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Beschlussvorlage (Bebauungsplan 116, E.- Gymnich -Lechenicher Pfad Festlegung der Ablösungsbeträge)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
276 kB
Erstellt
23.09.10, 06:24
Aktualisiert
23.09.10, 06:24
Beschlussvorlage (Bebauungsplan 116, E.- Gymnich -Lechenicher Pfad
Festlegung der Ablösungsbeträge) Beschlussvorlage (Bebauungsplan 116, E.- Gymnich -Lechenicher Pfad
Festlegung der Ablösungsbeträge)

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'10P 8. It STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: -65.4- öffentlich V 8/ Amt: BeschIAusf.: An den Werksausschuss 65 65.4 Datum: 15.06.2005 Straßen der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung • Betrifft: Bebauungsplan 116, E.- Gymnich -Lechenicher Festleeuno der Ablösunqsbeträge Finanzielle Pfad Auswirkungen: Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 15.06.2005 Beschlussentwurf: ß~~ 7 1. Im Bereich des Bebauungssplanes Nr. 116 können Ablösungsvereinbarungen für die Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB geschlossen werden. Der Ablösebetrag je qm anrechenbare Verteilungsfläche beträgt 23,491469 Euro, • 2. Weiterhin können im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 116 Ablösungsvereinbarungen der Kostenerstattungsbeträge gem. §135 a-c BauGB für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft für die im Plangebiet liegenden Baugrundstücke geschlossen werden. Der Ablösungsbetrag je qm zulässige Grundfläche beträgt 2,686974 Euro. Begründung: Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 116 in Erftstadt- Gymnich sollen mit den daran interessierten Bauherren Ablösungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Stadt / Stadtwerke stellen die öffentliche Erschließung her. Der Ablösungsbetrag der Erschließungsbeiträge errechnet sich auf Basis von Kostenvoranschlägen entsprechend den Vorgaben der §§ 127 ff. BauGB l.Vrn. der geltenden städtischen Erschließungsbeitragssatzung. Er beträgt ohne Berücksichtigung von Zuschlägen für Nutzungsart und Nutzungsmaß je qm anrechenbarer Grundstücksfläche (Verteilungsfläche) 23,491469 Euro. • Im Rahmen der städtebaulichen Planung ist ein ökologischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 116 erstellt worden. Danach ist es erforderlich, einen Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft für die im Plangebiet liegenden Baugrundstücke zu schaffen. Die Kosten sind entsprechend den Vorgaben der §§ 135 a-c BauGB i.V.m. der städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-c BauGB auf die betroffenen Grundstückseigentümer umzulegen. In Anwendung der vorgenannten rechtlichen Vorgaben wird hier - im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht - nicht auf die anrechenbare Grundstücksfläche (Verteilungsfläche), sondern auf die gemäß Bebauungsplan vorgegebene, zulässige Grundfläche (überbaubare Fläche) abgestellt. Der ablösefähige Kostenerstattungsbetrag zur Umsetzung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen beträgt 2,686974 Euro pro qm bebaubarer Grundstücksfläche (Grundfläche) . Für das Plangebiet sind unterschiedliche Nutzungsarten (Mischgebiet), zweigeschossige Bebauung, und ein sich aus der Grundflächenzahl ergebendes, unterschiedliches Nutzungsmaß zulässig. Somit ergeben sich je qm Grundstücksfläche folgende Ablösungsbeträge: für die Erschließung: - zweigeschossige - zweigeschossige Wohnbebauung Gewerbebebauung für naturschutzrechtliche • 30,538909 € 42,284643 € Kompensationsmaßnahmen (umgerechnet vom qm-Preis der bebaubaren Grundstücksfläche die anrechenbare Gesamtgrundstücksfläche pro Grundstück) - bei bei bei bei einer einer einer einer Grundflächenzahl Grundflächenzahl Grundflächenzahl Grundflächenzahl von von von von 0,3 0,4 0,5 0,6 0,806092 1,074790 1,343487 1,612184 € € € € pro Grundstück auf