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Beschlussvorlage (Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
289 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
19.08.16, 13:16
Aktualisiert
19.08.16, 13:16

Inhalt der Datei

Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan Seite 1 von 8 Teil A - Begründung zum Bebauungsplan 1. Anlass zur Planaufhebung Im Juli 2015 wurde ein Bauantrag für die Genehmigung eines Doppelhauses eingereicht. Der Bebauungsplan BU Nr. 4 setzt auf dieser Fläche nicht überbaubare Fläche und Fläche für Garagen fest. Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass sich das geplante Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht zwar in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, das Bauvorhaben aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes aber nicht genehmigungsfähig ist. Auf Grundlage dieser Feststellung hat das Fachamt die Ziele und Inhalte des seit dem 09.04.1970 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes überprüft. Es wird deutlich, dass die Ende der 60-er Jahre getroffenen Festsetzungen nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechen. Somit ist die förmliche Aufhebung des Bebauungsplanes BU Nr. 4 und seiner beiden Änderungen (Rechtskraft: 29.06.1983) aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Den Bebauungsplan BU Nr. 4, der ohnehin in großen Teilen durch andere Bebauungspläne überplant wurde (BP BU 223 „Hoover Diggen“- Rechtskraft 21.03.2000 und BP BU Nr. 4/4. Änderung – Rechtskraft 02.10.2001), kommt heute keine nennenswerte städtebauliche Steuerungsfunktion mehr zu. Die Bebauung hat sich in großen Teilen abweichend von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entwickelt. So wurden beispielswiese die festgesetzten Gartenhofhäuser überwiegend abweichend errichtet. Aufgrund der teilweise sehr großzügig bemessenen Baufenster dürfte sogar die Anwendbarkeit des § 34 BauGB einen strengeren Prüfungsmaßstab herbeiführen als bei der Anwendbarkeit des Bebauungsplanes BU Nr.4. Außerdem ist das Gebiet bis auf vereinzelte Baulücken komplett bebaut. Aus diesem Grunde wurde seitens des Fachamtes empfohlen, den Bebauungsplan BU Nr. 4 mit seinen beiden Änderungen aufzuheben. 2. Lage des Plangebietes Der Aufhebungsbereich des Bebauungsplanes BU Nr. 4 „Broichstraße“ wird begrenzt: - im Westen durch die Golzheimer Straße im Norden durch die Broichstraße im Osten durch den Voigtplatz und die Gerart-von- Bure Straße im Süden durch das Buirer Fließ Zwischen Golzheimer Straße und der Straße „Hinter den Hooven“ wurde der Bebauungsplan Nr. 4 durch den Bebauungsplan BU 223 „Hoover Diggen“ ersetzt. Im östlichen Teil der Gerart-von-Bure Straße gelten die 1. und 3. Änderung, zwischen Voigtplatz und Broichstraße gilt die 4. Änderung des Bebauungsplanes BU 4. Die Abgrenzung des Aufhebungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu entnehmen. 3. Ziel und Zweck der Planung Ziel und Zweck der Aufhebung des am 09.04.1970 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes BU Nr. 4 sowie der rechtsverbindlichen 1. Änderung und 3. Änderung ist, eine planungsrechtliche Sicherheit in der Beurteilung zukünftiger Vorhaben gem. § 34 Baugesetzbuch zu gewährleisten, aber auch um diesen eine Bebauung entsprechend der zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften zu ermöglichen. Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan 4. Seite 2 von 8 Ökologie und Umweltbelange Nach § 1 (5) und (7) BauGB sind bei der Aufstellung (hier Aufhebung) von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung (hier Aufhebung) dieses Bauleitplans wurde entsprechend der gesetzlichen Vorschrift eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Teil B - Umweltbericht Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung 3 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 1.2 Inhalte, Ziele und Festsetzungen des aufzuhebenden Bebauungsplanes 1.3 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetzen 3 3 3 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 5 2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt 2.2 Schutzgut Boden 2.3 Schutzgut Wasser 2.4 Schutzgut Klima und Luft 2.5 Schutzgut Landschaft 2.6 Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit 2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 2.9 Artenschutz 2.10 Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben 3.1 Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden 3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 5 6 6 7 7 7 7 7 8 8 9 9 9 4 Allgemein verständliche Zusammenfassung 9 3 Zusätzlich Angaben 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Kolpingstadt Kerpen hat die Aufhebung des Bebauungsplanes BU Nr. 4, 4/1. Änderung und 4/3. Änderung 'Broichstraße', Stadtteil Buir gem. §2 (1) BauGB und §1 (8) BauGB beschlossen. Der Aufhebungsbereich befindet sich im südwestlichen Ortsrand des Stadtteiles Buir und umfasst eine Fläche von rund 6,6 ha. Der seit dem 09.04.1970 rechtskräftige Bebauungsplan entspricht nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen. Für die Belange des Umweltschutzes wird gemäß § 2 (4) Baugesetzbuch1 (BauGB) bei der Aufstellung bzw. Aufhebung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung notwendig. Die Umweltprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet mit dem gegenwärtigen Kenntnisstand die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes BU Nr. 4, ohne den Teilbereich der 4. Änderung. Die Ergebnisse der Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan Seite 3 von 8 Umweltprüfung werden im vorliegenden Bericht dargestellt. Inhalt und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes beschränken sich auf einen dem Projekt angemessenen Umfang. Grundsätzlich ist der Verursacher eines Eingriffes dazu verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu unterlassen. Über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz der auf Grund der Planaufstellung oder Planänderung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist nach §1 und §1a Baugesetzbuch zu entscheiden. Gemäß §1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 1.2 Inhalte, Ziele und Festsetzungen des aufzuhebenden Bebauungsplanes Der Bebauungsplan BU Nr. 4 ist in großen Teilen durch andere Bebauungspläne bzw. Bebauungsplanänderungen (BP BU Nr. 223 und BP BU Nr. 4/1, Nr. 4/3 und Nr. 4/4) überplant. Das Plangebiet ist bis auf wenige Baulücken bereits bebaut. Die Aufhebung des Bebauungsplans BU Nr. 4 'Broichstraße' ermöglicht eine Bebauung nach heutigen Zielen der Stadtplanung entsprechend § 34 BauGB. Damit ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Der Teilbereich, der noch nicht mit neuen Bebauungsplänen überplant ist, beinhaltet Festsetzungen zu den Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet, mit geschlossener oder offener Bauweise, 2-geschossig und in Teilbereichen als Bauweise 'Kettenhäuser'. Die Planeintragungen weisen großzügig bemessene Baufenster aus. An der Gerart-von-BureStraße ist des Weiteren eine Fläche für Garagen festgesetzt. 1.3 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetzen In den Fachplänen und Fachgesetzen werden zum Plangebiet BP BU Nr. 4 Kerpen-Buir folgende Aussagen von Umweltschutzzielen gemacht. Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, wird der Bereich als 'Allgemeiner Siedlungsbereich' (ASB) dargestellt. Flächennutzungsplan In der 1. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Kolpingstadt Kerpen ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' dargestellt. Bebauungspläne - rechtskräftig Abb. 1: Übersicht Bebauungsplan BU 4 mit Änderungsbereichen, Quelle: Kolpingstadt Kerpen Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan Seite 4 von 8 Die heutige Situation stellt sich wie folgt dar (Quelle www.stadt-kerpen.de): Bebauungsplan Buir 4 'Broichstraße' Der Bebauungsplan 4 'Broichstraße' weist für den Bereich zwischen Broichstraße und Gerartvon-Bure Straße, Golzheimer Straße und Broichstraße Wohnbauflächen für eine bis zu zweigeschossige Einzel-, Doppel- oder Reihenhausbebauung aus. Der Bebauungsplan ist seit dem 09.04.1970 rechtsverbindlich und weitgehend umgesetzt. Bebauungsplan Buir 4/1. Änderung `Broichstraße` Die 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche an der Gerart-von-Bure-Straße. Inhalt der Änderung ist statt der im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehenen eingeschossigen geschlossenen Bauweise, eine zwingend zweigeschossige, offene Bauweise zuzulassen. Die 1. Änderung des Bebauungsplans 4 ist seit dem 10.08.1973 rechtsverbindlich und weitgehend umgesetzt. Bebauungsplan Buir 4/3. Änderung `Broichstraße` Für eine Teilfläche an der Gerart-von-Bure-Straße wird statt der im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehenen Hausgruppenkettenbauweise eine offene, bis zu zweigeschossige, Bauweise mit einer Dachneigung von 28 – 45 Grad ohne Festlegung der Firstrichtung festgesetzt. Die 3. Änderung des Bebauungsplans 4 ist seit dem 29.06.1983 rechtsverbindlich und weitgehend umgesetzt. Bebauungsplan Buir 4/4. Änderung `Broichstraße` Satzungsbeschluss: 18.09.2001; Rechtskraft Der Teilbereich der 4. Änderung wird nicht aufgehoben. (Veröffentlichung): 02.10.2001 (Veröffentlichung): 21.03.2000 Bebauungsplan Buir 223 `Hoover Diggen` Satzungsbeschluss: 15.02.2000, Der Teilbereich wird nicht aufgehoben. Rechtskraft Geschützte Biotope nach Im Plangebiet befinden sich keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope. Nationale und europäische Schutzgebiete nach BNatSchG BNatSchG Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan Seite 5 von 8 Im innerstädtischen Raum liegen keine Landschafts- und Naturschutzgebiete (§ 23+26 BNatSchG) sowie Natura 2000 Gebiete vor. Südlich des Buirer Fließes grenzt die Biotopverbundfläche VB-K-5105-010 'Neffelbachaue und Nebengräben' an. Nach den Daten @LINFOS sind keine schutzwürdigen Biotope nach dem Biotopkataster im Umfeld vorhanden. Baumschutzsatzung Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Bereiche gilt die Baumschutzsatzung der Kolpingstadt Kerpen: 'Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Kolpingstadt Kerpen vom 23.09.2005 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 28.03.2013'. 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes BU Nr. 4 sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch getrennt nach Schutzgütern zu berücksichtigen. Die Beschreibung der Schützgüter und der zu erwartenden Auswirkungen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage einer Ortsbegehung und der Auswertung verfügbarer Daten. Die Begehung erfolgte am 28.06.2016 auf der Grundlage eines aktuellen Lageplanes (ALKIS, Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2016) 2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Das Plangebiet ist heute ein dicht bebautes Wohngebiet mit Erschließungsstraßen, Parkplätzen, Geh- und Fußwegen. Die Gärten sind intensiv gärtnerisch gestaltet und werden entsprechend intensiv genutzt. Naturnahe Flächen sind nur in sehr geringem Umfang in Form von zwei noch nicht bebauten Grundstücken (Wiese, Ruderalfläche) vorhanden. Der am südlichen Ortsrand verlaufende Buirer Graben ist nur zeitweise wasserführend und wird von einem Gehölzsaum begleitet. Der rechtkräftige Bebauungsplan BU Nr. 4, sowie die 1. und 3. Änderungen enthalten keine Grünfestsetzungen. In der 4. Änderung sind die markanten Baumbestände der öffentlichen Grünfläche als zu erhalten festgesetzt. Im BP Nr. 223 sind Straßenbegleitende Hecken an der Südseite der Gerart-von-Bure-Straße und entlang der hinteren Grundstücksgrenze zum Buirer Graben mit zusätzlicher Anpflanzung von Solitärbäumen festgesetzt. Geschützte Bäume nach Baumschutzsatzung Markante Bäume und Gehölzbestände sind nach der Aufhebung des Bebauungsplanes weiterhin gemäß der Baumschutzsatzung geschützt. Fauna Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades (innerstädtische Bebauung) und des geringen Anteils natürlicher Biotoptypen sind wenige Lebensräume von Tierarten zu erwarten. Das Bebauungsplangebiet weist eine geringe Quartiereignung für Fledermäuse auf. Eine Betroffenheit der im Plangebiet vorkommenden Zwergfledermaus wird ausgeschlossen. Habitate weiterer Fledermäuse und der Haselmaus sind im Plangebiet nicht wahrscheinlich. Im Wohnbaugebiet wurden bis auf die gefährdete Mehlschwalbe keine Brutreviere planungsrelevanter Vogelarten festgestellt. In der Siedlung kommen typische Vogelarten, wie Haussperling, Amsel und Hausrotschwanz vor. Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten sind aufgrund fehlender Lebensräume innerhalb des Plangebietes nicht zu erwarten. Bewertung Innerhalb des Plangebietes befinden sich meist siedlungsgeprägte Lebensräume mit geringer biologischer Vielfalt. Schutzgebiete oder Flächen des Biotopverbundes liegen nicht vor. Durch die beabsichtigte Aufhebung des Bebauungsplanes wird letztlich der heutige bauliche Bestand festgeschrieben. Weitere bauliche Tätigkeiten sind nur in sehr geringem Umfang möglich und Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan Seite 6 von 8 würden dann nach §34 BauGB zu beurteilen sein. Auf Grund dieser geringfügigen Ergänzung von baulichen Anlagen ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Gärten erhalten bleiben. Die Grünfestsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 4/4 und 223 bleiben von einer Aufhebung unberührt. Die Rodung von Gehölzen auf den noch nicht bebauten Grundstücken bzw. der Abbruch von Bestandsgebäuden sollte grundsätzlich außerhalb der Vogelbrutzeiten durchgeführt werden. Insgesamt betrachtet führt die Aufhebung zu keinen Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenlebensräumen und der biologischen Vielfalt. 2.2 Schutzgut Boden In Folge der innerörtlichen Lage und der damit verbundenen langjährigen Überbauung, Versiegelung und Bearbeitung als Gartenflächen sind im Plangebiet keine natürlichen Bodenschichtungen mehr anzutreffen. Bewertung Die möglichen baulichen Ergänzungen infolge der Aufhebung des Bebauungsplans sind geringfügig und betreffen nach derzeitiger Einschätzung nur ein Grundstück, das im rechtskräftigen Bebauungsplan für den Bau von Garagen festgesetzt ist. Eine nennenswerte Auswirkung auf das Schutzgut Boden ist nicht zu erwarten. 2.3 Schutzgut Wasser Grundwasser Der Wasserhaushalt des Gebietes ist bereits durch die bestehende Bebauung und Versiegelung überprägt. Die Niederschlagswässer werden der Kanalisation zugeleitet. Oberflächenwasser Der Buirer Graben ist im Bebauungsplan BU Nr. 4 als 'Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen - Wasserlauf III. Ordnung' festgesetzt. Der in einem V-Profil geradlinig verlaufende Graben wird abschnittsweise von Hecken und Einzelbäumen gesäumt und stellt damit eine Ortsrandeingrünung zur angrenzen offenen Ackerflur dar. Bewertung Es sind weder Veränderungen oder Einleitungen in den Graben vorgesehen, noch ist von einer negativen Beeinflussung des Grundwassers auszugehen. Der am Ortsrand verlaufende Graben ist von einer möglichen geringen baulichen Entwicklung infolge der Aufhebung des Bebauungsplans nicht betroffen. 2.4 Schutzgut Klima und Luft Das Plangebiet BU4 liegt in der durch subatlantisch-mitteleuropäisches Klima geprägten Niederrheinischen Bucht mit relativ milden Temperaturen in den Wintermonaten. Die mittleren Temperaturen betragen im Juli 17,5 - 18°C. Die jährliche mittlere Niederschlagshöhe liegt bei 650 mm, da die Kolpingstadt Kerpen im Wind- und Regenschatten von Nordeifel und Hohem Venn liegt. Die Durchlüftung des Plangebietes ist aufgrund des hohen Bebauungs- / Versiegelungsgrades gering. Flächen mit besonderer Freiraumfunktion, die sich insbesondere positiv auf die sommerlichen Wärmebelastungen auswirken, sind nicht vorhanden. Die Gartenflächen und die satzungsgeschützten Bäume sorgen für eine lokale Minderung der Wärmebelastungen. Bewertung Im Plangebiet befinden sich bis auf die Gärten und den Baumbestand keine wesentlichen Flächen mit klimaausgleichender Funktion. Die bestehenden Gärten bleiben bis auf eine geringe mögliche Neubaufläche erhalten. Negative Auswirkungen auf Klima und Luft sind somit auszuschließen. Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan 2.5 Seite 7 von 8 Schutzgut Landschaft Das Schutzgut Landschaft spielt für die vorgesehene Aufhebung des Bebauungsplans eine untergeordnete Rolle. Der Bereich der öffentlichen Grünfläche mit markantem Baumbestand und Spielplatz liegt im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes, der nicht aufgehoben wird. Die Gehölzbestände am Buirer Fließ grünen den Ortsrand ein. In diesem Bereich sind keinen Änderungen aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans zu erwarten. 2.6 Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Das Plangebiet befindet sich im Innerortsbereich des Stadtteiles Buir und ist weitgehend bebaut. Nach den derzeitig rechtskräftigen Bebauungsplänen könnten noch 2 Baulücken geschlossen werden. Bewertung Eine Erhöhung der Lärmimmission ist aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten, da die mögliche weitere bauliche Verdichtung begrenzt ist. 2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Konkrete Hinweise liegen nicht vor. Ausgewiesene Baudenkmäler, sowie sonstige Kultur- oder Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden. Bewertung Unter Beachtung der nachfolgend benannten Maßnahmen können erhebliche Auswirkungen grundsätzlich vermieden werden. Sollten während der Bauarbeiten archäologische Bodenfunde festgestellt werden, so ist umgehend die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen zu informieren. 2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die unterschiedlichen Schutzgüter stehen über Wechselwirkungen miteinander in Verbindung. Ein Beispiel hierfür ist die Verunreinigung von Luft, die zur Kontamination von Boden und Wasser führen kann. Dadurch wiederum kann es zur Akkumulation von Schadstoffen in der Nahrungskette kommen, wovon Menschen und Tiere betroffen sind. Im Plangebiet bestehen die allgemein bekannten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser und Tiere und Pflanzen. Besondere Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nach fachlicher Einschätzung nicht vorhanden. In Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes und den dann möglichen geringfügigen Neuplanungen ergeben sich keine Beeinträchtigungen des Wirkungsgefüges. 2.9 Artenschutz Nach den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs.1 BNatSchG ist es verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen zu töten, zu verletzen, bzw. ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist es verboten streng geschützte Arten und europäische Vogelarten zu stören. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Vorprüfung2 wurden während einer Begehung vor Ort im Juni 2016 Informationen zu möglichen Lebensräumen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet gesammelt. Das Bebauungsplangebiet weist eine geringe Quartiereignung für Fledermäuse auf. Eine Betroffenheit der im Plangebiet vorkommenden Zwergfledermaus wird ausgeschlossen. Habitate weiterer Fledermäuse und der Haselmaus sind im Plangebiet nicht wahrscheinlich. Im Wohnbaugebiet wurden bis auf die gefährdete Mehlschwalbe keine Brutreviere planungsrelevanter Vogelarten festgestellt. In der Siedlung kommen typische Vogelarten, wie Haussperling, Amsel und Hausrotschwanz vor. Die Rodung von Gehölzen auf den noch nicht Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan Seite 8 von 8 bebauten Grundstücken bzw. der Abbruch von Bestandsgebäuden sollte grundsätzlich außerhalb der Vogelbrutzeiten durchgeführt werden. Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten sind aufgrund fehlender Lebensräume innerhalb des Plangebietes nicht zu erwarten. Bewertung Das Plangebiet ist in Hinblick auf das Vorkommen von streng und besonders geschützten Arten von geringer Bedeutung. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Brutzeitenregelung die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG nicht verletzt werden. Hinsichtlich der künftig nach §34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben sind die artenschutzrechtlichen Aspekte des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Rahmen der Vorhabenzulassung zu prüfen und zu regeln. 2.10 Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben Die Aufhebung des BP BU Nr. 4 hat nur sehr geringe Auswirkungen auf das Großteils schon bebaute Wohngebiet. Eine bauliche Verdichtung wäre auch im Rahmen der rechtkräftigen Bebauungspläne noch möglich. 3 Zusätzlich Angaben 3.1 Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden Zur Beurteilung der Umweltbelange wurden folgende Quelle berücksichtigt: - Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, 2016 - 1. Änderung Flächennutzungsplan Kolpingstadt Kerpen - Artenschutzprüfung Stufe I, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 06.07.2016 Die Erhebung und Bewertung der Grundlagen erfolgte ohne besondere Schwierigkeiten. Vor dem Hintergrund der verwendeten Quellen bestanden zu jedem Schutzgut die erforderlichen Basisdaten. 3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Artenschutzrechtlichen Belange und der Festsetzungen nach Baumschutzsatzung umfassen. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Bauordnung. 4 Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Kolpingstadt Kerpen plant die Aufhebung des ca. 6,6 ha großen Bebauungsplanes BU Nr. 4 'Broichstraße' in Kerpen-Buir und der Änderungen 4/1 und 4/3. Die Aufhebung des Bebauungsplans ermöglicht eine Bebauung nach heutigen Zielen der Stadtplanung entsprechend § 34 BauGB. Im vorliegenden Umweltbericht werden die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 BauGB beschrieben und die möglichen Auswirkungen bewertet. Das Plangebiet ist bis auf wenige Baulücken bebaut und weist zudem in großen Teilbereichen bereits geänderte rechtskräftige Bebauungspläne auf. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine negativen Auswirkungen auf die Umweltbelange und Belange des Artenschutzes erwartet. Kerpen im August 2016 Dieter Held stv. Amtsleiter 16