Daten
Kommune
Pulheim
Größe
271 kB
Datum
13.06.2013
Erstellt
03.06.13, 18:42
Aktualisiert
03.06.13, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
195/2013
Erstellt am:
14.05.2013
Aktenzeichen:
II / 51
Verfasser/in:
Frau Kemmerling
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Jugendhilfeausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
13.06.2013
Betreff
Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
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Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zur Umsetzung der Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII in
Pulheim zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, in den Handlungsfeldern „Soziale Dienste“ und „Erziehungsberatung“ Qualitätsentwicklungsprozesse aufzunehmen.
Erläuterungen
Verbunden mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 01.01.2012 haben die Jugendämter als Träger
der öffentlichen Jugendhilfe die Gewährleistungsverpflichtung für eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a SGB VIII. Dabei fordert das Bundeskinderschutzgesetz die Jugendämter dazu auf, die Qualitätsentwicklungsprozesse in Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe, durchzuführen. Das Gesetz verpflichtet die
freien Jugendhilfeträger zur Mitwirkung, indem es ihre Förderung davon abhängig macht, ob sie die Grundsätze und
Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a SGB VIII gewährleisten.
Für das Jugendamt ergibt sich mit der Verpflichtung, eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung zu betreiben, in einem
ersten Schritt die Aufgabe, Vorschläge zu erarbeiten, wie die gesetzliche Vorgabe auf kommunaler Ebene umgesetzt
werden kann. Bei der Entwicklung von Umsetzungsvorschlägen steht das Jugendamt dabei vor den Herausforderungen,
einerseits die fachliche Weiterentwicklung sicherstellen zu müssen und andererseits die Strukturen, Arbeitsprinzipien
und Vereinbarungen zur Qualitätssicherung die sowohl innerhalb des Jugendamtes als auch trägerübergreifend bereits
bestehen, zu berücksichtigen.
Rechtliche Grundlagen der Qualitätsentwicklung:
Dem Jugendamt, als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, obliegt nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs VIII die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass die
erforderlichen und geeigneten Einrichtungen und Dienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Der Jugendhilfeplanung kommt in diesem Kontext mit der Planungsverantwortung eine besondere Verantwortung zu, da sie die
zur Befriedigung des Bedarfs erforderlichen und geeigneten Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen hat (§ 80
SGB VIII).
Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes wurde die oben beschriebene Gesamtverantwortung des Jugendamtes um den Aspekt der Qualitätsentwicklung erweitert: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von
§ 79a erfolgt“ (§79 Abs. 2, Ziffer 2 SGB VIII).
Die nähere Ausgestaltung der Qualitätsentwicklung hat der Gesetzgeber in § 79a SGB VIII geregelt. Darin heißt es: „Um
die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährung für
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die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
die Erfüllung anderer Aufgaben,
den Prozess der Gefährdungseinschätzungen nach § 8a,
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
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weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung
der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und
an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung“ (§ 79a SGB VIII).
Das Jugendamt trägt damit die Gesamtverantwortung für die Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung
nach Maßgabe des § 79a SGB VIII. Um diese Aufgabe zu erfüllen, übernimmt es die Verantwortung für die Prozessgestaltung, d.h. für die Initiierung von Qualitätsentwicklungsprozessen, für deren Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung.
Im Rahmen der Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit bezieht das Jugendamt dabei die Träger der
freien Jugendhilfe in den Prozess mit ein.
Inhaltliche und strukturelle Ausgestaltung der Qualitätsentwicklung:
Die Jugendämter haben sich bei der Ausgestaltung der Qualitätsentwicklung an den Empfehlungen der Landesjugendämter zu orientieren. Eine erste Empfehlung der Landesjugendämter Westfalen und Rheinland wurde im April 2013
veröffentlicht.1 Die nachfolgenden Punkte zur inhaltlichen und strukturellen Ausgestaltung sind dieser Empfehlung entnommen und bilden die Grundlage für den örtlichen Umsetzungsvorschlag.
Die Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII beinhaltet zwei Anforderungen an das Jugendamt: Zum
einen sind Qualitätskriterien zu erarbeiten, anhand derer die Qualität bewertet werden soll („Grundsätze und Maßstäbe
für die Bewertung der Qualität“) und zum anderen sind Verfahren zu entwickeln, mittels derer Qualität gewährleistet
werden soll („geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung“).
Neben den beiden genannten Anforderungen benennt der Gesetzgeber vier weitere Aspekte, die im Rahmen des Qualitätsentwicklungsprozesses zu berücksichtigen sind:
1. Die Qualitätskriterien und das Verfahren zur Qualitätsentwicklung sollen regelmäßig überprüft werden.
2. In den Prozess der Qualitätsentwicklung sind alle Handlungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe einzubeziehen.
3. Die beiden Aspekte „Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen“ und „Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in Einrichtungen und Diensten“ sind bei der Erarbeitung von Qualitätskriterien zu berücksichtigen.
4. Die örtlichen Akteure haben sich bei der inhaltliche Ausgestaltung des Qualitätsentwicklungsprozesses an fachlichen Empfehlungen der Landesjugendämter zu orientieren.
Da es sich bei dem Qualitätsentwicklungsprozess um kein „Geschäft der laufenden Verwaltung handelt“, sondern vielmehr um die grundsätzliche Weiterentwicklung der örtlichen Jugendhilfe, stellt der Jugendhilfeausschuss das zuständige
Entscheidungsgremium dar. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet so beispielsweise über die Qualitätskriterien, anhand derer Qualität bewertet werden soll. Durch diesen Einbezug des Jugendhilfeausschusses in den gesamten Prozess der Qualitätsentwicklung wird der Ausschuss in die Lage versetzt, den Prozess der Qualitätsentwicklung zu bewerten und gegebenenfalls, aufgrund gewonnener Erfahrungen im Prozessverlauf, Beschlüsse abzuändern oder neue Aufträge zu formulieren, die dann in einen neuen Qualitätsentwicklungsprozess münden können.
Auf welcher Ebene des Jugendamtes die Qualitätsentwicklung anzusiedeln ist, gibt das Gesetz nicht vor. Allerdings
bietet sich aus fachlicher Sicht eine Verzahnung der Qualitätsentwicklung mit der Jugendhilfeplanung an. Die Jugendhil-
Der vollständige Titel lautet: „Qualitätsentwicklung in der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe. Orientierungshilfe zur Umsetzungen der
Regelungen in §§ 79 , 79a SGB VIII“, herausgegeben von den Landesjugendämter Westfalen und Rheinland. (Redaktion: Prof. Dr.
J. Merchel.)
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feplanung hat bei der Gestaltung bedarfsgerechter Angebote, verpflichtend die Qualität von Angeboten im Blick, indem
sie die fachlich begründeten Entscheidungen über die Geeignetheit von Angeboten trifft. Insofern ist eine kontinuierliche
Verzahnung der Qualitätsentwicklung mit der Jugendhilfeplanung aus fachlicher Sicht geboten.
Generell ist bei der Durchführung eines Qualitätsentwicklungsprozesses zu berücksichtigen, dass es sich in der Sozialen
Arbeit um ein komplexes Aufgabenfeld handelt, welches nicht zielgenau gesteuert werden kann. Die Fragen „Was ist
Qualität?“ oder „Was sind gute Kriterien von Qualität?“ sind subjektiv durch subjektive Norm- und Wertvorstellungen
geprägt und können sich durch neue Erkenntnisse verändern. Insofern zielt die Qualitätsentwicklung im Rahmen der
Sozialen Arbeit darauf ab, Anreize zu schaffen, für Qualitätsentwicklungsdiskurse und für Reflexionen über Qualität.2
Der Empfehlung der Landesjugendämter zufolge besteht die örtliche Qualitätsentwicklung darin:
„dass die örtlichen Beteiligten gemeinsam Qualitätskriterien definieren und sich darauf verständigen, anhand
welcher Maßstäbe sie ihr Handeln bewerten wollen,
dass diese sich auf Verfahren verständigen, mit denen sie ihr Handeln und die dadurch erzielten Ergebnisse
tatsächlich bewerten und
dass auf diese Weise Impulse in die Einrichtungen vermittelt werden, die systematische Qualitätsreflexionen
und dadurch einrichtungsinterne Weiterentwicklungen herausfordern.“
Zur konkreten Umsetzung von Qualitätsentwicklung in der örtlichen Jugendhilfe schlägt Prof. Dr. J. Merchel, als Autor
der Empfehlung der Landesjugendämter, nachfolgende Verfahrensschritte vor.
Verfahrensschritte in der Qualitätsentwicklung nach Merchel:
Organisationaler Rahmen
Kernprozesse der QuE (in den handlungsfeldbezogenen Arbeitsgruppen)
1. Personelle Regelungen zur Wahrnehmung der
Steuerungsverantwortung (Bildung Steuerungsgruppe)
2. Erarbeiten eines Konzeptes zum Vorgehen bei der
QuE (Aufgabe Steuerungsgruppe)
3. Erörterung und JHA-Beschluss des QuE-Konzeptes
und des Vorgehens bei der QuE
4. Auswahl (und ggf. Fortbildung) der AG-Moderatoren
(sie sind Teilnehmer in der Steuerungsgruppe)
5. Handlungsfeldspezifische Arbeitsgruppen (AG’en)
einrichten
6. Erarbeitung von 5-7 Qualitätskriterien („Grundsätze
und Maßstäbe für die Bewertung von Qualität“) in den
AG’en (Struktur-, Prozess-, Ergebnisebene)
7. Erörterung und Beschlussfassung zu Vorlagen
„Qualitätskriterien im Handlungsfeld xyz“ im JHA
8. kontinuierliche Begleitung der Qualitätsentwicklungsprozesse durch die Steuerungsgruppe (Benötigen AG’en Unterstützung?)
2
Vgl. die o.g. Empfehlung der Landesjugendämter
9. Auswahl von Qualitätskriterien für ein erstes Verfahren zur Qualitätsbewertung (2 Kriterien/Ebene)
10. Entscheidung: Verfahrensstandardisierung – evaluative Qualitätsbewertung
11. Erarbeitung von Instrumentarien zur Qualitätsbewertung
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12. Einsatz der Instrumente/ Durchführung von Qualitätserhebungen
13. Auswertung der Qualitätserhebungen innerhalb
der beteiligten Einrichtungen
14. Kurzberichte der beteiligten Einrichtungen für die
AG‘en
15. Erstellung eines „Gesamtberichts“ in der jeweiligen
AG
16. Erörterung des (Zwischen-)Berichts der Steuerungsgruppe im JHA; JHA-Entscheidung zum weiteren
Vorgehen
17. Kritische Durchsicht der Qualitätskriterien; Auswahl von Qualitätskriterien für einen zweiten QuETeilprozess (Schritt 9-15)
18. Vorlage für den JHA
19. wie Schritt 18 für einen dritten QuE-Teilprozess
Zur Umsetzung der Qualitätsentwicklung im Jugendamt der Stadt Pulheim Pulheim:
Das beschriebene Verfahren stellt ein mögliches Verfahren zur Qualitätsentwicklung in der öffentlichen Jugendhilfe dar.
Weitere Verfahren sind bspw. das CAF Common Assessment Framework, welches auch zunehmend in Behörden zur
Bewertung von Qualität eingesetzt wird. Unabhängig davon, für welches Qualitätsentwicklungsmodell sich das Jugendamt Pulheim entscheidet, setzt die Anwendung eines Verfahrens einen erheblichen zeitlichen und fachlichen Aufwand
voraus. Insofern ist vor Aufnahme des Prozesses zu klären, wie unter Berücksichtigung einer realistischen personellen
Ausstattung, Qualitätsentwicklung im Jugendamt der Stadt Pulheim betrieben werden kann.
Innerhalb des Jugendamtes ist die Qualitätsentwicklung nicht neu. In verschiedenen Aufgabenbereichen liegen bereits
heute Qualitätsstandards etc. vor. Daher stellt eine Bestandsaufnahme über die bereits bestehenden Vereinbarungen,
Standards und Arbeitsprinzipien einen ersten Schritt dar, um zu klären, in welcher Reihenfolge die Qualitätsentwicklungsprozesse in den einzelnen Handlungsfeldern zu initiieren sind. Aus Sicht der Verwaltung des Jugendamtes kann, in
Ermangelung zeitlicher und personeller Kapazitäten, nur unter Sicherstellung eines Mindestmaßes an zusätzlichen Ressourcen der Qualitätsentwicklungsprozess initiiert werden. Dabei können die einzelnen Handlungsfelder der Jugendhilfe,
ressourcenbedingt, ausschließlich nacheinander und nicht parallel bearbeitet werden. Die Auswahl welche Handlungsfelder zu welchem Zeitpunkt qualitativ aufbereitet werden, ist offen. Beabsichtigt man insbesondere die Handlungsfelder
zu Beginn des Qualitätsentwicklungsprozesses zu berücksichtigen, die derzeit noch am Anfang einer Qualitätsentwicklung stehen, so wäre hier ein erheblich höherer zeitlicher und personeller Aufwand erforderlich, als in den Bereichen, in
denen bereits Maßnahmen zur Qualitätssicherung betrieben werden.
Sofern ein Mindestmaß an Ressourcen für den Bereich der Qualitätsentwicklung zur Verfügung gestellt würde, schlägt
die Verwaltung, in Anlehnung an das dargestellte Verfahren von Merchel, folgendes Vorgehen vor:
Die Verwaltung empfiehlt, aufgrund der fachlichen Nähe, die Jugendhilfeplanung mit der Koordination des Qualitätsentwicklungsprozesses zu beauftragen. Als erste zu bearbeitende Handlungsfelder schlägt die Verwaltung die „Soziale
Dienste“ und die „Erziehungsberatung“ vor. Dabei empfiehlt die Verwaltung die beiden Handlungsfelder unter dem Fokus „Kinderschutz“ in den Blick zu nehmen.
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Zur Erprobung des Verfahrens bietet sich, im Hinblick auf die Besetzung der Steuerungsgruppe, vorläufig eine interne
Besetzung, ohne Beteiligung Externer, an. Die Steuerungsgruppe übernimmt die Gesamtverantwortung für den Qualitätsentwicklungsprozess und erfüllt die Funktionen, offene Fragen zum Gesamtprozess der Qualitätsentwicklung zu
klären (Kooperation mit freien Trägern, Festlegung einer Zeitschiene etc.), die Arbeitsgruppen zu unterstützen und eine
regelmäßige Verknüpfung zwischen dem Qualitätsentwicklungsprozess in der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss herzustellen. Zur Besetzung der Steuerungsgruppe schlägt die Verwaltung des Jugendamtes folgende ständigen
Vertreter vor: Amtsleitung, Abteilungsleitung Soziale Dienste und Jugendhilfeplanung (als Moderation). In Anlehnung an
das Verfahren nach Merchel bietet sich zusätzlich die Besetzung mit jeweils einer Moderatorin/ einem Moderator des
Handlungsfeldes, welches aktuell bearbeitet wird, an. Im ersten Durchgang des Qualitätsentwicklungsprozesses wären
dies die Koordinationskraft Frühe Förderung, welche zugleich Kinderschutzfachkraft ist, sowie die Abteilungsleiterin der
Erziehungsberatung. Die Abteilungsleitung des Sozialen Dienstes wäre ohnehin als ständiges Mitglied in der Steuerungsgruppe gesetzt.
Für die Handlungsfelder Soziale Dienste und Erziehungsberatung wären zusätzliche AG’en einzurichten. Die AG‘en
Soziale Dienste und Erziehungsberatung wären dann jeweils besetzt durch die Moderatorin, die Kinderschutzfachkraft,
die Planungsfachkraft und optional weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Handlungsfelder. Um die Akzeptanz der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Handlungsfeldern für den Qualitätsentwicklungsprozess gewinnen zu können,
wäre der Einbezug von ein bis zwei Vertretungskräften, aus der Mitarbeiterschaft der jeweiligen Handlungsfelder, in die
Arbeitsgruppe förderlich. Eine endgültige Entscheidung über die Besetzung der AG’en wäre innerhalb der Steuerungsgruppe in Rücksprache mit der Abteilungsleiterin der Erziehungsberatung zu klären.
Unter Berücksichtigung der schon vorhandenen Vereinbarungen im Rahmen der Qualitätsentwicklung wären innerhalb
der beiden AG’en Qualitätskriterien zu entwickeln, die über die Steuerungsgruppe in den Jugendhilfeausschuss transportiert und dort beschlossen würden. Dabei wären die Qualitätskriterien, zur Herstellung einer übersichtlichen Anzahl
von Kriterien, zu priorisieren und auf 2 Kriterien pro Qualitätsebene (Prozess-, Ergebnis-, und Strukturebene) zu begrenzen. Diese 6 Qualitätskriterien wären dann Gegenstand der Qualitätsbewertung innerhalb der AG’en.
Die AG’en würden anhand der 6 definierten Qualitätskriterien Indikatoren bilden (Woran kann ich erkennen, ob das Qualitätskriterium xy erfüllt wird?) und Erhebungsinstrumente (Fragebögen, Statistikbögen etc.) entwickeln, anhand derer die
Indikatoren bewertet werden können.
Die Erhebungen würden, unter Leitung der AG’en, innerhalb der Handlungsfelder durchgeführt. Die Ergebnisse, die
innerhalb der Qualitätserhebung erzielt würden, wären als Arbeitsgrundlage in den jeweiligen Handlungsfeldern weiter
zu nutzen, indem die Beteiligten die Ergebnisse analysieren und auf deren Basis ggf. notwendige fachliche und strukturelle Veränderungen und Anpassungen vornehmen würden.
Die Ergebnisse der Qualitätserhebungen würden innerhalb der AG’en verbleiben und würden nicht nach Außen kommuniziert. Ein sensibler Umgang mit den Ergebnissen ist erforderlich, um einerseits die Akzeptanz und das Vertrauen der
Beteiligten für den Qualitätsentwicklungsprozess gewinnen zu können und um anderseits ein offenes Lernklima und
einen konstruktiven Umgang mit Fehlern und Mängeln innerhalb der AG’en und Handlungsfelder erreichen zu können.
Die Steuerungsgruppe würde lediglich im Rahmen einer Kurzberichterstattung der AG’en über den Qualitätsentwicklungsprozess im jeweiligen Handlungsfeld informiert. Sie würde die Kurzberichterstattungen der jeweiligen Handlungsfelder aufnehmen und in einen Gesamtbericht zusammenführen. Dieser Gesamtbericht würde dem Jugendhilfeausschuss als ein erstes Teilergebnis der Qualitätsentwicklung im Jugendamt zur Verfügung gestellt. Des Weiteren würde
die Steuerungsgruppe Empfehlungen für neue zu bearbeitende Handlungsfelder aussprechen.
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Der Jugendhilfeausschuss würde einen neuen Qualitätsentwicklungsprozess in anderen Handlungsfeldern, beschließen
und ggf. auf der Basis der Ergebnisse der vorherigen Qualitätsentwicklungsprozesse Änderungen vornehmen. Sofern für
den nächsten Qualitätsentwicklungsprozess Handlungsfelder gewählt würden, die trägerübergreifend durchgeführt würden (bspw. Kindertagesbetreuung oder Offene Kinder- und Jugendarbeit), würde der Jugendhilfeausschuss über die
Kooperation mit den freien Trägern entscheiden.