Daten
Kommune
Kerpen
Größe
122 kB
Datum
06.09.2016
Erstellt
29.08.16, 13:16
Aktualisiert
29.08.16, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 11.1 / Organisation
Sachbearbeiter/in: Herr Stingl
TOP
Drs.-Nr.: 405.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
26.07.2016
Bemerkungen
06.09.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Umsetzung der Maßnahmen aus dem Haushaltssicherungskonzept
hier: Auswirkungen der 6-monatigen Wiederbesetzungssperre in der Abteilung 22.1,
Senioren, Menschen mit Behinderung und Soziale Hilfen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter Abteilungsleiterin
Amtsleiter
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt 22
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
i.V.
Stingl
Jung
Stein
Canzler
Maus
Canzler
Nimtz
Begründung:
Zum 31.12.2016 wird eine Mitarbeiterin aus dem Bereich der Grundsicherung im Alter aus dem
Beschäftigungsverhältnis mit der Kolpingstadt Kerpen ausscheiden und zu einem anderen, ihrem
Wohnort näher gelegenen, Arbeitgeber wechseln.
Grundlage für den derzeit anerkannten Stellenbedarf in der Abteilung 22.1 ist eine detaillierte
Stellenbedarfsermittlung, auf deren Grundlage der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.10.2008 einen
niedrigen Standard in der Fallbearbeitung beschlossen hat (siehe DrS.-Nr.: 378.08). Damit kann
im Regelfall eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Aufgabenerledigung sichergestellt
werden, bei deutlichen Abstrichen in der Beratung der Anspruchsberechtigten.
Neben dem kommenden Personalabgang ergeben sich in der Abteilung 22.1 aktuell zusätzliche
Belastungen aus folgenden Gründen:
Eine Halbtagsstelle ist seit dem 01.06.2016 unbesetzt und wird auch zeitnah nicht besetzt
werden können. Grund hierfür ist, dass die neue Mitarbeiterin aus dem Bereich der
wirtschaftlichen Jugendhilfe wechseln wird und dieser Wechsel aufgrund der ebenfalls
anspannten Personalsituation in der wirtschaftlichen Jugendhilfe nicht vor dem 01.01.2017
erfolgen kann. Die Fallbearbeitung wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der
Grundsicherung entsprechend aufgefangen.
Aufgrund des Ausscheidens der Amtsleiterin 22 zum 31.08.2016 wird der Abteilungsleiter
22.1 ab diesem Zeitpunkt bis zur Nachbesetzung der Amtsleitung die dauerhafte
Vertretung für das Amt 22 sicherstellen.
Das Ausscheiden einer Mitarbeiterin der Grundsicherung zum 31.08.2016 wird durch
Zuweisung einer Anwärterin im gehobenen Dienst zeitnah kompensiert. In der
erforderlichen Einarbeitungszeit (ca. 6 Monate) ist die Sachbearbeitung für dieses
Sachgebiet ebenfalls durch die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Grundsicherung aufzufangen.
Auch in der Vergangenheit sind durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundsicherung in
erheblichen Umfang zusätzliche Arbeiten erbracht worden, die negative Auswirkungen auf die
Bearbeitungsqualität der eigentlichen Arbeit nach sich ziehen sowie die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an die Belastungsgrenze bringen. Hier sind beispielhaft zu nennen:
Aushilfe in der wirtschaftlichen Jugendhilfe im Rahmen einer 0,6-Stelle in der Zeit vom
01.06.2014 – 31.05.2015,
Langzeitvertretung für eine 0,5 Stelle in der Grundsicherung im Zeitraum 21.09.201531.05.2016,
Neueingabe des kompletten Fallbestandes im SGB XII-Bereich aufgrund einer neuen
Leistungssoftware in der Zeit von 08/2015 bis 11/2015.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in 2017 erneut zwei Stellen in der Abteilung 22.1
aufgrund Renteneintritt neu zu besetzen sind, wird eine Aufhebung der Wiederbesetzungssperre
in der Abteilung 22.1 für dringend erforderlich gehalten, um der andauernden
Überlastungssituation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenzuwirken.
Zum 01.01.2017 wäre überdies eine sofortige Nachbesetzung der Stelle mit einer qualifizierten
Bewerberin möglich, die ohne eine umfangreiche Einarbeitung schnell einsetzbar ist. Die
Bewerberin hat ihre Ausbildung bei der Kolpingstadt Kerpen absolviert und war bereits in diesem
Bereich tätig. Sie hat jedoch signalisiert, bei einer Stellenbesetzung zum 01.07.2017 nicht mehr
zur Verfügung zu stehen.
Beschlussvorlage 405.16
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Aus v.g. Gründen wäre aus Sicht der Verwaltung die Aufhebung der Wiederbesetzungssperre
erforderlich. Angesichts der extrem angespannten Haushaltslage beantragt die Verwaltung dies
jedoch nicht.
Um dem Rechnung tragen zu können beabsichtigt die Verwaltung, ausgehend von der oben
genannten Stellenbedarfsermittlung, die bereits einen niedrigen Standard in der Fallbearbeitung
sowie deutliche Abstriche in der Beratung der Leistungsberechtigten umfasst, eine Absenkung der
Bearbeitungsqualität, sodass künftig eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme
Aufgabenerledigung nicht sichergestellt ist. Dies wird sich in den Prüfungsergebnissen des
Rechnungsprüfungsamtes sowie des Bundes für den Bereich der Grundsicherung niederschlagen.
Ersatzansprüche sowie Nachbearbeitung des kompletten Fallbestandes sind aus Sicht der
Verwaltung zu erwarten. Weiterhin ist ein Anstieg der Beschwerden absehbar.
Zusätzlich zur grundsätzlich zu beobachtenden Fallzahlensteigerung aufgrund der
demografischen Entwicklung bei sinkenden Rentenansprüchen wird eine Qualitätseinschränkung
bei der Sachbearbeitung in der Folge zu einer weiteren Erhöhung der Fallzahlen führen, was
künftig weiteren, zusätzlichen Mitarbeiterbedarf auslöst.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Schriftliche Leistungsabsprachen nach § 12 SGB XII werden nicht mehr erstellt.
Folge: Es entfallen Fördermöglichkeiten für die Leistungsberechtigten, womit eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder der Teilhabe an der Gesellschaft verhindert wird. Da
die Leistungsberechtigten in der Leistungsgewährung verbleiben erhöhen sich die Fallkosten.
Verringerung des Prüfaufwandes bei der Überprüfung des Krankenversicherungsschutzes bei
der Fallaufnahme.
Folge: Gesetzliche Krankenversicherungsansprüche werden nicht erkannt und führen zu
Mehrkosten bei der Gewährung der Krankenhilfe. Da bei Gewährung der Krankenhilfe die
vollen Kosten der ambulanten und stationären Behandlung zu übernehmen sind, ergeben sich
im Hinblick auf Alter und Pflegebedürftigkeit der Leistungsempfänger erhebliche Mehrkosten.
Einstellung der Überprüfung bestehender Krankenhilfefälle auf Überführung in die gesetzliche
Versicherungspflicht bzw. kostenfreie Familienversicherung.
Folge: Hier wurde der Fallbestand bisher aufgrund der komplizierten gesetzlichen Vorgaben
und auch rückwirkender Erstattungspflicht durch die Krankenkassen regelmäßig umfangreich
überprüft, mit der Folge, dass in 30 Prozent der geprüften Fälle eine Überführung in die
gesetzliche Versicherungspflicht bzw. in die kostenfreie Familienversicherung erfolgen konnte,
bei entsprechend geringerem Kostenrisiko. Weiterhin konnten bereits geleistete
Krankenhilfekosten von den Krankenkassen zurück gefordert werden, wobei in Einzelfällen
Erstattungen bis zu 100.000 € generiert werden konnten. Dies wird künftig entfallen.
Reduzierung des Arbeitsaufwandes bei der Ermittlung des Nachlasses sowie der Überprüfung
Bestattungskostenpflichtiger.
Folge: Erhöhung der Fallzahlen und erhebliche Mehrkosten weil vorhandener
Nachlass/Ansprüche gegen Dritte sowie leistungsfähige Pflichtige nicht erkannt werden.
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Wegfall von Hausbesuchen sowie Verringerung des Zeitaufwandes bei der Prüfung zur
Ermittlung der Leistungsbedarfe.
Folge: Die Fehlerquote bei der Berechnung des Leistungsanspruches wird sich erhöhen. Dies
kann sowohl zu Lasten des Leistungsempfänger wie auch des Leistungsträgers gehen. Damit
ergeben sich in der Folge ein erheblicher Aufwand im Bereich der Rückforderung zu viel
gezahlter Leistungen bzw. ein höher Umfang im Bereich der Widersprüche und Klagen, was
zu höheren Anwalts- und Gerichtskosten führt, die vollumfänglich zu Lasten der Kolpingstadt
Kerpen gehen.
Bezüglich der Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen ist noch zu bemerken, dass
Rückforderungen angesichts der finanziellen Lage der Leistungsberechtigten nur in geringem
Umgang zum Erfolg führen wird, was allerdings auch noch mit zusätzlichem Arbeitsaufwand im
Bereich der Kämmerei/Stadtkasse/Vollstreckung verbunden ist.
Wegfall der jährlichen Überprüfung des Fallbestandes
Folge: siehe vorherigen Spiegelstrich
Keine generelle Anforderung und Überprüfung von Heiz- und Nebenkostenabrechnungen
sowie Erstattung bei Guthaben
Folge: Aus Erfahrung werden Abrechnungen, die mit einem Guthaben abschließen ohne
Aufforderung nur selten durch die Leistungsempfänger vorgelegt. In Höhe dieser Guthaben
entstehen Mehrkosten. Fehlerhafte Abrechnungen werde ebenfalls nicht mehr ermittelt, was
zu Lasten des Leistungsberechtigten, wie des Leistungsträgers geht.
Durch die Maßnahme wird eine geschätzte Personalkosteneinsparung (Beschäftigte/r, EG 9 Stufe
1, 6 Monate) in Höhe von ca. 21.200 € erreicht.
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