Daten
Kommune
Erftstadt
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23.09.10, 06:24
Aktualisiert
23.09.10, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
'10P
8. It
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: -65.4-
öffentlich
V
8/
Amt:
BeschIAusf.:
An den
Werksausschuss
65
65.4
Datum: 15.06.2005
Straßen
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
•
Betrifft: Bebauungsplan 116, E.- Gymnich -Lechenicher
Festleeuno der Ablösunqsbeträge
Finanzielle
Pfad
Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.06.2005
Beschlussentwurf:
ß~~
7
1. Im Bereich des Bebauungssplanes Nr. 116 können Ablösungsvereinbarungen
für
die Erschließungsbeiträge
gem. §§ 127 ff. BauGB geschlossen werden. Der
Ablösebetrag je qm anrechenbare Verteilungsfläche beträgt 23,491469 Euro,
•
2. Weiterhin
können
im
Bereich
des
Bebauungsplanes
Nr.
116
Ablösungsvereinbarungen
der Kostenerstattungsbeträge
gem. §135 a-c BauGB
für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft für die im
Plangebiet liegenden Baugrundstücke geschlossen werden. Der Ablösungsbetrag
je qm zulässige Grundfläche beträgt 2,686974 Euro.
Begründung:
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 116 in Erftstadt- Gymnich sollen mit den daran
interessierten Bauherren Ablösungsvereinbarungen
abgeschlossen werden.
Die Stadt / Stadtwerke stellen die öffentliche Erschließung her.
Der Ablösungsbetrag
der Erschließungsbeiträge
errechnet sich auf Basis von
Kostenvoranschlägen entsprechend den Vorgaben der §§ 127 ff. BauGB l.Vrn. der
geltenden
städtischen
Erschließungsbeitragssatzung.
Er
beträgt
ohne
Berücksichtigung
von Zuschlägen für Nutzungsart und Nutzungsmaß je qm
anrechenbarer Grundstücksfläche (Verteilungsfläche) 23,491469 Euro.
•
Im Rahmen der städtebaulichen Planung ist ein ökologischer Fachbeitrag zum
Bebauungsplan Nr. 116 erstellt worden. Danach ist es erforderlich, einen Ausgleich
für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft für die im Plangebiet
liegenden Baugrundstücke zu schaffen. Die Kosten sind entsprechend den Vorgaben
der §§ 135 a-c BauGB i.V.m. der städtischen Satzung über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen
nach §§ 135 a-c BauGB auf die betroffenen
Grundstückseigentümer umzulegen.
In Anwendung der vorgenannten rechtlichen Vorgaben wird hier - im Gegensatz zum
Erschließungsbeitragsrecht
- nicht auf die anrechenbare
Grundstücksfläche
(Verteilungsfläche), sondern auf die gemäß Bebauungsplan vorgegebene, zulässige
Grundfläche (überbaubare Fläche) abgestellt.
Der ablösefähige Kostenerstattungsbetrag
zur Umsetzung naturschutzrechtlicher
Kompensationsmaßnahmen
beträgt
2,686974
Euro pro qm bebaubarer
Grundstücksfläche (Grundfläche) .
Für
das
Plangebiet
sind
unterschiedliche
Nutzungsarten
(Mischgebiet),
zweigeschossige Bebauung, und ein sich aus der Grundflächenzahl ergebendes,
unterschiedliches Nutzungsmaß zulässig.
Somit ergeben sich je qm Grundstücksfläche
folgende Ablösungsbeträge:
für die Erschließung:
- zweigeschossige
- zweigeschossige
Wohnbebauung
Gewerbebebauung
für naturschutzrechtliche
•
30,538909 €
42,284643 €
Kompensationsmaßnahmen
(umgerechnet vom qm-Preis der bebaubaren Grundstücksfläche
die anrechenbare Gesamtgrundstücksfläche pro Grundstück)
-
bei
bei
bei
bei
einer
einer
einer
einer
Grundflächenzahl
Grundflächenzahl
Grundflächenzahl
Grundflächenzahl
von
von
von
von
0,3
0,4
0,5
0,6
0,806092
1,074790
1,343487
1,612184
€
€
€
€
pro Grundstück auf