Daten
Kommune
Brühl
Größe
34 kB
Datum
19.02.2015
Erstellt
17.02.15, 13:26
Aktualisiert
17.02.15, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
a
b
c
d
e
f
Befreiung von Festsetzungen
eines Bebauungsplanes
Zeitraum 01.01.2014 - 31.12.2014
Nr.
Bauort
B-Plan:
Kriterium:
Abweichung:
Umbau eines
Einfamilienwohnhauses und
Errichtung eines Anbaus
Neubau eines
Mehrfamilienwohnhauses mit 28
Wohneinheiten und Tiefgarage
1448-2013-07
Bauz. OZ. 2
c) GFZ 0,4
um 0,2 auf 0,4
131-2014-07
Bauz. OZ. 6 und
Fluchtlinie 3.14
b) GRZ 0,4
c) GFZ 0,7
d) Fluchtlinie
Clemens August Str.14
Anbau Wintergarten
789-2014-18
Bauz. 16
b) GRZ 0,3
c) GFZ 0,9
um 0,2 auf 0,5
um 0,6 auf 1,5
4
Weyhestraße 9
Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit
Garage
928-2014-23
01.16
e
2m
5
Daberger Weg 2
Neubau eines
Mehrfamilienwohnhauses
613-2014-18
Bauzonen 4
c) GFZ
1
Am Rolfsacker 16
2
Badorfer Str. 77-79; Pehler
Hülle 38-42
3
Vorhaben
Aktenzeichen
Kriterium
> 1 Vollgeschoss
> 20 % GRZ
> 20 % GFZ
Abw. Baulinie > 0,5 m
Überschr. Baugrenze > 1 m
Abw. Bauweise
Erläuterung
Nach BauNVO 1990 würde das DG auf die GFZ nicht angerechnet, da es
auch nach dem Umbau kein Vollgeschoß ist. Die GFZ nach 1990 liegt genau
bei 0,4.
um 0,05 auf 0,45 Die Überschreitung der GRZ von 0,4 ist mit 0,45 äußerst geringfügig. Die
um 0,4 auf 1,1 zulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,7 wird durch das Bauvorhaben
3,00m i.M.
auf 1,1 überschritten. Die Berechnung der GFZ basiert auf der Grundlage der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962, wonach Aufenthaltsräume incl.
ihrer Treppenräume auch in den Nichtvollgeschossen hinzugerechnet
werden. Nach heutigem Rechtsverständnis (BauNVO 1990) würden in
diesem Fall die Dachgeschosse bei der Ermittlung der GFZ außer Acht
gelassen und die Festsetzung des Bebauungsplanes würden mit einer GFZ
von 0,72 weitgehend eingehalten. Die Fluchtlinie wird um ca. 3,00m i.M.
unterschritten. Das Grundstück befindet sich in einem Kurvenbereich und es
handelt sich hierbei um zwei getrennte Baukörper. Die gartenseitige
Baugrenze bzw. die zulässige Bautiefe von 15,00m wird eingehalten.
Die Überschreitung der GRZ + GFZ ist in vergleichbarer Größe im direktem
Umfeld ebenfalls vorhanden. Aufgrund der bereits vorhandenen dichten
Bebauung fügt sich das Bauvorhaben ein und die Grundzüge der Planung
werden nicht berührt, da die Bebauungstiefe von 13,0 m eingehalten wird.
Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze wird als untergeordnet
bewertet und ist damit zustimmungsfähig. Der Überschreitung steht ein
größerer Anteil nicht genutzter Baufläche auf der rückwärtigen Seite
gegenüber.
Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar :
Es liegt von beiden Angrenzern einen Angrenzerzustimmung vor.
um 0,52 auf 1,22 Die zulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,7 wird durch das
Bauvorhaben um 0,52 auf 1,22 überschritten. Die Berechnung der GFZ
basiert auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962,
wonach Aufenthaltsräume incl. ihrer Treppenräume auch in den
Nichtvollgeschossen hinzugerechnet werden. Nach heutigem
Rechtsverständnis (BauNVO 1990) würden in diesem Fall die
Dachgeschosse bei der Ermittlung der GFZ außer Acht gelassen und die
Festsetzung des Bebauungsplanes würden mit einer GFZ von 0,73
weitgehend eingehalten.
Nr.
B-Plan:
Kriterium:
Abweichung:
Erläuterung
6
Königstr. 35
Bauort
Neubau eines eingesch. Anbaus
an ein Wohnhaus
- hier 1. Nachtrag
Vorhaben
Aktenzeichen
20-2014-03
BZ OZ 4
e) Baugrenze
2,50 m
7
Mönengasse 22
Neubau einer PKW-Garage
21-2014-03
BP 06.03
e) Baugrenze Festsetzung
Garage
2,00 m
8
Hermannstr. 5a
Nutzungsänderung des Gebäudes
in Wohnnutzung
(rückwärtiges Gebäude mit
2 WE) - nachträglich
25-2014-03
BZ OZ 7 und 9
e) Baugrenze
außerhalb
9
Pingsdorfer Str. 77
Nutzunsänderung von Lager in
Wohnraum
54-2014-03
BP 02.05
e) Baugrenze
außerhalb
Befreiung von § 23 BauNVO - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze
um 2,50 m. Der rückwärtige Kriechkeller mit oberirdischer Terrasse wirkt sich
nicht auf das straßenseitige Erscheinungsbild des Gebäudes aus. Der
Befreiungstatbestand ist vertretbar, da die Bebauung des Grundstückes mit
der geplanten Baumasse die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl
unterschreitet. Die Grundzüge der Planung werden durch den Anbau nicht
berührt. Der unmittelbar betroffene Angrenzer hat dem Vorhaben schriftlich
zugestimmt haben.
Befreiung von § 9 BauNVO - Überschreitung der für ihre Errichtung
festgesetzten Fläche mit 7,00 m rückwärtig um 2,00 m auf 9,00 m mit der
Garage. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da die Überschreitung im
rückwärtigen Bereich entsteht und somit das Straßenbild nicht verändert. Die
Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar, da der angrenzende Nachbar ebenfalls eine
9,00 m lange Garage errichtet hat.
Befreiung von § 23 BauNVO - Wohnnutzung außerhalb des Baufensters. Der
rückwärtige zweigeschossige Bau wurde als Gewerbeeinheit genehmigt. Die
Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da die vorhandene Bebauung als
Pendant zur gegenüberliegenden Bebauung Mühlenstr. 61 eine Torsituation
schafft. Eine zusätzliche Verdichtung wird durch die Grünfläche verhindert.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Umnutzung des Gebäudes
nicht berührt.
Befreiung von § 23 BauN VO- Erweiterung der Wohnnutzung außerhalb des
Baufensters. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar, da das gesamte
Gebäude mit einer teilweisen Wohnnutzung bereits vor Erstellung des jetzt
gültigen Bebauungsplanes genehmigt wurde. Die Nutzungsänderung wird als
zeitgemäße Änderung der Nutzung eingestuft. Es entsteht keine zusätzliche
Wohneinheit. Nachbarschaftliche Belange werden nicht berührt.
10 Badorfer Str. 43
Neubau eines
Mehrfamilienwohnhauses mit
mech. Doppelparker
337-2014-03
BP 07.95
c) GFZ 0,8
um 0,7 auf 1,5
11 Auf dem Kamm 36
Aufstockung des eingeschossigen
Gebäudeteils
344-2014-03
c) GFZ 0,7
Befreiung von § 20 BauNVO - zulässige Geschossflächenzahl von 0,8 wird
um 0,7 auf 1,5 überschritten. Die Befreiung kann erteilt werden, weil das
Vorhaben städtebaulich vertretbar ist und die Überschreitung nur durch die
Anrechnung der Fläche im Nichtvollgeschoss gem. BauNVO 1962 zustande
kommt.
um 0,19 auf 0,89 Befreiung von § 20 BauNVO -zulässige Geschossflächenzahl 0,7 wird um
0,19 auf 0,89 überschritten. Die Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 31
(2) BauGB sind erfüllt. Die Grundzüge des hier maßgeblichen
Bebauungsplans werden nicht berührt. Die Befreiung ist städtebaulich
vertretbar, da sich das Vorhaben in die dörfliche Lage einfügt. Die Befreiung
ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar. Eine Nachbarzustimmung liegt vor.
Nr.
B-Plan:
Kriterium:
Abweichung:
12 Anna-Schmitz-Str. 15
Bauort
Erweiterung eines EFH
Vorhaben
Aktenzeichen
376-2014-03
BP 04.06 2. Änd.
e) Baugrenze
13 Bendgespfad 12a
Neubau einer
Terrassenüberdachung
523-2014-03
BZ OZ 4 und
Fluchtlinie 4.07
e) Baugrenze
14 Bergstr. 50
Umbau und Erweiterung des DreiFamilienhauses (rückw. Anbau
und Aufstockung)
563-2014-03
BZ OZ 4
c) GFZ 0,7
15 An Haus Vendel 20
Neubau einer Garage
764-2014-03
BP 08.96
e) Baugrenze
16 Tiergartenstr. 16
Neubau eines eingesch. Anbaus
an ein Wohn- und Geschäftshaus
1635-2012-03
BZ OZ 19
b) GRZ 0,6
c) GFZ 1,6
17 Georg-Grosser-Str. 20/22
Errichtung von Mobilfunkantennen
518-2014-09
BP 2.91
WR
18 Kaiserstr.79
Ausbau Dachgeschoss
775-2014-18
Oz 4
a) Vollgeschoss
Befreiung von § 23 BauNVO - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze
um 1,045 m. Die rückwärtige Terrassenüberdachung wirkt sich nicht auf das
straßenseitige
Erscheinungsbild
des
Gebäudes
aus.
Der
Befreiungstatbestand ist vertretbar, da die geplante Anlage sich in die
vorhandene Bebauung städtebaulich gut einfügt. Die Bebauung des
Grundstückes unterschreitet auch mit der geplanten Baumasse die zulässige
Grund- und Geschossflächenzahl. Die Grundzüge der Planung werden durch
die Erweiterung nicht berührt.
Befreiung von § 23 BauN VO - Überschreitung der zulässigen Bautiefe von
2,50 m
15,00 m um max. 2,50 m. Der rückwärtige Terrassenüberdachung wirkt sich
nicht auf das straßenseitige Erscheinungsbild des Gebäudes aus. Der
Befreiung ist vertretbar, da die geplante Anlage sich in die vorhandene
Bebauung städtebaulich gut einfügt. Die Bebauung des Grundstückes
unterschreitet auch mit der geplanten Baumasse die zulässige Grund- und
Geschossflächenzahl. Die Grundzüge der Planung werden durch den Anbau
nicht berührt.
um 0,22 auf 0,92 Befreiung von § 20 BauNVO zur Überschreitung der zulässigen
Geschossflächenzahl von 0,7 um 0,22 auf 0,92. Die Befreiung kann erteilt
werden, da sich das Vorhaben in die Umgebung einfügt und somit
städtebaulich vertretbar ist. Die Überschreitung ergibt sich durch die
Anrechnung der Fläche im Nichtvollgeschoss gem. BauNVO 1962. Bei einer
Berechnung nach der BauNVO 1990 wird die zulässige GFZ eingehalten. Die
Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar, da es keine Beeinträchtigung des
Angrenzers darstellt.
Befreiung von § 12 BauNVO die Garage liegt außerhalb der festgesetzten
außerhalb
Fläche. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar, da sich der geplante
Baukörper in die vorhandene Bebauung (Einfriedung) einfügt. Die Bebauung
des Grundstückes unterschreitet auch mit der geplanten Baumasse die
zulässige Grund- und Geschossflächenzahl. Die Grundzüge der Planung
werden durch den Anbau nicht berührt. Nachbarschaftliche Belange werden
nicht berührt.
um 0,17 auf 0,77 Befreiungen von § 19 und 20 BauNVO - Überschreitung der zulässigen
um 0,6 auf 2,2 Grundflächenzahl von 0,6 um 0,17 auf 0,77 sowie Überschreitung der
zulässigen Geschoßflächenzahl von 1,6 um 0,6 auf 2,2. Die Befreiungen
können erteilt werden, da sich das Vorhaben nach städtebaulichen Kriterien
in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt. Die Überschreitungen
kommen nach der BauNVO 1962 zustande. Dem zeitgemäßen
Bebauungsverhältnis entsprechend werden die Berechnungen gemäß der
BauNVO 1990 eingehalten.
Es bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken gegen die
Erweiterung der vorhandenen Mobilfunkstation, da die Grundzüge der
Planung nicht betroffen sind und das Vorhaben städtbaulich vertretbar ist. Die
Anlage wird im reinen Wohngebiet errichtet.
II auf III
Die Überschreitung zum Vollgeschoss ist in vergleichbarer Größe im
direktem Umfeld ebenfalls vorhanden. Der Dachausbau ist städtebaulich
vertretbar, da keine zusätzliche Wohnungen geschaffen werden und die
straßenseitige Erscheinung unverändert bleibt.
1,045 m
Erläuterung
Nr.
Bauort
19 Ricarda-Huch Weg 50
20 Theismühle 4
Vorhaben
Terrasenüberdachung
Umbau und Ausbau
Aktenzeichen
834-2014-18
829-2013-18
B-Plan:
Kriterium:
Abweichung:
04.06
e) Baugrenze
3,50m
Oz 4
b) c) e)
Erläuterung
Befreiung von § 23 BauNVO wegen Überschreitung der rückwärtigen
Baugrenze um3,50 m. Die rückwärtige Terrassenüberdachung wirkt sich nicht
auf das straßenseitige Erscheinungsbild des Gebäudes aus.
um 0,4 auf 0,8 Befreiung von §19 +§20 BauNVO: die zulässige Grundflächenzahl von 0,4
um 0,99 auf 1,69 wird um 0,4 auf 0,8 überschritten,die zulässige Geschossflächenzahl von 0,7
um 2,40 m
wird um 0,99 auf 1,69 überschritten. Die Befreiung kann erteilt werden,weil
das Gebäude in dieser Form seit 1969 besteht und jetzt lediglich ein kleiner
Anbau hinzukommt. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteile ich eine
Befreiung von §23 wegen Überschreitung der rückwärtige Grenze um 2,40
m. Die Befreiung betrifft nur einen rückwärtigen Gebäudeteil (Bad) von
lediglich 2,60 m breite. Die Übersdchreitungen sind in der vorhandenen
Umgebungsbebauung städtebaulich vertretbar.