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Vorlage (Befreiungen in 2014)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
34 kB
Datum
19.02.2015
Erstellt
17.02.15, 13:26
Aktualisiert
17.02.15, 13:26
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Inhalt der Datei

a b c d e f Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes Zeitraum 01.01.2014 - 31.12.2014 Nr. Bauort B-Plan: Kriterium: Abweichung: Umbau eines Einfamilienwohnhauses und Errichtung eines Anbaus Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 28 Wohneinheiten und Tiefgarage 1448-2013-07 Bauz. OZ. 2 c) GFZ 0,4 um 0,2 auf 0,4 131-2014-07 Bauz. OZ. 6 und Fluchtlinie 3.14 b) GRZ 0,4 c) GFZ 0,7 d) Fluchtlinie Clemens August Str.14 Anbau Wintergarten 789-2014-18 Bauz. 16 b) GRZ 0,3 c) GFZ 0,9 um 0,2 auf 0,5 um 0,6 auf 1,5 4 Weyhestraße 9 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage 928-2014-23 01.16 e 2m 5 Daberger Weg 2 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses 613-2014-18 Bauzonen 4 c) GFZ 1 Am Rolfsacker 16 2 Badorfer Str. 77-79; Pehler Hülle 38-42 3 Vorhaben Aktenzeichen Kriterium > 1 Vollgeschoss > 20 % GRZ > 20 % GFZ Abw. Baulinie > 0,5 m Überschr. Baugrenze > 1 m Abw. Bauweise Erläuterung Nach BauNVO 1990 würde das DG auf die GFZ nicht angerechnet, da es auch nach dem Umbau kein Vollgeschoß ist. Die GFZ nach 1990 liegt genau bei 0,4. um 0,05 auf 0,45 Die Überschreitung der GRZ von 0,4 ist mit 0,45 äußerst geringfügig. Die um 0,4 auf 1,1 zulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,7 wird durch das Bauvorhaben 3,00m i.M. auf 1,1 überschritten. Die Berechnung der GFZ basiert auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962, wonach Aufenthaltsräume incl. ihrer Treppenräume auch in den Nichtvollgeschossen hinzugerechnet werden. Nach heutigem Rechtsverständnis (BauNVO 1990) würden in diesem Fall die Dachgeschosse bei der Ermittlung der GFZ außer Acht gelassen und die Festsetzung des Bebauungsplanes würden mit einer GFZ von 0,72 weitgehend eingehalten. Die Fluchtlinie wird um ca. 3,00m i.M. unterschritten. Das Grundstück befindet sich in einem Kurvenbereich und es handelt sich hierbei um zwei getrennte Baukörper. Die gartenseitige Baugrenze bzw. die zulässige Bautiefe von 15,00m wird eingehalten. Die Überschreitung der GRZ + GFZ ist in vergleichbarer Größe im direktem Umfeld ebenfalls vorhanden. Aufgrund der bereits vorhandenen dichten Bebauung fügt sich das Bauvorhaben ein und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, da die Bebauungstiefe von 13,0 m eingehalten wird. Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze wird als untergeordnet bewertet und ist damit zustimmungsfähig. Der Überschreitung steht ein größerer Anteil nicht genutzter Baufläche auf der rückwärtigen Seite gegenüber. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar : Es liegt von beiden Angrenzern einen Angrenzerzustimmung vor. um 0,52 auf 1,22 Die zulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,7 wird durch das Bauvorhaben um 0,52 auf 1,22 überschritten. Die Berechnung der GFZ basiert auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962, wonach Aufenthaltsräume incl. ihrer Treppenräume auch in den Nichtvollgeschossen hinzugerechnet werden. Nach heutigem Rechtsverständnis (BauNVO 1990) würden in diesem Fall die Dachgeschosse bei der Ermittlung der GFZ außer Acht gelassen und die Festsetzung des Bebauungsplanes würden mit einer GFZ von 0,73 weitgehend eingehalten. Nr. B-Plan: Kriterium: Abweichung: Erläuterung 6 Königstr. 35 Bauort Neubau eines eingesch. Anbaus an ein Wohnhaus - hier 1. Nachtrag Vorhaben Aktenzeichen 20-2014-03 BZ OZ 4 e) Baugrenze 2,50 m 7 Mönengasse 22 Neubau einer PKW-Garage 21-2014-03 BP 06.03 e) Baugrenze Festsetzung Garage 2,00 m 8 Hermannstr. 5a Nutzungsänderung des Gebäudes in Wohnnutzung (rückwärtiges Gebäude mit 2 WE) - nachträglich 25-2014-03 BZ OZ 7 und 9 e) Baugrenze außerhalb 9 Pingsdorfer Str. 77 Nutzunsänderung von Lager in Wohnraum 54-2014-03 BP 02.05 e) Baugrenze außerhalb Befreiung von § 23 BauNVO - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 2,50 m. Der rückwärtige Kriechkeller mit oberirdischer Terrasse wirkt sich nicht auf das straßenseitige Erscheinungsbild des Gebäudes aus. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar, da die Bebauung des Grundstückes mit der geplanten Baumasse die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl unterschreitet. Die Grundzüge der Planung werden durch den Anbau nicht berührt. Der unmittelbar betroffene Angrenzer hat dem Vorhaben schriftlich zugestimmt haben. Befreiung von § 9 BauNVO - Überschreitung der für ihre Errichtung festgesetzten Fläche mit 7,00 m rückwärtig um 2,00 m auf 9,00 m mit der Garage. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da die Überschreitung im rückwärtigen Bereich entsteht und somit das Straßenbild nicht verändert. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da der angrenzende Nachbar ebenfalls eine 9,00 m lange Garage errichtet hat. Befreiung von § 23 BauNVO - Wohnnutzung außerhalb des Baufensters. Der rückwärtige zweigeschossige Bau wurde als Gewerbeeinheit genehmigt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da die vorhandene Bebauung als Pendant zur gegenüberliegenden Bebauung Mühlenstr. 61 eine Torsituation schafft. Eine zusätzliche Verdichtung wird durch die Grünfläche verhindert. Die Grundzüge der Planung werden durch die Umnutzung des Gebäudes nicht berührt. Befreiung von § 23 BauN VO- Erweiterung der Wohnnutzung außerhalb des Baufensters. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar, da das gesamte Gebäude mit einer teilweisen Wohnnutzung bereits vor Erstellung des jetzt gültigen Bebauungsplanes genehmigt wurde. Die Nutzungsänderung wird als zeitgemäße Änderung der Nutzung eingestuft. Es entsteht keine zusätzliche Wohneinheit. Nachbarschaftliche Belange werden nicht berührt. 10 Badorfer Str. 43 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit mech. Doppelparker 337-2014-03 BP 07.95 c) GFZ 0,8 um 0,7 auf 1,5 11 Auf dem Kamm 36 Aufstockung des eingeschossigen Gebäudeteils 344-2014-03 c) GFZ 0,7 Befreiung von § 20 BauNVO - zulässige Geschossflächenzahl von 0,8 wird um 0,7 auf 1,5 überschritten. Die Befreiung kann erteilt werden, weil das Vorhaben städtebaulich vertretbar ist und die Überschreitung nur durch die Anrechnung der Fläche im Nichtvollgeschoss gem. BauNVO 1962 zustande kommt. um 0,19 auf 0,89 Befreiung von § 20 BauNVO -zulässige Geschossflächenzahl 0,7 wird um 0,19 auf 0,89 überschritten. Die Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB sind erfüllt. Die Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplans werden nicht berührt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da sich das Vorhaben in die dörfliche Lage einfügt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Eine Nachbarzustimmung liegt vor. Nr. B-Plan: Kriterium: Abweichung: 12 Anna-Schmitz-Str. 15 Bauort Erweiterung eines EFH Vorhaben Aktenzeichen 376-2014-03 BP 04.06 2. Änd. e) Baugrenze 13 Bendgespfad 12a Neubau einer Terrassenüberdachung 523-2014-03 BZ OZ 4 und Fluchtlinie 4.07 e) Baugrenze 14 Bergstr. 50 Umbau und Erweiterung des DreiFamilienhauses (rückw. Anbau und Aufstockung) 563-2014-03 BZ OZ 4 c) GFZ 0,7 15 An Haus Vendel 20 Neubau einer Garage 764-2014-03 BP 08.96 e) Baugrenze 16 Tiergartenstr. 16 Neubau eines eingesch. Anbaus an ein Wohn- und Geschäftshaus 1635-2012-03 BZ OZ 19 b) GRZ 0,6 c) GFZ 1,6 17 Georg-Grosser-Str. 20/22 Errichtung von Mobilfunkantennen 518-2014-09 BP 2.91 WR 18 Kaiserstr.79 Ausbau Dachgeschoss 775-2014-18 Oz 4 a) Vollgeschoss Befreiung von § 23 BauNVO - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 1,045 m. Die rückwärtige Terrassenüberdachung wirkt sich nicht auf das straßenseitige Erscheinungsbild des Gebäudes aus. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar, da die geplante Anlage sich in die vorhandene Bebauung städtebaulich gut einfügt. Die Bebauung des Grundstückes unterschreitet auch mit der geplanten Baumasse die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl. Die Grundzüge der Planung werden durch die Erweiterung nicht berührt. Befreiung von § 23 BauN VO - Überschreitung der zulässigen Bautiefe von 2,50 m 15,00 m um max. 2,50 m. Der rückwärtige Terrassenüberdachung wirkt sich nicht auf das straßenseitige Erscheinungsbild des Gebäudes aus. Der Befreiung ist vertretbar, da die geplante Anlage sich in die vorhandene Bebauung städtebaulich gut einfügt. Die Bebauung des Grundstückes unterschreitet auch mit der geplanten Baumasse die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl. Die Grundzüge der Planung werden durch den Anbau nicht berührt. um 0,22 auf 0,92 Befreiung von § 20 BauNVO zur Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,7 um 0,22 auf 0,92. Die Befreiung kann erteilt werden, da sich das Vorhaben in die Umgebung einfügt und somit städtebaulich vertretbar ist. Die Überschreitung ergibt sich durch die Anrechnung der Fläche im Nichtvollgeschoss gem. BauNVO 1962. Bei einer Berechnung nach der BauNVO 1990 wird die zulässige GFZ eingehalten. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da es keine Beeinträchtigung des Angrenzers darstellt. Befreiung von § 12 BauNVO die Garage liegt außerhalb der festgesetzten außerhalb Fläche. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar, da sich der geplante Baukörper in die vorhandene Bebauung (Einfriedung) einfügt. Die Bebauung des Grundstückes unterschreitet auch mit der geplanten Baumasse die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl. Die Grundzüge der Planung werden durch den Anbau nicht berührt. Nachbarschaftliche Belange werden nicht berührt. um 0,17 auf 0,77 Befreiungen von § 19 und 20 BauNVO - Überschreitung der zulässigen um 0,6 auf 2,2 Grundflächenzahl von 0,6 um 0,17 auf 0,77 sowie Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl von 1,6 um 0,6 auf 2,2. Die Befreiungen können erteilt werden, da sich das Vorhaben nach städtebaulichen Kriterien in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt. Die Überschreitungen kommen nach der BauNVO 1962 zustande. Dem zeitgemäßen Bebauungsverhältnis entsprechend werden die Berechnungen gemäß der BauNVO 1990 eingehalten. Es bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken gegen die Erweiterung der vorhandenen Mobilfunkstation, da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind und das Vorhaben städtbaulich vertretbar ist. Die Anlage wird im reinen Wohngebiet errichtet. II auf III Die Überschreitung zum Vollgeschoss ist in vergleichbarer Größe im direktem Umfeld ebenfalls vorhanden. Der Dachausbau ist städtebaulich vertretbar, da keine zusätzliche Wohnungen geschaffen werden und die straßenseitige Erscheinung unverändert bleibt. 1,045 m Erläuterung Nr. Bauort 19 Ricarda-Huch Weg 50 20 Theismühle 4 Vorhaben Terrasenüberdachung Umbau und Ausbau Aktenzeichen 834-2014-18 829-2013-18 B-Plan: Kriterium: Abweichung: 04.06 e) Baugrenze 3,50m Oz 4 b) c) e) Erläuterung Befreiung von § 23 BauNVO wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um3,50 m. Die rückwärtige Terrassenüberdachung wirkt sich nicht auf das straßenseitige Erscheinungsbild des Gebäudes aus. um 0,4 auf 0,8 Befreiung von §19 +§20 BauNVO: die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 um 0,99 auf 1,69 wird um 0,4 auf 0,8 überschritten,die zulässige Geschossflächenzahl von 0,7 um 2,40 m wird um 0,99 auf 1,69 überschritten. Die Befreiung kann erteilt werden,weil das Gebäude in dieser Form seit 1969 besteht und jetzt lediglich ein kleiner Anbau hinzukommt. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteile ich eine Befreiung von §23 wegen Überschreitung der rückwärtige Grenze um 2,40 m. Die Befreiung betrifft nur einen rückwärtigen Gebäudeteil (Bad) von lediglich 2,60 m breite. Die Übersdchreitungen sind in der vorhandenen Umgebungsbebauung städtebaulich vertretbar.