Daten
Kommune
Kerpen
Größe
75 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
21.04.16, 13:15
Aktualisiert
21.04.16, 13:15
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Amt 18 Zentrales Bau- und Wohnungsmanagement
Abteilung 18.1 - Zentrales Baumanagement
Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen - Synopse Alt/neu
Datum: 20.04.2016, Seite: 1
Satzungstext – Neu
Satzungstext – Alt
Satzung
der Kolpingstadt Kerpen
über die Ablösung von Stellplätzen
Satzung
der Stadt Kerpen über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der
Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 6 der Landesbauordnung vom
26.06.1984 in der z. Z. gültigen Fassung, Anpassung an den Euro v.
nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) vom 01.03.2000 in der z. Zt. gültigen 19.12.2001
Fassung.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am . .2016
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung (GO NRW) für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.
Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und des § 51 Abs. 5 BauO NRW in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S.
256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S.
142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014
(GV. NRW. S. 294), folgende Satzung beschlossen:
§1
Anwendungsbereich
§1
(1)
Bauliche
Anlagen
sowie
andere
Anlagen,
bei
denen
(1) Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von
Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn
baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und
Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe sowie in geeigneter
hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen).
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örtlichen
Verkehrsverhältnisse
und
des
öffentlichen
Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und (2) Ihre Zahl und Größe richtet sich nach der Art und der Zahl der
Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer
Stellplätze und Garagen).
und der Besucher der Anlagen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten.
§2
(2) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder
nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die
Bauaufsichtsbehörde auf Grund des § 51 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW
unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die
Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung
Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser
Satzung zahlen.
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder
nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich (Subsidiaritätsprinzip), so
kann die Stadt unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze
auf deren Herstellung verzichten, wenn der zur Herstellung Verpflichtete
an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlt.
(2) ...
Anmerkung: Die weiteren Altregelungen § 2 Absätze 2-5 vgl. § 4 des
neuen Satzungstextes
§2
Festlegung des Geldbetrages
§3
(1) In der Stadt Kerpen werden folgende Gemeindegebietsteile nach § 47
(1) Für die Festlegung des Geldbetrages erfolgt eine Zuordnung der
einzelnen Grundstücke auf der Grundlage der amtlichen Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt:
Bodenrichtwertkarte
in
die
jeweils
maßgebliche Gemeindegebietsteil I
Gemeindegebietsteil II
Bodenrichtwertzone.
Gemeindegebietsteil III
(2) Gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW wird der Geldbetrag auf 80 % der (2) Die Gemeindegebietsteile nach Abs. 1 erhalten folgende
durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des
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Grunderwerbs je Stellplatz wie folgt festgesetzt:
Bodenrichtwertzone auf der
Grundlage der amtlichen
Bodenrichtwertkarte (€/m²)
Ablösebetrag je
Stellplatz
1
Bodenrichtwert unter
140 €
6.500 €
2
Bodenrichtwert ab
140 €
7.100 €
3
Bodenrichtwert ab
170 €
7.800 €
4
Bodenrichtwert ab
200 €
8.400 €
Abgrenzungen:
Gemeindegebietsteil I:
Stadtteil Kerpen:
Stiftsstraße, von der Hahnenstraße bis zur Kolpingstraße
Hahnenstraße, von Alte Landstraße bis zur Bachstraße,
Alte Landstraße, von Hahnenstraße bis Schützenstraße,
Sindorfer Straße,
Nordring,
Brabanter Straße,
Burgunder Straße,
Kölner Straße, von der Hahnenstraße bis zur Burgstraße.
Stadtteil Horrem:
Hauptstraße, vom Mühlengraben bis zur Parkstraße,
Bahnhofstraße,
Am Wingertsberg,
Zum Wehrhahn.
Gemeindegebietsteil II:
5
Bodenrichtwert ab
230 €
8.800 €
Stadtteil Kerpen:
Mähnstraße,
Bachstraße, von der Burgstraße bis Obermühle,
(3) Sollte ein Grundstück aufgrund seiner Lage keiner Kirchstraße,
Bodenrichtwertzone zugeordnet werden können, wird der Filzengraben.
maßgebliche Bodenrichtwert auf der Grundlage einer fachlichen
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Einschätzung des Gutachterausschusses des Rhein-Erft-Kreises
festgelegt.
Stadtteil Sindorf:
Erftstraße, von der Heppendorfer Straße bis zum Kneppchen,
(4) Der Geldbetrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des
Ulrichstraße,
Vertrages zur Zahlung fällig.
Kerpener Straße, von der Erftstraße bis zur Hüttenstraße,
Zum Breitmaar, von der Kerpener Straße bis zur Gustav-Mahler-Straße,
Herrenstraße, von der Straße Zum Breitmaar bis zur Fuchsiusstraße.
Stadtteil Horrem:
Hauptstraße, vom Mühlengraben bis zur Fontänestraße,
Fontänestraße.
Stadtteil Türnich:
Heerstraße, von der Sprengersgasse bis zur Maximilianstraße.
Stadtteil Balkhausen:
Berrenrather Straße.
Stadtteil Brüggen:
Heerstraße, von der Straße Am Ginsterberg bis zur Brüggener Straße,
Brüggener Straße bis zur Kierdorfer Straße.
Gemeindegebietsteil III:
Zu diesen Gemeindegebietsteilen gehören die übrigen nicht zu den
Gemeindegebietszonen I und II gehörigen Grundstücke an den Straßen
innerhalb der geschlossenen, bebauten Stadtteile. Ferner gehören zu dem
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Gemeindegebietsteil III die Stadtgebiete Blatzheim, Buir und Manheim.
§4
Unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatz von 75 % der
durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des
Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz im
Gemeindegebietsteil I auf 4.150,00 €
Gemeindegebietsteil II auf 3.950,00 €
Gemeindegebietsteil III auf 3.830,00 €
festgesetzt.
§3
Verwendungszweck
§5
Die Ablösebeträge sind zweckgebundene Einnahmen und zur Herstellung
Der Geldbetrag nach § 2 ist zu verwenden
a)
für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater
Stellplätze und Garagen zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen
Stadtgebiet,
b)
für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen zu verwenden.
Personennahverkehrs oder
c)
für
investive
Maßnahmen
zur
Verbesserung
des
Fahrradverkehrs.
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§2
§4
Entstehung und Fälligkeit
Anmerkung: Die Altregelung § 2 Absatz 1 vgl. § 1 Absatz 2 des neuen
Satzungstextes
...
(1) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich- (2) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlichrechtlichen Ablösungsvertrages ein.
rechtlichen Ablösungsvertrages ein.
(2) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.
(3) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.
(3) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an
bestimmten Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung (4) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an
bestimmten Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung Verpflichteten
Verpflichteten nicht erworben.
nicht erworben.
(5) Bei nachträglichem Ausbau vorhandener Dachgeschosse von
Gebäuden kann auf Antrag des Bauherren die Verringerung der
festgesetzten Geldbeträge um die Hälfte erfolgen.
§5
Besondere Regelung
§6
(1) In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht vollzogen oder
(1) In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht vollzogen oder
die beantragte Nutzung nicht oder nur teilweise ausgeübt wurde, ist die beantragte Nutzung nicht oder nur teilweise ausgeübt wurde, ist der
der Ablösungsvertrag durch Nachtragsurkunde aufzuheben oder zu Ablösungsvertrag durch Nachtragsurkunde aufzuheben oder zu
modifizieren. Eine (Teil-) Erstattung des Ablösungsbetrages ist modifizieren. Eine (Teil-) Erstattung des Ablösungsbetrages ist insoweit
insoweit nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich.
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nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich.
(2) Eine Erstattung des Ablösungsbetrages kommt nicht in Betracht,
wenn die Nutzungs- bzw. Baugenehmigung vollzogen war, aber (2) Eine Erstattung des Ablösungsbetrages kommt nicht in Betracht,
später wieder aufgegeben wird.
wenn die Nutzungs- bzw. Baugenehmigung vollzogen war, aber später
(3) Sollte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ein höherer wieder aufgegeben wird.
Stellplatzbedarf ermittelt werden, gelten abgelöste Stellplätze als
(3)
anrechenbar.
Sollte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ein höherer
Stellplatzbedarf ermittelt werden, gelten abgelöste Stellplätze als
anrechenbar.
§7
Die Herstellungskosten der Parkeinrichtungen bezogen auf die jeweiligen
Gemeindegebietsteile werden nach Ablauf einer 3-Jahresfrist überprüft
und erforderlichenfalls neu festgesetzt. Der Ablösungsbetrag ist innerhalb
von 4 Wochen nach Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig.
§6
Stundung, Ratenzahlung
§8
(1) In Fällen besonderer Härte kann der Ablösungsvertrag auf Antrag bis
(1) In Fällen besonderer Härte kann der Ablösungsvertrag auf Antrag
bis zur Schlussabnahme des Bauvorhabens, höchstens jedoch bis zur Schlussabnahme des Bauvorhabens, höchstens jedoch bis zu 24
zu 24 Monaten nach Abschluss des Ablösungsvertrages gestundet Monaten nach Abschluss des Ablösungsvertrages gestundet oder in Raten
abgetragen werden.
oder in Raten abgetragen werden.
(2) Für die Dauer einer gewährten Stundung/Ratenzahlung werden (2) Für die Dauer einer gewährten Stundung/Ratenzahlung werden Zinsen
Zinsen erhoben.
erhoben.
(3) Eine Stundung/Ratenzahlung ist auf Grundlage der Hauptsatzung
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der Kolpingstadt Kerpen und den jeweils im Zeitpunkt der (3) Die Zinsen betragen für jeden angefangenen Monat 0,5 v. H.
Entscheidung gültigen Stundungsrichtlinien möglich.
(4) Die Zinsen sind mit Ablauf der Stundung bzw. mit der letzten Rate zu
(4) Die Zinsen sind mit Ablauf der Stundung bzw. mit der letzten Rate
zahlen.
zu zahlen.
§7
Billigkeitsmaßnahmen
§9
Während
des
Laufs
einer
Billigkeitsmaßnahme
(Stundung/Ratenzahlung) ist die Zahlung des Ablösungsbetrages durch
eine unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung
der Vorausklage übernommene unbefristete Bürgschaft einer
Deutschen Großbank, Sparkasse oder eines in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Kreditversicherers sicherzustellen.
Während des Laufs einer Billigkeitsmaßnahme (Stundung/Ratenzahlung)
ist die Zahlung des Ablösungsbetrages durch eine unter Verzicht auf die
Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung der Vorausklage
übernommene unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Großbank,
Sparkasse oder eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Kreditversicherers sicherzustellen.
§8
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
§ 10
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festlegung der Gebietszonen und
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Kolpingstadt Kerpen vom der Höhe des Geldbetrages nach § 64 Abs. 7 der Bauordnung für das
19.12.2001 über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Land Nordrhein-Westfalen vom 04.11.1980 außer Kraft.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Höhe des Geldbetrages in der zuletzt geänderten Fassung außer
Kraft.