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Beschlussvorlage (Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
117 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
26.08.16, 13:16
Aktualisiert
26.08.16, 13:16
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Sachbearbeiter/in: Thomas Schaaf TOP Drs.-Nr.: 384.16 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 06.09.2016 Stadtrat 13.09.2016 X 27.06.2016 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss/Stadtrat fasst folgende Beschlüsse: 1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Optionserklärung im Sinne des § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) abzugeben. Begründung: Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro i.V. Schaaf Canzler Schaaf Canzler Nimtz 1. Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 knüpft das Gesetz für die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr an das Körperschaftssteuerrecht an. Danach waren u. a. Kommunen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig und unterlagen der Umsatzbesteuerung. Mit Einführung des neuen § 2b Abs. 1 UStG hat der Gesetzgeber zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben, indem er sie nur noch unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich vom Unternehmerbegriff (und damit von der Umsatzsteuerbarkeit) ausnimmt. Denn dies gilt nur noch, soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausübt,  die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhebt),  und sofern eine Steuerfreiheit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Hiermit hat der Gesetzgeber auf höchstrichterliche europäische Rechtsprechung reagiert und das deutsche Umsatzsteuerrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Denn nach Artikel 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU gilt auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer, soweit der Leistungsaustausch auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt. Der Städte- und Gemeindebund NRW führt in seinem Schnellbrief 111/2016 vom 28.04.2016 hierzu aus: „Da die Neureglung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe operiert, sind zum jetzigen Zeitpunkt auch nach gewissenhafter Gesetzeslektüre interpretatorische Unschärfen kaum zu vermeiden. Größere Klarheit für die Auslegung des § 2b UStG soll ein BMF-Schreiben bringen, dessen Erscheinen für die zweite Jahreshälfte 2016 erwartet wird…Bereits jetzt deuten die Gesetzesmaterialien allerdings klar darauf hin, dass künftig sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage ausgeübte Tätigkeiten von vornherein als umsatzsteuerbar angesehen werden, die Steuerbefreiung des § 2b UStG mithin nur für Tätigkeiten Anwendung finden kann, die auf öffentlichrechtlicher Grundlage verrichtet werden…“ 2. Das neue Recht beinhaltet eine Übergangsregelung, wonach die neue Rechtslage erst für Umsätze ab dem 01.01.2017 gilt. Bis zum 31.12.2016 haben die Kommunen die Wahl, ob sie gleich zum 01.01.2017 zur Geltung des neuen § 2b UStG übergehen oder bis spätestens zum 31.12.2020 die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Im letzteren Fall muss gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende und so genannte „Optionserklärung“ abgegeben werden. Die Abgabe einer solchen Erklärung führt allerdings nicht zwingend dazu, den Übergangszeitraum bis 31.12.2020 voll ausschöpfen zu müssen. Die „Optionserklärung“ kann innerhalb dieses Zeitraums mit Wirkung für den Beginn des Folgejahres einmalig widerrufen werden. Der Städte- und Gemeindebund teilte ferner in der Mitteilung vom 29.06.2016 folgendes mit: „In einem auf Mai/Juni 2016 datierten Informationsschreiben hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) nun klargestellt, dass ein Widerruf der Optionserklärung danach grundsätzlich auch rückwirkend möglich sei. Angeknüpft wird damit an den Gesetzeswortlaut, der die Wirkung eines Widerrufs zwar auf den Beginn (irgend)eines auf die Abgabe der Optionserklärung folgenden Kalenderjahres beschränkt, aber gerade keine Wirkung erst für die Zukunft (das Jahr nach Erklärung des Widerrufs) vorschreibt. Das Finanzministerium NRW hat dem Städte- und Gemeindebund NRW gegenüber die Rechtsauffassung der OFD bestätigt. Diese entspreche auch der Auffassung auf Bundesebene.“ Die Entscheidung darüber, ob wirtschaftlich gesehen die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder ein Übergang auf die neue Rechtslage sinnvoller ist, muss jede Kommune abgewogen und spezifisch für sich treffen. Schließlich geht es nicht nur darum, Tätigkeiten der Kolpingstadt Kerpen im Hinblick auf eine Umsatzsteuerpflicht zu überprüfen, sondern auch darum, zu erfassen, wo z. B. im Zusammenhang mit größeren Investitionen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann mit der Folge eines geringeren Liquiditätsabflusses. Beschlussvorlage 384.16 Seite 2 Hierzu bedarf es der Überprüfung des gesamten städtischen Haushalts mit allen finanzrelevanten Vorgängen des Kernhaushalts und der städtischen Betriebe. Daneben wird es erforderlich sein, alle Verträge und Vereinbarungen der Kolpingstadt Kerpen im Hinblick auf die neue Umsatzbesteuerung zu sichten, zu bewerten und gegebenenfalls steueroptimierte Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme externer Unterstützung (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) wird noch geprüft, ebenso der personelle Aufwand bei 20.1 – Kämmerei – zu beziffern. Da die Überprüfung möglicherweise noch bis ins kommende Jahr andauern wird, empfiehlt die Verwaltung, die Option im Sinne des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG bis zum 31.12.2016 zu ziehen und gegenüber dem Finanzamt zu erklären, zunächst die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch zu nehmen. Beschlussvorlage 384.16 Seite 3