Daten
Kommune
Kerpen
Größe
117 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
26.08.16, 13:16
Aktualisiert
26.08.16, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Sachbearbeiter/in: Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 384.16
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
06.09.2016
Stadtrat
13.09.2016
X
27.06.2016
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss/Stadtrat fasst folgende Beschlüsse:
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Optionserklärung im Sinne des § 27 Abs. 22 Satz 3
Umsatzsteuergesetz (UStG) abzugeben.
Begründung:
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
i.V.
Schaaf
Canzler
Schaaf
Canzler
Nimtz
1. Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 knüpft das Gesetz für die Umsatzbesteuerung von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr an das Körperschaftssteuerrecht an. Danach waren
u. a. Kommunen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig und
unterlagen der Umsatzbesteuerung.
Mit Einführung des neuen § 2b Abs. 1 UStG hat der Gesetzgeber zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben, indem er sie nur noch unter bestimmten
Voraussetzungen grundsätzlich vom Unternehmerbegriff (und damit von der Umsatzsteuerbarkeit)
ausnimmt. Denn dies gilt nur noch, soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausübt,
die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhebt),
und sofern eine Steuerfreiheit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen
würde.
Hiermit hat der Gesetzgeber auf höchstrichterliche europäische Rechtsprechung reagiert und das
deutsche Umsatzsteuerrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Denn nach Artikel 13
der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU gilt auch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts als Unternehmer, soweit der Leistungsaustausch auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt.
Der Städte- und Gemeindebund NRW führt in seinem Schnellbrief 111/2016 vom 28.04.2016 hierzu aus:
„Da die Neureglung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe operiert, sind zum jetzigen
Zeitpunkt auch nach gewissenhafter Gesetzeslektüre interpretatorische Unschärfen kaum zu vermeiden. Größere Klarheit für die Auslegung des § 2b UStG soll ein BMF-Schreiben bringen, dessen Erscheinen für die zweite Jahreshälfte 2016 erwartet wird…Bereits jetzt deuten die Gesetzesmaterialien allerdings klar darauf hin, dass künftig sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage
ausgeübte Tätigkeiten von vornherein als umsatzsteuerbar angesehen werden, die Steuerbefreiung des § 2b UStG mithin nur für Tätigkeiten Anwendung finden kann, die auf öffentlichrechtlicher Grundlage verrichtet werden…“
2. Das neue Recht beinhaltet eine Übergangsregelung, wonach die neue Rechtslage erst für Umsätze ab dem 01.01.2017 gilt. Bis zum 31.12.2016 haben die Kommunen die Wahl, ob sie gleich
zum 01.01.2017 zur Geltung des neuen § 2b UStG übergehen oder bis spätestens zum
31.12.2020 die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Im letzteren Fall muss
gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende und so genannte „Optionserklärung“ abgegeben
werden. Die Abgabe einer solchen Erklärung führt allerdings nicht zwingend dazu, den Übergangszeitraum bis 31.12.2020 voll ausschöpfen zu müssen. Die „Optionserklärung“ kann innerhalb dieses Zeitraums mit Wirkung für den Beginn des Folgejahres einmalig widerrufen werden.
Der Städte- und Gemeindebund teilte ferner in der Mitteilung vom 29.06.2016 folgendes mit:
„In einem auf Mai/Juni 2016 datierten Informationsschreiben hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) nun klargestellt, dass ein Widerruf der Optionserklärung danach grundsätzlich auch rückwirkend möglich sei. Angeknüpft wird damit an den Gesetzeswortlaut, der die
Wirkung eines Widerrufs zwar auf den Beginn (irgend)eines auf die Abgabe der Optionserklärung
folgenden Kalenderjahres beschränkt, aber gerade keine Wirkung erst für die Zukunft (das Jahr
nach Erklärung des Widerrufs) vorschreibt.
Das Finanzministerium NRW hat dem Städte- und Gemeindebund NRW gegenüber die Rechtsauffassung der OFD bestätigt. Diese entspreche auch der Auffassung auf Bundesebene.“
Die Entscheidung darüber, ob wirtschaftlich gesehen die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage
oder ein Übergang auf die neue Rechtslage sinnvoller ist, muss jede Kommune abgewogen und
spezifisch für sich treffen. Schließlich geht es nicht nur darum, Tätigkeiten der Kolpingstadt Kerpen im Hinblick auf eine Umsatzsteuerpflicht zu überprüfen, sondern auch darum, zu erfassen, wo
z. B. im Zusammenhang mit größeren Investitionen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden
kann mit der Folge eines geringeren Liquiditätsabflusses.
Beschlussvorlage 384.16
Seite 2
Hierzu bedarf es der Überprüfung des gesamten städtischen Haushalts mit allen finanzrelevanten
Vorgängen des Kernhaushalts und der städtischen Betriebe. Daneben wird es erforderlich sein,
alle Verträge und Vereinbarungen der Kolpingstadt Kerpen im Hinblick auf die neue Umsatzbesteuerung zu sichten, zu bewerten und gegebenenfalls steueroptimierte Lösungen zu erarbeiten
und umzusetzen. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme externer Unterstützung (Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer) wird noch geprüft, ebenso der personelle Aufwand bei 20.1 – Kämmerei – zu
beziffern.
Da die Überprüfung möglicherweise noch bis ins kommende Jahr andauern wird, empfiehlt die
Verwaltung, die Option im Sinne des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG bis zum 31.12.2016 zu ziehen und
gegenüber dem Finanzamt zu erklären, zunächst die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch
zu nehmen.
Beschlussvorlage 384.16
Seite 3