Daten
Kommune
Kerpen
Größe
86 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
17.06.16, 13:16
Aktualisiert
17.06.16, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
AUSZUG
aus der 1. Sitzung des Stadtrates
vom 11.06.2014
Drucksachen-Nummer: 228.14
TOP 8.
Ausschreibung der Stromlieferung für die städtischen Gebäude
hier: Beschaffung von Ökostrom
Stadtverordneter Branko Appelmann erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und
Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.
Der Stadtrat beschließt mit 24 Ja-Stimmen (12 SPD, 5 B’90/Grüne, 1 FDP, 2 Linke, 2 BBK/
Piraten, StVO W.Scharping, Bürgermeisterin) bei 18 Nein-Stimmen (CDU) und 1 Enthaltung
(FDP) die Beschaffung von elektrischer Energie im Wege einer „elektronischen Vergabe“ mit
nachgeschalteter „Auktion“. Ausschreibungsgegenstand ist sogenannter „Ökostrom“ nach
folgender Definition:
1.
Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen.
Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.
Strom aus erneuerbaren Energien ist
a) Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen,
einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der
Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am
Pumpstrom,
b) der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch
konventionelle Energieträger einsetzen,
c) der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen
Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der
Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und
Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe
rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.
2.
Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind ausschließlich Wasserkraft
einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich
Biogas, Deponiegas und Klärgas.
Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von
Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung –BiomasseV) vom 21.Juni 2001 in ihrer durch
Verordnung vom 1. Januar 2012 geänderten Fassung. Der aus Biomasse erzeugte Strom
gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das
den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird.
3.
Die Herkunft des gelieferten Stroms muss auf eindeutig identifizierbare erneuerbare
Energiequellen zurückführbar sein.
4.
Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus
erneuerbaren Energien, d.h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss
innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.
Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre (01.01.2015 – 31.12.2016).
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 11.06.2014
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