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Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
102 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
09.06.16, 18:17
Aktualisiert
09.06.16, 18:17
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Inhalt der Datei

Erläuterung zur Planaufstellung Anlage 2 Seite 1 von 4 KOLPINGSTADT KERPEN, Bebauungsplan BP MA 360 "RAA-anlage Haus Forst“, Stadtteil Kerpen Manheim AUFSTELLUNGSBESCHLUSS ERLÄUTERUNG ZUR PLANAUFSTELLUNG 1. Planungsanlass Anlass der Planung ist die Absicht der Remex Mineralstoff GmbH, am Standort Haus Forst eine geänderte und erweiterte Abfallbehandlungsanlage (künftig Rostascheaufbereitungsanlage (RAA) zur Aufbereitung von Rostaschen aus verschiedenen Hausmüllverbrennungsanlagen inklusive Roh- und Fertigschlackelager) zu errichten und zu betreiben. Die bisher bestehende Abfallbehandlungsanlage WSAA (Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage) wird weiter betrieben. 2. PLANUNGSVORGABEN 2.1 Lage Das ca. 10 ha große Plangebiet liegt ca. 5 km westlich der Kolpingstadt Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim und befindet sich südlich der Deponiefläche. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes MA 360 "RAA-Anlage Haus Forst" umfasst im Wesentlichen die FIurstücke 28, 30, 43, 57, 58, 61, 62 und 78 der Flur 9, Gemarkung Manheim der Kolpingstadt Kerpen. Des Weiteren umfasst das Plangebiet die Flurstücke 4, 62 und 67 der Flur 34, Gemarkung Blatzheim der Kolpingstadt Kerpen. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen. 2.2 Derzeitige Situation Die überwiegenden Flächen des Plangebietes werden derzeit als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Abfallbehandlungsanlage“ bzw. „Kleinanlieferplatz“ genutzt. Das Betriebsgelände wird im Süden und Südosten von einer begrünten Böschung eingefasst („private Grünfläche“), im östlichen Bereich befindet sich eine Verkehrsfläche („Wirtschaftsweg“). Das gesamte Betriebsgelände ist eingezäunt und über eine Zufahrt erreichbar. 2.3 Regionalplan/Flächennutzungsplan/Bebauungsplan Regionalplan: Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt für die im nördlichen Plangebiet befindlichen Flächen „Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, Zweckbestimmung: Abfalldeponie, überlagert mit dem Freiraum Waldbereich und dem Entwicklungsziel: „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Für das südliche Plangebiet werden die Flächen als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, überlagert mit dem Entwicklungsziel: Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ ausgewiesen. Flächennutzungsplan: Der bisher wirksame Flächennutzungsplan (49. Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt im Bereich des Bebauungsplanes MA 360 "RAA-Anlage Haus Forst" das Plangebiet als „Sonderbaufläche“ dar. Die geplante geringfügige westliche und südliche Erweiterung im Zufahrtsbereich zum Kleinanlieferungsbereich bzw. zur Abfallbehandlungsanlage sowie die nördlichen Erweiterungsflächen des Bebauungsplanes sind in der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen als „Flächen für die Landwirtschaft“ bzw. als „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Abfallbeseitigung“ mit der Zweckbestimmung „Mülldeponie“ dargestellt. Erläuterung zur Planaufstellung Anlage 2 Seite 2 von 4 Bebauungsplan: Der rechtskräftige Bebauungsplan MA 313 setzt in seinem Geltungsbereich zwei „Sonderbauflächen“ SO 1 und SO 2 mit der Zweckbestimmung „Abfallbehandlungsanlage“ Haus Forst“ bzw. „Kleinanlieferplatz“ sowie private Grünflächen und eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg“ fest. Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung des aufzustellenden Bebauungsplanes MA 360 „RAA-Anlage Haus Forst“, der die Geltungsbereichsgrenze der rechtskräftigen Bebauungsplan MA 313 „Abfallbehandlungsanlage“ geringfügig westlich, südlich und nördlich überschreitet, muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden (76. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen). Hierin werden die Erweiterungsflächen ebenfalls als „Sonderbauflächen“ ausgewiesen 2.4 Bindungen und Restriktionen Für das Plangebiet liegen bisher keine Bindungen und Restriktionen aus anderen Vorhaben vor. Das Plangebiet wurde so festgelegt, dass die Deponie Haus Forst in den beiden zuerst geplanten Deponieabschnitten (DA 4 und DA 3.2) komplett verfüllt werden kann. Erst bei Verfüllung des letzten Deponieabschnittes (DA 5) wird in die Sondergebietsfläche des Bebauungsplans eingegriffen und eine Überschüttung erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt wird der zu erstellende Bebauungsplan entsprechend seine Gültigkeit verlieren. 3. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG Planungsziel des Bebauungsplanes MA 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ ist es, die bauplanungsrechtliche Grundlage für die Projektrealisierung des Baus und des Betriebes einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage (Rostascheaufbereitungsanlage) am Standort der Deponie Haus Forst und zur verkehrlichen Erweiterung (Schaffung einer weiteren Spur für den Anlieferverkehr im Bereich der Zufahrt) zu schaffen. 4. PLANUNGSKONZEPT Der potentielle Investor und Interessent für die Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage hat ein externes Planungsbüro beauftragt, welches die Plankonzeption für das Sondergebiet in Abstimmung mit der Planung der Deponie und in enger Abstimmung mit der Kolpingstadt Kerpen erstellt. Diese Planung wird der weiteren Bauleitplanung zu Grunde liegen. 5. VERKEHR Das Plangebiet ist über eine öffentliche Verbindungsstraße südwestlich von Haus Forst an die ca. 500 m entfernte K 53 (ehemals B 477) angeschlossen. Die umliegenden Autobahnen A4 und A61 können über leistungsfähige Straßen auf kurzem Wege (K53, B 477 Richtung A4 oder K53, B 477 und B 264 Richtung A 61) erreicht werden, ohne dass eine Ortslage durchfahren werden muss. Die öffentliche Verbindungsstraße zum Plangebiet dient lediglich den Anliegern, Bewohnern von Haus Forst, der Landwirtschaft und der Anlieferung zur Bauschuttrecyclinganlage. Östlich der Abfallbehandlungsanlage (Aufbereitungsanlage WSAA) verläuft ein landwirtschaftlich genutzter Wirtschaftsweg, der entsprechend des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes ca. 40 m nach Osten verlegt werden soll. Durch das Vorhaben werden keine Ergänzungen im Verkehrsnetz erforderlich. Nur innerhalb des Sondergebiets wird die Zufahrt zu den Anlagen künftig verbessert und verbreitert. Erläuterung zur Planaufstellung Anlage 2 Seite 3 von 4 6. UMWELTSITUATION UND AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Bisher ist davon auszugehen, dass die Umweltbelange „Europäische Vogelschutzgebiete“, „Oberflächenwasser“, „Abwasser“, „Erneuerbare Energien / Energieeffizienz“, „Altlasten“ sowie „Kulturund sonstige Sachgüter“ nicht durch die Planung betroffen sind, da sie im Plangebiet nicht vorkommen bzw. bezüglich dieser Umweltbelange keine Änderungen durch die Planung entstehen. Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange sind „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“, „Grundwasser“, „Klima, Kaltluft/Ventilation“ und „Licht- und Geruchsimmissionen“. Die Umweltbelange „Landschaftsplan“, „Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt“, „Luftschadstoffe“, „Boden“, „Landschafts-/Ortsbild“ sowie „Eingriff / Ausgleich“ sind voraussichtlich durch die Planung betroffen. Landschaftsplan: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Bürgerwälder“. Für die hinzukommenden Flächen sind zum Teil Entwicklungsziele festgesetzt. In die ausgewiesenen Schutzgebiete wird jedoch nicht direkt eingegriffen. Eine Änderung des Landschaftsplans ist nur für die Standortfläche selbst erforderlich. Im nördlichen und östlichen Rand der Plangebietsfläche sind eine Eingrünung und eine dichte Sichtschutzpflanzung geplant, die als gliedernde und belebende Elemente dienen. Mit der FNP-Änderung im Parallelverfahren wird auch der Landschaftsplan angepasst. „Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt“: Durch die geplante Vergrößerung des Betriebsgeländes werden vorhandene Wiesen- und Gehölzbestände (in geringem Umfang) in Anspruch genommen. Die betroffenen Flächen weisen aus ökologischer Sicht einen geringen bis mittleren Wert auf. Eingriff / Ausgleich: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes MA 360 wird teilweise in die Flächen der im bestehenden Bebauungsplan MA 313 festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingegriffen, teils werden neue Flächen beansprucht. Es werden Minderungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Eingrünung, Sichtschutz), Kompensationsmaßnahmen zum Artenschutz (Amphibienzaun, evtl. Lerchenfenster) sowie ggfs. externe Kompensationsmaßnahmen festgelegt, durch die der naturschutzrechtliche Eingriff und der Eingriff in Natur und Landschaft kompensiert werden können. Die Maßnahmen werden im artenschutzrechtlichen und im landschaftspflegerischen Fachbeitrag definiert. Landschafts- / Ortsbild: Aufgrund der Vorbelastung des Raums durch technische Elemente und durch die weithin sichtbare Mülldeponie ist der Untersuchungsraum als wenig empfindlich gegen die Anordnung zusätzlicher abfallwirtschaftlicher Anlagen anzusehen. Durch die Lage des Plangebietes in der ehemaligen Kiesgrube sind die geplanten Anlage und Nebenanlagen von der weiteren Umgebung aus nicht einsehbar. Die zulässige Höhe der Anlage wird begrenzt (Ausnahme Kamine), sodass sie nicht aus der Bodensenke herausragen. Die bisher festgesetzten und zu diesem B-Plan festzusetzenden Minderungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Eingrünung und Sichtschutz) ermöglichen zusätzlich die Eingliederung der Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild. Boden: Da die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert worden sind, stellen sie im Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert dar. Die Böden nehmen jedoch allgemeine Bodenfunktionen war. Die neu hinzukommenden Flächen können versiegelt, aber nur teilweise überbaut werden (teilweise außerhalb der bisherigen Baugrenze). Die Auswirkungen auf das Erläuterung zur Planaufstellung Anlage 2 Seite 4 von 4 Schutzgut Boden sind als erheblich anzusehen, da die umfangreiche Versiegelung des Geländes mit einem dauerhaften Verlust der natürlichen Bodenfunktionen einhergeht. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Bodens durch die zusätzliche Versiegelung werden durch die Festsetzung großflächiger privater Grünflächen ausgeglichen (können dauerhaft alle wichtigen Bodenfunktionen wahrnehmen, vermehrte Wasserrückhaltung, Förderung Verdunstung und Staubbindung, klimatisch ausgleichende Wirkung). Luftschadstoffe - Emissionen und Immissionen: Das Plangebiet weist eine gewerbliche und Kfz-bedingte Vorbelastung der Luftqualität auf. In einer Immissionsprognose für Staub und eine Immissionsprognose für Lärm werden die Immissionen an den nächstgelegenen Wohnhäusern ermittelt. Die Zusatzbelastungen werden beim Staub an den Immissionsorten gering sein. Die Immissionsrichtwerte für Feinstaub werden auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Anlagen und der Deponie voraussichtlich unterschritten werden. Die künftige Gesamtlärmbelastung wird voraussichtlich unterhalb der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm liegen. Die Prognosen sind derzeit in Erstellung. Das Ergebnis der Umweltprüfung wird in der Abwägung berücksichtigt (§ 2 Abs. 4 S. 4 BauGB) werden. 7. GRUNDERWERB UND KOSTEN Bei den in Anspruch zu nehmenden Flächen handelt es sich überwiegend um Flächen, die sich bereits in der Verfügungsgewalt des potentiellen Investors befinden. Weitere benötigte Flächen befinden sich derzeit in einem Flächentausch mit dem potentiellen Investor. Weiterhin wird ein städtebaulicher Vertrag / Planvereinbarung zwischen dem potentiellen Investor und der Kolpingstadt Kerpen erstellt, in dem festgehalten wird, dass sämtliche Planungskosten vom potentiellen Investor übernommen werden. Kolpingstadt Kerpen, den 07.06.2016