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Beschlussvorlage (Definition Ökostrom)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
86 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
17.06.16, 13:16
Aktualisiert
17.06.16, 13:16
Beschlussvorlage (Definition Ökostrom) Beschlussvorlage (Definition Ökostrom)

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Inhalt der Datei

AUSZUG aus der 1. Sitzung des Stadtrates vom 11.06.2014 Drucksachen-Nummer: 228.14 TOP 8. Ausschreibung der Stromlieferung für die städtischen Gebäude hier: Beschaffung von Ökostrom Stadtverordneter Branko Appelmann erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil. Der Stadtrat beschließt mit 24 Ja-Stimmen (12 SPD, 5 B’90/Grüne, 1 FDP, 2 Linke, 2 BBK/ Piraten, StVO W.Scharping, Bürgermeisterin) bei 18 Nein-Stimmen (CDU) und 1 Enthaltung (FDP) die Beschaffung von elektrischer Energie im Wege einer „elektronischen Vergabe“ mit nachgeschalteter „Auktion“. Ausschreibungsgegenstand ist sogenannter „Ökostrom“ nach folgender Definition: 1. Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Strom aus erneuerbaren Energien ist a) Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, b) der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, c) der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird. 2. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind ausschließlich Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung –BiomasseV) vom 21.Juni 2001 in ihrer durch Verordnung vom 1. Januar 2012 geänderten Fassung. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. 3. Die Herkunft des gelieferten Stroms muss auf eindeutig identifizierbare erneuerbare Energiequellen zurückführbar sein. 4. Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien, d.h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein. Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre (01.01.2015 – 31.12.2016). Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 11.06.2014 Seite 2