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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Erläuterungen zur Planuafstellung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
26 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
25.08.16, 16:24
Aktualisiert
25.08.16, 16:24
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Erläuterungen zur Planuafstellung) Beschlussvorlage (Anlage 2 - Erläuterungen zur Planuafstellung)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 Erläuterung zur Planaufstellung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes „Kindertagesstätte Mastenweg“, Stadtteil Sindorf 1. Planungsanlass In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA – Gruppen ermittelt. In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung mit 8 Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen. Standortbewertung Sindorf, Standort Mastenweg Das Grundstück „Mastenweg“ liegt im Süd- Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld. Die Flächengröße umfasst etwa 20.000m², die sich als begrünte Freifläche mit den Funktionen Anwohnerparkplatz (ca.700m²) und Kinderspielfläche der Kategorie A (ca. 2.000m² mit Seilbahn und Hartplatz) darstellen. Die Bedeutung des Spielplatzes (Kategorie A > 1.500m²) kann durch den Flächenanspruch der KITA erhalten bleiben. Trotz der abseitigen Lage hätte dieser Standort für das Einzugsgebiet südlich der Bahn, insbesondere dem Wohngebiet "Theodor- Heuss-Straße" eine gute Versorgungsfunktion. Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung möglich wäre. Planverfahren Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt, sollen durch die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes und die folgende Aufstellung des Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden. Aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs der Flächennutzungsplanänderung, die einer Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln (Dauer bis zu 3 Monaten) bedarf, wird die Flächennutzungsplanänderung vorgezogen. 2. Lage des Plangebietes Der Wirkungsbereich der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im südwestlichen Bereich des Stadtteils Sindorf, er umfasst die Parzellen 709, 365 in der Flur 18, Gemarkung Sindorf, er wird begrenzt: • • • • im Norden durch den Mastenweg (Fuß-Radweg) im Osten durch die Straße „Am Gewerbehof“ im Süden durch die rückwärtigen Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der Ottostraße und im Westen durch den Wall zum Regenrückhaltebecken. 1 Der Wirkungsbereich hat eine Größe von ca. 2 ha. Die Lage ist dem Übersichtsplan (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses, ist zu entnehmen. 3. Ziel und Zweck der Planung Zur Deckung der Bedarfslage (Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder unter und über 3 Jahren) für Kindergartenplätze, ist im Stadtteil Sindorf der Neubau einer 8gruppigen Kindertagesstätte erforderlich. Das Ziel der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die bauleitplanerische Grundlage zur Ansiedlung einer 8-zügigen Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf zu schaffen. Dazu ist der gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen, zu ändern. 4. Vorhandenes Planungsrecht Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt derzeit Grünfläche - überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkplatz“ - dar. 5. Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan Die zukünftige Darstellung des Flächennutzungsplanes ist: „Fläche für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Kindertagesstätte“. 6. Ziele der Landesplanung - Darstellung im Regionalplan Das Plangebiet der 77. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbeund Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt. 7. Ökologie und Umweltbelange Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen. Da es sich bei der Durchführung des Planverfahrens zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes um eine vorbereitende Bauleitplanung handelt, wird keine Ausweisung von Ausgleichsflächen erforderlich. Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag durchzuführen. Kerpen im August 2016 i.V. Jörg Mackeprang Abteilungsleiter 16.1 2