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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
29 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
08.04.16, 13:17
Aktualisiert
08.04.16, 13:17
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Inhalt der Datei

Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Ablösung von Stellplätzen nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) vom 01.03.2000 in der z. Zt. gültigen Fassung. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am . .2016 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung (GO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und des § 51 Abs. 5 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), folgende Satzung beschlossen: §1 Anwendungsbereich (1) Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zuund Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). (2) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde auf Grund des § 51 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. §2 Festlegung des Geldbetrages (1) Für die Festlegung des Geldbetrages erfolgt eine Zuordnung der einzelnen Grundstücke auf der Grundlage der amtlichen Bodenrichtwertkarte in die jeweils maßgebliche Bodenrichtwertzone. (2) Gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW wird der Geldbetrag auf 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs je Stellplatz wie folgt festgesetzt: Bodenrichtwertzone auf der Grundlage der amtlichen Bodenrichtwertkarte (€/m²) Ablösebetrag je Stellplatz 1 Bodenrichtwert unter 140 € 6.500 € 2 Bodenrichtwert ab 140 € 7.100 € -2- 3 Bodenrichtwert ab 170 € 7.800 € 4 Bodenrichtwert ab 200 € 8.400 € 5 Bodenrichtwert ab 230 € 8.800 € (3) Sollte ein Grundstück aufgrund seiner Lage keiner Bodenrichtwertzone zugeordnet werden können, wird der maßgebliche Bodenrichtwert auf der Grundlage einer fachlichen Einschätzung des Gutachterausschusses des Rhein-Erft-Kreises festgelegt. (4) Der Geldbetrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig. §3 Verwendungszweck Der Geldbetrag nach § 2 ist zu verwenden a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Stadtgebiet, b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs. §4 Entstehung und Fälligkeit (1) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Ablösungsvertrages ein. (2) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. (3) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung Verpflichteten nicht erworben. §5 Besondere Regelung (1) In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht vollzogen oder die beantragte Nutzung nicht oder nur teilweise ausgeübt wurde, ist der Ablösungsvertrag durch Nachtragsurkunde aufzuheben oder zu modifizieren. Eine (Teil-) Erstattung des Ablösungsbetrages ist insoweit nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich. (2) Eine Erstattung des Ablösungsbetrages kommt nicht in Betracht, wenn die Nutzungs- bzw. Baugenehmigung vollzogen war, aber später wieder aufgegeben wird. (3) Sollte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ein höherer Stellplatzbedarf ermittelt werden, gelten abgelöste Stellplätze als anrechenbar. -3- §6 Stundung, Ratenzahlung (1) In Fällen besonderer Härte kann der Ablösungsvertrag auf Antrag bis zur Schlussabnahme des Bauvorhabens, höchstens jedoch bis zu 24 Monaten nach Abschluss des Ablösungsvertrages gestundet oder in Raten abgetragen werden. (2) Für die Dauer einer gewährten Stundung/Ratenzahlung werden Zinsen erhoben. (3) Eine Stundung/Ratenzahlung ist auf Grundlage der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen und den jeweils im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Stundungsrichtlinien möglich. (4) Die Zinsen sind mit Ablauf der Stundung bzw. mit der letzten Rate zu zahlen. §7 Billigkeitsmaßnahmen Während des Laufs einer Billigkeitsmaßnahme (Stundung/Ratenzahlung) ist die Zahlung des Ablösungsbetrages durch eine unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung der Vorausklage übernommene unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Sparkasse oder eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditversicherers sicherzustellen. §8 Inkrafttreten / Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Kolpingstadt Kerpen vom 19.12.2001 über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages in der zuletzt geänderten Fassung außer Kraft. -4- Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Er wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, den Dieter Spürck Bürgermeister . .2016