Daten
Kommune
Kerpen
Größe
289 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
19.08.16, 13:16
Aktualisiert
19.08.16, 13:16
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Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan
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Teil A - Begründung zum Bebauungsplan
1.
Anlass zur Planaufhebung
Im Juli 2015 wurde ein Bauantrag für die Genehmigung eines Doppelhauses eingereicht. Der
Bebauungsplan BU Nr. 4 setzt auf dieser Fläche nicht überbaubare Fläche und Fläche für
Garagen fest. Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass sich das geplante Bauvorhaben aus
städtebaulicher Sicht zwar in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, das Bauvorhaben
aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes aber nicht genehmigungsfähig ist. Auf
Grundlage dieser Feststellung hat das Fachamt die Ziele und Inhalte des seit dem 09.04.1970
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes überprüft.
Es wird deutlich, dass die Ende der 60-er Jahre getroffenen Festsetzungen nicht mehr den
heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechen. Somit ist die förmliche Aufhebung des
Bebauungsplanes BU Nr. 4 und seiner beiden Änderungen (Rechtskraft: 29.06.1983) aus
städtebaulichen Gründen erforderlich. Den Bebauungsplan BU Nr. 4, der ohnehin in großen
Teilen durch andere Bebauungspläne überplant wurde (BP BU 223 „Hoover Diggen“- Rechtskraft
21.03.2000 und BP BU Nr. 4/4. Änderung – Rechtskraft 02.10.2001), kommt heute keine
nennenswerte städtebauliche Steuerungsfunktion mehr zu. Die Bebauung hat sich in großen
Teilen abweichend von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entwickelt. So wurden
beispielswiese die festgesetzten Gartenhofhäuser überwiegend abweichend errichtet. Aufgrund
der teilweise sehr großzügig bemessenen Baufenster dürfte sogar die Anwendbarkeit des § 34
BauGB einen strengeren Prüfungsmaßstab herbeiführen als bei der Anwendbarkeit des
Bebauungsplanes BU Nr.4.
Außerdem ist das Gebiet bis auf vereinzelte Baulücken komplett bebaut.
Aus diesem Grunde wurde seitens des Fachamtes empfohlen, den Bebauungsplan BU Nr. 4 mit
seinen beiden Änderungen aufzuheben.
2.
Lage des Plangebietes
Der Aufhebungsbereich des Bebauungsplanes BU Nr. 4 „Broichstraße“ wird begrenzt:
-
im Westen durch die Golzheimer Straße
im Norden durch die Broichstraße
im Osten durch den Voigtplatz und die Gerart-von- Bure Straße
im Süden durch das Buirer Fließ
Zwischen Golzheimer Straße und der Straße „Hinter den Hooven“ wurde der Bebauungsplan Nr.
4 durch den Bebauungsplan BU 223 „Hoover Diggen“ ersetzt.
Im östlichen Teil der Gerart-von-Bure Straße gelten die 1. und 3. Änderung, zwischen
Voigtplatz und Broichstraße gilt die 4. Änderung des Bebauungsplanes BU 4.
Die Abgrenzung des Aufhebungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des
Beschlusses ist, zu entnehmen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel und Zweck der Aufhebung des am 09.04.1970 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes BU Nr. 4 sowie der rechtsverbindlichen 1. Änderung und 3. Änderung ist, eine planungsrechtliche Sicherheit in der Beurteilung zukünftiger Vorhaben gem. § 34 Baugesetzbuch zu
gewährleisten, aber auch um diesen eine Bebauung entsprechend der zur Zeit geltenden
Rechtsvorschriften zu ermöglichen.
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan
4.
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Ökologie und Umweltbelange
Nach § 1 (5) und (7) BauGB sind bei der Aufstellung (hier Aufhebung) von Bebauungsplänen die
Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung (hier Aufhebung) dieses Bauleitplans wurde
entsprechend der gesetzlichen Vorschrift eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 des
Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
Teil B - Umweltbericht
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Einleitung
3
1.1 Anlass und Aufgabenstellung
1.2 Inhalte, Ziele und Festsetzungen des aufzuhebenden Bebauungsplanes
1.3 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetzen
3
3
3
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5
2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
2.2 Schutzgut Boden
2.3 Schutzgut Wasser
2.4 Schutzgut Klima und Luft
2.5 Schutzgut Landschaft
2.6 Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
2.9 Artenschutz
2.10 Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben
3.1 Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden
3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
5
6
6
7
7
7
7
7
8
8
9
9
9
4 Allgemein verständliche Zusammenfassung
9
3
Zusätzlich Angaben
1
Einleitung
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
Die Kolpingstadt Kerpen hat die Aufhebung des Bebauungsplanes BU Nr. 4, 4/1. Änderung und
4/3. Änderung 'Broichstraße', Stadtteil Buir gem. §2 (1) BauGB und §1 (8) BauGB beschlossen.
Der Aufhebungsbereich befindet sich im südwestlichen Ortsrand des Stadtteiles Buir und
umfasst eine Fläche von rund 6,6 ha.
Der seit dem 09.04.1970 rechtskräftige Bebauungsplan entspricht nicht mehr den heutigen
städtebaulichen Zielvorstellungen.
Für die Belange des Umweltschutzes wird gemäß § 2 (4) Baugesetzbuch1 (BauGB) bei der
Aufstellung bzw. Aufhebung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung notwendig. Die
Umweltprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet mit dem gegenwärtigen Kenntnisstand die
voraussichtlichen
erheblichen
Umweltauswirkungen
durch
die
Aufhebung
des
Bebauungsplanes BU Nr. 4, ohne den Teilbereich der 4. Änderung. Die Ergebnisse der
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan
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Umweltprüfung werden im vorliegenden Bericht dargestellt. Inhalt und Detaillierungsgrad des
Umweltberichtes beschränken sich auf einen dem Projekt angemessenen Umfang.
Grundsätzlich ist der Verursacher eines Eingriffes dazu verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu unterlassen. Über Vermeidung, Ausgleich und
Ersatz der auf Grund der Planaufstellung oder Planänderung zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft ist nach §1 und §1a Baugesetzbuch zu entscheiden. Gemäß §1a Abs. 3 Satz 5
BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
1.2
Inhalte, Ziele und Festsetzungen des aufzuhebenden Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan BU Nr. 4 ist in großen Teilen durch andere Bebauungspläne bzw.
Bebauungsplanänderungen (BP BU Nr. 223 und BP BU Nr. 4/1, Nr. 4/3 und Nr. 4/4) überplant.
Das Plangebiet ist bis auf wenige Baulücken bereits bebaut. Die Aufhebung des
Bebauungsplans BU Nr. 4 'Broichstraße' ermöglicht eine Bebauung nach heutigen Zielen der
Stadtplanung entsprechend § 34 BauGB. Damit ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist.
Der Teilbereich, der noch nicht mit neuen Bebauungsplänen überplant ist, beinhaltet
Festsetzungen zu den Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet, mit geschlossener oder offener
Bauweise, 2-geschossig und in Teilbereichen als Bauweise 'Kettenhäuser'. Die
Planeintragungen weisen großzügig bemessene Baufenster aus. An der Gerart-von-BureStraße ist des Weiteren eine Fläche für Garagen festgesetzt.
1.3
Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetzen
In den Fachplänen und Fachgesetzen werden zum Plangebiet BP BU Nr. 4 Kerpen-Buir
folgende Aussagen von Umweltschutzzielen gemacht.
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, wird der Bereich als
'Allgemeiner Siedlungsbereich' (ASB) dargestellt.
Flächennutzungsplan
In der 1. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Kolpingstadt Kerpen ist das
Plangebiet als 'Wohnbaufläche' dargestellt.
Bebauungspläne - rechtskräftig
Abb. 1: Übersicht Bebauungsplan BU 4 mit Änderungsbereichen, Quelle: Kolpingstadt Kerpen
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan
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Die heutige Situation stellt sich wie folgt dar (Quelle www.stadt-kerpen.de):
Bebauungsplan Buir 4 'Broichstraße'
Der Bebauungsplan 4 'Broichstraße' weist für den Bereich zwischen Broichstraße und Gerartvon-Bure Straße, Golzheimer Straße und Broichstraße Wohnbauflächen für eine bis zu
zweigeschossige Einzel-, Doppel- oder Reihenhausbebauung aus. Der Bebauungsplan ist seit
dem
09.04.1970
rechtsverbindlich
und
weitgehend
umgesetzt.
Bebauungsplan Buir 4/1. Änderung `Broichstraße`
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche an der Gerart-von-Bure-Straße.
Inhalt der Änderung ist statt der im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehenen
eingeschossigen geschlossenen Bauweise, eine zwingend zweigeschossige, offene Bauweise
zuzulassen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans 4 ist seit dem 10.08.1973 rechtsverbindlich und
weitgehend umgesetzt.
Bebauungsplan Buir 4/3. Änderung `Broichstraße`
Für eine Teilfläche an der Gerart-von-Bure-Straße wird statt der im rechtskräftigen
Bebauungsplan vorgesehenen Hausgruppenkettenbauweise eine offene, bis zu
zweigeschossige, Bauweise mit einer Dachneigung von 28 – 45 Grad ohne Festlegung der
Firstrichtung
festgesetzt.
Die 3. Änderung des Bebauungsplans 4 ist seit dem 29.06.1983 rechtsverbindlich und
weitgehend umgesetzt.
Bebauungsplan Buir 4/4. Änderung `Broichstraße`
Satzungsbeschluss:
18.09.2001;
Rechtskraft
Der Teilbereich der 4. Änderung wird nicht aufgehoben.
(Veröffentlichung):
02.10.2001
(Veröffentlichung):
21.03.2000
Bebauungsplan Buir 223 `Hoover Diggen`
Satzungsbeschluss:
15.02.2000,
Der Teilbereich wird nicht aufgehoben.
Rechtskraft
Geschützte
Biotope
nach
Im Plangebiet befinden sich keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope.
Nationale und europäische Schutzgebiete nach BNatSchG
BNatSchG
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan
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Im innerstädtischen Raum liegen keine Landschafts- und Naturschutzgebiete (§ 23+26
BNatSchG) sowie Natura 2000 Gebiete vor. Südlich des Buirer Fließes grenzt die
Biotopverbundfläche VB-K-5105-010 'Neffelbachaue und Nebengräben' an. Nach den Daten
@LINFOS sind keine schutzwürdigen Biotope nach dem Biotopkataster im Umfeld vorhanden.
Baumschutzsatzung
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Bereiche gilt die Baumschutzsatzung der
Kolpingstadt Kerpen: 'Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Kolpingstadt Kerpen vom
23.09.2005 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 28.03.2013'.
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes BU Nr. 4 sind die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 (6) Nr. 7
Baugesetzbuch getrennt nach Schutzgütern zu berücksichtigen.
Die Beschreibung der Schützgüter und der zu erwartenden Auswirkungen durch die Aufhebung
des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage einer Ortsbegehung und der Auswertung
verfügbarer Daten. Die Begehung erfolgte am 28.06.2016 auf der Grundlage eines aktuellen
Lageplanes (ALKIS, Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
2016)
2.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist heute ein dicht bebautes Wohngebiet mit Erschließungsstraßen,
Parkplätzen, Geh- und Fußwegen. Die Gärten sind intensiv gärtnerisch gestaltet und werden
entsprechend intensiv genutzt. Naturnahe Flächen sind nur in sehr geringem Umfang in Form
von zwei noch nicht bebauten Grundstücken (Wiese, Ruderalfläche) vorhanden. Der am
südlichen Ortsrand verlaufende Buirer Graben ist nur zeitweise wasserführend und wird von
einem Gehölzsaum begleitet.
Der rechtkräftige Bebauungsplan BU Nr. 4, sowie die 1. und 3. Änderungen enthalten keine
Grünfestsetzungen. In der 4. Änderung sind die markanten Baumbestände der öffentlichen
Grünfläche als zu erhalten festgesetzt. Im BP Nr. 223 sind Straßenbegleitende Hecken an der
Südseite der Gerart-von-Bure-Straße und entlang der hinteren Grundstücksgrenze zum Buirer
Graben mit zusätzlicher Anpflanzung von Solitärbäumen festgesetzt.
Geschützte Bäume nach Baumschutzsatzung
Markante Bäume und Gehölzbestände sind nach der Aufhebung des Bebauungsplanes
weiterhin gemäß der Baumschutzsatzung geschützt.
Fauna
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades (innerstädtische Bebauung) und des geringen Anteils
natürlicher Biotoptypen sind wenige Lebensräume von Tierarten zu erwarten. Das
Bebauungsplangebiet weist eine geringe Quartiereignung für Fledermäuse auf. Eine
Betroffenheit der im Plangebiet vorkommenden Zwergfledermaus wird ausgeschlossen.
Habitate weiterer Fledermäuse und der Haselmaus sind im Plangebiet nicht wahrscheinlich.
Im Wohnbaugebiet wurden bis auf die gefährdete Mehlschwalbe keine Brutreviere
planungsrelevanter Vogelarten festgestellt. In der Siedlung kommen typische Vogelarten, wie
Haussperling, Amsel und Hausrotschwanz vor.
Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten sind aufgrund fehlender
Lebensräume innerhalb des Plangebietes nicht zu erwarten.
Bewertung
Innerhalb des Plangebietes befinden sich meist siedlungsgeprägte Lebensräume mit geringer
biologischer Vielfalt. Schutzgebiete oder Flächen des Biotopverbundes liegen nicht vor. Durch
die beabsichtigte Aufhebung des Bebauungsplanes wird letztlich der heutige bauliche Bestand
festgeschrieben. Weitere bauliche Tätigkeiten sind nur in sehr geringem Umfang möglich und
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan
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würden dann nach §34 BauGB zu beurteilen sein. Auf Grund dieser geringfügigen Ergänzung
von baulichen Anlagen ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Gärten erhalten bleiben.
Die Grünfestsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 4/4 und 223 bleiben von einer
Aufhebung unberührt.
Die Rodung von Gehölzen auf den noch nicht bebauten Grundstücken bzw. der Abbruch von
Bestandsgebäuden sollte grundsätzlich außerhalb der Vogelbrutzeiten durchgeführt werden.
Insgesamt betrachtet führt die Aufhebung zu keinen Beeinträchtigungen von Tier- und
Pflanzenlebensräumen und der biologischen Vielfalt.
2.2
Schutzgut Boden
In Folge der innerörtlichen Lage und der damit verbundenen langjährigen Überbauung,
Versiegelung und Bearbeitung als Gartenflächen sind im Plangebiet keine natürlichen
Bodenschichtungen mehr anzutreffen.
Bewertung
Die möglichen baulichen Ergänzungen infolge der Aufhebung des Bebauungsplans sind
geringfügig und betreffen nach derzeitiger Einschätzung nur ein Grundstück, das im
rechtskräftigen Bebauungsplan für den Bau von Garagen festgesetzt ist. Eine nennenswerte
Auswirkung auf das Schutzgut Boden ist nicht zu erwarten.
2.3
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Der Wasserhaushalt des Gebietes ist bereits durch die bestehende Bebauung und
Versiegelung überprägt. Die Niederschlagswässer werden der Kanalisation zugeleitet.
Oberflächenwasser
Der Buirer Graben ist im Bebauungsplan BU Nr. 4 als 'Fläche mit wasserrechtlichen
Festsetzungen - Wasserlauf III. Ordnung' festgesetzt. Der in einem V-Profil geradlinig
verlaufende Graben wird abschnittsweise von Hecken und Einzelbäumen gesäumt und stellt
damit eine Ortsrandeingrünung zur angrenzen offenen Ackerflur dar.
Bewertung
Es sind weder Veränderungen oder Einleitungen in den Graben vorgesehen, noch ist von einer
negativen Beeinflussung des Grundwassers auszugehen. Der am Ortsrand verlaufende Graben
ist von einer möglichen geringen baulichen Entwicklung infolge der Aufhebung des
Bebauungsplans nicht betroffen.
2.4
Schutzgut Klima und Luft
Das Plangebiet BU4 liegt in der durch subatlantisch-mitteleuropäisches Klima geprägten
Niederrheinischen Bucht mit relativ milden Temperaturen in den Wintermonaten. Die mittleren
Temperaturen betragen im Juli 17,5 - 18°C. Die jährliche mittlere Niederschlagshöhe liegt bei
650 mm, da die Kolpingstadt Kerpen im Wind- und Regenschatten von Nordeifel und Hohem
Venn liegt.
Die Durchlüftung des Plangebietes ist aufgrund des hohen Bebauungs- / Versiegelungsgrades
gering. Flächen mit besonderer Freiraumfunktion, die sich insbesondere positiv auf die
sommerlichen Wärmebelastungen auswirken, sind nicht vorhanden. Die Gartenflächen und die
satzungsgeschützten Bäume sorgen für eine lokale Minderung der Wärmebelastungen.
Bewertung
Im Plangebiet befinden sich bis auf die Gärten und den Baumbestand keine wesentlichen
Flächen mit klimaausgleichender Funktion. Die bestehenden Gärten bleiben bis auf eine
geringe mögliche Neubaufläche erhalten. Negative Auswirkungen auf Klima und Luft sind somit
auszuschließen.
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan
2.5
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Schutzgut Landschaft
Das Schutzgut Landschaft spielt für die vorgesehene Aufhebung des Bebauungsplans eine
untergeordnete Rolle. Der Bereich der öffentlichen Grünfläche mit markantem Baumbestand
und Spielplatz liegt im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes, der nicht
aufgehoben wird. Die Gehölzbestände am Buirer Fließ grünen den Ortsrand ein. In diesem
Bereich sind keinen Änderungen aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans zu erwarten.
2.6
Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
Das Plangebiet befindet sich im Innerortsbereich des Stadtteiles Buir und ist weitgehend
bebaut. Nach den derzeitig rechtskräftigen Bebauungsplänen könnten noch 2 Baulücken
geschlossen werden.
Bewertung
Eine Erhöhung der Lärmimmission ist aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht zu
erwarten, da die mögliche weitere bauliche Verdichtung begrenzt ist.
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Konkrete Hinweise liegen nicht vor. Ausgewiesene Baudenkmäler, sowie sonstige Kultur- oder
Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Bewertung
Unter Beachtung der nachfolgend benannten Maßnahmen können erhebliche Auswirkungen
grundsätzlich vermieden werden. Sollten während der Bauarbeiten archäologische Bodenfunde
festgestellt werden, so ist umgehend die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen zu informieren.
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die unterschiedlichen Schutzgüter stehen über Wechselwirkungen miteinander in Verbindung.
Ein Beispiel hierfür ist die Verunreinigung von Luft, die zur Kontamination von Boden und
Wasser führen kann. Dadurch wiederum kann es zur Akkumulation von Schadstoffen in der
Nahrungskette kommen, wovon Menschen und Tiere betroffen sind.
Im Plangebiet bestehen die allgemein bekannten Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern Boden, Wasser und Tiere und Pflanzen. Besondere Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern sind nach fachlicher Einschätzung nicht vorhanden. In Folge der Aufhebung
des Bebauungsplanes und den dann möglichen geringfügigen Neuplanungen ergeben sich
keine Beeinträchtigungen des Wirkungsgefüges.
2.9
Artenschutz
Nach den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs.1 BNatSchG ist es
verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen zu töten, zu verletzen, bzw. ihre
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist es
verboten streng geschützte Arten und europäische Vogelarten zu stören.
In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Vorprüfung2 wurden während einer Begehung vor
Ort im Juni 2016 Informationen zu möglichen Lebensräumen artenschutzrechtlich relevanter
Arten im Plangebiet gesammelt.
Das Bebauungsplangebiet weist eine geringe Quartiereignung für Fledermäuse auf. Eine
Betroffenheit der im Plangebiet vorkommenden Zwergfledermaus wird ausgeschlossen.
Habitate weiterer Fledermäuse und der Haselmaus sind im Plangebiet nicht wahrscheinlich.
Im Wohnbaugebiet wurden bis auf die gefährdete Mehlschwalbe keine Brutreviere
planungsrelevanter Vogelarten festgestellt. In der Siedlung kommen typische Vogelarten, wie
Haussperling, Amsel und Hausrotschwanz vor. Die Rodung von Gehölzen auf den noch nicht
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan
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bebauten Grundstücken bzw. der Abbruch von Bestandsgebäuden sollte grundsätzlich
außerhalb der Vogelbrutzeiten durchgeführt werden.
Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten sind aufgrund fehlender
Lebensräume innerhalb des Plangebietes nicht zu erwarten.
Bewertung
Das Plangebiet ist in Hinblick auf das Vorkommen von streng und besonders geschützten Arten
von geringer Bedeutung.
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der
Brutzeitenregelung die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG
nicht verletzt werden. Hinsichtlich der künftig nach §34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben sind
die artenschutzrechtlichen Aspekte des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Rahmen
der Vorhabenzulassung zu prüfen und zu regeln.
2.10
Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben
Die Aufhebung des BP BU Nr. 4 hat nur sehr geringe Auswirkungen auf das Großteils schon
bebaute Wohngebiet. Eine bauliche Verdichtung wäre auch im Rahmen der rechtkräftigen
Bebauungspläne noch möglich.
3
Zusätzlich Angaben
3.1
Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden
Zur Beurteilung der Umweltbelange wurden folgende Quelle berücksichtigt:
- Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, 2016
- 1. Änderung Flächennutzungsplan Kolpingstadt Kerpen
- Artenschutzprüfung Stufe I, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 06.07.2016
Die Erhebung und Bewertung der Grundlagen erfolgte ohne besondere Schwierigkeiten. Vor
dem Hintergrund der verwendeten Quellen bestanden zu jedem Schutzgut die erforderlichen
Basisdaten.
3.2
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden die
Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der
Artenschutzrechtlichen Belange und der Festsetzungen nach Baumschutzsatzung umfassen.
Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Bauordnung.
4
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Kolpingstadt Kerpen plant die Aufhebung des ca. 6,6 ha großen Bebauungsplanes BU Nr. 4
'Broichstraße' in Kerpen-Buir und der Änderungen 4/1 und 4/3. Die Aufhebung des
Bebauungsplans ermöglicht eine Bebauung nach heutigen Zielen der Stadtplanung
entsprechend § 34 BauGB.
Im vorliegenden Umweltbericht werden die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1
BauGB beschrieben und die möglichen Auswirkungen bewertet. Das Plangebiet ist bis auf
wenige Baulücken bebaut und weist zudem in großen Teilbereichen bereits geänderte
rechtskräftige Bebauungspläne auf. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine
negativen Auswirkungen auf die Umweltbelange und Belange des Artenschutzes erwartet.
Kerpen im August 2016
Dieter Held
stv. Amtsleiter 16