bis Götzenkirchener Straße Stadtteil Sindorf: Beschlussvorlage 278.16 Seite 4 Am Kuhweg Europaring (nur Nebenanlagen) Kneppchensweg von Erftstraße bis Zufahrt Garagen hinter Hausnr. 65 (Flurstück 72/1) Diese Aufstellung ist nach weiteren Überprüfungen um folgende fünf Anlagen zu ergänzen: Mittelstraße, Stichweg zwischen Hausnummern 46 und 48, Oscar-Straus-Straße von Mozartstraße bis Ende (vor Mater Salvatoris), Regengasse von Ende historischer Teil bis Amselweg, Otto-Hahn-Straße und Heinkelstraße (Teilstrecke Gehweg), Michael-Schumacher-Straße (Kreisverkehrsanlage). Für diese Anlagen ist eine Vorteilslage im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht entstanden, so dass hinsichtlich der Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Lauf einer Ausschlussfrist noch nicht begonnen hat. Insgesamt ist für diese Straßen im Einzelfall zu bewerten, ob grundsätzlich bzw. in welcher Reihenfolge aus wirtschaftlichen Erwägungen die endgültige Herstellung durch die Stadt angezeigt ist. Soweit das erforderliche Personal zur Verfügung steht, beabsichtigt die Verwaltung, diese Prüfung nach dem folgenden Konzept durchzuführen: 1. Die Verwaltung (Dezernat III) stellt zunächst fest, ob die weitere Erschließung im Einzelfall auf der Grundlage der gemeindlichen Erschließungslast aus § 123 Abs. 1 und 2 BauGB überhaupt durch die Stadt durchgeführt werden soll. Dabei sind insbesondere solche Anlagen auszusortieren, die a. ggf. durch einen Investor fertiggestellt werden sollen (z. B. Vinger Weg, Regengasse), b. die ggf. Privatstraße werden sollen (z. B. Kuhweg) oder c. die ggf. nicht in der Baulast der Kolpingstadt Kerpen stehen (Nebenanlagen Europaring). 2. Soweit an der Anlage überwiegend Grundstücke privater Eigentümer liegen, die den Erschließungsbeitrag nicht in Vorjahren bereits im Voraus geleistet haben, prüft das Tiefbauamt, welche Kosten bisher für die Herstellung der Straße angefallen sind und welche Kosten für den Restausbau überschlägig noch anfallen werden. Der weitere Ausbau der Anlage ist dann wirtschaftlich, wenn die zu realisierenden Beitragseinnahmen die Restausbaukosten übersteigen. 3. Falls die endgültige Herstellung wirtschaftlich und eine Zustimmung der Gremien zur endgültigen Herstellung absehbar ist, leitet die Verwaltung (Amt 16) dem Stadtrat eine Beschlussvorlage über die Rechtsgrundlage für den Straßenausbau gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zu. (Ausnahmsweise liegt bereits ein Bebauungsplan als Rechtsgrundlage für den Straßenausbau vor, z. B. für die Straße Am Bahndamm). 4. Parallel prüft die Verwaltung (Amt 18), ob Grunderwerb noch zu tätigen ist und erwirbt die ggf. nötigen Flächen. 5. Das Fachamt (15) veranlasst den Ausbau und stellt nach Durchführung der Arbeiten die gesamten Ausbaukosten zusammen. 6. Die Beitragsabteilung rechnet die Beiträge ab. In welchem zeitlichen Rahmen dieses Konzept verwirklicht werden kann, ist abhängig von den Personalkapazitäten in den Fachämtern. Die Verwaltung wird dem Ausschuss in der übernächsten Sitzung den Entwurf eines Zeitplans vorlegen. Die Verwaltung bittet den Ausschuss um Zustimmung zu der dargestellten Vorgehensweise. Beschlussvorlage 278.16 Seite 5