Daten
Kommune
Kerpen
Größe
98 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
02.09.16, 11:40
Aktualisiert
02.09.16, 11:40
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 11.3 / Personal
Sachbearbeiter/in: Thomas Klütsch
TOP
Drs.-Nr.: 456.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
29.08.2016
Bemerkungen
13.09.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Beamtenbesoldung;
hier: Antrag der Linksfraktion
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt, den Antrag der Fraktion Die Linke abzulehnen.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
stv. Amtsleiter
Klütsch
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Nimtz
Begründung:
Mit Antrag vom 25.08.2016 beantragt die Fraktion Die Linke, „dass der Rat Beförderungen vom
gehobenen in den höheren Dienst grundsätzlich überdenkt angesichts der derzeitigen
Haushaltslage sowie in Relation zu den Beamtengehältern in vergleichbaren Behörden.“
In der Begründung zum Antrag ist dann die Rede davon, dass die o.g. Beförderungen nicht
angebracht seien und von der Fraktion Die Linke abgelehnt werden.
Insofern interpretiert die Verwaltung den Antrag als Antrag auf ein Beförderungsverbot vom
gehobenen in den höheren Dienst.
Aus Sicht der Verwaltung sollte dem Antrag nicht entsprochen werden.
Über Beförderungswartezeiten entscheidet der Rat der Kolpingstadt Kerpen. Zuletzt war dies in
der Sitzung am 19.03.2013 (V 493.12). Dort erfolgte die Anpassung der Beförderungswartezeiten
an die veränderte Rechtsprechung zum § 46 BBesG (Zulagenzahlung). Zu dem Zeitpunkt
erhielten Beamtinnen und Beamte eine Zulage, sobald sie die höherwertige Tätigkeit mindestens
18 Monate (neu: 12 Monate) ausgeübt haben. Die finanziellen Auswirkungen sind bei Zulage und
Beförderung im aktiven Dienst identisch. Bei der Versorgung bleibt die Zulage unberücksichtigt.
Die Mindestwartezeit auf eine Beförderung beträgt nach den gesetzlichen Regelungen 12 Monate.
Insofern ergibt eine Beförderungswartezeit, die über die Frist zur Zulagengewährung hinausgeht
keine Einsparungen.
Mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG NW) vom 09.06.2016, das am 01.07.2016
in Kraft getreten ist, sind eine Vielzahl von dienstrechtlichen Vorschriften geändert worden. So
wurde z.B. die Unterscheidung in mittlerer, gehobener und höherer Dienst abgeschafft und ab
dem 01.07.2016 ist die Wartefrist für die Erlangung der Zulage gemäß § 59 LBesG NRW von
vorher 18 Monaten auf künftig nur noch zwölf Monate verkürzt worden.
Bislang:
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Neue Laufbahngruppen:
Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt A 5
Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt A 6 oder A 7
Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt A 9
Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt A 13
Weiterhin wurde in 2014 die Laufbahnverordnung (LVO NW) geändert. Ein Aufstieg vom
gehobenen Dienst (neu: Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt) in den höheren Dienst (neu:
Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt) ist seit der Novellierung der LVO in 2014 nicht mehr
prüfungsfrei. Dies bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die eine
Stelle des höheren Dienstes bekleiden, vor Aufstieg in den höheren Dienst eine bis zu 18 –
monatige Fortbildung mit entsprechenden Leistungsnachweisen absolvieren müssen.
Neben diesen Besonderheiten beim Aufstieg innerhalb der Laufbahngruppe 2 und den fehlenden
Einsparungen für den Haushalt ist die Verwaltung der Auffassung, dass dem Antrag nicht
entsprochen werden sollte.
Beschlussvorlage 456.16
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