Daten
Kommune
Kerpen
Größe
113 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
13.06.16, 10:23
Aktualisiert
13.06.16, 10:23
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 17 / Wirtschaftsförderung und
TOP
strategische Planung
Sachbearbeiter/in: Andreas Comacchio
Drs.-Nr.: 337.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Integrationsrat
15.06.2016
Haupt- und Finanzausschuss
28.06.2016
Stadtrat
05.07.2016
X
07.06.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Dauerhafte Wohnstandorte für die Unterbringung von Flüchtlingen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Auf Empfehlung des Integrationsrates und des Haupt-– und Finanzausschusses beschließt der
Rat der Kolpingstadt Kerpen, dass an den in der Anlage 1 näher gekennzeichneten Standorten
„Friedhofsweg in Brüggen“, „Peters Mühle in Blatzheim“ und „Augsburger Straße in Sindorf“
dauerhafte Wohnstandorte für die Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen werden und diese
nach Art, Maß, Umfang und Gestaltung im Wesentlichen dort so ausgeführt werden sollen, wie es
die ebenfalls in der Anlage 1 enthalten Planentwürfe der SYN-Architekten aus Köln beispielhaft
vorsehen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Comacchio
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Im Hinblick darauf, dass die geplanten und derzeit ausgebauten Containerstandorte an der
Bruchhöhe in Sindorf, an der Humboldtstraße in Kerpen und am Blatzheimer Weg in Buir mit einer
Kapazität zur Aufnahme von bis zu maximal 500 Personen nur als temporäre Standorte konzipiert
worden sind und die Flüchtlinge dauerhaft in Wohnhäuser untergebracht werden sollen, verfolgt
die Verwaltung nunmehr die Absicht, auf der Grundlage der Planentwürfe der SYN-Architekten
aus Köln an den im Beschlussentwurf genannten drei Standorten Wohnraum für Flüchtlinge in
Form von festen Wohneinheiten zu schaffen.
Alle drei Standorte haben den Vorteil, dass die Flächen sich im städtischen Eigentum befinden
und Baurecht gegeben ist.
Darüber hinaus passen sich die geplanten Gebäude nach Auffassung der Verwaltung nach Art,
Maß, Umfang und Gestaltung an die umgebende Bebauung an.
Die Gebäude fügen sich zudem mit der hier vorgesehen Architektur und Fassade harmonisch in
die bereits bestehenden bzw. angrenzenden Wohnquartiere ein.
Zudem sind die Standorte im Rahmen einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe unter sozialen und
integrativen Gesichtspunkten bewertet worden. Alle drei Standorte wurden hierbei als gut geeignet
eingestuft (s. Anlage 2).
Sowohl die Standorte als auch die Planentwürfe der SYN-Architekten aus Köln sind in dem
Lenkungskreis „Unterbringung von Flüchtlingen“, der sich aus politischen Vertreterinnen und
Vertretern, den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern sowie Vertreterinnen und Vertretern aus
der Verwaltung zusammen setzt, diskutiert und vorberaten worden. Mit breiter Mehrheit hat der
Lenkungskreis sowohl die Errichtung von Wohngebäuden zur dauerhaften Unterbringung von
Flüchtlingen an den hier vorgesehenen Standorten als auch die hier vorgestellten Planentwürfe
der SYN-Architekten begrüßt.
Wie vorstehend bereits erwähnt, möchte die Verwaltung nun mit diesen drei Pilotprojekten starten,
wobei das angestrebte Ziel in Form einer gleichmäßigen und gerechten Verteilung der festen
Wohnstandorte auf alle Stadtteile, und zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen
Einwohnerzahlen und der im jeweiligen Ortsteil bereits wohnenden Flüchtlinge, konsequent weiter
verfolgt und umgesetzt werden soll.
Dem zu Folge werden Flüchtlingshäuser auch künftig in anderen Stadtteilen zu errichten sein.
Details dazu sollen, wie auch hier im Falle der drei Pilotprojekte geschehen, erst im vorgenannten
Lenkungskreis vorberaten, dann vor Ort in entsprechenden Bürgerversammlungen vorgestellt und
erst daran anschließend den zuständigen politischen Vertretungsgremien zur abschließenden
Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
Die Verwaltung geht davon aus, dass sie mit den hier vorgestellten Prototypen auf alle baulichen
und planerischen Anforderungen der künftigen Wohnstandorte für Flüchtlinge ohne größeren bzw.
nennenswerten Änderungsbedarf reagieren kann.
Entsprechende Förderanträge nach RL FLÜ (s. Anlage 3) werden derzeit für jedes der hier
vorgestellten Einzelprojekte vorbereitet und dem Fördergeber zeitnah eingereicht.
Nach Auskunft des Rhein-Erft-Kreises und des Fördergebers sind die entsprechenden Fördertöpfe
bereits seit Monaten überzeichnet.
Die Frage, ob und inwieweit die Kolpingstadt Kerpen Chancen hat, noch in 2016 in den Genuss
der Fördermittelzuteilung zu kommen, kann momentan weder beim REK noch beim Fördergeber
belastbar beantwortet werden. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten.
Da die Fördermittel für den sozialen Wohnungsbau und die nach dem Förderrundbrief RL FLÜ aus
dem gleichen Förderetat fließen, so sind auch diese Fördertöpfe nach Auskunft des REK schon
seit Monaten überzeichnet.
Unabhängig davon wäre der Fördertopf für den sozialen Wohnungsbau auch für die
Unterbringung noch nicht anerkannter Flüchtlinge nicht geeignet.
Beschlussvorlage 337.16
Seite 2
Denn Flüchtlinge, deren Asyl - bzw. Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind,
haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines, der
wiederum Voraussetzung für die Zuteilung von sozial gefördertem Wohnraum ist.
Aufgrund der äußerst interessanten Konditionen, die der Förderrundbrief RL FLÜ bietet, wonach
z.B. ein erheblicher Tilgungsnachlass von bis zu 35 % der zulässigen Förderpauschalen (1.765,-€
pro qm Wohnfläche) bei Neubauten mit EnEV Standard 2016 bei einer M 4 - Mietniveaueinstufung
in Kerpen ermöglicht werden kann, erscheint es aus Sicht der Verwaltung -erst Recht mit Blick auf
die angespannte Haushaltslage- geboten, den Maßnahmenbeginn bis zur Erteilung der
Förderzusage, ggf. auch bis in das nächste Jahr hinein, zurück zu stellen. Im Übrigen wäre ein
Maßnahmenbeginn auch vor Erteilung der Förderzusage förderschädlich.
Diese Vorgehens – und Verfahrensweise ist sicherlich auch vor dem Hintergrund der momentan
rückläufigen Zuweisungszahlen vertretbar, zumal davon auszugehen ist, dass die bereits zur
Verfügung stehenden und die derzeit geschaffenen sowie geplanten Containerstandorte nach
dem jetzigen Kenntnisstand ausreichen werden, um bei weiteren Zuweisungen im Laufe des
zweiten Halbjahres 2016 und des ersten Quartals 2017 eine Notunterbringung von Flüchtlingen in
Turnhallen vermeiden zu können.
Im Hinblick darauf, dass die hier vorliegenden Planentwürfe der SYN-Architekten aus Köln im
Detail sowohl in den unmittelbar vor Ort stattfindenden Bürgerinformationsveranstaltungen (10.06.,
19:00 Uhr, Mehrzweckhalle in Brüggen, Raphaelstraße / 13.06., 19:00 Uhr, Aula der Ulrichschule
in Sindorf, Hegelstraße / 14.06., 19:00 Uhr, Kunibertushaus in Blatzheim, Pfarrer-Wolters-Platz)
als auch im öffentlichen Teil der Sitzungen der jeweils zuständigen Fachausschüsse sowie
abschließend im Stadtrat präsentiert und erläutert werden sollen, werden hier der guten Ordnung
halber nur die wesentlichsten Aspekte wie folgt zusammengefasst:
Planung Fiedhofsweg Brüggen
Geplant ist ein zweigeschossiger Reihenhaustyp als 2er Doppelhaus und als 3er Gruppe. Jedes
Haus hat eine Wohnfläche von ca. 120 qm. Eine Baugenehmigung kann nach § 34 BauGB erteilt
werden. Gleichwohl sollen die Reihenhäuser im Rahmen eines noch aufzustellenden
Bebauungsplanes planerisch und städtebaulich eingebunden werden.
Die Aufteilung gliedert sich wie folgt:
4 Zimmer mit insgesamt 64,4 qm Wohn – und Schlafräume, 1 Wohnküche mit 19,8 qm, 2 Bäder
mit insgesamt 14,3 qm, 1 Hauswirtschaftsraum mit 1,4 qm und interne Flurbereiche mit insgesamt
20,4 qm. Bei einem Ausbau, der als Flüchtlingswohngruppen konzipiert ist, könnten maximal bis
zu 55 Personen in den 5 Reihenhäusern untergebracht werden. Die Nettogeschossfläche liegt
insgesamt bei 599 qm, die Bruttogeschossfläche beträgt insgesamt 362 qm und die beanspruchte
Bruttogrundstücksfläche liegt bei ca. 1.482 qm.
Planung Peters Mühle Blatzheim
Geplant ist ein dreigeschossiger Wohnungsbau mit einer Wohnfläche von rund 450 qm. Eine
Baugenehmigung kann nach § 34 BauGB im Bestand erteilt werden.
Die Aufteilung gliedert sich wie folgt:
21 Zimmer mit insgesamt 345,6 qm Wohn – und Schlafräume, 4 Küchen mit insgesamt 37,6 qm, 4
Bäder mit insgesamt 27,5 qm und 7 interne Flurbereiche mit insgesamt 42,7 qm. Das
Treppenhaus hat eine Fläche von 80,1 qm und der Technikbereich eine Fläche von 32,4 qm. Bei
einem Ausbau, der als Flüchtlingswohngruppen konzipiert ist, könnten dort maximal bis zu 51
Personen untergebracht werden. Die Nettogeschossfläche liegt insgesamt bei 565,9 qm, die
Bruttogeschossfläche beträgt insgesamt 709,2 qm und die beanspruchte Bruttogrundstücksfläche
liegt bei ca. 724 qm.
Planung Augsburger Straße Sindorf
Geplant ist ein dreigeschossiger Wohnungsbau mit einer Wohnfläche von rund 826 qm. Eine
Baugenehmigung kann nach § 34 BauGB erteilt werden. Auch hier soll das Gebäude im Rahmen
eines noch aufzustellenden Bebauungsplanes planerisch und städtebaulich eingebunden werden.
Beschlussvorlage 337.16
Seite 3
Die Aufteilung gliedert sich wie folgt:
33 Zimmer mit insgesamt 652,5 qm Wohn – und Schlafräume, 6 Küchen mit insgesamt 53,4 qm, 6
Bäder mit insgesamt 45,6 qm und interne Flurbereiche mit insgesamt 74,7qm. Das Treppenhaus
hat eine Fläche von insgesamt 72,6 qm und der Technikbereich von 30 qm. Bei einem Ausbau,
der als Flüchtlingswohngruppen konzipiert ist, könnten dort maximal bis zu 84 Personen
untergebracht werden. Die Nettogeschossfläche liegt insgesamt bei 928,8 qm, die
Bruttogeschossfläche beträgt 1.109,7 qm und die beanspruchte Bruttogrundstücksfläche liegt bei
ca. 1.224 qm.
Bei allen Bautypen soll auf das dauerhafte und widerstandsfähige Material Beton bei allen
tragenden Bauteilen und den Außenwänden zurückgegriffen werden. Die Außenfassaden werden
nach den Vorstellungen der SYN-Architekten farblich lasiert werden, was auch einen besseren
Graffitischutz garantieren soll. Der flache Dachstein Tegalit soll zusätzlich den Anspruch an eine
zeitgemäße Architektur unterstreichen.
Sofern der Wohnraumbedarf für zugewiesene Flüchtlinge nicht mehr gegeben sein sollte, können
alle Gebäude unproblematisch in den sozialen Wohnungsbau mit wirtschaftlich vertretbaren
Umbaukosten (Rückbau der Zwischenwände für die Flüchtlingswohngruppen) überführt werden.
In der Anlage 1 sind ebenfalls Pläne mit der Überschrift „Geförderter Wohnungsbau“ für jeden der
drei Bautypen enthalten.
Die Umwandlung der Flüchtlingshäuser in Wohneinheiten des sozialen Wohnungsbaus würde im
Übrigen bei Wegfall der Bedarfslage keine Rückzahlung bzw. Erstattung der bewilligten Förderung
nach dem Förderbrief RL FLÜ zur Folge haben.
Alle Gebäude sind als KFW 55 Gebäude konzipiert. Jedes Grundstück erhält eine gasbetriebene
BHKW-Anlage. Gleichzeitig wird zur Wärme auch Strom zum Eigenverbrauch bei der Nutzung als
Flüchtlingswohngruppen und bei der Nachnutzung ggfs. auch zur Einspeisung erzeugt. Die
Finanzierung des Gesamtprojekts als geförderter Wohnungsbau ist so kombinierbar mit der
Förderung der KFW für energieeffizientes Bauen. Das Konzept berücksichtigt daher den Aspekt
der Nachhaltigkeit, welcher bei der Nachnutzung bzw. bei einer evtl. später beabsichtigten
Kapitalisierung durchaus nicht uninteressant sein dürfte.
Zu den noch ausstehenden Entscheidungen, die für eine Umsetzung dieser Pilotprojekte noch
erforderlich sind (z.B. Festlegung der maximalen Belegungsstärke, Beauftragung für die
Leistungsphasen 3 - 9, Ausschreibung an einen GU , Auftragsvergabe etc.) wird die Verwaltung
nach entsprechender Vorberatung in der Lenkungsgruppe zu gegebener Zeit den zuständigen
politischen Vertretungsgremien noch gesonderte Vorlagen zur Beratung und Entscheidung
vorlegen.
Eine Beschlussfassung gemäß Beschlussentwurf wird aus Sicht der Verwaltung empfohlen.
Beschlussvorlage 337.16
Seite 4