Daten
Kommune
Kerpen
Größe
78 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
01.09.16, 18:16
Aktualisiert
01.09.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Neufassung vom 01.09.2016 nach redaktionellen Änderungen
durch die Kommunalaufsicht
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Interkommunale Zusammenarbeit in der Personalverwaltung
zwischen
der Kolpingstadt Kerpen, vertreten durch den Bürgermeister
und
der Gemeinde Merzenich, vertreten durch den Bürgermeister
Präambel
Aufgrund stetig steigender Anforderungen und nachvollziehbar gestiegener Ansprüche der
Beschäftigten, der höheren Komplexität der Themen, des sich ständig ändernden Tarifrechts und der
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, sowie mit Blick auf den zukünftigen
demographischen Wandel und optimalerer Ausnutzung von technischen Möglichkeiten verfolgen die
Kolpingstadt Kerpen und die Gemeinde Merzenich gemeinsame Interessen und Ziele. Die Kommunen
sind daher bzgl. der Wahrnehmung von Aufgaben einer Personalverwaltung in Interkommunaler
Zusammenarbeit übereingekommen.
Mit der folgenden mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, gemäß § 1 und §§ 23ff des
Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (SGV.NRW 202) in der jeweils geltenden Fassung,
soll der Grundstein für die Interkommunale Zusammenarbeit in der Personalverwaltung dieser
beiden Kommunen gelegt und als ein Pilotprojekt angesehen werden. Diese soll zukünftig möglichst
umfassend wahrgenommen und aus Sicht der Kolpingstadt Kerpen auf weitere Kommunen
ausgeweitet werden, um Know-how zu bündeln und handlungsfähiger zu werden.
§1
Allgemeines
Im Hinblick auf eine angestrebte Erweiterung der Aufgaben in der Personalverwaltung, die in
Interkommunaler Zusammenarbeit wahrgenommen werden sollen, soll mit dieser Vereinbarung ein
erstes, bereits umfangreiches, Paket an Leistungen vereinbart werden, mit der Option dieses in
Zukunft zu erweitern. Insbesondere die Einführung der elektronischen Personalakte und eines
Workflow – Systems für den Bereich der Personalverwaltung sollen zukünftig verfolgt werden.
§2
Beteiligte und Aufgaben
Als Vertragskommune verpflichtet sich die Kolpingstadt Kerpen gegenüber der Gemeinde Merzenich,
dass die Kolpingstadt Kerpen als vertragliche Erfüllungsgehilfin für die Gemeinde Merzenich tätig
wird.
Die Kolpingstadt Kerpen wird die in der Anlage 1 benannten Aufgaben für die Gemeinde Merzenich
durchführen.
Über den weiterhin bestehenden Zugriff auf das Fachverfahren kann und soll die Gemeinde
Merzenich die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch die Kolpingstadt Kerpen kontrollieren.
Festgestellte Unregelmäßigkeiten sind der Kolpingstadt Kerpen unverzüglich mitzuteilen.
Weiterhin sollen bisher nicht berücksichtigte Leistungen in den Katalog aufgenommen werden
können. Diese sind durch Abstimmungen zwischen den Kommunen zu vereinbaren.
Zusätzliche Leistungen, die über das bestehende Kostenvolumen hinausgehen, können vereinbart
werden und sind gesondert zu erstatten.
§3
Personal
Die Zeiten für den Bedarf von Personal für die Leistungen nach Anlage 1 dieser Vereinbarung sind
von der Kolpingstadt Kerpen in Abstimmung mit der Gemeinde Merzenich ermittelt worden. Die
Kolpingstadt Kerpen ist selbstverantwortlich für die sach- und fachgemäße Durchführung der ihr
übertragenen Aufgaben. Somit stellt sie zudem sicher, dass eine termingerechte Bearbeitung erfolgt.
Hierzu benötigtes Personal wird von der Kolpingstadt Kerpen gestellt. Die Unterbringung des
Personals, die Dienstaufsicht über das Personal und die Schaffung der technischen Infrastruktur
obliegen zudem der Kolpingstadt Kerpen.
§4
Kosten
Die vereinbarten Leistungen entsprechen nach der gemeinsamen Ermittlung aus § 3 dieser
Vereinbarung einem Stellenanteil von 0,83 Vollzeitstellen der Entgeltgruppe 8 TVöD. Die Erstattung
erfolgt auf der Basis des KGSt – Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (Verwaltung) in der jeweils
aktuellen Fassung (z.Zt. KGSt – Bericht Nr. 16/2015).
Der jährliche Kostenanteil wird neu vereinbart, wenn eine der Kommunen nachweist, dass der zu
entrichtende Kostenanteil um mehr als 10 % von den tatsächlichen Kosten abweicht und/oder sich
die Beschäftigtenzahl maßgeblich verändert.
Der Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Haushaltsjahr. Die Erstattung der Kosten durch die
Gemeinde Merzenich erfolgt in monatlichen Abschlagsbeträgen. Die
jährliche
Aufwandentschädigung beträgt zurzeit 52.445 €. Der monatliche Abschlag beträgt zurzeit 4.370,42 €
und soll jeweils zum 25. eines Monats auf das Konto der Kolpingstadt Kerpen
Kreissparkasse Köln, IBAN: DE52 3705 0299 0149 0000 13, SWIFT BIC: COKSDE33
unter Angabe des Verwendungszweckes „Interkommunale Zusammenarbeit Personalwesen
Merzenich“ in einem Betrag überwiesen werden.
Die Kosten für die Nutzung des Mandanten „280 Merzenich“ im Fachverfahren „Loga“ werden direkt
von der Gemeinde Merzenich an die kdvz Rhein-Erft-Rur erstattet.
Die Auszahlung aller Entgeltbestandteile erfolgt auf Grundlage der Daten aus dem Fachverfahren
„Loga“ direkt durch die Gemeinde Merzenich in deren Finanzverfahren.
§5
Datenzugriff und Datenschutz
Zum vereinbarungsgerechten Durchführen der in Anlage 1 genannten Leistungen ist es notwendig,
dass die Kolpingstadt Kerpen Zugang zu den Daten der Beschäftigten der Gemeinde Merzenich
erhält. Durch eine Mandatur über die kdvz wird ein gesicherter Zugriff gewährleistet. Demnach wird
der Kolpingstadt Kerpen durch die Gemeinde Merzenich eine Berechtigung auf das Fachverfahren zur
Bearbeitung der notwendigen Daten eingeräumt. Der generelle Zugriff auf diese Daten durch die
Gemeinde Merzenich bleibt erhalten.
Die Kolpingstadt Kerpen verpflichtet sich auf die vertrauliche Behandlung der Daten der
Beschäftigten der Gemeinde Merzenich gemäß Datenschutzgesetz NRW.
§6
Datenaustausch
Die Gemeinde Merzenich unterstützt die Kolpingstadt Kerpen bei Erbringung der vertraglichen
Leistungen in angemessenem Umfang. Sie verpflichtet sich, alle zur Verarbeitung notwendigen Daten
und Unterlagen möglichst frühzeitig und vollständig zur schnellstmöglichen Bearbeitung an die
Kolpingstadt Kerpen weiterzuleiten und die in ihrer Zuständigkeit verbleibenden Vor-/Zuarbeiten
rechtzeitig zu erledigen. Spätester Termin für die Berücksichtigung von Änderungsdaten für die
nächste Monatsabrechnung ist der 10. des jeweiligen Monats.
Die Zurverfügungstellung kann auf dem Postweg, dem elektronischen Postweg, via E-Mail, durch
digitalen Scan oder per Bote erfolgen.
§7
Haftung
Verursacht die Kolpingstadt Kerpen bei der ausgeübten Tätigkeit aufgrund dieser Vereinbarung für
die Gemeinde Merzenich einen Schaden, so muss sich die Gemeinde Merzenich so stellen lassen, als
ob ihr eigenes Personal gehandelt hätte.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen des BGB; insofern sind Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.
Versicherungsrelevante Aspekte sind
Eigenschadensversicherung abzustimmen.
mit
den
jeweiligen
Versicherungsträgern
der
Es entstehen zudem keinerlei nachteilige Rechtsfolgen für die Kolpingstadt Kerpen, sofern sie die
vereinbarten Leistungen infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer vergleichbarer
Umstände (wie z.B.: Pandemie) nicht erbringen kann. Die Kolpingstadt Kerpen ist in diesem Fall
jedoch verpflichtet der Gemeinde Merzenich unverzüglich schriftlich Mitteilung über den
entsprechenden Sachstand zu geben. Die Gemeinde Merzenich ist in diesem Falle für die
unterbrochene Zeit von der Zahlungspflicht nach § 4 dieser Vereinbarung befreit.
§8
Informationsaustausch
Die Kommunen arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie verpflichten sich, einen ständigen
Informationsaustausch über den vollen Umfang des Entwicklungsprozesses der Durchführung der
Vereinbarung zu wahren. Dieser soll in einem vierteljährlichen Turnus erfolgen. Auftretende
Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden.
Die Gemeinde Merzenich und die Kolpingstadt Kerpen benennen jeweils eine
Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner, welche/r als koordinierende Stelle in der Kommune
fungiert.
für die Gemeinde MERZENICH:
für die Kolpingstadt Kerpen:
Michael Höhn
Thomas Klütsch
Tel.: 02421/399-150
Tel.: 02237/58-347
eMail: mhoehn@gemeinde-merzenich.de
thomas.kluetsch@stadt-kerpen.de
Ein Wechsel der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners ist dem Vertragspartner unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen.
§9
Dauer, Anpassung und Kündigung
Die vorliegende Vereinbarung wird ab dem 01.09.2016 zunächst befristet auf drei Jahre geschlossen.
Zum Ende der Laufzeit soll ein Evaluierungsgespräch zwischen der Kolpingstadt Kerpen und der
Gemeinde Merzenich geführt werden und einvernehmlich über die Fortführung der Vereinbarung
entschieden werden.
Die Vereinbarung verlängert sich immer automatisch um zwei Jahre, wenn sie nicht sechs Monate
vor Vertragsablauf gekündigt wird.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Im Falle einer Kündigung sind von der Kolpingstadt Kerpen alle vorhandenen Dokumente (z.B.
Kindergeldakten) an die Gemeinde Merzenich zu übergeben und eventuell vorhandene Kopien (auch
elektronischer Art) zu vernichten. Des Weiteren ist der Zugang zum Fachverfahren für die
Kolpingstadt Kerpen von der Gemeinde Merzenich zu deaktivieren.
Änderungen, Erweiterungen der Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
§ 10
Salvatorische Klausel
Die Kolpingstadt Kerpen und die Gemeinde Merzenich verpflichten sich, die Inhalte dieser
Vereinbarung auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut zu verhandeln, wenn wesentliche
Änderungen der in Anlage 1 beschriebenen Leistungen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht
absehbar oder eingetreten sind und das Festhalten an der ursprünglichen Regelung für eine
Vertragspartei nicht zuzumuten ist. Jede Vertragspartei kann somit eine Anpassung jedes
Vereinbarungsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen. Die Änderungen müssen in
beiderseitigem Einverständnis erfolgen.
Falls Regelungen oder Absprachen ungültig werden oder rechtswidrig sein sollten, ist eine Anpassung
der Vereinbarung vorzunehmen.
Im Falle von Streitigkeiten über die Anpassung durch die beiden Kommunen ist stets im Sinne einer
gedeihlichen Zusammenarbeit, die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu wählen.
Die Vereinbarung wird durch Teilunwirksamkeit nicht im Gesamten unwirksam.
§ 11
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, frühestens jedoch am
01.09.2016.
Kolpingstadt Kerpen, den
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Kolpingstadt Kerpen
Gemeinde Merzenich
Bürgermeister Herr Dieter Spürck
Bürgermeister Herr Georg Gelhausen
Anlage 1
Zu erledigende Aufgaben:
In allen Beteiligungsangelegenheiten, sowie bei Verträgen, Urkunden und den Aufgaben als
Familienkasse (Kindergeldangelegenheiten) erfolgt die unterschriftsreife Vorbereitung durch die
Kolpingstadt Kerpen.
1. Personalbeschaffung
Fertigung der Stellenausschreibungen nach Vorgabe
Bearbeitung eingehender Bewerbungen
Fertigung von Bewerbungsübersichten auf der Basis der Anforderungsprofile
Abwicklung der Bewerbungen nach Auswahlentscheidung durch die Gemeinde
Merzenich
2. Personalverwaltung
o Führen der Personalakten (anlegen/verwalten/pflegen, inkl. Ablage des allgemeinen
Schriftverkehrs).
o Abwicklung z.B. Einstellung, Versetzung, Beförderung, Veränderung und Austritte.
o Erstellen von Ausbildungs- / Arbeitsverträgen, Zeugnissen, Abmahnungen und
Aufhebungsverträgen in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis nach Absprache und
Vorgabe.
o Überwachung und Anpassung der Gehälter entsprechend den vorgegebenen
Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, jeweils nach Absprache.
o Reisekostenabrechnung
o Führen
des
Schriftverkehrs
mit
Behörden,
Ämtern,
Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften, Abrechnungsstellen, Versorgungskassen, Versicherungen
sowie Vertragspartnern in Verbindung mit der Personalverwaltung.
o Erstellen von Bescheinigungen in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis.
o Ansprechpartner für alle Mitarbeiter, Behörden, Ämter, Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften,
Abrechnungsstellen,
Versicherungen
sowie
Vertragspartnern in Verbindung mit der Personalverwaltung.
o Zeitmanagement/
Überwachung,
z.B.
von
Fehlzeiten,
Überstunden,
Urlaubsinanspruchnahme.
3. Personalabrechnung
o Führung der Abrechnungs-Personalakte
o Mitarbeiterbetreuung hinsichtlich der Entgeltabrechnung
o Termingerechte Erstellung der monatlichen Abrechnungen
o Erfassung von Ein- und Austritten
o Pflege von Personalstammdaten
o Erfassung variabler Lohndaten
o Prüfung KV-Pflicht/ KV-Freistellung zu Jahresbeginn
o Pfändungsbearbeitung
o Lohnsteueranmeldung
o Ausstellung von Bescheinigungen
o Begleitung von externen Prüfungen
o
o
o
o
o Jahresmeldungen (bspw. Unfallkasse, Schwerbehinderte)
o Meldung, z.B. Arbeitsamtsmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, Entgeltnachweise
an die Sozialversicherungen.
4. Haushaltsangelegenheiten
o Erstellen des Stellenplanes
o Führen einer Stellenbesetzungsliste
o Kostenstellenreport mit Aufteilung der Kosten nach Kostenstellen und Lohnarten
o Personalkostenhochrechnung
o Vierteljährlicher Bericht über die Personalkostenentwicklung
5. Aufgaben der Familienkasse
6. Allgemeines
Sofern eine durch die Kolpingstadt Kerpen zu erbringende Leistung beteiligungspflichtig ist,
ist die Kolpingstadt Kerpen auch für die Durchführung eines ordnungsgemäßen und
zeitgerechten Beteiligungsverfahrens zuständig.
Die Erledigung der o.g. Aufgaben erfolgt auf in dem in der Kolpingstadt Kerpen üblichen
Bearbeitungsstandard.
Sofern sich die Tätigkeiten auf Eingaben im Fachverfahren beschränken ist die Kolpingstadt
Kerpen zur Erbringung der vertraglichen Leistungen darauf angewiesen, dass die Gemeinde
Merzenich alle zur Verarbeitung notwendigen Daten und Unterlagen möglichst früh und
vollständig zur Verfügung stellt und die in ihrer Zuständigkeit verbleibenden Vor-/Zuarbeiten
rechtzeitig erledigt. Spätester Termin für die Berücksichtigung von Änderungsdaten für die
Monatsabrechnung ist der 10. des jeweiligen Monats. (vgl. § 6 der Vereinbarung).
Eine Möglichkeit der „Kontrolle“ durch die Gemeinde Merzenich besteht auf Grund des nach
wie vor bestehenden Zugriffs auf die Fachanwendung.