Daten
Kommune
Kerpen
Größe
26 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
25.08.16, 16:24
Aktualisiert
25.08.16, 16:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Erläuterung zur Planaufstellung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Kindertagesstätte Mastenweg“, Stadtteil Sindorf
1.
Planungsanlass
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen
Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des
Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt
(Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil
Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA – Gruppen
ermittelt.
In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer
Kindertageseinrichtung mit 8 Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im
Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen.
Standortbewertung Sindorf, Standort Mastenweg
Das Grundstück „Mastenweg“ liegt im Süd- Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt
derzeit die Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem
Gewerbegebiet Dickenbuschfeld. Die Flächengröße umfasst etwa 20.000m², die sich
als begrünte Freifläche mit den Funktionen Anwohnerparkplatz (ca.700m²) und
Kinderspielfläche der Kategorie A (ca. 2.000m² mit Seilbahn und Hartplatz) darstellen.
Die Bedeutung des Spielplatzes (Kategorie A > 1.500m²) kann durch den
Flächenanspruch der KITA erhalten bleiben.
Trotz der abseitigen Lage hätte dieser Standort für das Einzugsgebiet südlich der
Bahn, insbesondere dem Wohngebiet "Theodor- Heuss-Straße" eine gute
Versorgungsfunktion. Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend
Planungsspielraum und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe
Realisierung möglich wäre.
Planverfahren
Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt,
sollen durch die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes und die folgende
Aufstellung des Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen dafür
geschaffen werden.
Aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs der Flächennutzungsplanänderung, die
einer Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln (Dauer bis zu 3 Monaten)
bedarf, wird die Flächennutzungsplanänderung vorgezogen.
2.
Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im
südwestlichen Bereich des Stadtteils Sindorf, er umfasst die Parzellen 709, 365 in der
Flur 18, Gemarkung Sindorf, er wird begrenzt:
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im Norden durch den Mastenweg (Fuß-Radweg)
im Osten durch die Straße „Am Gewerbehof“
im Süden durch die rückwärtigen Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der
Ottostraße
und im Westen durch den Wall zum Regenrückhaltebecken.
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Der Wirkungsbereich hat eine Größe von ca. 2 ha. Die Lage ist dem Übersichtsplan
(Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses, ist zu entnehmen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Zur Deckung der Bedarfslage (Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder unter
und über 3 Jahren) für Kindergartenplätze, ist im Stadtteil Sindorf der Neubau einer 8gruppigen Kindertagesstätte erforderlich.
Das Ziel der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die bauleitplanerische
Grundlage zur Ansiedlung einer 8-zügigen Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf zu
schaffen. Dazu ist der gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt
Kerpen, zu ändern.
4.
Vorhandenes Planungsrecht
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt
derzeit Grünfläche - überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und
„Parkplatz“ - dar.
5.
Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan
Die zukünftige Darstellung des Flächennutzungsplanes ist: „Fläche für den
Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Kindertagesstätte“.
6.
Ziele der Landesplanung - Darstellung im Regionalplan
Das Plangebiet der 77. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich laut
Regionalplan
Köln,
Blatt
5106
innerhalb
eines
„Gewerbeund
Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz
zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des
Änderungsverfahrens gestellt.
7.
Ökologie und Umweltbelange
Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange
des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu
berücksichtigen. Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen
landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen. Da es sich bei der Durchführung
des Planverfahrens zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes um eine
vorbereitende Bauleitplanung handelt, wird keine Ausweisung von Ausgleichsflächen
erforderlich.
Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
ein Artenschutzbeitrag durchzuführen.
Kerpen im August 2016
i.V. Jörg Mackeprang
Abteilungsleiter 16.1
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