Daten
Kommune
Kerpen
Größe
115 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
17.06.16, 13:16
Aktualisiert
17.06.16, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20.2 / Steuern und Abgaben
Sachbearbeiter/in: Ilse Schilling
TOP
Drs.-Nr.: 284.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
17.05.2016
Bemerkungen
28.06.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Optimierung der Kommunalen Aufwandsteuern
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Optimierung der
kommunalen Aufwandsteuern zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, eine Satzung zur Erhöhung der Hundesteuer für „gewöhnliche“ Hunde zu erarbeiten.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schilling
Schilling
Schaaf
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Schaaf
Spürck
Nimtz
Begründung:
Im Artikel „Kommunale Aufwandsteuern“ aus der Mai-Ausgabe der Zeitschrift „Städte- und Gemeinderat“ werden in einer kurzen Übersicht Möglichkeiten aufgezeigt, bestehende Steuern um
weitere Fallgestaltungen und spezielle Steuersätze zu erweitern bzw. neue Steuerarten einzuführen.
1.
Hundesteuer
Die Einführung eigener Steuersätze für „gefährliche Hunde“ wurde von der Verwaltung zuletzt für
das Haushaltsjahr 2013 vorgeschlagen. Allerdings wurde die Vorlage nicht beschlossen. Hier würde die Verwaltung erst nach einem Mehrheitsbeschluss entsprechende Ermittlungen aufnehmen.
Die Antragsteller bemerken zu Recht, dass der Steuersatz in der Kolpingstadt Kerpen für einen
„gewöhnlichen“ Hund mit 100,-- € über dem Schnitt der Steuersätze in den Kommunen des RheinErft-Kreises mit 90,90 € liegt. Allerdings verlangen die Städte Bedburg und Bergheim eine höhere
Hundesteuer als Kerpen. Bedburg hebt sich hervor, indem dort für Zweit- und Dritthunde je Hund
eine viel extremere Staffelung eingeführt ist.
Nach der Darstellung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes wird der Spitzensteuersatz für den Ersthund in der Stadt Monheim veranlagt mit 132 € pro Hund.
Die beigefügte Tabelle zeigt u.a. welche Mehreinnahme die Kolpingstadt Kerpen alleine erzielen
könnte, wenn die Bedburger Steuersätze übernommen würden: nämlich ein Plus von 167.000 €.
Da die Verwaltung allerdings mit ihrer Vorlage vom 12.11.2012 und dem Vorschlag, den Satz für
den Ersthund von 90 € auf 120 € zu erhöhen, scheiterte und die Erhöhung stattdessen auf 100 €
pro Ersthund moderater ausfiel, wird hier ausdrücklich um Entscheidung gebeten, ob die Verwaltung mit Wirksamkeit zum 01.01.2017 eine Satzungsänderung ausarbeiten und vorlegen soll, um
unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
2.
Spielautomatensteuer
Die besondere Besteuerung von Gewaltspielautomaten ist praktisch kaum durchsetzbar, denn sie
bedingt zum Beweis der Spielhandlung eine Kontrolle der Spielgeräte, d.h. z.B. der InternetTerminals. Ob Gewaltspiele gespielt werden, kann nur bewiesen werden, wenn das Spiel tatsächlich vor Ort beobachtet wurde. Die Möglichkeiten zu spielen, können jederzeit geschaffen und wieder blockiert werden können. Daher wurde bisher auch keine Ermittlung vor Ort durchgeführt, ob
solche Spielmöglichkeiten angeboten werden.
Neben der fehlenden Nachweismöglichkeit als Grundlage der Besteuerung würden auch die Personalkosten für Kontrollen in keinem Verhältnis zu den Mehreinnahmen stehen. Von der Einführung eines gesonderten Steuersatzes wird daher abgeraten.
Nach Ansicht der Verwaltung werden Gewaltspiele eher zu Hause auf dem eigenen PC bzw. der
Spielekonsole gespielt.
3.
Zweitwohnungssteuer
Der Städte- und Gemeindebund führt im o.g. Artikel zuerst Kommunen im ländlichen Bereich mit
ausgeprägtem Fremdenverkehrsanteil als Nutzer dieser Einnahmemöglichkeit an.
Im Rhein-Erft-Kreis erhebt bisher nur Erftstadt (ca. 52.000 Einwohner) eine Zweitwohnungssteuer.
Aus dem dortigen Steueramt wurde in Erfahrung gebracht, dass 95 % der ca. 270 Steuerpflichtigen auf dem Campingplatz wohnen. Bei einer Einnahme von ca. 30.000 € entfällt also der größte
Teil auf die Nutzer von Mobilheimen.
Die Einführung der Steuer dauerte ca. 6 Monate. Im Rahmen der Veranlagung sind Befreiungstatbestände zu prüfen. So werden in Erftstadt z.B. Eheleute, von denen eine Person berufsbedingt
einen Nebenwohnsitz in Erftstadt unterhält, steuerbefreit. Ebenso müssen Kinder in Ausbildung,
die unter der Elternadresse noch mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, auch keine Zweitwohnungssteuer zahlen.
Beschlussvorlage 284.16
Seite 2
Im näheren Umfeld von Kerpen erhebt noch die Stadt Düren eine Zweitwohnungssteuer. Die Einnahmen liegen dort bei ca. 24.000 € für ca. 80 Steuerfälle. Düren hat rund 91.000 Einwohner.
Bei der Einführung bestand der größte Aufwand darin, die Steuerpflichtigen zu ermitteln. Dabei
wurde das Melderegister im Nebeneffekt in vielen Fällen bereinigt.
Für die Ermittlung der Steuer müssen die Inhaber der Zweitwohnung in Düren den Mietvertrag
vorlegen, denn Besteuerungsgrundlage ist dort die Nettokaltmiete. Der Dürener Steuersatz beträgt
10 % der Nettokaltmiete pro Jahr. Einen wesentlichen Teil der Grundlagenermittlung bei der Einführung der Steuer leistete das Ordnungsamt. Von dort wurden alle mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen angeschrieben und um weitere Angaben gebeten.
Die Anzahl der Steuerfälle in Kerpen kann kurzfristig nicht ermittelt werden. Nach der aktuellen
Auswertung sind zum 31.05.2016 mehr als 2.100 Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet. Ob davon analog zu Düren dann vielleicht auch 0,09 %, also ca. 60 Personen steuerpflichtig wären,
kann ohne zeitintensive Recherchen nicht beurteilt werden. Sollten die Dürener Maßstäbe auch für
Kerpen zutreffen, läge die Einnahme bei etwa 18.000 €.
4.
Sexsteuer
Im Rhein-Erft-Kreis erheben die Städte Frechen und Elsdorf eine Sexsteuer. Bedingt durch die
geringe Anzahl von Steuerfällen und der damit verbundenen Möglichkeit, die Einnahmen bestimmten Betrieben zuzuordnen, konnte die Verwaltung aus Elsdorf keine Auskunft zur Höhe der Einnahmen erhalten. Bemessungsgrundlagen sind nach der Elsdorfer Satzung die Fläche des Etablissements und die angefallenen Veranstaltungstage.
Gäbe es in Kerpen also beispielsweise ein Bordell mit 100 m² Veranstaltungsfläche, so würde die
Steuer entsprechend des Elsdorfer Steuersatzes 30 € pro Veranstaltungstag betragen. Die Veranstaltungstage werden anhand der Öffnungszeiten ermittelt.
In Kerpen wird es offiziell nach dem 30.06.2016 nur noch ein Etablissement geben. Die Fläche
kann nur durch einen Ortstermin festgestellt werden. Die Höhe der Steuer ist solange unklar.
Außerhalb von Bordellen unterliegt in Elsdorf auch das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit der Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen der Steuerpflicht. Unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen
für jede Prostituierte beziehungsweise jeden Prostituierten beträgt der Steuersatz 6 € pro Veranstaltungstag. Außerhalb von Bordellen wird jedoch in Elsdorf keine Steuer erhoben.
Der Aufwand, um die Steuer festzusetzen, umfasst bei den Bordellen die Feststellung der Etablissements und der steuerpflichtigen Flächen. Die nicht in Bordellen tätigen Prostituierten müssten
ermittelt werden. Monatlich wären ihre Steuererklärungen zu prüfen und die Festsetzung der
Steuer bzw. Anforderung von ausbleibenden Erklärungen vorzunehmen. Hinzu kommen ggfs.
Zahlungs- und Vollstreckungsaufwand und die Schaffung der programmtechnischen Voraussetzungen
Von der Einführung einer Sexsteuer wird abgeraten, da zu erwarten ist, dass Aufwand und Ertrag
in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
5.
Wettbürosteuer
Durch Veröffentlichungen in der Tagespresse und Bekanntmachungen des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes wurde bekannt, dass die Satzung der Stadt Dortmund zur Erhebung einer Steuer für Wettbüros vom Oberverwaltungsgericht Münster als rechtmäßig angesehen wurde. Das Urteil vom 16.04.2016 wurde inzwischen veröffentlicht.
Anders hat der VHG Baden-Württemberg am 28.01.2016 entschieden und die Satzungen verschiedener Städte für unwirksam erklärt. Der VGH ist grundsätzlich der Ansicht, dass es am notwendigen zu versteuernden Aufwand fehle, dass also die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufwandsteuer nicht gegeben sei. Darüber hinaus wurde der Flächenmaßstab als Besteuerungsgrundlage nicht als zulässig angesehen.
Beschlussvorlage 284.16
Seite 3
Wegen dieser gegensätzlichen Rechtsauffassung wurde seitens der Verwaltung Kontakt mit Herrn
Müller, zuständiger Referent beim Städte- und Gemeindebund NRW, aufgenommen. Nach seiner
schriftlichen Auskunft sieht der „Städte- und Gemeindebund bis zu einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zunächst vom Erlass einer Mustersatzung ab, da diese momentan nicht als
hinreichend rechtssichere Grundlage einer Besteuerung anzusehen wäre.
Die Entscheidung, ob bereits im Vorfeld einer höchstrichterlichen Klärung eine Wettbürosteuer
eingeführt werden soll, obliegt jeder Kommune. Wir raten insoweit lediglich dazu, das aufgezeigte
Prozessrisiko und die etwaige (verzinste) Rückabwicklung einer ggf. unzulässigen Steuererhebung im örtlichen Entscheidungsprozess zu berücksichtigen.“
Unter den Kommunen des Rhein-Erft-Kreises erhebt nur die Stadt Bergheim eine Wettbürosteuer.
Bergheim hat bislang keine tatsächlichen Einnahmen erzielt, denn entweder wurden die Veranlagungen beklagt oder die Steuern nicht gezahlt.
Mit Unterstützung des Ordnungsamtes und der Abteilung Bauordnung wurden aktuell in der Kolpingstadt Kerpen fünf Wettbüros festgestellt. Dabei handelt es sich um nicht als solche genehmigte Betriebsstätten. Die zugehörigen Bauanträge oder Gewerbeanmeldungen werden mit „Vermittlung von Sportwetten“ oder als „Nutzungsänderung von … in Wettannahmestelle“ tituliert. Erst vor
Ort lässt sich feststellen, ob neben der reinen Wettannahme auch die Möglichkeit besteht, das
Sportgeschehen vor Ort zu verfolgen. Es wird angenommen, dass Wettbüros auch in weiteren
Lokalen betrieben werden.
Maßstab für die Steuer ist die Größe der Veranstaltungsfläche. Für eine Veranlagung muss die
Fläche vor Ort überprüft werden. Die Abgrenzung der Fläche ist bei Lokalen mit verschiedener
Nutzung schwierig. Für ein ca.100 m² großes Wettbüro würden monatlich unter Zugrundelegung
der Sätze der Dortmunder Satzung 1.250 € pro Monat (pro angefangene 20 m² monatlich 250 €)
an Wettbürosteuer festgesetzt werden. Die festgestellten Büros verfügen über Flächen ab 30 m²
bis über 100 m².
Für die Einführung einer neuen Abgabenart gilt generell, dass für das Programm infoma jeweils
ein Veranlagungsmodul geschaffen werden muss. Nach einer Auskunft der KDVZ ist mit einmaligen Kosten von jeweils ca. 1.500 € zu rechnen.
Fazit:
Die Einführung neuer Steuern, wie der Wettbürosteuer, Sexsteuer oder Zweitwohnungssteuer
kann nur mit großem Verwaltungsaufwand durchgeführt werden. In jedem Fall sind Satzungen zu
erarbeiten und die Grundlagen für die Veranlagungen – zum Teil sehr aufwändig - zu ermitteln.
Beschäftigt ist damit nicht nur die Abteilung 20.2, sondern immer auch das Ordnungsamt, bei späteren Klagen das Rechtsamt. Für alle genannten Steuern gilt, dass sie in Nordrhein-Westfalen
bislang nur vereinzelt erhoben werden. Rechtsprechung der Verwaltungs- und Obergerichte liegt
kaum vor. Zu erwartende Widersprüche und Klagen können wiederum nur mit viel Aufwand erwidert werden. Im Falle der Wettbürosteuer ist von einem ähnlichen Verhalten der Steuerpflichtigen
auszugehen wie bei der Spielgerätesteuer. Auch hinter den Wettbüros stehen Verbände mit national tätigen Anwälten.
Insgesamt werden nicht die Einnahmen wie bei der vergleichsweisen Erhöhung der Hundesteuer
für gewöhnliche Hunde erreicht. Die Verwaltung schlägt daher vor, von der Einführung neuer
Steuern derzeit abzusehen bzw. konkret bei der Wettbürosteuer die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten und statt der Einführung neuer Einnahmequellen die Steuer für
gewöhnliche Hunde zu erhöhen.
Beschlussvorlage 284.16
Seite 4