Daten
Kommune
Kerpen
Größe
688 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
09.06.16, 18:17
Aktualisiert
09.06.16, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Kolpingstadt Kerpen
Planungsvereinbarung gem. § 11 BauGB für den Geltungsbereich
des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes MA Nr. 360 „RAAAnlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim
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Inhaltsübersicht
Vorbemerkungen
§1
Gegenstand des Vertrages
§2
Städtebauliche Planung
§3
Leistungen der Kolpingstadt
§4
Erschließungsvertrag
§5
Sonstige Vereinbarungen
§6
Kostentragung
§7
Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde
§8
Kündigung
§9
Rechtsnachfolge
§ 10
Schlussbestimmungen
§ 11
Wirksamwerden des Vertrages
Anl. 1 Auszug aus der Grundkarte/Grenzen des Vertragsgebietes
Anl. 2 Städtebauliches Konzept
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Planungsvereinbarung
gemäß § 11 BauGB für den Geltungsbereich des öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanes MA
Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim
Die
Kolpingstadt Kerpen
vertreten durch den Bürgermeister Dieter Spürck
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen
- im Folgenden "Kolpingstadt" genannt -
und
Firma REMEX Mineralstoff GmbH
ausgewiesen durch HRG-Auszug HRB 47418 des AG Düsseldorf
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Stoll
und den Prokuristen Berthold Heuser
Hamburger Straße 6, 40221 Düsseldorf
- im Folgenden "Investor" genannt -
schließen den nachfolgenden Vertrag:
Vorbemerkungen
Die Kolpingstadt beabsichtigt, auf Intention des Investors und in enger Abstimmung mit diesem,
das Gelände im Geltungsbereich des Bebauungsplanes MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“
im Stadtteil Manheim (siehe Anlage 1) vorgezogen zu entwickeln.
Da die Kolpingstadt die Planungskosten zur Entwicklung dieses Bereiches derzeit nicht tragen
kann, hat der Investor der Kolpingstadt angeboten, bei dementsprechend vorgezogener
Entwicklung dieses Bereiches die Kosten zur Schaffung von Planungsrecht zu übernehmen.
Aus diesem Grund erarbeitet der Investor in enger Abstimmung mit der Kolpingstadt den
Bebauungsplan nach den Vorgaben dieses Vertrages. Grundlage hierfür bildet das mit der
Kolpingstadt abgestimmte städtebauliche Konzept (siehe Anlage 2).
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Aufstellung des Bebauungsplanes MA Nr. 360 „RAAAnlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim. Das Vertragsgebiet umfasst die in der Anlage 1
dieses Vertrages umgrenzten Flächen.
(2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieses Vertrages.
(3) Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat bezüglich des Vertragsgebietes bislang folgende
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Beschlüsse gefasst:
• Rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen i. d. F. der 49.
Änderung „Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan MA Nr. 313 „Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
§ 2 Städtebauliche Planung
(1) Der Investor verpflichtet sich, alle Leistungen zu erbringen, die zur Schaffung des
erforderlichen Planungsrechtes gemäß BauGB erforderlich sind. Hierzu gehört die
Durchführung des gesamten Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan, ggf. auch Änderung
Flächennutzungsplan)
bis
zum
Satzungsbeschluss
bzw. Wirksamkeitsbeschluss
einschließlich der Beibringung aller notwendigen städtebaulichen Planungen und
Fachplanungen,
wie
z.
B.
Entwässerungsstudie,
Lärmschutzgutachten,
Landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. UVP nach aktueller Gesetzeslage, etc..
(2) Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu erbringenden städtebaulichen
Leistungen und die erforderlichen Fachgutachten sind durch qualifizierte Planungsbüros zu
erbringen.
(3) Die Beauftragung aller externen Leistungen im Zuge dieses Verfahrens bedarf der
vorherigen Zustimmung der Kolpingstadt.
(4) Es wird vereinbart, dass das Bauleitplanverfahren mit folgenden Fristen durchzuführen ist:
Vorlage der Entwurfsfassung für den Offenlagebeschluss bis spätestens zum
28.02.2017
Vorlage der Planfassung für den Satzungsbeschluss bis spätestens zum 31.07.2017
(5) Die Urheber- und Eigentumsrechte an den erstellten Planungen gehen vom Investor auf die
Kolpingstadt über, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
(6) Für den Fall, dass der Investor die vertragsgegenständlichen Arbeiten vor deren
Beendigung abbricht, besteht für die Kolpingstadt keinerlei Verpflichtung zur Weiterführung
der Arbeiten.
§ 3 Leistungen der Kolpingstadt
(1) Die Kolpingstadt legt den Plan, die Begründung und den Vorschlag zur Abwägung der
eingegangenen
Anregungen
den
zuständigen
Gremien
zur
Beratung
und
Beschlussfassung vor.
(2) Die Kolpingstadt stellt dem Investor die Adressenlisten und Begleitschreibmuster für die
Beteiligung der Fachämter, Träger öffentlicher Belange (TöB), Beiräte, Fraktionen etc. zur
Verfügung. Der Investor hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Antwortschreiben aus den
Beteiligungsverfahren unmittelbar an die Kolpingstadt Kerpen, Abteilung Stadtplanung,
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, gerichtet werden.
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§ 4 Erschließungsvertrag
(1) Dem Investor ist bekannt, dass auf der Grundlage dieses städtebaulichen Vertrages ein
Erschließungsvertrag zwischen der Kolpingstadt und dem Investor abzuschließen ist. Der
Erschließungsvertrag muss spätestens vor Beginn der öffentlichen Auslegung
abgeschlossen sein.
(2) Soweit für die Grundstücke noch Kanalanschlussbeiträge (§ 8 KAG NRW) und / oder
Erschließungsbeiträge (nach BauGB) zu zahlen sind, verpflichtet sich der Investor zeitgleich
mit dem Erschließungsvertrag entsprechende Ablöseverträge abzuschließen.
(3) Kommt der Investor der Verpflichtung aus Absatz 1 und/oder Absatz 2 nicht fristgerecht
nach, kann die Kolpingstadt diesen Vertrag aufheben. Dem Investor stehen in diesem Fall
keine Ersatzansprüche - gleich welcher Art - zu.
§ 5 Sonstige Vereinbarungen
(1) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass durch diesen Vertrag Ansprüche auf Aufstellung
eines Bebauungsplanes mit einem bestimmten Inhalt weder begründet werden können,
noch begründet werden sollen. Die Kolpingstadt bleibt bei der Abwägung der im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens nach BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen
frei.
(2) Dem Investor ist bekannt, dass er sich ggf. an den durch das Baugebiet verursachten
infrastrukturellen Folgekosten beteiligen muss. Die im Einzelfall von ihm in diesem
Zusammenhang zu erbringen Geld- bzw. Sachleistungen werden spätestens bis zum
Abschluss des Erschließungsvertrages konkretisiert.
§ 6 Kostentragung
(1) Der Investor trägt sämtliche Kosten, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Hierzu zählen
insbesondere alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der städtebaulichen
Entwurfsplanungen einschließlich aller erforderlichen Fachgutachten entstehen.
(2) Soweit die Kolpingstadt selbst kostenpflichtig wird und/oder in der Vergangenheit bereits
Kosten aufgewendet hat, stellt der Investor die Kolpingstadt frei und übernimmt diese
Kosten. Die Kosten sind innerhalb von 14 Tagen nach vorheriger Rechnungslegung durch
die Kolpingstadt zu erstatten.
(3) Der Investor beteiligt sich an den bei der Kolpingstadt entstehenden Kosten
(verwaltungsinterne Sach- und Materialkosten, nicht hoheitliche Verwaltungstätigkeiten
etc.), die im Rahmen der Durchführung und weiteren Umsetzung dieses Vertrages
entstehen. Diese Kostenbeteiligung wird als Pauschalbetrag erhoben und beträgt 16.000 €
(i. W. sechzehntausend Euro) für das gesamte Bebauungsplanverfahren. Für die parallel
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durchzuführende 76. Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine weitere Pauschale in
Höhe von 7.000 € (i. W. siebentausend Euro) erhoben. Diese Beträge werden hiermit
zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich vereinbart und sind innerhalb von 14 Tagen
nach vorheriger Rechnungslegung durch die Kolpingstadt zur Zahlung fällig.
(4) Sofern im Zuge des Bauleitplanverfahrens externe Ausgleichsflächen vom Investor
bereitzustellen sind, können diese aus dem städtischen Ausgleichsflächenpool zur
Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich derzeit auf 3,30 € je Ökopunkt
auf der Basis des Verfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW“ vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW.
Näheres hierzu regelt der noch abzuschließende Erschließungsvertrag.
(5) Eine Beteiligung der Kolpingstadt an den Kosten des Investors ist auch für den Fall
ausgeschlossen, dass das Bebauungsplanverfahren tatsächlich nicht abgeschlossen wird,
wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt.
§ 7 Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde
Eine Haftung der Kolpingstadt für etwaige Aufwendungen des Investors, die dieser im Vorgriff
auf die Rechtskraft des Bebauungsplanes und den Vollzug dieses Vertrages tätigt, ist
ausgeschlossen.
§ 8 Kündigung
(1) Dieser Vertrag kann von den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Kolpingstadt gilt insbesondere, wenn über
das Vermögen des Investors die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder die
Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(3) Der Kolpingstadt steht darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall
zu, dass
der Investor die vereinbarten Fristen nicht einhält,
der Investor seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und/oder
ein positiver Abschluss des Bebauungsplanverfahrens aufgrund der fehlenden
Zustimmung der politischen Gremien nicht gewährleistet werden kann.
§ 9 Rechtsnachfolge
(1) Der Investor ist nicht befugt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige
Zustimmung der Kolpingstadt ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
(2) Die Kolpingstadt ist zur Zustimmung zu einer Übertragung auf Dritte nicht verpflichtet.
(3) Der Investor haftet auch nach genehmigter Übertragung auf einen Dritten hinsichtlich aller
Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
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