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Beschlussvorlage (Anlage 3: Synopse (20.04.2016))

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
75 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
21.04.16, 13:15
Aktualisiert
21.04.16, 13:15

Inhalt der Datei

Amt 18 Zentrales Bau- und Wohnungsmanagement Abteilung 18.1 - Zentrales Baumanagement Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen - Synopse Alt/neu Datum: 20.04.2016, Seite: 1 Satzungstext – Neu Satzungstext – Alt Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen Satzung der Stadt Kerpen über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 6 der Landesbauordnung vom 26.06.1984 in der z. Z. gültigen Fassung, Anpassung an den Euro v. nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) vom 01.03.2000 in der z. Zt. gültigen 19.12.2001 Fassung. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am . .2016 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung (GO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und des § 51 Abs. 5 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), folgende Satzung beschlossen: §1 Anwendungsbereich §1 (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen (1) Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe sowie in geeigneter hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen). Amt 18 Zentrales Bau- und Wohnungsmanagement Abteilung 18.1 - Zentrales Baumanagement Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen - Synopse Alt/neu Datum: 20.04.2016, Seite: 2 örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und (2) Ihre Zahl und Größe richtet sich nach der Art und der Zahl der Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer Stellplätze und Garagen). und der Besucher der Anlagen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten. §2 (2) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde auf Grund des § 51 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. (1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich (Subsidiaritätsprinzip), so kann die Stadt unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf deren Herstellung verzichten, wenn der zur Herstellung Verpflichtete an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlt. (2) ... Anmerkung: Die weiteren Altregelungen § 2 Absätze 2-5 vgl. § 4 des neuen Satzungstextes §2 Festlegung des Geldbetrages §3 (1) In der Stadt Kerpen werden folgende Gemeindegebietsteile nach § 47 (1) Für die Festlegung des Geldbetrages erfolgt eine Zuordnung der einzelnen Grundstücke auf der Grundlage der amtlichen Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt: Bodenrichtwertkarte in die jeweils maßgebliche Gemeindegebietsteil I Gemeindegebietsteil II Bodenrichtwertzone. Gemeindegebietsteil III (2) Gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW wird der Geldbetrag auf 80 % der (2) Die Gemeindegebietsteile nach Abs. 1 erhalten folgende durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Amt 18 Zentrales Bau- und Wohnungsmanagement Abteilung 18.1 - Zentrales Baumanagement Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen - Synopse Alt/neu Datum: 20.04.2016, Seite: 3 Grunderwerbs je Stellplatz wie folgt festgesetzt: Bodenrichtwertzone auf der Grundlage der amtlichen Bodenrichtwertkarte (€/m²) Ablösebetrag je Stellplatz 1 Bodenrichtwert unter 140 € 6.500 € 2 Bodenrichtwert ab 140 € 7.100 € 3 Bodenrichtwert ab 170 € 7.800 € 4 Bodenrichtwert ab 200 € 8.400 € Abgrenzungen: Gemeindegebietsteil I: Stadtteil Kerpen: Stiftsstraße, von der Hahnenstraße bis zur Kolpingstraße Hahnenstraße, von Alte Landstraße bis zur Bachstraße, Alte Landstraße, von Hahnenstraße bis Schützenstraße, Sindorfer Straße, Nordring, Brabanter Straße, Burgunder Straße, Kölner Straße, von der Hahnenstraße bis zur Burgstraße. Stadtteil Horrem: Hauptstraße, vom Mühlengraben bis zur Parkstraße, Bahnhofstraße, Am Wingertsberg, Zum Wehrhahn. Gemeindegebietsteil II: 5 Bodenrichtwert ab 230 € 8.800 € Stadtteil Kerpen: Mähnstraße, Bachstraße, von der Burgstraße bis Obermühle, (3) Sollte ein Grundstück aufgrund seiner Lage keiner Kirchstraße, Bodenrichtwertzone zugeordnet werden können, wird der Filzengraben. maßgebliche Bodenrichtwert auf der Grundlage einer fachlichen Amt 18 Zentrales Bau- und Wohnungsmanagement Abteilung 18.1 - Zentrales Baumanagement Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen - Synopse Alt/neu Datum: 20.04.2016, Seite: 4 Einschätzung des Gutachterausschusses des Rhein-Erft-Kreises festgelegt. Stadtteil Sindorf: Erftstraße, von der Heppendorfer Straße bis zum Kneppchen, (4) Der Geldbetrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Ulrichstraße, Vertrages zur Zahlung fällig. Kerpener Straße, von der Erftstraße bis zur Hüttenstraße, Zum Breitmaar, von der Kerpener Straße bis zur Gustav-Mahler-Straße, Herrenstraße, von der Straße Zum Breitmaar bis zur Fuchsiusstraße. Stadtteil Horrem: Hauptstraße, vom Mühlengraben bis zur Fontänestraße, Fontänestraße. Stadtteil Türnich: Heerstraße, von der Sprengersgasse bis zur Maximilianstraße. Stadtteil Balkhausen: Berrenrather Straße. Stadtteil Brüggen: Heerstraße, von der Straße Am Ginsterberg bis zur Brüggener Straße, Brüggener Straße bis zur Kierdorfer Straße. Gemeindegebietsteil III: Zu diesen Gemeindegebietsteilen gehören die übrigen nicht zu den Gemeindegebietszonen I und II gehörigen Grundstücke an den Straßen innerhalb der geschlossenen, bebauten Stadtteile. Ferner gehören zu dem Amt 18 Zentrales Bau- und Wohnungsmanagement Abteilung 18.1 - Zentrales Baumanagement Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen - Synopse Alt/neu Datum: 20.04.2016, Seite: 5 Gemeindegebietsteil III die Stadtgebiete Blatzheim, Buir und Manheim. §4 Unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatz von 75 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz im Gemeindegebietsteil I auf 4.150,00 € Gemeindegebietsteil II auf 3.950,00 € Gemeindegebietsteil III auf 3.830,00 € festgesetzt. §3 Verwendungszweck §5 Die Ablösebeträge sind zweckgebundene Einnahmen und zur Herstellung Der Geldbetrag nach § 2 ist zu verwenden a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und Garagen zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen Stadtgebiet, b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen zu verwenden. Personennahverkehrs oder c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs. Amt 18 Zentrales Bau- und Wohnungsmanagement Abteilung 18.1 - Zentrales Baumanagement Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen - Synopse Alt/neu Datum: 20.04.2016, Seite: 6 §2 §4 Entstehung und Fälligkeit Anmerkung: Die Altregelung § 2 Absatz 1 vgl. § 1 Absatz 2 des neuen Satzungstextes ... (1) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich- (2) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlichrechtlichen Ablösungsvertrages ein. rechtlichen Ablösungsvertrages ein. (2) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. (3) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. (3) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung (4) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung Verpflichteten Verpflichteten nicht erworben. nicht erworben. (5) Bei nachträglichem Ausbau vorhandener Dachgeschosse von Gebäuden kann auf Antrag des Bauherren die Verringerung der festgesetzten Geldbeträge um die Hälfte erfolgen. §5 Besondere Regelung §6 (1) In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht vollzogen oder (1) In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht vollzogen oder die beantragte Nutzung nicht oder nur teilweise ausgeübt wurde, ist die beantragte Nutzung nicht oder nur teilweise ausgeübt wurde, ist der der Ablösungsvertrag durch Nachtragsurkunde aufzuheben oder zu Ablösungsvertrag durch Nachtragsurkunde aufzuheben oder zu modifizieren. Eine (Teil-) Erstattung des Ablösungsbetrages ist modifizieren. Eine (Teil-) Erstattung des Ablösungsbetrages ist insoweit insoweit nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich. Amt 18 Zentrales Bau- und Wohnungsmanagement Abteilung 18.1 - Zentrales Baumanagement Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen - Synopse Alt/neu Datum: 20.04.2016, Seite: 7 nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich. (2) Eine Erstattung des Ablösungsbetrages kommt nicht in Betracht, wenn die Nutzungs- bzw. Baugenehmigung vollzogen war, aber (2) Eine Erstattung des Ablösungsbetrages kommt nicht in Betracht, später wieder aufgegeben wird. wenn die Nutzungs- bzw. Baugenehmigung vollzogen war, aber später (3) Sollte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ein höherer wieder aufgegeben wird. Stellplatzbedarf ermittelt werden, gelten abgelöste Stellplätze als (3) anrechenbar. Sollte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ein höherer Stellplatzbedarf ermittelt werden, gelten abgelöste Stellplätze als anrechenbar. §7 Die Herstellungskosten der Parkeinrichtungen bezogen auf die jeweiligen Gemeindegebietsteile werden nach Ablauf einer 3-Jahresfrist überprüft und erforderlichenfalls neu festgesetzt. Der Ablösungsbetrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig. §6 Stundung, Ratenzahlung §8 (1) In Fällen besonderer Härte kann der Ablösungsvertrag auf Antrag bis (1) In Fällen besonderer Härte kann der Ablösungsvertrag auf Antrag bis zur Schlussabnahme des Bauvorhabens, höchstens jedoch bis zur Schlussabnahme des Bauvorhabens, höchstens jedoch bis zu 24 zu 24 Monaten nach Abschluss des Ablösungsvertrages gestundet Monaten nach Abschluss des Ablösungsvertrages gestundet oder in Raten abgetragen werden. oder in Raten abgetragen werden. (2) Für die Dauer einer gewährten Stundung/Ratenzahlung werden (2) Für die Dauer einer gewährten Stundung/Ratenzahlung werden Zinsen Zinsen erhoben. erhoben. (3) Eine Stundung/Ratenzahlung ist auf Grundlage der Hauptsatzung Amt 18 Zentrales Bau- und Wohnungsmanagement Abteilung 18.1 - Zentrales Baumanagement Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen - Synopse Alt/neu Datum: 20.04.2016, Seite: 8 der Kolpingstadt Kerpen und den jeweils im Zeitpunkt der (3) Die Zinsen betragen für jeden angefangenen Monat 0,5 v. H. Entscheidung gültigen Stundungsrichtlinien möglich. (4) Die Zinsen sind mit Ablauf der Stundung bzw. mit der letzten Rate zu (4) Die Zinsen sind mit Ablauf der Stundung bzw. mit der letzten Rate zahlen. zu zahlen. §7 Billigkeitsmaßnahmen §9 Während des Laufs einer Billigkeitsmaßnahme (Stundung/Ratenzahlung) ist die Zahlung des Ablösungsbetrages durch eine unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung der Vorausklage übernommene unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Sparkasse oder eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditversicherers sicherzustellen. Während des Laufs einer Billigkeitsmaßnahme (Stundung/Ratenzahlung) ist die Zahlung des Ablösungsbetrages durch eine unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung der Vorausklage übernommene unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Sparkasse oder eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditversicherers sicherzustellen. §8 Inkrafttreten / Außerkrafttreten § 10 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festlegung der Gebietszonen und (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Kolpingstadt Kerpen vom der Höhe des Geldbetrages nach § 64 Abs. 7 der Bauordnung für das 19.12.2001 über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Land Nordrhein-Westfalen vom 04.11.1980 außer Kraft. (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Höhe des Geldbetrages in der zuletzt geänderten Fassung außer Kraft.