Daten
Kommune
Kerpen
Größe
29 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
08.04.16, 13:17
Aktualisiert
08.04.16, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
der Kolpingstadt Kerpen
über die Ablösung von Stellplätzen
nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
(BauO NRW) vom 01.03.2000 in der z. Zt. gültigen Fassung.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat in seiner Sitzung am
. .2016 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung (GO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.
Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und des § 51 Abs. 5 BauO NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. März 2013 (GV. NRW. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai
2014 (GV. NRW. S. 294), folgende Satzung beschlossen:
§1
Anwendungsbereich
(1) Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und
anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder
Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen
Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zuund Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen).
(2) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde auf Grund des § 51 Abs. 5 Satz
1 BauO NRW unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung
von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen
Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen.
§2
Festlegung des Geldbetrages
(1) Für die Festlegung des Geldbetrages erfolgt eine Zuordnung der einzelnen Grundstücke auf
der Grundlage der amtlichen Bodenrichtwertkarte in die jeweils maßgebliche
Bodenrichtwertzone.
(2) Gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW wird der Geldbetrag auf 80 % der durchschnittlichen
Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs je Stellplatz wie folgt
festgesetzt:
Bodenrichtwertzone auf der
Grundlage der amtlichen
Bodenrichtwertkarte (€/m²)
Ablösebetrag je
Stellplatz
1
Bodenrichtwert unter
140 €
6.500 €
2
Bodenrichtwert ab
140 €
7.100 €
-2-
3
Bodenrichtwert ab
170 €
7.800 €
4
Bodenrichtwert ab
200 €
8.400 €
5
Bodenrichtwert ab
230 €
8.800 €
(3) Sollte ein Grundstück aufgrund seiner Lage keiner Bodenrichtwertzone zugeordnet werden
können, wird der maßgebliche Bodenrichtwert auf der Grundlage einer fachlichen
Einschätzung des Gutachterausschusses des Rhein-Erft-Kreises festgelegt.
(4) Der Geldbetrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Vertrages zur Zahlung
fällig.
§3
Verwendungszweck
Der Geldbetrag nach § 2 ist zu verwenden
a)
für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Stadtgebiet,
b)
für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder
c)
für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
§4
Entstehung und Fälligkeit
(1) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen
Ablösungsvertrages ein.
(2) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.
(3) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten
Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung Verpflichteten nicht erworben.
§5
Besondere Regelung
(1) In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht vollzogen oder die beantragte Nutzung
nicht oder nur teilweise ausgeübt wurde, ist der Ablösungsvertrag durch Nachtragsurkunde
aufzuheben oder zu modifizieren. Eine (Teil-) Erstattung des Ablösungsbetrages ist insoweit
nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich.
(2) Eine Erstattung des Ablösungsbetrages kommt nicht in Betracht, wenn die Nutzungs- bzw.
Baugenehmigung vollzogen war, aber später wieder aufgegeben wird.
(3) Sollte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ein höherer Stellplatzbedarf ermittelt werden,
gelten abgelöste Stellplätze als anrechenbar.
-3-
§6
Stundung, Ratenzahlung
(1) In Fällen besonderer Härte kann der Ablösungsvertrag auf Antrag bis zur Schlussabnahme
des Bauvorhabens, höchstens jedoch bis zu 24 Monaten nach Abschluss des
Ablösungsvertrages gestundet oder in Raten abgetragen werden.
(2) Für die Dauer einer gewährten Stundung/Ratenzahlung werden Zinsen erhoben.
(3) Eine Stundung/Ratenzahlung ist auf Grundlage der Hauptsatzung der Kolpingstadt Kerpen
und den jeweils im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Stundungsrichtlinien möglich.
(4) Die Zinsen sind mit Ablauf der Stundung bzw. mit der letzten Rate zu zahlen.
§7
Billigkeitsmaßnahmen
Während des Laufs einer Billigkeitsmaßnahme (Stundung/Ratenzahlung) ist die Zahlung des
Ablösungsbetrages durch eine unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung
der Vorausklage übernommene unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Sparkasse
oder eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditversicherers sicherzustellen.
§8
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Kolpingstadt Kerpen vom 19.12.2001 über die Festlegung
der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages in der zuletzt geänderten
Fassung außer Kraft.
-4-
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Er wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kerpen, den
Dieter Spürck
Bürgermeister
.
.2016