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Beschlussvorlage (Beamtenbesoldung; hier: Antrag der Linksfraktion)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
98 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
02.09.16, 11:40
Aktualisiert
02.09.16, 11:40
Beschlussvorlage (Beamtenbesoldung;
hier: Antrag der Linksfraktion) Beschlussvorlage (Beamtenbesoldung;
hier: Antrag der Linksfraktion)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 11.3 / Personal Sachbearbeiter/in: Thomas Klütsch TOP Drs.-Nr.: 456.16 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 29.08.2016 Bemerkungen 13.09.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Beamtenbesoldung; hier: Antrag der Linksfraktion X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt, den Antrag der Fraktion Die Linke abzulehnen. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in stv. Amtsleiter Klütsch Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz Begründung: Mit Antrag vom 25.08.2016 beantragt die Fraktion Die Linke, „dass der Rat Beförderungen vom gehobenen in den höheren Dienst grundsätzlich überdenkt angesichts der derzeitigen Haushaltslage sowie in Relation zu den Beamtengehältern in vergleichbaren Behörden.“ In der Begründung zum Antrag ist dann die Rede davon, dass die o.g. Beförderungen nicht angebracht seien und von der Fraktion Die Linke abgelehnt werden. Insofern interpretiert die Verwaltung den Antrag als Antrag auf ein Beförderungsverbot vom gehobenen in den höheren Dienst. Aus Sicht der Verwaltung sollte dem Antrag nicht entsprochen werden. Über Beförderungswartezeiten entscheidet der Rat der Kolpingstadt Kerpen. Zuletzt war dies in der Sitzung am 19.03.2013 (V 493.12). Dort erfolgte die Anpassung der Beförderungswartezeiten an die veränderte Rechtsprechung zum § 46 BBesG (Zulagenzahlung). Zu dem Zeitpunkt erhielten Beamtinnen und Beamte eine Zulage, sobald sie die höherwertige Tätigkeit mindestens 18 Monate (neu: 12 Monate) ausgeübt haben. Die finanziellen Auswirkungen sind bei Zulage und Beförderung im aktiven Dienst identisch. Bei der Versorgung bleibt die Zulage unberücksichtigt. Die Mindestwartezeit auf eine Beförderung beträgt nach den gesetzlichen Regelungen 12 Monate. Insofern ergibt eine Beförderungswartezeit, die über die Frist zur Zulagengewährung hinausgeht keine Einsparungen. Mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG NW) vom 09.06.2016, das am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, sind eine Vielzahl von dienstrechtlichen Vorschriften geändert worden. So wurde z.B. die Unterscheidung in mittlerer, gehobener und höherer Dienst abgeschafft und ab dem 01.07.2016 ist die Wartefrist für die Erlangung der Zulage gemäß § 59 LBesG NRW von vorher 18 Monaten auf künftig nur noch zwölf Monate verkürzt worden. Bislang: einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Neue Laufbahngruppen: Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt A 5 Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt A 6 oder A 7 Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt A 9 Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt A 13 Weiterhin wurde in 2014 die Laufbahnverordnung (LVO NW) geändert. Ein Aufstieg vom gehobenen Dienst (neu: Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt) in den höheren Dienst (neu: Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt) ist seit der Novellierung der LVO in 2014 nicht mehr prüfungsfrei. Dies bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die eine Stelle des höheren Dienstes bekleiden, vor Aufstieg in den höheren Dienst eine bis zu 18 – monatige Fortbildung mit entsprechenden Leistungsnachweisen absolvieren müssen. Neben diesen Besonderheiten beim Aufstieg innerhalb der Laufbahngruppe 2 und den fehlenden Einsparungen für den Haushalt ist die Verwaltung der Auffassung, dass dem Antrag nicht entsprochen werden sollte. Beschlussvorlage 456.16 Seite 2